Der Ratgeber-Brief von Rechtsanwalt Christian Czirnich · Kirchseeon, Oberbayern
Das hier ist die Nullnummer: eine Ausgabe zum Ansehen, bevor es richtig losgeht. Ab dem 21. August erscheint der Brief jeden Freitag mittags — drei Fragen aus meiner Beratungspraxis, kurz beantwortet, mit dem Weg zum ganzen Beitrag. Wenn Ihnen etwas fehlt oder Sie eine eigene Frage haben: antworten Sie einfach auf diese E-Mail.
Vertragsrecht
Muss mein Online-Shop ab Juni 2026 einen Widerrufsbutton haben?
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Seit dem 19. Juni 2026 brauchen viele Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion. Ich erkläre, wen die Pflicht trifft, wie der Button aussehen muss und was bei Verstößen droht.
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Sie betreiben einen Online-Shop und haben gehört, dass es seit Juni 2026 einen Pflicht-Button für den Widerruf geben soll – wissen aber nicht, ob das auch Ihr Sortiment betrifft und was technisch dahintersteckt? Genau diese Unsicherheit sehe ich gerade häufig bei Mandanten, die ihren Shop selbst oder mit einer Agentur betreiben.
Kurz gesagt
Ja: Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Shops, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit gesetzlichem Widerrufsrecht anbieten, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – geregelt in § 356a BGB. Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und leicht erreichbar sein, die Beschriftung „Vertrag widerrufen“ tragen und dem Kunden eine automatische Eingangsbestätigung verschaffen. Betroffen sind nur Verträge, bei denen überhaupt ein Widerrufsrecht besteht – bei den gesetzlichen Ausnahmen (z. B. Sonderanfertigungen, entsiegelte Hygieneartikel) entfällt die Button-Pflicht mangels Widerrufsrecht von vornherein.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob und in welchem Umfang Ihr Shop unter die neue Pflicht fällt
Kontrolle, ob Ihre bestehende Widerrufsbelehrung und Ihr Bestellprozess zu § 356a BGB passen
Abstimmung mit Ihrer Agentur/Ihrem Shopsystem zu den konkreten technischen Anforderungen
Verteidigung, wenn wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Buttons abgemahnt wird
Laufende Betreuung, damit künftige Änderungen an Recht und Rechtsprechung nicht an Ihnen vorbeigehen
Wen die Pflicht trifft – und wen nicht
§ 356a BGB gilt für Fernabsatzverträge, die über eine „Online-Benutzeroberfläche“ geschlossen werden – also klassische Webshops, aber auch Bestellungen über Apps oder vergleichbare digitale Oberflächen. Entscheidend ist, dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, für den überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht.
Keine Button-Pflicht besteht deshalb dort, wo ohnehin kein Widerrufsrecht existiert. § 312g Abs. 2 BGB nennt die klassischen Ausnahmen: Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch, schnell verderbliche Waren, versiegelte Hygieneartikel nach Entsiegelung, entsiegelte Ton-/Videoaufnahmen oder Software, sowie einige weitere Sonderfälle. Und ganz grundsätzlich: Reine B2B-Geschäfte mit Unternehmern statt Verbrauchern fallen von vornherein nicht unter § 355 BGB. Wer beispielsweise ausschließlich Maßanfertigungen oder reine B2B-Geschäfte abwickelt, muss die Funktion für diese Verträge nicht vorhalten – bei einem gemischten Sortiment lohnt aber eine genaue Prüfung, welche Produktkategorien betroffen sind.
Wie der Button konkret aussehen muss
§ 356a BGB stellt klare technische Anforderungen auf:
Beschriftung: „Vertrag widerrufen“ oder eine andere, gleichbedeutende eindeutige Formulierung – reine Kontaktformulare oder ein verstecktes „Kontakt“-Feld genügen nicht.
Verfügbarkeit: Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein – nicht erst nach Login-Suche oder in einem Untermenü, das kaum jemand findet.
Dateneingabe: Über die Funktion müssen Verbraucher ihren Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer) und Kontaktdaten übermitteln können.
