Der Ratgeber-Brief von Rechtsanwalt Christian Czirnich · Kirchseeon, Oberbayern
Ob nach einem Verkehrsunfall die Versicherung eine Mitschuld einwendet, eine Rechnung unbezahlt bleibt oder das Impressum der eigenen Website unvollständig ist – in vielen Fällen entscheidet die genaue Kenntnis der rechtlichen Grundlagen darüber, wie sich eine Situation einordnen lässt. In dieser Ausgabe gehe ich unter anderem auf die Berechnung der Haftungsquote bei Unfällen, das Vorgehen bei ausbleibender Zahlung und die Pflichtangaben nach § 5 DDG ein.
Verkehrsunfall
Mitschuld bei Unfall – wie wird die Haftungsquote berechnet?
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Die Versicherung wirft Ihnen eine Mitschuld vor und will nur einen Teil des Schadens zahlen? Ich erkläre, wie die Haftungsquote wirklich berechnet wird und wo sich das Verhandeln lohnt.
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Die gegnerische Versicherung meldet sich und teilt mit: „Wir regulieren nur zu 50 %, den Rest tragen Sie selbst.“ Für viele Mandanten ist das der erste Schock nach dem Unfall. Man hat doch nur reagiert – wie sollte man da selbst schuld sein? Die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall ist selten ein simples Ja-oder-Nein. Sie ist das Ergebnis einer Abwägung. Oft lässt sich dabei noch erheblich zu Ihren Gunsten nachjustieren.
Kurz gesagt
Bei einem Unfall mit mehreren Beteiligten trägt nicht automatisch einer allein die Verantwortung. Die Haftung richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Das Gesetz nennt das die Abwägung der Verursachungsbeiträge. Grundlage sind vor allem § 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für Unfälle zwischen zwei Kraftfahrzeugen. Hat ein Fußgänger, Radfahrer oder sonstiger Geschädigter mitgewirkt, gilt zusätzlich § 254 BGB. Entscheidend ist, wer welche Verkehrsregeln verletzt hat. Ebenso zählt, wie schwer dieser Verstoß im Vergleich zum Verhalten des anderen wiegt. Reine Vermutungen der Versicherung reichen dafür nicht aus.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung der von der Versicherung angesetzten Haftungsquote anhand der Unfallschilderung, Fotos, Skizzen und Zeugenaussagen
Einholung und Auswertung der polizeilichen Ermittlungsakte, um Beweise zu sichern, die sonst verloren gehen
Beauftragung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens, wenn der Hergang streitig ist
Korrespondenz und Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung, um eine realistische, für Sie günstigere Quote durchzusetzen
Klage vor dem zuständigen Gericht, wenn sich außergerichtlich keine angemessene Einigung erzielen lässt
Die rechtliche Grundlage: Betriebsgefahr und Verursachungsbeitrag
Bei einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen regelt § 17 StVG die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Haltern. Der Gesetzestext stellt darauf ab, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“. Es geht also um einen Vergleich der jeweiligen Beiträge, nicht um eine starre Regel.
In diese Abwägung fließt zunächst die sogenannte Betriebsgefahr jedes beteiligten Fahrzeugs ein. Allein durch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug entsteht ein rechnerischer Grundanteil an Mithaftung – unabhängig von einem konkreten Fehlverhalten. In der Praxis setzen Versicherungen diesen Grundanteil häufig mit einer Quote von etwa 20–25 % an, wenn sich dem jeweiligen Fahrer kein Verstoß nachweisen lässt. Rechnet man der Betriebsgefahr einen nachgewiesenen Verkehrsverstoß der Gegenseite hinzu – etwa Vorfahrtsverletzung, zu spätes Bremsen, unzulässiges Wenden oder ein Rotlichtverstoß –, verschiebt sich die Quote entsprechend zu deren Lasten. Wiegt der Verstoß besonders schwer, kann die eigene Betriebsgefahr im Ergebnis vollständig zurücktreten. Die Gegenseite haftet dann zu 100 %.
