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Immobilienrecht

Räumungsklage gegen den Mieter – wie lange dauert sie und was kann ich als Vermieter tun?

Der Mieter zahlt nicht oder zieht trotz Kündigung nicht aus – ich erkläre, wie eine Räumungsklage abläuft, wie lange sie dauert und mit welchen Mitteln sich das Verfahren beschleunigen lässt.

Wohnungstür mit Schlüsselbund und stehengebliebenem Umzugskarton – Sinnbild für die Rückgabe einer gekündigten Wohnung
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 10 Min.

Der Mieter reagiert nicht auf die Kündigung, zahlt seit Monaten nicht oder verweigert schlicht den Auszug. Sie fragen sich: Wie lange dauert es noch, bis Sie Ihre Wohnung zurückbekommen? Diese Ungewissheit belastet Vermieter besonders. Währenddessen fällt die Miete aus, und oft ist auch unklar, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Ich zeige Ihnen, welche Fristen realistisch sind. Außerdem erkläre ich, mit welchen Mitteln ich das Verfahren für Sie so kurz wie möglich halte.

Kurz gesagt

Eine Räumungsklage dauert von der Kündigung bis zur tatsächlichen Räumung häufig zwischen sechs Monaten und über einem Jahr. Die genaue Dauer hängt davon ab, wie schnell das Amtsgericht terminiert, ob sich der Mieter wehrt und ob am Ende noch eine Räumungsfrist oder ein Vollstreckungsschutzantrag dazwischenkommt. Räumungssachen muss das Gericht gesetzlich vorrangig und beschleunigt bearbeiten. Das beschleunigt die Sache spürbar, ersetzt aber keine Wunderlösung. In besonders dringenden Ausnahmefällen – etwa bei verbotener Eigenmacht oder konkreter Gefahr für Leib oder Leben – ist sogar eine einstweilige Verfügung auf Räumung möglich. Sie wirkt deutlich schneller.

Womit ich Ihnen helfe

Der typische Ablauf einer Räumungsklage

Nach einer wirksamen Kündigung und erfolglos verstrichener Auszugsfrist reiche ich die Räumungsklage ein. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Das Gericht stellt die Klage dem Mieter zu und setzt eine Frist zur Klageerwiderung. Anschließend beraumt es in der Regel eine Güteverhandlung an. Dort versuchen beide Seiten, sich einvernehmlich zu einigen – etwa durch einen Räumungsvergleich mit vereinbarter Auszugsfrist. Scheitert die Güteverhandlung oder erscheint sie von vornherein aussichtslos, folgt die eigentliche mündliche Verhandlung. Dort erhebt das Gericht Beweis und verkündet schließlich das Urteil. Wichtig für Sie: Das Gesetz verlangt, dass Gerichte Räumungssachen vorrangig und beschleunigt bearbeiten. In der Praxis lassen Amtsgerichte Räumungsklagen deshalb meist nicht so lange liegen wie andere Zivilverfahren. Wie schnell es tatsächlich geht, hängt aber stark vom jeweiligen Gericht und dessen Auslastung ab.

Wie lange dauert das Verfahren wirklich?

Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Ich nenne Ihnen aber die Faktoren, die die Dauer bestimmen:

In unkomplizierten, unstreitigen Fällen kann alles in wenigen Monaten erledigt sein. Wehrt sich der Mieter konsequent und schöpft alle Fristen und Rechtsmittel aus, ist ein Zeitraum von über einem Jahr keine Seltenheit.

Beschleunigungsmöglichkeiten: einstweilige Verfügung und Berliner Räumung

In besonders eng begrenzten Ausnahmefällen lässt sich der lange Weg über das Hauptsacheverfahren abkürzen. Eine einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum ist grundsätzlich nur in zwei Fällen zulässig: bei verbotener Eigenmacht (etwa Einzug ohne Mietvertrag oder ein nach Auszug wieder eingedrungener Ex-Mieter) oder bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben. Bei Zahlungsverzug kommt eine einstweilige Verfügung nur in Betracht, wenn der Mieter einer gerichtlichen Sicherungsanordnung im laufenden Hauptsacheverfahren nicht nachkommt. Das ist ein Sonderfall: Er setzt bereits ein laufendes Klageverfahren voraus. Für den Regelfall der Zahlungsverzugs- oder Eigenbedarfskündigung bleibt es daher beim normalen Klageweg.

Kostenseitig lohnt sich oft die sogenannte „Berliner Räumung“. Der Gerichtsvollzieher lässt dabei nicht die komplette Wohnungseinrichtung entfernen und einlagern. Stattdessen übergibt er nur den Besitz an der Wohnung an Sie als Vermieter, also die Schlüsselgewalt, und macht ein Vermieterpfandrecht an der zurückgelassenen Habe geltend. Das senkt die Vollstreckungskosten erheblich, weil die teure Einlagerung entfällt.

