Hat ein abberufener GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz nach dem KSchG?
Nach der Abberufung als Geschäftsführer folgt oft die Kündigung des Anstellungsvertrags. Ob dagegen der Kündigungsschutz nach dem KSchG greift, hängt entscheidend vom Zeitpunkt ab.

Artikel anhören
Sie waren Geschäftsführer einer GmbH, die Gesellschafterversammlung hat Sie abberufen – und kurz darauf flattert die Kündigung Ihres Anstellungsvertrags ins Haus. Jetzt fragen Sie sich: Kann ich mich dagegen wehren wie ein normaler Arbeitnehmer, oder bin ich als Organmitglied vom Kündigungsschutz ausgeschlossen? Die Antwort ist komplizierter, als die meisten Ratgeber suggerieren. Der Zeitpunkt der Abberufung entscheidet oft über alles.
Kurz gesagt
Solange Sie Geschäftsführer sind, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Organmitglieder sind ausdrücklich ausgenommen. Nach einer wirksamen Abberufung ändert sich das grundsätzlich. Ist zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs Ihre Organstellung bereits beendet, kommt es auf den Charakter Ihres Anstellungsverhältnisses an. War es materiell ein Arbeitsverhältnis, kann Ihnen Kündigungsschutz zustehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist genau dieser Zeitpunkt für die Abgrenzung entscheidend. Wie viel Ihnen das im Einzelfall nützt, hängt von der Wartezeit, der Betriebsgröße und der Reihenfolge der Ereignisse ab.
Womit ich Ihnen helfe
- Ich prüfe, ob Ihre Organstellung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits wirksam beendet war
- Ich ordne ein, ob Ihr Anstellungsvertrag materiell ein Arbeitsverhältnis war oder ein reiner Dienstvertrag
- Ich kläre den richtigen Rechtsweg (Arbeitsgericht oder Zivilgericht) und sorge für eine fristgerechte Klage
- Ich verhandle über Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Auslauffristen
- Ich prüfe Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag unabhängig vom Kündigungsschutz
Warum Geschäftsführer normalerweise keinen Kündigungsschutz haben
Der Grund liegt in der rechtlichen Konstruktion Ihrer Position. Ein GmbH-Geschäftsführer ist rechtlich zweigeteilt: Es gibt die Organstellung (die Bestellung zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft) und den Anstellungsvertrag (die schuldrechtliche Grundlage für Ihre Tätigkeit und Vergütung). Beides sind rechtlich getrennte Ebenen. Sie lassen sich getrennt beenden: Die Gesellschafterversammlung kann Sie abberufen, ohne dass der Anstellungsvertrag automatisch endet – und umgekehrt.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nimmt “Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist” ausdrücklich vom Kündigungsschutz aus. Ergänzend bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG: Wer kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer juristischen Person berufen ist, gilt nicht als Arbeitnehmer. Die Folge: Zuständig ist dann regelmäßig nicht das Arbeitsgericht, sondern das ordentliche Zivilgericht, also das Landgericht. Diese doppelte Ausnahme trifft Sie, solange Sie formal noch Organmitglied sind. Das gilt unabhängig davon, wie abhängig Sie faktisch von Weisungen der Gesellschafter waren.
Der entscheidende Zeitpunkt: Abberufung vor oder nach Kündigungszugang
Hier liegt der Kern der Sache – und hier entscheiden sich die meisten Fälle. Maßgeblich ist nicht, ob Sie irgendwann Organmitglied waren. Entscheidend ist, ob Sie es im Moment des Zugangs der Kündigung noch sind.
- Kündigung geht zu, während Sie noch Geschäftsführer sind: Die Ausnahme des § 14 Abs. 1 KSchG greift. Kündigungsschutz besteht nicht. Das gilt unabhängig davon, wie die Kündigung begründet wird.
- Abberufung wird zuerst wirksam, die Kündigung des Anstellungsvertrags folgt danach: Die Organausnahme entfällt für diesen Zeitpunkt. Ob Ihnen dann Kündigungsschutz zusteht, hängt zusätzlich von Ihrem Anstellungsverhältnis ab. Entscheidend ist, ob es bei wertender Betrachtung ein Arbeitsverhältnis war. Das ist etwa der Fall, wenn Sie trotz Geschäftsführertitel tatsächlich weisungsgebunden waren und keinen unternehmerischen Spielraum hatten (Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung stehen hier typischerweise näher am Arbeitnehmerstatus als geschäftsführende Gesellschafter).
Die Abberufung selbst wird mit dem Gesellschafterbeschluss wirksam, nicht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung wirkt nur deklaratorisch. Für die Reihenfolge zählen der tatsächliche Zeitpunkt des Beschlusses und der Zugang der Kündigungserklärung – nicht Formalien im Register.
Rechtsweg: Arbeitsgericht oder Landgericht?
Diese Weichenstellung betrifft Sie ganz praktisch. Sie bestimmt, wo Sie überhaupt klagen müssen. Solange die Organstellung bei Zugang der Kündigung noch besteht, ist grundsätzlich das Landgericht zuständig – nicht das Arbeitsgericht. Anders ist es, wenn die Abberufung der Kündigung zeitlich vorausgeht: Dann kommt eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Betracht. Voraussetzung ist zusätzlich, dass Sie sich auf ein tatsächliches Arbeitsverhältnis berufen können. Die Gerichte prüfen dann, ob Ihr Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft schlüssig ist. Reicht dieser Vortrag aus, eröffnet das bereits den Rechtsweg zum Arbeitsgericht. Ob er inhaltlich zutrifft, zeigt sich erst im weiteren Verfahren.