Nach § 17 Abs. 3 StVG entfällt die Haftung eines Beteiligten sogar vollständig, wenn der Unfall für ihn ein „unabwendbares Ereignis“ war. Das Gesetz verlangt dafür, dass sowohl der Halter als auch der Fahrer „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ beachtet haben. Diese Hürde liegt hoch. Es genügt nicht, sich verkehrsgerecht verhalten zu haben. Gefordert ist ein Verhalten wie das eines besonders umsichtigen, idealtypischen Fahrers – daran scheitert es in der Praxis meist.
Ist ein Fußgänger, Radfahrer oder sonstiger Geschädigter ohne eigenes Kraftfahrzeug betroffen, greift ergänzend oder anstelle von § 17 StVG die allgemeine Mitverschuldensregel des § 254 BGB. Auch hier hängt der Umfang des Ersatzanspruchs davon ab, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“. Im Kern gilt dieselbe Abwägungslogik, nur ohne die Besonderheit der Betriebsgefahr. Hier ist in der Regel kein zweites Kraftfahrzeug auf Geschädigtenseite beteiligt.
Wie die Quote in der Praxis ermittelt wird
Am Anfang steht die Rekonstruktion des Unfallhergangs: Wer kam aus welcher Richtung? Wer fuhr wie schnell? Wer hatte Vorfahrt? Gab es Anzeichen für überhöhte Geschwindigkeit oder verspätetes Reagieren? Grundlage dafür sind typischerweise die polizeiliche Unfallaufnahme, Lichtbilder der Unfallstelle und der Fahrzeugschäden, Aussagen von Zeugen sowie – bei modernen Fahrzeugen – Daten aus Unfalldatenspeichern.
Bleibt der Hergang streitig, kommt ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ins Spiel. Anhand von Schadensbildern, Bremsspuren und Anstoßwinkeln lässt sich oft rekonstruieren, wer sich wie schnell und in welche Richtung bewegt hat. Das ist häufig präziser, als es die subjektiven Schilderungen der Beteiligten erlauben. Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, ist ein solches Gutachten oft der entscheidende Hebel. Er hilft, eine für Sie realistische Quote durchzusetzen.
Wichtig zu wissen: Es gibt keine amtliche „Quotentabelle“, nach der Versicherungen verbindlich rechnen müssten. In der Praxis orientieren sich Versicherungen zwar an typischen Fallgruppen (etwa: Auffahrunfall, Spurwechsel, Kollision beim Ausparken). Jede Quote muss sich aber anhand der konkreten Umstände Ihres Falls begründen lassen. Pauschale Verweise auf „übliche“ Quoten der Versicherung sind kein Ersatz für eine echte Prüfung des Einzelfalls.
Typische Fallkonstellationen und ihre übliche Bewertung
Einige Konstellationen wiederholen sich in der Praxis regelmäßig und geben eine erste Orientierung. Im Einzelfall kann die Bewertung aber immer abweichen:
Auffahrunfall: Hier spricht der erste Anschein in aller Regel gegen den Auffahrenden. Er ist entweder zu dicht aufgefahren, war unaufmerksam oder hat nicht rechtzeitig gebremst. Diese Vermutung lässt sich aber entkräften, etwa wenn der Vordermann grundlos und ohne ersichtlichen Grund stark abgebremst hat.
Spurwechsel: Bei einem Spurwechsel trägt der Wechselnde grundsätzlich das höhere Haftungsrisiko, weil ihn eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft. Kommt es beim oder unmittelbar nach dem Spurwechsel zur Kollision, spricht vieles gegen den Wechselnden.
Kollision beim Ausparken oder Rückwärtsfahren: Beim Rückwärtsfahren oder beim Ausfahren aus einem Grundstück auf die Straße muss sich der Fahrer besonders sorgfältig vergewissern, dass die Fahrbahn frei ist. Bei einer Kollision trägt er deshalb häufig die überwiegende oder sogar volle Haftung.
