Immobilienrecht
Ein Immobilienkauf ist meist die größte finanzielle Entscheidung Ihres Lebens, eine Eigenbedarfskündigung oder ein Streit um die Kaution betrifft Ihr Zuhause. Als zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei im Landkreis Ebersberg und Rosenheim/Wasserburg prüfe ich Ihren Kaufvertrag, bevor Sie unterschreiben, und vertrete Sie im Mietstreit — persönlich und verständlich.
Vor der Unterschrift prüfen lassen — der Immobilien-Kaufvertrag
Ein notarieller Kaufvertrag wird beurkundet, nicht verhandelt — der Notar erläutert den Text, prüft aber nicht Ihre Interessen als Käufer oder Verkäufer gegen die der Gegenseite. Genau hier liegt das Risiko: Gewährleistungsausschlüsse, unklare Regelungen zur Lastenfreistellung im Grundbuch oder zur Fälligkeit des Kaufpreises fallen oft erst auf, wenn es zu spät ist. Ich lese Ihren Vertragsentwurf vor der Beurkundung und erkläre Ihnen verständlich, wo Nachverhandlungsbedarf besteht.
Womit ich Ihnen helfe
- Prüfung von Immobilien-Kaufverträgen vor der notariellen Beurkundung
- Verteidigung gegen Eigenbedarfskündigungen und Räumungsklagen
- Durchsetzung der Kautionsrückzahlung nach Mietende
- Klärung unwirksamer Schönheitsreparaturen-Klauseln
- Begleitung beim Immobilienverkauf (Notar, Grundbuch, Maklerprovision)
Eigenbedarf, Kaution, Schönheitsreparaturen — Ihre Rechte als Mieter
Eigenbedarfskündigung: Der Vermieter kann kündigen, wenn er die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts selbst benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Begründung muss konkret sein — pauschale Angaben reichen nicht. Ich prüfe, ob die Kündigung formell wirksam zugestellt und inhaltlich haltbar ist, und vertrete Sie notfalls im Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht Ebersberg.
Kautionsrückzahlung: Die Kaution darf höchstens das Dreifache der Netto-Kaltmiete betragen (§ 551 BGB) und muss verzinst angelegt werden. Nach dem Auszug steht dem Vermieter eine angemessene Prüffrist zu — verstreicht diese ohne Abrechnung oder werden unberechtigte Abzüge vorgenommen, fordere ich die Rückzahlung für Sie ein.
Schönheitsreparaturen: Viele Formularklauseln, die Mieter pauschal zu Renovierungen beim Auszug verpflichten, sind als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB) — etwa bei starren Fristenplänen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung. Ob Ihre Klausel wirksam ist, prüfe ich individuell.
Warum die Kanzlei vor Ort
Das Amtsgericht Ebersberg ist für Räumungsklagen im Landkreis ebenso zuständig wie für das Grundbuchamt Ebersberg bei Immobilienkäufen im Landkreis — kurze Wege, schnelle Abstimmung. Ich betreue Sie im Landkreis Ebersberg und im Raum Rosenheim/Wasserburg persönlich vor Ort, auf Wunsch auch per Videoberatung, ohne dass Sie einen eigenen Client installieren müssen.