Der Ratgeber-Brief von Rechtsanwalt Christian Czirnich · Kirchseeon, Oberbayern
In dieser Ausgabe geht es dreimal um das Ende eines Verhältnisses: das Mietverhältnis durch Räumungsklage, der Pflichtteil durch Entziehung im Testament, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen. Der Wille einer Seite genügt in keinem dieser Fälle. Es kommt auf Gründe, Fristen und Nachweise an — was jeweils verlangt wird, lesen Sie unten.
Immobilien- und Mietrecht
Räumungsklage gegen den Mieter – wie lange dauert sie und was kann ich als Vermieter tun?
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Der Mieter zahlt nicht oder zieht trotz Kündigung nicht aus – ich erkläre, wie eine Räumungsklage abläuft, wie lange sie dauert und mit welchen Mitteln sich das Verfahren beschleunigen lässt.
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Der Mieter reagiert nicht auf die Kündigung, zahlt seit Monaten nicht oder verweigert schlicht den Auszug. Sie fragen sich: Wie lange dauert es noch, bis Sie Ihre Wohnung zurückbekommen? Diese Ungewissheit belastet Vermieter besonders. Währenddessen fällt die Miete aus, und oft ist auch unklar, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Ich zeige Ihnen, welche Fristen realistisch sind. Außerdem erkläre ich, mit welchen Mitteln ich das Verfahren für Sie so kurz wie möglich halte.
Kurz gesagt
Eine Räumungsklage dauert von der Kündigung bis zur tatsächlichen Räumung häufig zwischen sechs Monaten und über einem Jahr. Die genaue Dauer hängt davon ab, wie schnell das Amtsgericht terminiert, ob sich der Mieter wehrt und ob am Ende noch eine Räumungsfrist oder ein Vollstreckungsschutzantrag dazwischenkommt. Räumungssachen muss das Gericht gesetzlich vorrangig und beschleunigt bearbeiten. Das beschleunigt die Sache spürbar, ersetzt aber keine Wunderlösung. In besonders dringenden Ausnahmefällen – etwa bei verbotener Eigenmacht oder konkreter Gefahr für Leib oder Leben – ist sogar eine einstweilige Verfügung auf Räumung möglich. Sie wirkt deutlich schneller.
Womit ich Ihnen helfe
Ich prüfe vor der Klage, ob Ihre Kündigung (Zahlungsverzug, Eigenbedarf, vertragswidriger Gebrauch etc.) formell und inhaltlich trägt
Ich erstelle die Räumungsklage, reiche sie beim zuständigen Amtsgericht ein und beantrage vorrangige Bearbeitung
Ich vertrete Sie im Gütetermin und in der mündlichen Verhandlung
Ich prüfe, ob die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 940a ZPO vorliegen
Ich reagiere auf Räumungsfrist- oder Vollstreckungsschutzanträge des Mieters und vertrete Sie im Zwangsvollstreckungsverfahren
Ich koordiniere mich mit dem Gerichtsvollzieher und bereite bei Bedarf eine „Berliner Räumung“ vor, um die Kosten zu begrenzen
Der typische Ablauf einer Räumungsklage
Nach einer wirksamen Kündigung und erfolglos verstrichener Auszugsfrist reiche ich die Räumungsklage ein. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Das Gericht stellt die Klage dem Mieter zu und setzt eine Frist zur Klageerwiderung. Anschließend beraumt es in der Regel eine Güteverhandlung an. Dort versuchen beide Seiten, sich einvernehmlich zu einigen – etwa durch einen Räumungsvergleich mit vereinbarter Auszugsfrist. Scheitert die Güteverhandlung oder erscheint sie von vornherein aussichtslos, folgt die eigentliche mündliche Verhandlung. Dort erhebt das Gericht Beweis und verkündet schließlich das Urteil. Wichtig für Sie: Das Gesetz verlangt, dass Gerichte Räumungssachen vorrangig und beschleunigt bearbeiten. In der Praxis lassen Amtsgerichte Räumungsklagen deshalb meist nicht so lange liegen wie andere Zivilverfahren. Wie schnell es tatsächlich geht, hängt aber stark vom jeweiligen Gericht und dessen Auslastung ab.
Wie lange dauert das Verfahren wirklich?
Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Ich nenne Ihnen aber die Faktoren, die die Dauer bestimmen:
Zustellung und Reaktionszeit des Mieters: Schon die formale Zustellung und die gesetzlichen Erwiderungsfristen kosten mehrere Wochen.
Auslastung des Amtsgerichts: Trotz Beschleunigungsgebot unterscheidet sich die Terminierungspraxis von Gericht zu Gericht erheblich.
Verteidigung des Mieters: Bestreitet der Mieter die Kündigungsgründe, verzögert das die Sache durch Beweisaufnahme, ggf. Zeugen oder Sachverständige.
Rechtsmittel: Legt der Mieter nach dem Urteil Berufung ein, verlängert sich das Verfahren erheblich – realistisch um weitere sechs bis zwölf Monate.
Räumungsfrist nach dem Urteil: Selbst nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil kann das Gericht dem Mieter auf Antrag oder von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist einräumen. Sie darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen.
Zwangsvollstreckung: Räumt der Mieter trotz rechtskräftigen Titels nicht freiwillig, braucht es zusätzlich den Gerichtsvollzieher – das kostet je nach dessen Terminlage noch einmal mehrere Wochen bis Monate.
In unkomplizierten, unstreitigen Fällen kann alles in wenigen Monaten erledigt sein. Wehrt sich der Mieter konsequent und schöpft alle Fristen und Rechtsmittel aus, ist ein Zeitraum von über einem Jahr keine Seltenheit.
Beschleunigungsmöglichkeiten: einstweilige Verfügung und Berliner Räumung
In besonders eng begrenzten Ausnahmefällen lässt sich der lange Weg über das Hauptsacheverfahren abkürzen. Eine einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum ist grundsätzlich nur in zwei Fällen zulässig: bei verbotener Eigenmacht (etwa Einzug ohne Mietvertrag oder ein nach Auszug wieder eingedrungener Ex-Mieter) oder bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben. Bei Zahlungsverzug kommt eine einstweilige Verfügung nur in Betracht, wenn der Mieter einer gerichtlichen Sicherungsanordnung im laufenden Hauptsacheverfahren nicht nachkommt. Das ist ein Sonderfall: Er setzt bereits ein laufendes Klageverfahren voraus. Für den Regelfall der Zahlungsverzugs- oder Eigenbedarfskündigung bleibt es daher beim normalen Klageweg.
Kostenseitig lohnt sich oft die sogenannte „Berliner Räumung“. Der Gerichtsvollzieher lässt dabei nicht die komplette Wohnungseinrichtung entfernen und einlagern. Stattdessen übergibt er nur den Besitz an der Wohnung an Sie als Vermieter, also die Schlüsselgewalt, und macht ein Vermieterpfandrecht an der zurückgelassenen Habe geltend. Das senkt die Vollstreckungskosten erheblich, weil die teure Einlagerung entfällt.
Was der Mieter dagegen unternehmen kann
Auch nach einem rechtskräftigen Urteil ist die Sache nicht zwingend sofort beendet. Der Mieter kann kurz vor dem Räumungstermin einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen. Voraussetzung ist eine Härte, die sich mit den guten Sitten nicht vereinbaren lässt – etwa akute Suizidgefahr, eine schwere Erkrankung oder drohende Obdachlosigkeit ohne jede Unterkunftsalternative. Diesen Antrag muss der Mieter grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin stellen. Später ist ein Antrag nur möglich, wenn die Gründe erst danach entstanden sind oder der Mieter sie unverschuldet nicht früher vorbringen konnte. Das Vollstreckungsgericht muss dabei auch Ihr berechtigtes Interesse als Vermieter an der Räumung berücksichtigen und darf die Vollstreckung nicht pauschal aussetzen. Als Ihr Anwalt achte ich darauf, dass solche Anträge nicht zur bloßen Verzögerungstaktik werden, und trete dem mit den nötigen Nachweisen entgegen.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter kündigt seinem Mieter fristlos wegen Zahlungsverzugs von mehr als zwei Monatsmieten. Der Mieter reagiert nicht, zahlt weiter nicht und zieht auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht aus. Der Vermieter reicht daraufhin die Räumungsklage ein. Das Amtsgericht setzt einen Gütetermin an. Dort erscheint der Mieter erstmals, doch beide Seiten erzielen keine Einigung. In der anschließenden mündlichen Verhandlung bestätigt sich der Zahlungsrückstand. Das Gericht verurteilt den Mieter zur Räumung. Weil er glaubhaft eine neue Wohnung sucht, gewährt es ihm eine Räumungsfrist von sechs Wochen. Nach Ablauf dieser Frist räumt der Mieter immer noch nicht, sodass der Vermieter die Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher betreiben muss. Insgesamt vergehen von der Kündigung bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung rund neun Monate.