Vorfahrtsverletzung: Wer die Vorfahrt missachtet, haftet in der Regel weit überwiegend. Die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten kann aber mitzählen, wenn dieser deutlich zu schnell gefahren ist.
Beispiel-Szenario
Ein Mandant biegt aus einer Nebenstraße nach links auf eine Vorfahrtsstraße ab. Ein von rechts kommendes Fahrzeug erfasst ihn im Kreuzungsbereich. Die gegnerische Versicherung reguliert zunächst nur 30 % des Schadens meines Mandanten. Ihr Argument: Er habe die Vorfahrt missachtet und trage die Hauptschuld. Die Auswertung der Ermittlungsakte und der Unfallfotos zeigt jedoch: Der Unfallgegner war nach den Bremsspuren deutlich schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit unterwegs. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt eine Kollisionsgeschwindigkeit, die auf eine erhebliche Überschreitung schließen lässt. Da der Verstoß gegen die Vorfahrt und der Geschwindigkeitsverstoß beide zum Unfall beigetragen haben, lässt sich die Quote auf eine hälftige Haftung verhandeln. Der Mandant erhält damit statt 30 % nun 50 % seines Schadens ersetzt – zusätzlich zum bereits regulierten Anteil ein erheblicher Nachschlag.
Häufige Fehler
Sie akzeptieren die erste Quote der Versicherung ungeprüft. Versicherungen kalkulieren mit einer gewissen Verhandlungsmarge. Wer nicht widerspricht, zahlt oft zu viel.
Sie schildern den Unfallhergang zu ungenau oder verändern ihn nachträglich. Schon kleine Abweichungen zur ursprünglichen polizeilichen Aussage können später gegen Sie sprechen.
Sie sichern keine Beweise. Fotos von der Endstellung der Fahrzeuge, Bremsspuren und der gesamten Unfallörtlichkeit sind oft nur direkt nach dem Unfall verfügbar. Wer sie nicht macht, hat später schlechtere Karten.
Sie verzichten auf ein Sachverständigengutachten, um Kosten zu sparen. Bei streitigem Hergang ist das Gutachten oft die einzige Möglichkeit, eine Quotenverschiebung um 20, 30 oder mehr Prozentpunkte zu erreichen. Die Kosten dafür trägt im Erfolgsfall regelmäßig die gegnerische Seite.
Sie schalten vorschnell die eigene Kfz-Haftpflicht ein, ohne die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen. Das kann zu Lasten der eigenen Schadenfreiheitsklasse gehen, obwohl sich möglicherweise eine höhere Erstattung von der Gegenseite hätte durchsetzen lassen.
Häufige Fragen
Kann ich trotz Mitschuld meinen vollen Schaden ersetzt bekommen?
Bei einer echten Mitverursachung in der Regel nicht. Ihre Ersatzpflicht kürzt sich dann anteilig. Möglich ist aber, dass sich die von der Versicherung zunächst behauptete Quote nach Prüfung des Falls deutlich zu Ihren Gunsten verschiebt – bis hin zur vollen Haftung der Gegenseite. Das gilt etwa, wenn sich der eigene Verursachungsbeitrag als nicht nachweisbar oder unerheblich herausstellt.
Was passiert, wenn sich der Unfallhergang gar nicht mehr aufklären lässt?
Lässt sich keiner Seite ein überwiegendes Verschulden nachweisen, haften beide Seiten nach ihrer jeweiligen Betriebsgefahr. Häufig läuft das auf eine hälftige Teilung hinaus. Ein Sachverständigengutachten kann aber oft auch Monate später noch Klarheit schaffen, etwa anhand von Schadensbildern und Anstoßspuren.
Muss ich die Quote der gegnerischen Versicherung einfach hinnehmen?
Nein. Die Versicherung legt ihre Quote einseitig zu ihren eigenen Gunsten fest. Das ist keine verbindliche rechtliche Feststellung. Sie können der Einschätzung widersprechen, eigene Beweise vorlegen und die Quote notfalls gerichtlich überprüfen lassen.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche nach dem Unfall geltend zu machen?