Diese Abgrenzung ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen. Wer beim falschen Gericht klagt, verliert wertvolle Zeit. Die Klagefrist läuft in der Zwischenzeit weiter.
Voraussetzungen und Frist, wenn der Weg zum KSchG offen ist
Selbst wenn die Organausnahme wegfällt, ist Kündigungsschutz kein Automatismus. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für jeden anderen Arbeitnehmer:
- Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis muss nach § 1 Abs. 1 KSchG ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im selben Betrieb oder Unternehmen bestanden haben. Bei der Berechnung zählt in der Regel auch die Zeit als Geschäftsführer mit. Voraussetzung: Zuvor bestand durchgehend ein Arbeitsverhältnis, das lediglich in die Geschäftsführerstellung überging.
- Betriebsgröße: Nach § 23 Abs. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich nur, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begründet wurden. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig angerechnet.
- Klagefrist: Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, müssen Sie nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Sonst gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob am Ende das Arbeitsgericht oder das Landgericht zuständig ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Fremdgeschäftsführer ohne eigene Geschäftsanteile wird von der Gesellschafterversammlung mit sofortiger Wirkung abberufen. Zwei Wochen später erhält er ein Kündigungsschreiben zu seinem Anstellungsvertrag, mit ordentlicher Frist zum Quartalsende. Zwischen den Zeilen zeigt sich: Er hatte während seiner gesamten Tätigkeit keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Er war strikt an Vorgaben der Muttergesellschaft gebunden und in deren Organisation eingebunden wie ein leitender Angestellter. Die Abberufung ging der Kündigung zeitlich voraus, und sein Vertrag war bei wertender Betrachtung arbeitnehmerähnlich ausgestaltet. Deshalb kam eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Betracht – mit allen Konsequenzen für Fristen, Beweislast und eine mögliche Abfindungsverhandlung.
Häufige Fehler
- Die Drei-Wochen-Frist verstreichen lassen: Man wartet erst ab, ob überhaupt Kündigungsschutz besteht. Diese Frist läuft aber unabhängig davon weiter. Im Zweifel: vorsorglich klagen.
- Beim falschen Gericht klagen und dadurch Zeit verlieren, während die Klagefrist weiterläuft.
- Sich auf die Handelsregistereintragung verlassen statt auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses.
- Die Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag übersehen und eine Kündigung nicht gesondert angreifen: Viele denken, mit der Abberufung sei ohnehin “alles vorbei”.
- Die eigene Weisungsgebundenheit nicht dokumentieren. Genau das kann später entscheidend sein, um sich auf ein Arbeitsverhältnis zu berufen.
Häufige Fragen
Bin ich als Geschäftsführer automatisch kein Arbeitnehmer?
Solange Sie Organmitglied sind, gelten Sie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer. Nach § 14 Abs. 1 KSchG sind Sie dann auch vom Kündigungsschutz ausgenommen. Nach wirksamer Abberufung kann sich das ändern, wenn Ihr Vertragsverhältnis materiell einem Arbeitsverhältnis entspricht.
Zählt die Zeit als Geschäftsführer für die Sechs-Monats-Wartezeit mit?
Waren Sie zuvor bereits Arbeitnehmer im selben Unternehmen und wurden nahtlos zum Geschäftsführer bestellt, wird diese Zeit in der Regel mitgerechnet. Voraussetzung ist, dass kein rechtlicher Bruch in der Beschäftigung vorlag. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Was passiert, wenn ich beim falschen Gericht klage?
Das Gericht verweist den Rechtsstreit auf Antrag oder von Amts wegen an das zuständige Gericht. Das kostet jedoch Zeit. Die Klagefrist nach § 4 KSchG läuft in der Zwischenzeit weiter. Deshalb ist die richtige Einordnung von Anfang an wichtig.
Hilft mir ein Aufhebungsvertrag statt einer Klage?
Das kommt auf Ihre Verhandlungsposition an. Wenn ein Kündigungsschutz ernsthaft in Betracht kommt, verbessert das oft Ihre Position bei Verhandlungen über Abfindung, Freistellung und Zeugnis. Das gilt auch dann, wenn Sie sich am Ende gegen eine Klage entscheiden.
Gilt das Gleiche auch für Vorstandsmitglieder einer AG?
Die Grundstruktur ist vergleichbar: Auch Vorstandsmitglieder sind als Organe von der Ausnahme des § 14 Abs. 1 KSchG erfasst. Die Einzelheiten unterscheiden sich jedoch, unter anderem durch die aktienrechtliche Bestellung mit fester Amtszeit.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie jetzt eine Kündigung Ihres Anstellungsvertrags in der Hand halten, zählt vor allem eines: die Zeit. Ob Ihnen am Ende Kündigungsschutz zusteht, muss geklärt werden. Die Drei-Wochen-Frist für die Klage läuft aber parallel weiter. Sie wartet nicht, bis diese Frage geklärt ist. Wie diese Frist genau berechnet wird, erkläre ich auf der Seite zur Klagefrist bei einer Kündigung. Dort erfahren Sie auch, was Sie jetzt tun müssen. So versäumen Sie die Frist nicht. Melden Sie sich – dann ordne ich Ihre Situation im Erstgespräch konkret ein: Zeitpunkt der Abberufung, Ausgestaltung Ihres Anstellungsvertrags, zuständiges Gericht. Im Anschluss lege ich den richtigen Weg für Sie fest. Mehr zum Themenfeld finden Sie auch unter Arbeitsrecht.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-31.