Häufige Fehler
Zu spät oder gar nicht anwaltlich beraten lassen: Formfehler in der Kündigung führen häufig dazu, dass das Gericht die Klage abweist und alles von vorn beginnen muss.
Kündigungsgründe nicht sauber dokumentieren: Wer Zahlungsrückstände oder Pflichtverletzungen nicht lückenlos belegt, hat es in der Beweisaufnahme unnötig schwer.
Eigenmächtig handeln: Wer vor Räumungstitel und Vollstreckung die Schlösser austauscht, die Wohnung räumt oder den Strom abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Das kann Sie selbst haftbar machen.
Vollstreckung zu spät einleiten: Nach Rechtskraft des Urteils sollten Sie die Zwangsvollstreckung zügig beauftragen, da Gerichtsvollzieher ebenfalls Vorlaufzeiten haben.
Kostenrisiko der klassischen Räumung unterschätzen: Prüfen Sie die „Berliner Räumung“ nicht, zahlen Sie oft unnötig hohe Einlagerungskosten.
Häufige Fragen
Kann ich als Vermieter selbst die Schlösser austauschen, wenn der Mieter nicht auszieht?
Nein. Ohne rechtskräftigen Räumungstitel und dessen ordnungsgemäße Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher handelt es sich um verbotene Eigenmacht. Die kann Sie selbst schadensersatzpflichtig machen. Sie müssen den Klageweg gehen – in engen Ausnahmefällen den Weg der einstweiligen Verfügung.
Muss ich zwingend einen Anwalt einschalten?
Vor dem Amtsgericht besteht in Zivilsachen grundsätzlich kein Anwaltszwang. In der Praxis empfehle ich bei Räumungsklagen aber dringend eine anwaltliche Vertretung, weil Formfehler bei Kündigung und Klage schnell zur Abweisung führen und Zeit kosten. Bei Rechtsmitteln vor dem Landgericht besteht ohnehin Anwaltszwang.
Was passiert, wenn der Mieter zwischen Urteil und Räumungstermin auszieht?
Dann erledigt sich die Zwangsvollstreckung, weil kein Räumungsbedarf mehr besteht. Offene Mietschulden oder sonstige titulierte Zahlungsansprüche bleiben davon unberührt und können separat vollstreckt werden.
Kann der Mieter die Räumung durch einen Vollstreckungsschutzantrag dauerhaft verhindern?
Nein, ein Vollstreckungsschutzantrag wegen unzumutbarer Härte schiebt die Räumung allenfalls befristet auf – er verhindert sie nicht dauerhaft. Das Gericht muss dabei auch Ihre Interessen als Vermieter abwägen und wird die Vollstreckung nicht unbegrenzt aussetzen.
Wie hoch sind die Kosten einer Räumungsklage?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Der orientiert sich meist an der Jahresnettomiete. Dazu kommen Gerichts- und Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ob eine Rechtsschutzversicherung greift und welche Kosten konkret anfallen, bespreche ich mit Ihnen im Erstgespräch anhand Ihres Falls.
Ihr nächster Schritt
Je länger Sie mit der Kündigung oder der Klage warten, desto länger läuft Ihr Mietausfall weiter. Und ein Mieter, der ohnehin nicht kooperieren will, gewinnt dadurch nur mehr Zeit. Lassen Sie mich frühzeitig prüfen, ob Ihre Kündigung trägt. Ebenso prüfe ich, wie sich das Verfahren für Sie am schnellsten und kostengünstigsten gestalten lässt. Mehr zu meiner Arbeit im Mietrecht und den angrenzenden Themen des Immobilienrechts finden Sie unter Immobilienrecht – sprechen Sie mich gerne für ein Erstgespräch an.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (10 Min., KI-Stimme):
Kann mir der Pflichtteil entzogen werden, ohne dass ich strafrechtlich verurteilt wurde?
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Ein Testament entzieht Ihnen den Pflichtteil wegen angeblichen Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser – ein Strafurteil gibt es dazu nicht. Ich erkläre, wann das trotzdem wirksam ist und wie Sie sich wehren.
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Sie öffnen das Testament eines Elternteils. Darin steht: Ihnen soll nicht nur nichts vererbt, sondern auch der Pflichtteil entzogen werden. Begründung: Sie hätten sich schwer daneben benommen. Ein Strafverfahren gegen Sie gab es nie, geschweige denn ein Urteil. Jetzt fragen Sie sich zu Recht: Darf das Zivilgericht das überhaupt beurteilen? Oder braucht es dafür zwingend einen Richterspruch aus dem Strafrecht?
Kurz gesagt
Ja, in den meisten Fällen kann Ihnen der Pflichtteil auch ohne strafrechtliche Verurteilung entzogen werden. Für die häufigsten Entziehungsgründe prüft das Zivilgericht selbstständig und nach eigenem Maßstab, ob die Voraussetzungen vorliegen. Dazu zählen Trachten nach dem Leben, ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder nahestehende Personen sowie die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht. Nur ein einziger Entziehungsgrund verlangt ausdrücklich ein Strafurteil: die rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Entscheidend ist außerdem die Beweislast: Wer sich auf die Entziehung beruft, muss den Grund beweisen – nicht Sie müssen Ihre Unschuld nachweisen.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob die im Testament genannte Entziehung überhaupt formwirksam und rechtlich haltbar ist
Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten, den Pflichtteil trotz Entziehungsklausel durchzusetzen
Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs gegenüber den Erben, notfalls gerichtlich
Verteidigung, wenn Ihnen ein Entziehungsgrund vorgeworfen wird, den Sie bestreiten
Beratung von Erblassern, die eine Entziehung rechtssicher testamentarisch verankern wollen
Die vier Entziehungsgründe – und wo ein Strafurteil wirklich Pflicht ist
Das Gesetz kennt für Abkömmlinge (entsprechend auch für Eltern- und Ehegattenpflichtteile) vier Gründe, aus denen der Erblasser den Pflichtteil entziehen kann:
Trachten nach dem Leben – gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einen anderen Abkömmling oder eine dem Erblasser ähnlich nahestehende Person.
Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine dieser Personen.
Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.
Rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat, wenn dem Erblasser deshalb die Teilhabe des Betroffenen am Nachlass unzumutbar ist – oder eine rechtskräftig angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder Entziehungsanstalt.
Nur bei Nummer 4 verlangt das Gesetz ausdrücklich eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung. Bei den Nummern 1 bis 3 prüft das Zivilgericht im Erbrechtsstreit eigenständig, ob der Vorwurf zutrifft. Das gilt unabhängig davon, ob es je zu einer Anzeige, Anklage oder Verurteilung kam. Das Zivilverfahren hat einen eigenen Beweismaßstab und ist nicht an strafrechtliche Ergebnisse gebunden. Das gilt in beide Richtungen. Auch ein strafrechtlicher Freispruch schließt eine zivilrechtliche Entziehung nicht automatisch aus, wenn das Zivilgericht den Sachverhalt anders bewertet oder ein niedrigeres Beweismaß genügt.