Bestätigungsfunktion: Nach Eingabe der Daten muss eine gesonderte Bestätigungsfunktion – beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend – die eigentliche Widerrufserklärung auslösen.
Eingangsbestätigung: Der Shop muss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) unverzüglich eine Bestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit des Widerrufs zusenden.
Rechtzeitig ist der Widerruf schon dann, wenn der Verbraucher ihn vor Fristablauf über die Funktion abgesendet hat – der Zugang beim Unternehmer muss nicht mehr am selben Tag erfolgen.
Ablauf: Was Sie jetzt konkret prüfen sollten
Sortiment durchgehen: Für welche Produkte/Dienstleistungen besteht überhaupt ein Widerrufsrecht? Nur dort ist der Button Pflicht.
Shopsystem/Theme prüfen: Bieten Ihr Shopsystem (Shopify, WooCommerce, Shopware etc.) oder Ihr Theme bereits eine konforme Funktion, oder braucht es ein Plugin bzw. eine individuelle Umsetzung?
Platzierung testen: Ist der Button während der Widerrufsfrist wirklich durchgängig erreichbar – auch nach Login, in der Bestellhistorie, auf der Kontoseite?
Bestätigungsprozess einrichten: Läuft die automatische Eingangsbestätigung per E-Mail zuverlässig und mit den geforderten Angaben?
Widerrufsbelehrung abgleichen: Passt der Text Ihrer bestehenden Widerrufsbelehrung zum neuen Ablauf, oder muss er angepasst werden?
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre technische Umsetzung den Anforderungen genügt, lohnt sich vor dem Livegang ein kurzer rechtlicher Check – das ist deutlich günstiger als eine spätere Abmahnung.
Risiken bei Nichtumsetzung
Wer die Pflicht ignoriert oder unsauber umsetzt, riskiert Ärger auf mehreren Ebenen:
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Ein fehlender oder unauffindbarer Widerrufsbutton ist ein klassischer Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften, den Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände abmahnen können.
Aufsichtsrechtliche Konsequenzen: Verbraucherschutzbehörden können Verstöße gegen die neuen Informationspflichten sanktionieren.
Beweisrisiko im Streitfall: Fehlt die automatische Eingangsbestätigung, wird es im Streit um Fristen und Zugang des Widerrufs für Sie als Unternehmer schwerer, den genauen Zeitpunkt nachzuweisen.
Beispiel aus der Praxis
Ein inhabergeführter Online-Shop für Wohnaccessoires verkauft sowohl Lagerware als auch individuell bedruckte Sonderanfertigungen. Der Shopbetreiber geht zunächst davon aus, dass die neue Button-Pflicht sein gesamtes Sortiment betrifft, und ist verunsichert, wie er die Sonderanfertigungen technisch abbilden soll – dort gilt aufgrund der gesetzlichen Ausnahme für Sonderanfertigungen aber gar kein Widerrufsrecht, also auch keine Button-Pflicht. Für die Lagerware hingegen fehlt der Button komplett, weil das eingesetzte Shop-Plugin die Funktion nicht automatisch bereitstellt. Nach kurzer Bestandsaufnahme wird der Button für die betroffenen Produktkategorien nachgerüstet und die Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst – bevor ein Wettbewerber oder Verband darauf aufmerksam wird.
Häufige Fehler
Pauschale Annahme, alle Produkte seien betroffen – ohne Prüfung, wo tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht.
Reines Kontaktformular statt echter Widerrufsfunktion – ohne die vorgeschriebene zweistufige Bestätigungsfunktion.
Button gut versteckt im Footer oder erst nach mehreren Klicks erreichbar, statt durchgängig sichtbar während der Widerrufsfrist.
Fehlende oder verspätete Eingangsbestätigung, was im Streitfall zulasten des Unternehmers geht.
Technische Umsetzung ohne rechtliche Abnahme – die Agentur setzt etwas um, das „ähnlich“ aussieht, aber nicht den gesetzlichen Formulierungen entspricht.