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist und Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben. In der Praxis sollten Sie sich aber deutlich früher kümmern, da Beweise wie Bremsspuren oder Zeugenerinnerungen mit der Zeit an Wert verlieren.
Trägt die Versicherung die Kosten für einen Anwalt bei der Klärung der Haftungsquote?
Steht fest, dass die Gegenseite zumindest anteilig haftet, muss die gegnerische Versicherung die Kosten für die anwaltliche Vertretung in aller Regel im Umfang dieser Haftungsquote erstatten. Ob und in welchem Umfang das im konkreten Fall zutrifft, kläre ich mit Ihnen im Erstgespräch. Dabei prüfe ich auch, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen kann.
Ihr nächster Schritt
Eine vorschnell akzeptierte Haftungsquote lässt sich später kaum noch korrigieren. Deshalb lohnt sich eine anwaltliche Prüfung oft schon, bevor Sie der Versicherung überhaupt antworten. Ich sehe mir Ihre Unfallschilderung, die Ermittlungsakte und die Fotos an. Ich bewerte realistisch Ihre Chancen auf eine bessere Quote und verhandle für Sie mit der gegnerischen Versicherung – notfalls auch vor Gericht. Mehr zu meiner Arbeit bei Unfällen und Ansprüchen rund ums Fahrzeug finden Sie unter Verkehrsunfall. Melden Sie sich für ein Erstgespräch, am besten bevor Fristen verstreichen oder Beweise verloren gehen.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (11 Min., KI-Stimme):
Kunde zahlt nicht — Mahnung, Inkasso oder gleich Anwalt?
Eine Rechnung ist überfällig, der Kunde reagiert nicht: Was jetzt wirklich weiterhilft — eigene Mahnung, Inkassobüro oder anwaltliches Vorgehen — und worauf es dabei ankommt.
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Eine Rechnung ist längst fällig, gemahnt haben Sie vielleicht schon selbst — und trotzdem
kommt kein Geld. Jetzt stellt sich die Frage: Reicht eine weitere Mahnung, lohnt sich ein
Inkassobüro, oder sollten Sie gleich einen Anwalt einschalten? Die Antwort hängt davon ab,
wie der Schuldner reagiert und wie hoch die Forderung ist.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob und wie Verzug bereits eingetreten ist
Formulierung einer wirksamen Mahnung, die den Schuldner unter Druck setzt
Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage, wenn nötig
Einschätzung, ob Ihr Fall für Inkasso reicht oder anwaltliches Vorgehen sinnvoller ist
Durchsetzung auch bei bestrittenen oder höheren Forderungen
Warum die eigene Mahnung der erste Schritt ist
Zahlt ein Kunde nicht, lohnt sich zunächst eine eigene, klar formulierte Mahnung. Sie setzt
den sogenannten Verzug in Gang: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung nach Fälligkeit
nicht, gerät er dadurch in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) — mit der Folge, dass Verzugszinsen
und weitere Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Reagiert der Kunde auch darauf
nicht, führt der Weg über das gerichtliche Mahnverfahren oder direkt über eine Klage.
Inkasso oder Anwalt — was passt zu Ihrem Fall?
Ein Inkassobüro kann bei einfachen, unbestrittenen Forderungen ausreichen — etwa wenn der
Schuldner die Rechnung grundsätzlich nicht bestreitet, sondern nur zögert. Wird die
Forderung dagegen bestritten, geht es um einen höheren Betrag, oder ist rechtlich unklar,
ob und in welcher Höhe sie besteht, lohnt sich die anwaltliche Einschätzung von Anfang an.
So verlieren Sie keine Zeit, wenn der Fall am Ende doch vor Gericht landet — mehr dazu auf
der Seite Zivilrecht.
