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Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag: Was ist mit der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Ein Aufhebungsvertrag klingt nach einer schnellen, einvernehmlichen Lösung — kann aber teuer werden, wenn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt. Worauf Sie vorher achten müssen.

Der Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor — oft verbunden mit einer Abfindung und dem Versprechen, dass alles „einvernehmlich und schnell“ erledigt ist. Was dabei häufig fehlt: der Hinweis, dass die Arbeitsagentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen verhängen kann, weil Sie selbst am Ende des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Das kann Sie in dieser Zeit ohne Einkommen dastehen lassen — deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag nie vorschnell unterschrieben werden.

Womit ich Ihnen helfe

Warum die Sperrzeit droht

Nach § 159 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst lösen oder durch eigenes Verhalten Anlass zur Lösung geben und dadurch Ihre Arbeitslosigkeit zumindest fahrlässig mitverursachen. Ein Aufhebungsvertrag ist aus Sicht der Arbeitsagentur genau das: Sie stimmen der Beendigung aktiv zu, statt sich gegen eine Kündigung zu wehren. Die Regel-Sperrzeit beträgt dann zwölf Wochen; sie kann sich verkürzen, etwa wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder die volle Sperrzeit eine besondere Härte bedeuten würde. Ein wichtiger Grund für die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag — etwa eine ansonsten drohende, rechtlich einwandfreie betriebsbedingte Kündigung zu denselben Konditionen — kann die Sperrzeit ganz entfallen lassen; das müssen Sie im Zweifel selbst darlegen und nachweisen.

Was das für Ihre Entscheidung bedeutet

Ein Aufhebungsvertrag ist deshalb nicht automatisch die falsche Wahl — oft ist die angebotene Abfindung höher, wenn der Arbeitgeber eine schnelle, geräuschlose Trennung will. Aber die Rechnung muss stimmen: Bringt die Abfindung tatsächlich mehr, als Sie durch die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verlieren? Und lässt sich das Sperrzeitrisiko durch die richtige Formulierung im Vertrag überhaupt senken? Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen — und sollte vor der Unterschrift geklärt sein, nicht danach. Mehr zum gesamten Themenfeld auf der Seite Arbeitsrecht.

So gehe ich für Sie vor

Ich prüfe den vorgelegten Aufhebungsvertrag zügig, bewerte das Sperrzeitrisiko und verhandle mit dem Arbeitgeber nach, wo es nötig ist — bevor Sie unterschreiben. Die Kosten dafür klären wir im Erstgespräch; eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Beratung häufig, die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.

Unterschreiben Sie nichts, bevor wir gemeinsam draufgeschaut haben — danach lässt sich ein Aufhebungsvertrag kaum noch rückgängig machen.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-28.

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