Form, Zeitpunkt und Beweislast – die Fallstricke für den Erblasser
Eine Entziehung ist an strenge formale Voraussetzungen geknüpft, die häufig übersehen werden:
Letztwillige Verfügung erforderlich. Die Entziehung muss in einem Testament oder Erbvertrag erklärt werden – eine bloße mündliche Äußerung oder ein Brief genügt nicht.
Grund muss zum Errichtungszeitpunkt bereits bestehen. Der Erblasser kann nicht auf Verdacht oder für die Zukunft entziehen. Das Fehlverhalten muss bei Testamentserrichtung bereits vorgelegen haben.
Grund muss im Testament angegeben werden. Der Erblasser muss den Entziehungsgrund in der Verfügung konkret benennen. Fehlt die Angabe oder ist sie zu pauschal, ist die Entziehung in der Regel unwirksam.
Bei Nr. 4 zusätzlich: Die Tat muss zum Errichtungszeitpunkt bereits begangen und der Grund für die Unzumutbarkeit muss vorgelegen haben – auch das muss aus der Verfügung hervorgehen.
Ganz zentral für Ihre Position als Betroffener: Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Entziehung beruft. Das sind in aller Regel die Erben, die Ihren Anspruch abwehren wollen. Sie müssen nicht beweisen, dass Sie unschuldig sind. Die Gegenseite muss den im Testament genannten Grund im Streitfall vor Gericht nachweisen, und zwar nach den Regeln des Zivilprozesses.
So gehe ich für Sie vor, wenn der Pflichtteil bestritten wird
Testament und Formulierung prüfen. Steht der Entziehungsgrund konkret genug im Testament, oder ist die Klausel zu vage, um überhaupt zu wirken?
Zeitliche Einordnung klären. Lag der behauptete Grund tatsächlich vor der Testamentserrichtung, oder wird nachträgliches Verhalten vorgeschoben?
Beweislage der Gegenseite bewerten. Welche Nachweise können die Erben für den behaupteten Grund überhaupt vorlegen – Zeugen, Unterlagen, frühere polizeiliche Ermittlungen?
Verjährung im Blick behalten. Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung. Wer zu lange abwartet, riskiert den Anspruch zu verlieren – unabhängig vom Streit über die Entziehung.
Anspruch außergerichtlich geltend machen, mit Fristsetzung gegenüber den Erben, bevor eine Klage nötig wird.
Klage auf den Pflichtteil vorbereiten, wenn die Erben die Zahlung unter Berufung auf die Entziehungsklausel verweigern.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vater verfügt testamentarisch, seinem Sohn den Pflichtteil zu entziehen. Begründung: Der Sohn habe ihn „in der letzten Lebensphase im Stich gelassen“. Nach dem Tod des Vaters verlangen die übrigen Erben, der Sohn solle leer ausgehen – ein Strafverfahren gab es nie. Bei näherer Prüfung zeigt sich: Die Formulierung im Testament ist zu pauschal, um eine böswillige Unterhaltspflichtverletzung zu belegen. Zudem hatte der Vater selbst keinen Unterhaltsbedarf, den der Sohn hätte decken müssen. Die Entziehung geht damit ins Leere – unabhängig davon, ob dem Sohn menschlich etwas vorzuwerfen war. Der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen.
Häufige Fehler
Abwarten, weil „ja sowieso ein Urteil fehlt“. Das unterschätzt die eigenständige Prüfung durch das Zivilgericht bei den Gründen Nr. 1 bis 3: Ohne Strafurteil ist die Entziehung nicht automatisch unwirksam.
Verjährungsfrist verstreichen lassen, obwohl die Entziehung noch nicht endgültig geklärt ist.
Zu spätes Einholen von Beweisen – Zeugen erinnern sich Jahre später oft nicht mehr an Details, die für oder gegen den behaupteten Grund sprechen.
Emotionale statt rechtliche Auseinandersetzung mit den Miterben, die eine sachliche Prüfung der Testamentsformulierung verzögert.
Vorschnelle Anerkennung der Entziehung, ohne die formalen Anforderungen an Form, Zeitpunkt und Angabe des Grundes im Testament prüfen zu lassen.
Häufige Fragen
Muss ich erst ein Strafverfahren gegen mich abwarten, bevor die Erben den Pflichtteil verweigern dürfen?
Nein, jedenfalls nicht bei den Entziehungsgründen Trachten nach dem Leben, Verbrechen/schweres vorsätzliches Vergehen oder böswillige Unterhaltspflichtverletzung. Das Zivilgericht klärt im Erbrechtsstreit selbst, ob der Vorwurf zutrifft. Ein separates Strafverfahren ist dafür nicht erforderlich.
Was passiert, wenn ich strafrechtlich freigesprochen wurde, die Erben aber trotzdem auf die Entziehung bestehen?
Ein Freispruch bindet das Zivilgericht nicht automatisch, weil dort ein eigener Beweismaßstab gilt. In der Praxis ist ein Freispruch aber ein starkes Indiz, das die Erben in ihrer Beweisführung schwächt.
Wer muss beweisen, dass der Entziehungsgrund tatsächlich vorlag?
Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Entziehung beruft. Das sind üblicherweise die Erben, die den Pflichtteilsanspruch abwehren wollen. Sie müssen als Betroffener nicht Ihre Unschuld beweisen.
Reicht es, wenn im Testament nur steht „der Pflichtteil wird entzogen“, ohne Begründung?
Nein, in der Regel nicht. Der Grund muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits bestanden haben und in der Verfügung konkret angegeben werden. Eine pauschale, unbegründete Entziehung ist typischerweise unwirksam.
Wie viel Zeit habe ich, um meinen Pflichtteil trotz Entziehungsklausel geltend zu machen?
Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ihrer Kenntnis vom Erbfall und von der Verfügung, die Sie beeinträchtigt. Warten Sie nicht, bis der Streit über die Entziehung geklärt ist. Sichern Sie die Frist parallel dazu ab.
Ihr nächster Schritt
Ob eine Entziehungsklausel im Testament wirklich standhält, hängt an Formulierung, Zeitpunkt und Beweislage ab. Das sind Fragen, die sich nicht aus dem Bauch heraus beantworten lassen. Bevor Sie sich mit „kein Anspruch“ abfinden oder monatelang mit den Miterben streiten, lassen Sie das Testament und die Vorwürfe von mir prüfen. In einem Erstgespräch verschaffe ich mir einen Überblick über Ihre Unterlagen und die Erfolgsaussichten. Ich kläre die Kosten nach RVG oder über Ihre Rechtsschutzversicherung. Anschließend lege ich gemeinsam mit Ihnen die nächsten Schritte fest. Mehr zu Ihren Möglichkeiten im Erbrecht finden Sie auch unter Erbrecht. Melden Sie sich, damit die Verjährungsfrist nicht ungenutzt verstreicht.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (9 Min., KI-Stimme):
Ab wann rechtfertigen häufige Kurzerkrankungen eine krankheitsbedingte Kündigung?
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Immer wieder ein paar Tage krank, und jetzt liegt eine Kündigung im Briefkasten? Ich erkläre, wann häufige Kurzerkrankungen wirklich reichen – und wann nicht.
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Sie waren im letzten Jahr immer wieder mal ein paar Tage krank – mal die Grippe, mal der Rücken, mal ein Magen-Darm-Infekt. Nie lange am Stück, aber in der Summe kam einiges zusammen. Jetzt hat Ihr Arbeitgeber gekündigt, mit dem Hinweis auf Ihre „häufigen Fehlzeiten“. Jetzt fragen Sie sich: Darf er das überhaupt, nur weil Sie öfter krankgeschrieben waren?