Zu den Kosten: Die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder
nach Vereinbarung. Bei einer berechtigten Forderung trägt am Ende in aller Regel der
Schuldner die Kosten mit; eine Rechtsschutzversicherung übernimmt vorgerichtliche und
gerichtliche Kosten häufig. Den konkreten Rahmen bespreche ich transparent im
Erstgespräch.
Warten Sie nicht zu lange: Je früher wir den richtigen Weg wählen, desto schneller kommen
Sie an Ihr Geld.
Ein unvollständiges Impressum ist abmahnfähig. Welche Angaben nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) auf jede Website gehören — und wie Sie teure Fehler vermeiden.
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Ein Impressum wirkt wie eine reine Formalie — bis eine Pflichtangabe fehlt und daraus eine
Abmahnung wird. Wer eine Website oder einen geschäftsmäßigen digitalen Dienst betreibt,
muss ein vollständiges Impressum vorhalten, das leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar ist (§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz, DDG — die Nachfolgeregelung zum
bisherigen § 5 Telemediengesetz, TMG). Fehlt auch nur eine Pflichtangabe, ist das
Impressum in aller Regel abmahnfähig.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung Ihres bestehenden Impressums auf Vollständigkeit
Erstellung eines rechtssicheren Impressums für Ihre Website oder Ihren Shop
Anpassung bei Änderungen — etwa Umfirmierung, neue Rechtsform oder neue Vertretung
Reaktion, falls Sie wegen eines fehlerhaften Impressums bereits abgemahnt wurden
Diese Angaben gehören ins Impressum
Nach § 5 DDG müssen unter anderem enthalten sein: Name und Anschrift der Niederlassung,
bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Angaben, die
eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen (etwa E-Mail-Adresse), sowie bei
Kapitalgesellschaften weitere Angaben wie die Handelsregisternummer und das zuständige
Register. Je nach Tätigkeit können weitere Pflichtangaben hinzukommen, etwa zu
Aufsichtsbehörden oder berufsrechtlichen Regelungen bei reglementierten Berufen. Wichtig
ist dabei nicht nur der Inhalt, sondern auch die Auffindbarkeit: Das Impressum muss ohne
langes Suchen erreichbar sein, üblicherweise über einen entsprechend benannten Link auf
jeder Seite.
Mehr zu Impressum, AGB und Abmahnungen auf der Themenseite
Vertragsrecht.
So gehe ich für Sie vor
Ich prüfe Ihr bestehendes Impressum Punkt für Punkt gegen die gesetzlichen Vorgaben und
ergänze fehlende Angaben. Sind Sie bereits abgemahnt worden, prüfe ich zusätzlich, ob die
Abmahnung berechtigt ist und wie Sie am besten reagieren. Die Behebung eines
unvollständigen Impressums ist in der Regel schnell erledigt, wenn man genau weiß, worauf
es ankommt — und beugt künftigen Abmahnungen vor.
Lassen Sie Ihr Impressum lieber vorab prüfen, als im Nachhinein auf eine Abmahnung
reagieren zu müssen.
VertragsrechtAbmahnung wegen Impressum oder AGB erhalten — was jetzt?
Ein Brief mit dem Betreff „Abmahnung“ landet selten erwartet im Postfach — und meist mit
einer beigefügten Unterlassungserklärung und einer kurzen Frist zur Unterschrift. Genau
hier liegt die erste Falle: Viele vorformulierte Unterlassungserklärungen gehen inhaltlich
weiter, als rechtlich notwendig, und binden Sie über Jahre an Formulierungen, die über den
eigentlichen Verstoß hinausschießen. Wer jetzt vorschnell unterschreibt, statt die
Abmahnung genau zu prüfen, riskiert unnötige Nachteile.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob der behauptete Verstoß — etwa im Impressum oder in den AGB — tatsächlich vorliegt
Prüfung der formellen Berechtigung des Abmahnenden und der Abmahnung selbst
Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung, die nicht weiter geht als nötig
Fristenkontrolle und Kommunikation mit der Gegenseite
Bei Abmahnungen als Verbraucher: Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
Was Sie zuerst tun sollten
Prüfen Sie nicht selbst im Eiltempo, ob der Vorwurf stimmt, und unterschreiben Sie nichts,
ohne die Erklärung Zeile für Zeile durchgesehen zu haben. Vorformulierte
Unterlassungserklärungen enthalten häufig Vertragsstrafenversprechen und Formulierungen,
die über den konkreten Anlass hinaus wirken — einmal unterschrieben, sind sie nur schwer
wieder loszuwerden. Fristen in Abmahnungen sind meist kurz bemessen, oft nur wenige Tage;
das ist gewollt, um Druck aufzubauen. Handeln Sie deshalb zügig, aber lassen Sie die
Abmahnung zunächst rechtlich einordnen, bevor Sie reagieren.
