Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
Eine feste gesetzliche Rückzahlungsfrist gibt es nicht — nur eine angemessene Prüffrist. Was das für Sie bedeutet und wann Sie Ihre Kaution einfordern können.
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Der Auszug liegt Wochen oder Monate zurück, die Kaution ist immer noch nicht auf Ihrem Konto — und Sie wissen nicht, ob das noch normal ist oder ob Sie handeln sollten. Eine feste gesetzliche Frist für die Rückzahlung gibt es nicht. Anerkannt ist stattdessen eine angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist, innerhalb derer der Vermieter Ansprüche gegen die Kaution abrechnen darf — etwa wegen noch ausstehender Betriebskosten.
Womit ich Ihnen helfe
- Einschätzung, ob die bisherige Wartezeit noch angemessen ist oder nicht
- Prüfung der Kautionsabrechnung auf unberechtigte Abzüge
- Kontrolle, ob die Kautionshöhe überhaupt zulässig war
- Außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung oder Abrechnung
- Gerichtliche Durchsetzung, wenn der Vermieter nicht reagiert
Was als angemessene Frist gilt — und was nicht
Die Rechtsprechung orientiert sich am Einzelfall statt an einer starren Zahl von Wochen oder Monaten. Ausschlaggebend ist vor allem, ob der Vermieter noch mit Ansprüchen aus der Betriebskostenabrechnung rechnen muss — diese darf regelmäßig erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellt werden, sodass sich die Prüffrist entsprechend verlängern kann. Sind alle Nebenkosten bereits abgerechnet und bestehen erkennbar keine offenen Forderungen, muss der Vermieter zügiger zahlen. Bleibt die Rückzahlung ohne nachvollziehbaren Grund über die angemessene Frist hinaus aus, fordere ich sie für Sie ein.
Zur Höhe der Kaution: Sie darf höchstens das Dreifache der monatlichen Netto-Kaltmiete betragen (§ 551 Abs. 1 BGB) und muss vom Vermieter verzinst angelegt werden (§ 551 Abs. 3 BGB) — die Zinsen stehen Ihnen zu und erhöhen die Kautionssumme. Wurde eine höhere Kaution vereinbart oder wird sie nicht verzinst zurückgezahlt, prüfe ich, was Ihnen zusätzlich zusteht.
Wenn der Vermieter nicht reagiert
Bleibt eine Reaktion aus oder sind die Abzüge nicht nachvollziehbar begründet, fordere ich für Sie zunächst außergerichtlich Abrechnung und Rückzahlung. Führt das nicht zum Erfolg, vertrete ich Sie auch gerichtlich — für Mietsachen im Landkreis Ebersberg ebenso wie im Raum Rosenheim/Wasserburg. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten im Mietstreit häufig; die Deckungsanfrage stelle ich für Sie. Mehr dazu auf der Seite Immobilienrecht.
Warten Sie nicht unbegrenzt: Je konkreter Ihre Forderung begründet ist, desto schneller reagiert die Gegenseite in der Regel.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-26.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München
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