Kurz gesagt
Ja, das kann eine wirksame Kündigung sein – aber nur unter drei Voraussetzungen. Alle drei müssen gleichzeitig vorliegen: eine negative Prognose für künftige Fehlzeiten, eine dadurch verursachte erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen, und eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers. Ein häufig genannter Orientierungswert liegt bei mehr als sechs Wochen Krankheit pro Jahr über einen längeren Zeitraum – ein Automatismus ist das aber nicht. Rechtsgrundlage ist die personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Weil hier vieles von der Auslegung im Einzelfall abhängt, lohnt sich eine genaue Prüfung Ihrer Situation.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob Ihre konkreten Fehlzeiten überhaupt eine negative Prognose tragen
Kontrolle, ob der Arbeitgeber die betriebliche Beeinträchtigung ausreichend dargelegt hat
Prüfung, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt wurde – und was fehlt, wenn nicht
Fristberechnung und Einreichung der Kündigungsschutzklage
Vertretung vor dem Arbeitsgericht Rosenheim, München oder dem für Sie zuständigen Gericht
Die drei Prüfungsstufen im Detail
Eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Die Grundlagen zur Kündigung während Krankheit habe ich bereits in einem eigenen Beitrag zusammengefasst (Kündigung während Krankheit). Hier geht es um den Sonderfall der häufigen Kurzerkrankungen. Anders als bei der verhaltensbedingten Kündigung wirft Ihnen niemand ein Fehlverhalten vor – Sie können schlicht nichts dafür, dass Sie krank waren. Genau deshalb sind die Anforderungen an eine solche Kündigung hoch. Geprüft wird in drei aufeinander aufbauenden Schritten:
1. Negative Gesundheitsprognose. Maßgeblich ist nicht die Vergangenheit als solche, sondern was sie über die Zukunft aussagt. Die bisherigen Fehlzeiten müssen so beschaffen sein, dass im Kündigungszeitpunkt auch künftig in ähnlichem Umfang mit Erkrankungen zu rechnen ist. Ein einmaliger Ausreißer – etwa ein Beinbruch nach einem Skiunfall – begründet keine negative Prognose, weil er sich nicht wiederholen muss. Wiederkehrende, unterschiedliche Kurzerkrankungen über mehrere Jahre sprechen dagegen eher für eine ungünstige Prognose. Sie deuten auf eine allgemein erhöhte Krankheitsanfälligkeit hin.
2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Die zu erwartenden Fehlzeiten müssen den Betrieb spürbar belasten. Das kann wirtschaftlich sein, etwa durch fortlaufende Entgeltfortzahlungskosten. Wenn Sie in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren jeweils die Sechs-Wochen-Grenze aus § 3 EFZG überschreiten, tritt der Arbeitgeber entsprechend oft in Vorleistung. Es kann aber auch organisatorisch sein: ständige kurzfristige Umplanung, Personalengpässe, Zusatzkosten für Vertretungen. Der Arbeitgeber muss diese Beeinträchtigung konkret darlegen, pauschale Behauptungen reichen nicht.
3. Interessenabwägung. Erst wenn beides feststeht, wird abgewogen: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, die Ursache der Erkrankungen. Dazu zählt auch, ob der Arbeitgeber mildere Mittel geprüft hat – etwa eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Diese Abwägung ist der Punkt, an dem viele auf den ersten Blick „starke“ Kündigungen doch noch scheitern.
Der Sechs-Wochen-Richtwert – was er bedeutet und was nicht
In der Praxis orientiert man sich häufig an einer Faustregel. Wer über mehrere Jahre hinweg im Schnitt mehr als sechs Wochen pro Jahr krankheitsbedingt ausfällt, liefert damit ein starkes Indiz für eine negative Prognose. Der Wert ist an § 3 EFZG angelehnt: Ab dieser Grenze endet die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für den jeweiligen Krankheitsfall. Die wirtschaftliche Belastung wird dadurch besonders sichtbar.
Wichtig: Das ist ein Orientierungswert, kein Schwellenwert mit Automatik. Wer knapp unter sechs Wochen liegt, ist nicht automatisch geschützt. Wer knapp darüber liegt, ist nicht automatisch kündbar. Entscheidend bleibt immer die Prognose für die Zukunft und die konkrete betriebliche Beeinträchtigung im Einzelfall. Gerade wenn die Fehlzeiten auf einer inzwischen ausgeheilten Ursache beruhen – etwa einer überstandenen Operation –, kann selbst ein rechnerisch hoher Wert die Kündigung nicht tragen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein rückläufiger Trend zeigt.
Was der Arbeitgeber vor der Kündigung tun muss
Bevor überhaupt gekündigt werden darf, muss der Arbeitgeber mildere Mittel prüfen. Wenn Sie innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, muss Ihnen der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anbieten. Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen Wege zu finden, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und weiteren Fehlzeiten vorzubeugen. Möglich sind etwa eine andere Tätigkeit, technische Hilfsmittel oder eine stufenweise Wiedereingliederung.
Ein fehlendes oder nicht ordnungsgemäß angebotenes bEM führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es verschiebt aber die Darlegungslast erheblich zulasten des Arbeitgebers. Er muss dann von sich aus darlegen, dass auch ein bEM keine milderen Mittel hervorgebracht hätte. Zusätzlich muss er zeigen, dass die Kündigung tatsächlich unvermeidbar war. Das ist ein Punkt, den ich in fast jedem solchen Verfahren als Erstes prüfe. Denn viele Arbeitgeber überspringen diesen Schritt oder führen ihn nur formal durch.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mandantin war innerhalb von drei Jahren jeweils zwischen sieben und neun Wochen krankgeschrieben, verteilt auf mehrere kurze Erkrankungen – Migräne, grippale Infekte, einmal eine Magenschleimhautentzündung. Der Arbeitgeber kündigte personenbedingt, ohne zuvor ein bEM angeboten zu haben. Er verwies pauschal auf „die hohen Fehlzeiten und den damit verbundenen Organisationsaufwand“. In der Klage ließ sich zeigen, dass die Migräneepisoden inzwischen medikamentös gut eingestellt waren. Auch die übrigen Erkrankungen folgten keinem erkennbaren Muster. Die negative Prognose stand damit auf wackligen Beinen. Zusätzlich hatte der Arbeitgeber die konkrete betriebliche Belastung nicht substantiiert dargelegt und das fehlende bEM nicht kompensiert. Der Fall endete mit einer einvernehmlichen Lösung zugunsten der Mandantin.
Häufige Fehler
Zu spät reagieren. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft unabhängig davon, wie aussichtsreich der Fall wirkt.
Die eigene Krankenakte nicht ordnen. Wer die eigene Krankheitsgeschichte nicht mehr genau kennt, kann der Prognose des Arbeitgebers nichts entgegensetzen.
Das bEM übersehen. Viele Mandanten wissen gar nicht, dass ihnen ein bEM hätte angeboten werden müssen. Genauso wenig ist ihnen bekannt, dass dessen Fehlen ein starkes Argument ist.
Sich von der reinen Wochenzahl einschüchtern lassen. Auch bei mehr als sechs Wochen pro Jahr ist eine Kündigung keineswegs automatisch wirksam.
Vorschnell einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Oft macht der Arbeitgeber Druck, ohne dass die Erfolgsaussichten einer Klage überhaupt geprüft wurden.
Häufige Fragen
Zählen auch Erkrankungen meines Kindes oder eine Kur mit?
Nein, für die Prognose zählen grundsätzlich nur die eigenen krankheitsbedingten Fehlzeiten. Eine Kur kann im Einzelfall gesondert zu bewerten sein. Sie gehört aber nicht automatisch in dieselbe Rechnung wie Kurzerkrankungen.
Muss der Arbeitgeber meine Diagnosen kennen, um zu kündigen?
Nein, der Arbeitgeber muss und darf die Diagnosen in aller Regel nicht kennen. Ärztliche Atteste weisen nur die Arbeitsunfähigkeit aus, nicht deren Ursache. Für die Prognose reichen die Häufigkeit und der zeitliche Verlauf der Fehlzeiten aus. Ausgeheilte, einmalige Ursachen lassen sich im Prozess zugunsten des Arbeitnehmers vortragen.
Was ist, wenn ich schwerbehindert bin?
Dann kommt eine zusätzliche Hürde hinzu: Vor einer Kündigung muss regelmäßig das Integrationsamt zustimmen. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen wirkt sich zudem auf die Interessenabwägung aus. Das macht eine krankheitsbedingte Kündigung in diesen Fällen deutlich schwerer durchsetzbar.
Kann ich nach der Kündigung noch etwas belegen, das für mich spricht?