Mehr zu Abmahnungen, Impressum und AGB auf der Themenseite
Vertragsrecht.
So gehe ich für Sie vor
Ich prüfe zunächst, ob der gerügte Verstoß überhaupt besteht und ob die Abmahnung formell
in Ordnung ist. Steht fest, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, formuliere ich in der
Regel eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung, die den Verstoß abstellt, ohne
darüber hinauszugehen. War die Abmahnung unberechtigt oder überzogen, weise ich sie
begründet zurück. Sind Sie als Verbraucher betroffen, kläre ich mit Ihrer
Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme. Die Kosten der Erstberatung bespreche ich
transparent im Erstgespräch.
Melden Sie sich zeitnah — bei kurzen Fristen zählt jeder Tag.
Immobilien- und MietrechtWann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
Der Auszug liegt Wochen oder Monate zurück, die Kaution ist immer noch nicht auf
Ihrem Konto — und Sie wissen nicht, ob das noch normal ist oder ob Sie handeln
sollten. Eine feste gesetzliche Frist für die Rückzahlung gibt es nicht.
Anerkannt ist stattdessen eine angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist, innerhalb
derer der Vermieter Ansprüche gegen die Kaution abrechnen darf — etwa wegen noch
ausstehender Betriebskosten.
Womit ich Ihnen helfe
Einschätzung, ob die bisherige Wartezeit noch angemessen ist oder nicht
Prüfung der Kautionsabrechnung auf unberechtigte Abzüge
Kontrolle, ob die Kautionshöhe überhaupt zulässig war
Außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung oder Abrechnung
Gerichtliche Durchsetzung, wenn der Vermieter nicht reagiert
Was als angemessene Frist gilt — und was nicht
Die Rechtsprechung orientiert sich am Einzelfall statt an einer starren Zahl von
Wochen oder Monaten. Ausschlaggebend ist vor allem, ob der Vermieter noch mit
Ansprüchen aus der Betriebskostenabrechnung rechnen muss — diese darf regelmäßig
erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellt werden, sodass sich die Prüffrist
entsprechend verlängern kann. Sind alle Nebenkosten bereits abgerechnet und bestehen
erkennbar keine offenen Forderungen, muss der Vermieter zügiger zahlen. Bleibt die
Rückzahlung ohne nachvollziehbaren Grund über die angemessene Frist hinaus aus,
fordere ich sie für Sie ein.
Zur Höhe der Kaution: Sie darf höchstens das Dreifache der monatlichen
Netto-Kaltmiete betragen (§ 551 Abs. 1 BGB) und muss vom Vermieter verzinst angelegt
werden (§ 551 Abs. 3 BGB) — die Zinsen stehen Ihnen zu und erhöhen die
Kautionssumme. Wurde eine höhere Kaution vereinbart oder wird sie nicht verzinst
zurückgezahlt, prüfe ich, was Ihnen zusätzlich zusteht.
Wenn der Vermieter nicht reagiert
Bleibt eine Reaktion aus oder sind die Abzüge nicht nachvollziehbar begründet,
fordere ich für Sie zunächst außergerichtlich Abrechnung und Rückzahlung. Führt das
nicht zum Erfolg, vertrete ich Sie auch gerichtlich — für Mietsachen im Landkreis
Ebersberg ebenso wie im Raum Rosenheim/Wasserburg. Eine Rechtsschutzversicherung
übernimmt die Kosten im Mietstreit häufig; die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.