Häufige Fragen
Gilt die Button-Pflicht auch für kleine Shops und Einzelunternehmer?
Ja, die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob Sie Verbrauchern Fernabsatzverträge mit gesetzlichem Widerrufsrecht über eine Online-Benutzeroberfläche anbieten.
Reicht es, den Button nur in der Widerrufsbelehrung zu erwähnen?
Nein. § 356a BGB verlangt eine tatsächlich funktionierende, technisch umgesetzte Widerrufsfunktion, die während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar und leicht erreichbar ist – eine bloße Erwähnung im Text genügt nicht.
Was passiert, wenn mein Shopsystem die Funktion noch nicht anbietet?
Sie bleiben als Betreiber verantwortlich. Sprechen Sie Ihren Anbieter oder Ihre Agentur aktiv an und lassen Sie sich bestätigen, bis wann eine konforme Lösung bereitsteht – notfalls muss eine individuelle technische Lösung oder ein Plugin nachgerüstet werden.
Muss ich für B2B-Geschäfte auch einen Widerrufsbutton einbauen?
Nein. § 356a BGB knüpft an das Widerrufsrecht aus § 355 BGB an, das nur Verbrauchern zusteht. Reine Geschäfte mit Unternehmern als Kunden sind davon nicht erfasst.
Betrifft die Pflicht auch digitale Produkte und Dienstleistungen, nicht nur Warenversand?
Ja, sofern für den jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – etwa bei bestimmten digitalen Inhalten oder Dienstleistungen, die im Fernabsatz verkauft werden. Auch hier gilt: Erst prüfen, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht, dann die Button-Pflicht umsetzen.
Ihr nächster Schritt
Ein fehlender oder falsch umgesetzter Widerrufsbutton ist ein leicht vermeidbares, aber real abmahnfähiges Risiko. Lassen Sie mich im Erstgespräch prüfen, ob und wie die Pflicht aus § 356a BGB Ihr Sortiment betrifft, und wie Sie Ihren Shop rechtssicher aufstellen – mehr zu Vertragsgestaltung und laufender rechtlicher Betreuung für Unternehmer finden Sie auch unter /themen/vertragsrecht. Melden Sie sich, bevor eine Abmahnung den ersten Anstoß gibt.
Dies ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (9 Min., KI-Stimme):
Mehrere Elternzeit-Abschnitte geplant – gilt der Kündigungsschutz jedes Mal neu?
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Wer Elternzeit in mehreren Abschnitten nimmt, fragt sich zu Recht, ob der Kündigungsschutz nur für den ersten Abschnitt gilt. Die Antwort betrifft jede Ankündigung einzeln – mit klaren Fristen.
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Sie planen Elternzeit nicht am Stück, sondern in mehreren Etappen – zum Beispiel ein Jahr direkt nach der Geburt und später noch einmal ein paar Monate, wenn Ihr Kind eingeschult wird. Jetzt sorgen Sie sich, ob Ihr Arbeitgeber genau in der Lücke dazwischen kündigen darf, oder ob der Kündigungsschutz jeden einzelnen Abschnitt trägt.
Kurz gesagt
Ja: Der besondere Kündigungsschutz aus § 18 BEEG setzt für jeden Elternzeit-Abschnitt einzeln ein – unabhängig davon, ob mehrere Abschnitte in einem einzigen Schreiben oder nacheinander angekündigt werden. Der Schutz beginnt dabei jeweils erst höchstens 8 bzw. 14 Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Abschnitts, auch wenn dieser Abschnitt schon früher angekündigt wurde. Entscheidend ist deshalb, dass Sie die Fristen für die Ankündigung jedes Abschnitts sauber einhalten und für jeden Abschnitt einzeln prüfen, ab wann der Schutz tatsächlich greift.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob und ab wann für Ihre konkrete Elternzeitplanung Kündigungsschutz besteht
Fristenkontrolle für jeden geplanten Abschnitt, damit keine Schutzlücke entsteht
Reaktion auf eine bereits ausgesprochene Kündigung – Fristprüfung für die Kündigungsschutzklage
Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber, wenn dieser den Schutz bestreitet oder eine behördliche Ausnahmegenehmigung behauptet
Abstimmung Ihrer Elternzeit- und Teilzeitplanung mit dem Anspruch auf Elterngeld
Der vorwirkende Kündigungsschutz – wie er funktioniert
§ 18 Abs. 1 BEEG schützt Sie nicht erst, sobald die Elternzeit beginnt, sondern schon vorher – „vorwirkend“, wie es im Juristendeutsch heißt. Der Schutz greift ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber verlangt haben, frühestens jedoch:
8 Wochen vor Beginn, wenn der Abschnitt vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes liegt,
14 Wochen vor Beginn, wenn der Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegt.
Während der Elternzeit selbst darf Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich gar nicht kündigen – Ausnahmen lässt nur die zuständige Landesbehörde in besonderen Fällen zu, etwa bei einer Betriebsstilllegung. Der Schutz gilt nach § 18 Abs. 2 BEEG entsprechend auch, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Jeder Abschnitt zählt für sich – das ist der entscheidende Punkt
Nehmen Sie Elternzeit in mehreren Abschnitten, stellt sich die Frage, ob nur der erste angekündigte Abschnitt geschützt ist oder jeder einzelne. Nach § 18 Abs. 1 BEEG gilt: Kündigen Sie mehrere Elternzeit-Abschnitte in einem Schreiben gemeinsam an, beginnt der vorwirkende Schutz für jeden dieser Abschnitte gesondert – jeweils gerechnet mit dem für ihn geltenden 8- oder 14-Wochen-Vorlauf vor seinem eigenen Beginn. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie formal ein oder mehrere Schreiben verschickt haben, sondern darauf, welchen Abschnitt Sie wann konkret angekündigt haben und wann dieser Abschnitt beginnt.
Praktisch bedeutet das auch: Zwischen zwei Elternzeit-Abschnitten – etwa wenn Sie zwischenzeitlich wieder arbeiten – kann eine Schutzlücke entstehen. Der zweite Abschnitt ist erst geschützt, sobald die für ihn geltende 8- bzw. 14-Wochen-Frist vor seinem Beginn zu laufen beginnt, selbst wenn Sie ihn schon viel früher angekündigt haben. Nur innerhalb dieses Zeitfensters kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, der Schutz habe nur für den ersten Abschnitt gegolten.
Fristen und Form der Ankündigung – worauf es ankommt
Damit der Schutz tatsächlich greift, muss Ihre Ankündigung bestimmten Anforderungen genügen:
Textform: Sie müssen die Elternzeit in Textform verlangen; eine E-Mail genügt, nur eine rein mündliche Ankündigung reicht nicht.
Konkreter Zeitraum: Für jeden Abschnitt sollten Sie Beginn und – soweit schon absehbar – die geplante Dauer angeben.
Vorlauffristen beachten: Für Abschnitte bis zum dritten Geburtstag müssen Sie sich frühzeitig festlegen; für Abschnitte zwischen drittem und achtem Geburtstag gilt ein noch längerer Vorlauf. Der Kündigungsschutz selbst beginnt mit der Ankündigung des jeweiligen Abschnitts, frühestens jedoch 8 bzw. 14 Wochen vor dessen Beginn – auch eine deutlich frühere Ankündigung verschiebt diesen Beginn nicht nach vorn.
Bindungswirkung: Für die ersten beiden Jahre nach der Geburt müssen Sie sich bei der Anmeldung festlegen, welche Zeiten Sie in diesem Zeitraum als Elternzeit nehmen wollen – spätere Änderungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder in engen gesetzlichen Grenzen möglich.
Wenn Sie mehrere Abschnitte gleichzeitig planen, lohnt es sich, alle Zeiträume so früh und so konkret wie möglich in einem Schreiben zu benennen – das schafft Klarheit über die jeweiligen Schutzfristen und nimmt dem Arbeitgeber jeden Spielraum für die Behauptung, ein späterer Abschnitt sei „noch nicht angekündigt“ gewesen.