Ja, ärztliche Nachweise über eine ausgeheilte Erkrankung, eine erfolgreiche Behandlung oder eine positive gesundheitliche Entwicklung können im Kündigungsschutzprozess vorgetragen werden. Damit lässt sich die negative Prognose des Arbeitgebers entkräften. Wichtig ist, diese Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen. So lassen sie sich rechtzeitig in den Prozess einbringen.
Gilt das auch in der Probezeit oder bei kleinen Betrieben?
In der Wartezeit der ersten sechs Monate und in Kleinbetrieben ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gelten die drei Prüfungsstufen so nicht. Dort kann eine Kündigung wegen Krankheit deutlich leichter erfolgen. Ob das bei Ihnen zutrifft, hängt von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie eine solche Kündigung bereits in der Hand halten, zählt jetzt vor allem eines: die Zeit. Ob Ihre Fehlzeiten wirklich eine negative Prognose tragen, lässt sich meist erst nach Akteneinsicht und einem Blick auf Ihre konkrete Krankheitshistorie beurteilen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nachgekommen ist. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft davon aber unberührt weiter. Mehr zu dieser Frist und dem weiteren Vorgehen finden Sie unter Kündigungsschutzklage: Frist beachten.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (10 Min., KI-Stimme):
ErbrechtBerliner Testament - Kann ich es nach dem Tod meines Ehepartners noch ändern?
Ihr Ehepartner ist gestorben. Das gemeinsame Testament setzt Sie als Alleinerbe ein. Jetzt merken Sie: Die damals festgelegte Erbfolge für die Kinder passt nicht mehr. Vielleicht hat sich ein Kind zurückgezogen, vielleicht haben Sie neu geheiratet, vielleicht ist ein Enkelkind dazugekommen. Fast immer kommt dann zuerst eine Frage: Darf ich das Testament jetzt einfach ändern?
Kurz gesagt
In den meisten Fällen: nein, nicht ohne Weiteres. Stirbt der erste Ehepartner, sind Sie an die wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinsamen Testaments gebunden - vor allem an die Einsetzung der Schlusserben. Ein späteres Testament kann davon abweichen. Es ist dann insoweit unwirksam. Es gibt aber reale Wege aus dieser Bindung - wenn Sie sie rechtzeitig und richtig nutzen. Und es gibt Fälle, in denen eine Klausel im Testament selbst die Änderung ausdrücklich erlaubt.
Womit ich Ihnen helfe
Ich prüfe Ihr konkretes Testament: Welche Verfügungen sind wechselbezüglich, welche nicht - und was heißt das für Ihren Änderungswunsch?
Ich sage Ihnen, ob eine vorhandene Klausel (“freie Verfügung”, Öffnungsklausel, Änderungsvorbehalt) Ihnen tatsächlich einen Spielraum gibt.
Ich prüfe, ob und wie eine Ausschlagung, ein Erbverzicht der Schlusserben oder eine Anfechtung in Ihrer Situation infrage kommt - inklusive der wirtschaftlichen Folgen.
Falls Sie noch beide leben, gestalte ich eine Öffnungsklausel. So entsteht dieses Problem später gar nicht erst.
Bei bereits entstandenem Streit vertrete ich Sie gegenüber den Schlusserben und, falls nötig, vor dem Nachlassgericht.
Die rechtlichen Grundlagen des Berliner Testaments - Alleinerbeneinsetzung, Schlusserben, Pflichtteilsstrafklausel - habe ich bereits im Beitrag Berliner Testament: Vor- und Nachteile erklärt. Hier geht es um den Sonderfall nach dem ersten Todesfall.
Warum das Testament Sie jetzt bindet
Ein gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten kann Verfügungen enthalten, die das Gesetz “wechselbezüglich” nennt. Die Verfügung des einen Ehepartners wurde nur deshalb so getroffen, weil der andere eine bestimmte Gegenverfügung getroffen hat. Klassisches Beispiel: “Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein, und nach dem Tod des Letztversterbenden erben unsere Kinder.” Das Gesetz vermutet diese Wechselbezüglichkeit ausdrücklich in einem Fall: Die Ehegatten bedenken sich gegenseitig, und für den Fall des Überlebens wird eine Person bedacht, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm nahesteht. Das sind typischerweise die gemeinsamen Kinder als Schlusserben.
Zu Lebzeiten beider Ehepartner lässt sich eine wechselbezügliche Verfügung nur unter strengen Voraussetzungen widerrufen. Diese Voraussetzungen gelten auch für den Rücktritt vom Erbvertrag: notarielle Beurkundung und eine Erklärung gegenüber dem anderen Ehepartner. Mit dem Tod des ersten Ehepartners erlischt dieses Widerrufsrecht des Überlebenden vollständig. Der Überlebende kann seine eigene Verfügung nur noch aufheben, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt - dazu unten mehr.
Wichtig für die Praxis: Nicht jede Klausel im Testament ist automatisch wechselbezüglich. Vermächtnisse an Dritte, Auflagen oder organisatorische Regelungen können selbständig stehen. Ob eine konkrete Klausel bindend ist, entscheidet die Auslegung des Testaments. Genau hier setzt in der Praxis der Streit an.
Die Falle “freie Verfügung”
Viele ältere Berliner Testamente enthalten eine Formulierung wie: Der Überlebende könne “frei über das Vermögen verfügen” oder sei “nicht auf einen bestimmten Nachlassbestand beschränkt”. Diese Klauseln sollen in der Regel nur eines klarstellen: Der Überlebende soll Vollerbe sein und nicht wie ein Vorerbe an das gebundene Vermögen der Schlusserben gefesselt sein. Er darf also zu Lebzeiten verkaufen, verbrauchen, verschenken.
Das ist etwas grundlegend anderes als das Recht, durch ein neues Testament die Erbfolge selbst zu ändern - also festzulegen, wer nach dem eigenen Tod erben soll. Manchmal sagt das Testament ausdrücklich: Die einmal festgelegte Schlusserbenfolge kann nicht geändert werden. Manchmal ergibt sich das aus der Auslegung des gesamten Testaments - die Schlusserbeneinsetzung sollte fest stehen. In beiden Fällen bleibt die Bindung trotz der Freistellung zu Lebzeiten bestehen. Bei mehrdeutigen Formulierungen gilt im Zweifel die Auslegung, bei der die Verfügung wirksam bleibt. Das spricht in der Regel für die vom Erblasser gewollte Bindung - nicht dagegen. Genau diese Abgrenzung zwischen “freier Nutzung zu Lebzeiten” und “Änderungsbefugnis von Todes wegen” ist der häufigste Streitpunkt. Sie taucht auf, wenn eine Wiederverheiratung ansteht oder neue Erbwünsche entstehen.
Vier Wege, wie eine Änderung doch möglich ist
1. Eine Öffnungsklausel war von Anfang an vorgesehen. Manche Ehepaare regeln bereits im Testament: Der Überlebende darf die Schlusserbenquoten unter den gemeinsamen Kindern noch anpassen. So lässt sich etwa auf Pflegeleistungen, Bedürftigkeit oder familiäre Entwicklungen reagieren. Besteht eine solche Klausel, ist die Änderung zulässig - im Rahmen ihrer Reichweite. Meist begrenzt sie sich auf den Kreis der ursprünglich bedachten Personen.
2. Ausschlagung der Erbschaft. Der Überlebende kann das ihm durch das Testament Zugewendete ausschlagen. Damit wird er von der Bindung an seine eigene, wechselbezügliche Verfügung frei und kann neu testieren. Er verliert dafür aber die Erbenstellung nach dem Erstverstorbenen vollständig. Ihm bleiben nur der Pflichtteil und, bei Zugewinngemeinschaft, der Zugewinnausgleich. Die Ausschlagungsfrist ist mit sechs Wochen ab Kenntnis sehr kurz - hier zählt jeder Tag.