Mehr dazu auf der Seite Immobilienrecht.
Warten Sie nicht unbegrenzt: Je konkreter Ihre Forderung begründet ist, desto
schneller reagiert die Gegenseite in der Regel.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (KI-Stimme):
VerkehrsunfallWie hoch ist Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall?
Nach einem Verkehrsunfall mit Verletzungen stellt sich schnell die Frage: Wie
viel Schmerzensgeld steht mir eigentlich zu? Die ehrliche Antwort lautet: Es
gibt keine festen Beträge oder Tabellen, die automatisch gelten — jeder Fall
wird individuell anhand der konkreten Verletzung bewertet. Das macht die
Einschätzung schwieriger, aber nicht unmöglich.
Womit ich Ihnen helfe
Auswertung Ihrer ärztlichen Unterlagen und Behandlungsverläufe
Einordnung von Art, Dauer und Beeinträchtigung Ihrer Verletzung
Bezifferung eines nachvollziehbaren Schmerzensgeldbetrags
Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung — bis zur außergerichtlichen
Einigung oder, wenn nötig, vor Gericht
Worauf es rechtlich ankommt
Grundlage ist § 253 Abs. 2 BGB: Wird durch eine Verletzung des Körpers oder
der Gesundheit Schadensersatz geschuldet, steht Ihnen daneben eine „billige
Entschädigung in Geld“ für den immateriellen Schaden zu — also für Schmerzen,
Leid und Beeinträchtigung, die sich nicht unmittelbar in Euro messen lassen.
Das Gesetz nennt bewusst keinen Betrag; die Höhe ist eine Wertungsfrage, die
sich an vergleichbaren Fällen orientiert.
Maßgeblich sind unter anderem: die Art der Verletzung, die Dauer der
Behandlung und etwaiger Arbeitsunfähigkeit, verbleibende Dauerfolgen sowie die
Beeinträchtigung in Alltag und Beruf. Ich werte dazu Ihre ärztlichen Berichte,
Atteste und gegebenenfalls Reha-Unterlagen aus und leite daraus eine
realistische, gut begründete Forderung ab — mehr zu Ihren weiteren Ansprüchen
nach einem Unfall finden Sie auf der Seite KFZ-Unfall.
Seriöse Zahlen kann ich Ihnen erst nennen, wenn ich Ihre Unterlagen kenne —
pauschale Versprechen wären an dieser Stelle unseriös. Bringen Sie mir Ihre
Befunde, und ich sage Ihnen, wo Sie realistisch stehen und wie wir das
gegenüber der Versicherung durchsetzen.
ArbeitsrechtAufhebungsvertrag: Was ist mit der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Der Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor — oft verbunden mit einer
Abfindung und dem Versprechen, dass alles „einvernehmlich und schnell“ erledigt ist. Was
dabei häufig fehlt: der Hinweis, dass die Arbeitsagentur für Arbeit eine Sperrzeit beim
Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen verhängen kann, weil Sie selbst am Ende des
Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Das kann Sie in dieser Zeit ohne Einkommen dastehen
lassen — deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag nie vorschnell unterschrieben werden.
Womit ich Ihnen helfe
Ich prüfe den Aufhebungsvertrag vor Ihrer Unterschrift auf Fallstricke.
Ich schätze das konkrete Sperrzeitrisiko für Ihren Fall ein.
Ich verhandle Formulierungen und Konditionen nach, die das Risiko reduzieren.
Ich prüfe, ob eine Kündigungsschutzklage statt eines Aufhebungsvertrags die bessere
Alternative wäre.
Ich kläre die Abfindungshöhe im Verhältnis zum Sperrzeitrisiko realistisch ein.