Was der Mieter dagegen unternehmen kann

Auch nach einem rechtskräftigen Urteil ist die Sache nicht zwingend sofort beendet. Der Mieter kann kurz vor dem Räumungstermin einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen. Voraussetzung ist eine Härte, die sich mit den guten Sitten nicht vereinbaren lässt – etwa akute Suizidgefahr, eine schwere Erkrankung oder drohende Obdachlosigkeit ohne jede Unterkunftsalternative. Diesen Antrag muss der Mieter grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin stellen. Später ist ein Antrag nur möglich, wenn die Gründe erst danach entstanden sind oder der Mieter sie unverschuldet nicht früher vorbringen konnte. Das Vollstreckungsgericht muss dabei auch Ihr berechtigtes Interesse als Vermieter an der Räumung berücksichtigen und darf die Vollstreckung nicht pauschal aussetzen. Als Ihr Anwalt achte ich darauf, dass solche Anträge nicht zur bloßen Verzögerungstaktik werden, und trete dem mit den nötigen Nachweisen entgegen.

Ein typisches Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter kündigt seinem Mieter fristlos wegen Zahlungsverzugs von mehr als zwei Monatsmieten. Der Mieter reagiert nicht, zahlt weiter nicht und zieht auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht aus. Der Vermieter reicht daraufhin die Räumungsklage ein. Das Amtsgericht setzt einen Gütetermin an. Dort erscheint der Mieter erstmals, doch beide Seiten erzielen keine Einigung. In der anschließenden mündlichen Verhandlung bestätigt sich der Zahlungsrückstand. Das Gericht verurteilt den Mieter zur Räumung. Weil er glaubhaft eine neue Wohnung sucht, gewährt es ihm eine Räumungsfrist von sechs Wochen. Nach Ablauf dieser Frist räumt der Mieter immer noch nicht, sodass der Vermieter die Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher betreiben muss. Insgesamt vergehen von der Kündigung bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung rund neun Monate.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Kann ich als Vermieter selbst die Schlösser austauschen, wenn der Mieter nicht auszieht?

Nein. Ohne rechtskräftigen Räumungstitel und dessen ordnungsgemäße Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher handelt es sich um verbotene Eigenmacht. Die kann Sie selbst schadensersatzpflichtig machen. Sie müssen den Klageweg gehen – in engen Ausnahmefällen den Weg der einstweiligen Verfügung.

Muss ich zwingend einen Anwalt einschalten?

Vor dem Amtsgericht besteht in Zivilsachen grundsätzlich kein Anwaltszwang. In der Praxis empfehle ich bei Räumungsklagen aber dringend eine anwaltliche Vertretung, weil Formfehler bei Kündigung und Klage schnell zur Abweisung führen und Zeit kosten. Bei Rechtsmitteln vor dem Landgericht besteht ohnehin Anwaltszwang.

Was passiert, wenn der Mieter zwischen Urteil und Räumungstermin auszieht?

Dann erledigt sich die Zwangsvollstreckung, weil kein Räumungsbedarf mehr besteht. Offene Mietschulden oder sonstige titulierte Zahlungsansprüche bleiben davon unberührt und können separat vollstreckt werden.

Kann der Mieter die Räumung durch einen Vollstreckungsschutzantrag dauerhaft verhindern?

Nein, ein Vollstreckungsschutzantrag wegen unzumutbarer Härte schiebt die Räumung allenfalls befristet auf – er verhindert sie nicht dauerhaft. Das Gericht muss dabei auch Ihre Interessen als Vermieter abwägen und wird die Vollstreckung nicht unbegrenzt aussetzen.

Wie hoch sind die Kosten einer Räumungsklage?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Der orientiert sich meist an der Jahresnettomiete. Dazu kommen Gerichts- und Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ob eine Rechtsschutzversicherung greift und welche Kosten konkret anfallen, bespreche ich mit Ihnen im Erstgespräch anhand Ihres Falls.

Ihr nächster Schritt

Je länger Sie mit der Kündigung oder der Klage warten, desto länger läuft Ihr Mietausfall weiter. Und ein Mieter, der ohnehin nicht kooperieren will, gewinnt dadurch nur mehr Zeit. Lassen Sie mich frühzeitig prüfen, ob Ihre Kündigung trägt. Ebenso prüfe ich, wie sich das Verfahren für Sie am schnellsten und kostengünstigsten gestalten lässt. Mehr zu meiner Arbeit im Mietrecht und den angrenzenden Themen des Immobilienrechts finden Sie unter /themen/immobilienrecht – sprechen Sie mich gerne für ein Erstgespräch an.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-09-04.

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