3. Einvernehmlicher Erbverzicht der Schlusserben. Verzichten die im Testament bedachten Schlusserben - meist die gemeinsamen Kinder - notariell auf ihr künftiges Erbrecht, entfällt ihre Position. Der Überlebende kann dann insoweit frei neu verfügen. Das setzt voraus, dass alle Betroffenen mitziehen. Es ist eine Vertragslösung, keine einseitige Änderung.
4. Anfechtung in engen Ausnahmefällen. Zwei Fälle kommen infrage. Bei der Errichtung des Testaments wurde ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, dessen Existenz den Ehepartnern nicht bekannt war. Oder ein solcher Pflichtteilsberechtigter kam erst später hinzu - etwa ein nachträglich geborenes Kind. In beiden Fällen kann die betroffene Verfügung anfechtbar sein. Das gilt aber nur unter einer Bedingung: Es darf nicht anzunehmen sein, dass die Ehepartner die Verfügung auch in Kenntnis dieses Umstands so getroffen hätten. Diese Tür steht selten offen.
Was auf dem Spiel steht, wenn Sie einfach neu testieren
Wer die Bindungswirkung ignoriert und trotzdem ein neues Testament errichtet, geht ein Risiko ein. Dieses neue Testament kann später für unwirksam erklärt werden. Die Folge: Ein Erbschein wird dann auf Basis der ursprünglichen Schlusserbenregelung erteilt. Für die tatsächlich testamentarisch bedachte neue Person - zweiten Ehepartner oder neues Kind - kann das bedeuten, komplett leer auszugehen. Dabei ging man über Jahre von einer anderen Erbfolge aus. Für die Familie bedeutet es fast immer ein Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht. Dort stehen beide Testamente gegeneinander - mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand.
Ein typischer Fall aus der Praxis
Ein Ehepaar hatte vor vielen Jahren ein Berliner Testament errichtet: gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, die beiden gemeinsamen Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen. Nach dem Tod der Ehefrau heiratete der Witwer erneut und wollte seine zweite Frau in einem neuen Testament als Miterbin einsetzen. Bei der Prüfung des alten Testaments zeigte sich: Die Schlusserbeneinsetzung der Kinder war eindeutig wechselbezüglich formuliert, eine Öffnungsklausel fehlte. Der Witwer stand vor einer Wahl. Er konnte bei der ursprünglichen Regelung bleiben - dafür die Erbschaft nach der ersten Ehefrau ausschlagen und auf seine Stellung als deren Alleinerbe verzichten. Oder er konnte mit seinen Kindern eine einvernehmliche Lösung über einen notariellen Erbverzicht suchen. Er entschied sich für das Gespräch mit den Kindern - eine Lösung, die ohne rechtzeitige Prüfung des alten Testaments nicht möglich gewesen wäre.
Häufige Fehler
Testament nicht mehr im Original prüfen lassen. Wer sich nur an den “Sinn” des alten Testaments erinnert, übersieht oft die entscheidende Formulierung.
Die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen. Wer erst nach Wochen oder Monaten über eine Ausschlagung nachdenkt, hat diese Option meist schon verloren.
Einfach ein neues Testament errichten, ohne die Bindung zu prüfen. Das neue Testament kostet Zeit und Notarkosten und ist im Zweifel trotzdem unwirksam.
Schlusserben vor vollendete Tatsachen stellen statt das Gespräch zu suchen. Ein einvernehmlicher Erbverzicht scheitert oft weniger an der Rechtslage als an mangelnder Kommunikation.
“Freie Verfügung” mit “freier Erbfolge” verwechseln. Diese Gleichsetzung führt regelmäßig zu bösen Überraschungen im Erbscheinsverfahren.
Häufige Fragen
Bin ich als Überlebender automatisch an das gesamte Testament gebunden?
Nein. Gebunden sind Sie nur an die Verfügungen, die wirklich wechselbezüglich sind - typischerweise die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbenregelung zugunsten gemeinsamer Kinder. Andere Anordnungen, etwa einzelne Vermächtnisse an Dritte, können eigenständig und damit änderbar sein. Das lässt sich nur durch Auslegung des konkreten Testaments klären.
Was passiert, wenn ich trotz Bindung ein neues Testament errichte?
Das neue Testament ist insoweit unwirksam, wie es der wechselbezüglichen Verfügung des alten Testaments widerspricht. Im Erbfall entscheidet dann letztlich das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren, welches Testament gilt. Das birgt ein Risiko: Die im neuen Testament bedachte Person kann leer ausgehen.
Kann ich wenigstens einzelne Vermögenswerte zu Lebzeiten verschenken?
In der Regel ja, solange keine besondere Bindung besteht und keine Umgehungsabsicht vorliegt, die Schlusserben zu benachteiligen. Bei sogenannten beeinträchtigenden Schenkungen können Schlusserben nach dem Tod des Überlebenden allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen. Das sollte vor größeren Schenkungen unbedingt geprüft werden.
Verliere ich durch eine Ausschlagung wirklich alles?
Sie verlieren die Stellung als Erbe nach Ihrem verstorbenen Ehepartner und damit den Zugriff auf das ihm testamentarisch zugedachte Vermögen. Je nach Güterstand und Familiensituation stehen Ihnen aber der Pflichtteil und gegebenenfalls ein Zugewinnausgleich zu. Ob sich eine Ausschlagung wirtschaftlich lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte vorab durchgerechnet werden.
Können wir als Ehepaar jetzt noch eine Öffnungsklausel nachträglich einbauen?
Solange beide Ehepartner leben, ja - das Testament kann gemeinsam geändert oder ergänzt werden, notariell oder handschriftlich je nach ursprünglicher Form. Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist das nicht mehr möglich; dann gilt nur noch, was zu diesem Zeitpunkt festgeschrieben war. Wer diese Flexibilität will, sollte sie zu Lebzeiten beider Partner ausdrücklich regeln.
Ihr nächster Schritt
Ob Sie wirklich gebunden sind, hängt an der genauen Formulierung Ihres Testaments - Pauschalantworten helfen hier niemandem weiter. Bringen Sie mir das Original oder eine beglaubigte Abschrift mit. Im Erstgespräch sage ich Ihnen dann, welcher der beschriebenen Wege für Sie infrage kommt. Und ich erkläre, was er wirtschaftlich bedeutet. Weitere Informationen rund um Testamente und Erbfolge finden Sie auch auf meiner Themenseite Erbrecht. Melden Sie sich - gerade bei Ausschlagungsfristen zählt oft jede Woche.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (11 Min., KI-Stimme):
ArbeitsrechtHat ein abberufener GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz nach dem KSchG?
Sie waren Geschäftsführer einer GmbH, die Gesellschafterversammlung hat Sie abberufen – und kurz darauf flattert die Kündigung Ihres Anstellungsvertrags ins Haus. Jetzt fragen Sie sich: Kann ich mich dagegen wehren wie ein normaler Arbeitnehmer, oder bin ich als Organmitglied vom Kündigungsschutz ausgeschlossen? Die Antwort ist komplizierter, als die meisten Ratgeber suggerieren. Der Zeitpunkt der Abberufung entscheidet oft über alles.
Kurz gesagt
Solange Sie Geschäftsführer sind, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Organmitglieder sind ausdrücklich ausgenommen. Nach einer wirksamen Abberufung ändert sich das grundsätzlich. Ist zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs Ihre Organstellung bereits beendet, kommt es auf den Charakter Ihres Anstellungsverhältnisses an. War es materiell ein Arbeitsverhältnis, kann Ihnen Kündigungsschutz zustehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist genau dieser Zeitpunkt für die Abgrenzung entscheidend. Wie viel Ihnen das im Einzelfall nützt, hängt von der Wartezeit, der Betriebsgröße und der Reihenfolge der Ereignisse ab.