Warum die Sperrzeit droht
Nach § 159 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn Sie Ihr
Beschäftigungsverhältnis selbst lösen oder durch eigenes Verhalten Anlass zur Lösung geben
und dadurch Ihre Arbeitslosigkeit zumindest fahrlässig mitverursachen. Ein
Aufhebungsvertrag ist aus Sicht der Arbeitsagentur genau das: Sie stimmen der Beendigung
aktiv zu, statt sich gegen eine Kündigung zu wehren. Die Regel-Sperrzeit beträgt dann zwölf
Wochen; sie kann sich verkürzen, etwa wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte
oder die volle Sperrzeit eine besondere Härte bedeuten würde. Ein wichtiger Grund für
die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag — etwa eine ansonsten drohende, rechtlich einwandfreie
betriebs- oder personenbedingte Kündigung zu denselben Konditionen — kann die Sperrzeit ganz entfallen
lassen; das müssen Sie im Zweifel selbst darlegen und nachweisen.
Was das für Ihre Entscheidung bedeutet
Ein Aufhebungsvertrag ist deshalb nicht automatisch die falsche Wahl — oft ist die
angebotene Abfindung höher, wenn der Arbeitgeber eine schnelle, geräuschlose Trennung will.
Aber die Rechnung muss stimmen: Bringt die Abfindung tatsächlich mehr, als Sie durch die
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verlieren? Und lässt sich das Sperrzeitrisiko durch die
richtige Formulierung im Vertrag überhaupt senken? Das lässt sich nur im Einzelfall
beurteilen — und sollte vor der Unterschrift geklärt sein, nicht danach. Mehr zum
gesamten Themenfeld auf der Seite Arbeitsrecht.
So gehe ich für Sie vor
Ich prüfe den vorgelegten Aufhebungsvertrag zügig, bewerte das Sperrzeitrisiko und
verhandle mit dem Arbeitgeber nach, wo es nötig ist — bevor Sie unterschreiben. Die Kosten
dafür klären wir im Erstgespräch; eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Beratung
häufig, die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.
Unterschreiben Sie nichts, bevor wir gemeinsam draufgeschaut haben — danach lässt sich ein
Aufhebungsvertrag kaum noch rückgängig machen.
Sie sind Erbe geworden und haben Zweifel, ob der Nachlass überhaupt werthaltig ist — vielleicht
sogar den Verdacht, dass er überschuldet ist. Dann zählt jede Woche: Die Ausschlagungsfrist
läuft, ohne dass Sie aktiv werden müssen, sobald Sie vom Erbfall erfahren haben.
Die Frist: sechs Wochen, in Auslandsfällen sechs Monate
Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem Sie vom
Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangt haben. Bei
Berufung durch Testament beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe der Verfügung von Todes
wegen durch das Nachlassgericht. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder
halten Sie sich selbst bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs
Monate (§ 1944 BGB).
Womit ich Ihnen helfe
schnelle Einschätzung, ob eine Ausschlagung in Ihrem Fall sinnvoll ist
Prüfung, ob und wann die Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat
Vorbereitung und Erklärung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht
Beratung, wenn die Frist bereits abgelaufen sein könnte
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Tun Sie das nicht
innerhalb der Frist, gilt das Erbe als angenommen — mit allen Rechten, aber auch mit
allen Verbindlichkeiten des Nachlasses. Gerade wenn eine Überschuldung im Raum steht, ist
diese Frist deshalb keine bloße Formalie, sondern entscheidet darüber, ob Sie am Ende für
fremde Schulden geradestehen müssen.
So gehe ich für Sie vor
Ich kläre für Sie zunächst, ob und wann die Frist zu laufen begonnen hat, prüfe die
Vermögensverhältnisse des Nachlasses so weit wie möglich und bereite — wenn eine Ausschlagung
sinnvoll ist — die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht für Sie vor. Einen Überblick über
Pflichtteil, Erbschein und gesetzliche Erbfolge finden Sie auf der Seite
Erbrecht.
Sie sind unsicher, ob eine Ausschlagung für Sie in Frage kommt? Melden Sie sich zeitnah —
bei dieser Frist zählt jeder Tag.