Womit ich Ihnen helfe
Ich prüfe, ob Ihre Organstellung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits wirksam beendet war
Ich ordne ein, ob Ihr Anstellungsvertrag materiell ein Arbeitsverhältnis war oder ein reiner Dienstvertrag
Ich kläre den richtigen Rechtsweg (Arbeitsgericht oder Zivilgericht) und sorge für eine fristgerechte Klage
Ich verhandle über Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Auslauffristen
Ich prüfe Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag unabhängig vom Kündigungsschutz
Warum Geschäftsführer normalerweise keinen Kündigungsschutz haben
Der Grund liegt in der rechtlichen Konstruktion Ihrer Position. Ein GmbH-Geschäftsführer ist rechtlich zweigeteilt: Es gibt die Organstellung (die Bestellung zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft) und den Anstellungsvertrag (die schuldrechtliche Grundlage für Ihre Tätigkeit und Vergütung). Beides sind rechtlich getrennte Ebenen. Sie lassen sich getrennt beenden: Die Gesellschafterversammlung kann Sie abberufen, ohne dass der Anstellungsvertrag automatisch endet – und umgekehrt.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nimmt “Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist” ausdrücklich vom Kündigungsschutz aus. Ergänzend bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG: Wer kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer juristischen Person berufen ist, gilt nicht als Arbeitnehmer. Die Folge: Zuständig ist dann regelmäßig nicht das Arbeitsgericht, sondern das ordentliche Zivilgericht, also das Landgericht. Diese doppelte Ausnahme trifft Sie, solange Sie formal noch Organmitglied sind. Das gilt unabhängig davon, wie abhängig Sie faktisch von Weisungen der Gesellschafter waren.
Der entscheidende Zeitpunkt: Abberufung vor oder nach Kündigungszugang
Hier liegt der Kern der Sache – und hier entscheiden sich die meisten Fälle. Maßgeblich ist nicht, ob Sie irgendwann Organmitglied waren. Entscheidend ist, ob Sie es im Moment des Zugangs der Kündigung noch sind.
Kündigung geht zu, während Sie noch Geschäftsführer sind: Die Ausnahme des § 14 Abs. 1 KSchG greift. Kündigungsschutz besteht nicht. Das gilt unabhängig davon, wie die Kündigung begründet wird.
Abberufung wird zuerst wirksam, die Kündigung des Anstellungsvertrags folgt danach: Die Organausnahme entfällt für diesen Zeitpunkt. Ob Ihnen dann Kündigungsschutz zusteht, hängt zusätzlich von Ihrem Anstellungsverhältnis ab. Entscheidend ist, ob es bei wertender Betrachtung ein Arbeitsverhältnis war. Das ist etwa der Fall, wenn Sie trotz Geschäftsführertitel tatsächlich weisungsgebunden waren und keinen unternehmerischen Spielraum hatten (Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung stehen hier typischerweise näher am Arbeitnehmerstatus als geschäftsführende Gesellschafter).
Die Abberufung selbst wird mit dem Gesellschafterbeschluss wirksam, nicht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung wirkt nur deklaratorisch. Für die Reihenfolge zählen der tatsächliche Zeitpunkt des Beschlusses und der Zugang der Kündigungserklärung – nicht Formalien im Register.
Rechtsweg: Arbeitsgericht oder Landgericht?
Diese Weichenstellung betrifft Sie ganz praktisch. Sie bestimmt, wo Sie überhaupt klagen müssen. Solange die Organstellung bei Zugang der Kündigung noch besteht, ist grundsätzlich das Landgericht zuständig – nicht das Arbeitsgericht. Anders ist es, wenn die Abberufung der Kündigung zeitlich vorausgeht: Dann kommt eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Betracht. Voraussetzung ist zusätzlich, dass Sie sich auf ein tatsächliches Arbeitsverhältnis berufen können. Die Gerichte prüfen dann, ob Ihr Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft schlüssig ist. Reicht dieser Vortrag aus, eröffnet das bereits den Rechtsweg zum Arbeitsgericht. Ob er inhaltlich zutrifft, zeigt sich erst im weiteren Verfahren.
Diese Abgrenzung ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen. Wer beim falschen Gericht klagt, verliert wertvolle Zeit. Die Klagefrist läuft in der Zwischenzeit weiter.
Voraussetzungen und Frist, wenn der Weg zum KSchG offen ist
Selbst wenn die Organausnahme wegfällt, ist Kündigungsschutz kein Automatismus. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für jeden anderen Arbeitnehmer:
Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis muss nach § 1 Abs. 1 KSchG ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im selben Betrieb oder Unternehmen bestanden haben. Bei der Berechnung zählt in der Regel auch die Zeit als Geschäftsführer mit. Voraussetzung: Zuvor bestand durchgehend ein Arbeitsverhältnis, das lediglich in die Geschäftsführerstellung überging.
Betriebsgröße: Nach § 23 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich nur, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begründet wurden. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig angerechnet.
Klagefrist: Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, müssen Sie nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Sonst gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob am Ende das Arbeitsgericht oder das Landgericht zuständig ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Fremdgeschäftsführer ohne eigene Geschäftsanteile wird von der Gesellschafterversammlung mit sofortiger Wirkung abberufen. Zwei Wochen später erhält er ein Kündigungsschreiben zu seinem Anstellungsvertrag, mit ordentlicher Frist zum Quartalsende. Zwischen den Zeilen zeigt sich: Er hatte während seiner gesamten Tätigkeit keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Er war strikt an Vorgaben der Muttergesellschaft gebunden und in deren Organisation eingebunden wie ein leitender Angestellter. Die Abberufung ging der Kündigung zeitlich voraus, und sein Vertrag war bei wertender Betrachtung arbeitnehmerähnlich ausgestaltet. Deshalb kam eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Betracht – mit allen Konsequenzen für Fristen, Beweislast und eine mögliche Abfindungsverhandlung.
Häufige Fehler
Die Drei-Wochen-Frist verstreichen lassen: Man wartet erst ab, ob überhaupt Kündigungsschutz besteht. Diese Frist läuft aber unabhängig davon weiter. Im Zweifel: vorsorglich klagen.
Beim falschen Gericht klagen und dadurch Zeit verlieren, während die Klagefrist weiterläuft.
Sich auf die Handelsregistereintragung verlassen statt auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses.
Die Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag übersehen und eine Kündigung nicht gesondert angreifen: Viele denken, mit der Abberufung sei ohnehin “alles vorbei”.
Die eigene Weisungsgebundenheit nicht dokumentieren. Genau das kann später entscheidend sein, um sich auf ein Arbeitsverhältnis zu berufen.
Häufige Fragen
Bin ich als Geschäftsführer automatisch kein Arbeitnehmer?
Solange Sie Organmitglied sind, gelten Sie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer. Nach § 14 Abs. 1 KSchG sind Sie dann auch vom Kündigungsschutz ausgenommen. Nach wirksamer Abberufung kann sich das ändern, wenn Ihr Vertragsverhältnis materiell einem Arbeitsverhältnis entspricht.
Zählt die Zeit als Geschäftsführer für die Sechs-Monats-Wartezeit mit?
Waren Sie zuvor bereits Arbeitnehmer im selben Unternehmen und wurden nahtlos zum Geschäftsführer bestellt, wird diese Zeit in der Regel mitgerechnet. Voraussetzung ist, dass kein rechtlicher Bruch in der Beschäftigung vorlag. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Was passiert, wenn ich beim falschen Gericht klage?
Das Gericht verweist den Rechtsstreit auf Antrag oder von Amts wegen an das zuständige Gericht. Das kostet jedoch Zeit. Die Klagefrist nach § 4 KSchG läuft in der Zwischenzeit weiter. Deshalb ist die richtige Einordnung von Anfang an wichtig.
Hilft mir ein Aufhebungsvertrag statt einer Klage?
Das kommt auf Ihre Verhandlungsposition an. Wenn ein Kündigungsschutz ernsthaft in Betracht kommt, verbessert das oft Ihre Position bei Verhandlungen über Abfindung, Freistellung und Zeugnis. Das gilt auch dann, wenn Sie sich am Ende gegen eine Klage entscheiden.
Gilt das Gleiche auch für Vorstandsmitglieder einer AG?
Die Grundstruktur ist vergleichbar: Auch Vorstandsmitglieder sind als Organe von der Ausnahme des § 14 Abs. 1 KSchG erfasst. Die Einzelheiten unterscheiden sich jedoch, unter anderem durch die aktienrechtliche Bestellung mit fester Amtszeit.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie jetzt eine Kündigung Ihres Anstellungsvertrags in der Hand halten, zählt vor allem eines: die Zeit. Ob Ihnen am Ende Kündigungsschutz zusteht, muss geklärt werden. Die Drei-Wochen-Frist für die Klage läuft aber parallel weiter. Sie wartet nicht, bis diese Frage geklärt ist. Wie diese Frist genau berechnet wird, erkläre ich auf der Seite zur Klagefrist bei einer Kündigung. Dort erfahren Sie auch, was Sie jetzt tun müssen. So versäumen Sie die Frist nicht. Melden Sie sich – dann ordne ich Ihre Situation im Erstgespräch konkret ein: Zeitpunkt der Abberufung, Ausgestaltung Ihres Anstellungsvertrags, zuständiges Gericht. Im Anschluss lege ich den richtigen Weg für Sie fest. Mehr zum Themenfeld finden Sie auch unter Arbeitsrecht.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (10 Min., KI-Stimme):
ZivilrechtWie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?
Der Schuldner reagiert auch auf die zweite Mahnung nicht — jetzt bleibt oft nur der Weg
über das Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren ist dafür gemacht: Es ist schneller und
günstiger als eine Klage, weil zunächst kein Gericht in der Sache selbst entscheiden muss.
Trotzdem gibt es einige Stolperfallen, die den Ablauf verzögern können, wenn man sie nicht
kennt.
Womit ich Ihnen helfe
Beantragung des Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht
Überwachung der Widerspruchsfrist und Reaktion auf einen Widerspruch
Beantragung des Vollstreckungsbescheids, wenn kein Widerspruch erfolgt
Übernahme des streitigen Verfahrens, falls der Schuldner Widerspruch einlegt
Einschätzung, ob sich das Mahnverfahren für Ihre Forderung überhaupt eignet
Vom Antrag zum Mahnbescheid
Für eine Geldforderung kann auf Antrag ein Mahnbescheid über eine bestimmte Geldsumme
erlassen werden (§ 688 ZPO). Für Anträge aus Bayern ist dafür das Zentrale Mahngericht
beim Amtsgericht Coburg zuständig — unabhängig davon, wo Sie oder der Schuldner
wohnen. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung inhaltlich berechtigt ist, sondern
nur, ob der Antrag formal in Ordnung ist. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt,
der dann Gelegenheit hat, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen.
Was passiert nach dem Mahnbescheid?
Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, kann anschließend ein Vollstreckungsbescheid
beantragt werden. Widerspricht er dagegen, wird das Verfahren auf Antrag ins normale
streitige Gerichtsverfahren übergeleitet — dort wird dann inhaltlich über die Forderung
verhandelt. Mehr zum weiteren Ablauf und zu Ihren Rechten finden Sie auf der Seite
Zivilrecht.
Zu den Kosten: Die Abrechnung erfolgt nach RVG oder Vereinbarung. Bei einer
berechtigten Forderung trägt am Ende in aller Regel der Schuldner die Kosten mit; eine
Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig — die Deckungsanfrage stelle ich für
Sie. Den konkreten Rahmen bespreche ich transparent im Erstgespräch.
Ich stelle den Antrag für Sie, behalte die Fristen im Blick und übernehme das weitere
Verfahren — egal, ob der Schuldner widerspricht oder nicht.
VertragsrechtWann haftet der GmbH-Geschäftsführer privat?
Die Rechtsform GmbH soll das private Vermögen der Gesellschafter schützen — für den
Geschäftsführer gilt das nicht uneingeschränkt. Geschäftsführer müssen bei der Führung
der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden; verletzen sie diese
Pflicht schuldhaft, haften sie der Gesellschaft gegenüber persönlich auf Schadensersatz
(§ 43 Abs. 1, 2 GmbH-Gesetz). Das betrifft klassische Pflichtverletzungen im Tagesgeschäft
— von riskanten Geschäften ohne Rücksprache bis zu Verstößen gegen interne Vorgaben.
Womit ich Ihnen helfe
Einschätzung, ob im konkreten Fall eine Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG vorliegt
Beratung zu Haftungsrisiken bei Zahlungen in der wirtschaftlichen Krise
Präventive Beratung zur Vermeidung von Haftungsrisiken im Tagesgeschäft
Vertretung, wenn gegen Sie als Geschäftsführer bereits Ansprüche geltend gemacht werden
Haftung nach § 43 GmbHG und besondere Krisen-Tatbestände
Der Maßstab des § 43 GmbHG ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns — dazu
gehören etwa sorgfältige Prüfung vor größeren Entscheidungen, Beachtung von Gesetz und
Gesellschaftsvertrag sowie die Wahrung der Interessen der Gesellschaft. Liegt eine
schuldhafte Pflichtverletzung vor, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft
gegenüber persönlich.
Getrennt davon zu betrachten sind besondere Haftungstatbestände, die erst in der
wirtschaftlichen Krise greifen: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
dürfen Geschäftsleiter grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen
leisten — Ausnahme sind Zahlungen, die auch dann noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Verstößt der Geschäftsführer dagegen,
muss er der Gesellschaft die geleisteten Zahlungen ersetzen (§ 15b Insolvenzordnung,
InsO). Diese Ersatzpflicht ist ein eigenständiger Haftungstatbestand neben § 43 GmbHG und
wird in der Praxis besonders in der Krise relevant.
Mehr zu Geschäftsführerhaftung und Vertragsrecht auf der Themenseite
Vertragsrecht.
So gehe ich für Sie vor
Ich prüfe zunächst, welcher Haftungstatbestand im Raum steht — allgemeine
Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG oder Zahlungen in der Krise nach § 15b InsO — und
welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Noch wichtiger ist die präventive Beratung:
Wer als Geschäftsführer weiß, wo die Grenzen liegen, insbesondere sobald sich eine Krise
abzeichnet, kann persönliche Haftung meist vermeiden.
Sprechen Sie mich frühzeitig an — gerade wenn sich eine wirtschaftliche Krise abzeichnet,
zählt jede Woche.
VerkehrsunfallMuss ich nach einem Unfall auf eigene Kosten ein Gutachten holen?
Nach einem Unfall soll ein Sachverständiger den Schaden am Fahrzeug
begutachten — und viele fragen sich zuerst: Bleibe ich auf den Kosten dafür
sitzen? Die Antwort hängt von der Haftungslage ab, aber in den meisten
Fällen mit klarer Schuldfrage gilt: Sie müssen das Gutachten nicht aus
eigener Tasche bezahlen.
Womit ich Ihnen helfe
Einschätzung, ob in Ihrem Fall ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag reicht
Vermittlung der Beauftragung, ohne dass Sie in Vorleistung gehen müssen
Durchsetzung der Gutachterkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung
Prüfung des Gutachtens auf Vollständigkeit und Plausibilität
Wann das Gutachten erstattet wird
Nach § 249 Abs. 2 BGB können Sie statt der Wiederherstellung den dafür
erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen einer Sachbeschädigung
Schadensersatz zu leisten ist. Ein Sachverständigengutachten gehört zu diesem
erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn die Haftungsquote nicht nur ganz
geringfügig zu Ihren Gunsten ausfällt — Sie müssen es dann nicht vorstrecken,
sondern die gegnerische Versicherung trägt die Kosten. Details zu Ihren
weiteren Ansprüchen nach einem Unfall finden Sie auf der Seite
KFZ-Unfall.
Anders liegt der Fall bei sogenannten Bagatellschäden — kleineren, eindeutig
abschätzbaren Schäden. Hier reicht häufig ein einfacher Kostenvoranschlag
einer Werkstatt, ein vollständiges Gutachten ist dann nicht in jedem Fall
erforderlich und könnte von der Versicherung als überzogen zurückgewiesen
werden.
Bevor Sie also selbst einen Gutachter beauftragen oder eine Rechnung
begleichen, lassen Sie mich kurz prüfen, welcher Weg in Ihrem Fall richtig
ist — so vermeiden Sie unnötige Diskussionen mit der Versicherung über die
Erstattung.