Was passiert bei einer Kündigung trotz Schutz?
Kündigt Ihr Arbeitgeber, obwohl der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift, ist diese Kündigung unwirksam. Sie müssen sich dagegen aber aktiv wehren: Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen, sonst gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob der Schutz eigentlich bestanden hätte. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob Sie sich zunächst außergerichtlich mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen.
Ein typischer Fall aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin kündigt gegenüber ihrem Arbeitgeber in Textform an, dass sie im ersten Lebensjahr ihres Kindes zwölf Monate Elternzeit nehmen möchte und – bereits in derselben Nachricht – zusätzlich drei Monate Elternzeit zum Zeitpunkt der Einschulung, mehrere Jahre später. Nach ihrer Rückkehr aus dem ersten Abschnitt arbeitet sie zunächst wieder regulär. Zehn Wochen vor dem geplanten Beginn des zweiten Abschnitts – also bereits innerhalb der für ihn geltenden 14-wöchigen Vorwirkungsfrist – erhält sie eine betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber argumentiert, der Kündigungsschutz gelte erst mit dem tatsächlichen Beginn der Elternzeit. Das ist falsch: Da der zweite Abschnitt rechtzeitig angekündigt wurde und die Kündigung innerhalb seiner eigenen 14-Wochen-Frist ausgesprochen wird, ist auch dieser Abschnitt bereits vorwirkend geschützt – die Kündigung ist unwirksam, sofern die Arbeitnehmerin fristgerecht klagt.
Häufige Fehler
Ankündigung zu spät oder nur mündlich: Ohne fristgerechte Textform beginnt der Schutz nicht rechtzeitig.
Nur den nächsten Abschnitt ankündigen: Wer spätere Abschnitte „für später aufheben“ will, muss daran denken, sie rechtzeitig vor Beginn ihrer eigenen Vorlauffrist anzumelden – sonst beginnt der Schutz für diesen Abschnitt erst verspätet. Besser: so früh wie zulässig alle geplanten Abschnitte benennen.
Klagefrist verpasst: Selbst eine eindeutig unwirksame Kündigung wird nach drei Wochen wirksam, wenn keine Klage erhoben wird.
Sich auf mündliche Zusagen des Arbeitgebers verlassen: Nur die Ankündigung in Textform an den Arbeitgeber löst die gesetzliche Frist aus, nicht interne Absprachen oder informelle Gespräche.
Elternzeit und Teilzeitwunsch vermischen: Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, sollte diesen Wunsch gesondert und ebenfalls fristgerecht anmelden, um vom Schutz nach § 18 Abs. 2 BEEG zu profitieren.
Häufige Fragen
Muss ich alle Elternzeit-Abschnitte auf einmal ankündigen, damit der Schutz für alle gilt?
Nein, Sie können Abschnitte auch nacheinander ankündigen. Entscheidend ist nur, dass Sie jeden Abschnitt rechtzeitig – also innerhalb der jeweils geltenden Vorlauffrist – in Textform anmelden. Werden mehrere Abschnitte in einem Schreiben angekündigt, beginnt der Schutz für jeden Abschnitt trotzdem gesondert nach seiner eigenen Frist.
Gilt der Schutz auch, wenn zwischen zwei Elternzeit-Abschnitten wieder gearbeitet wird?
Nicht automatisch. Der vorwirkende Schutz knüpft an die Ankündigung des jeweiligen Abschnitts an, beginnt aber erst höchstens 8 bzw. 14 Wochen vor dessen eigenem Beginn. Zwischen zwei Abschnitten, in denen Sie wieder arbeiten, kann daher eine Schutzlücke entstehen, selbst wenn der nächste Abschnitt schon angekündigt ist – geschützt sind Sie für diesen Abschnitt erst wieder, sobald seine 8- bzw. 14-Wochen-Frist vor Beginn zu laufen beginnt.
Was, wenn mein Arbeitgeber die Frist für den zweiten Abschnitt anders berechnet als ich?
Maßgeblich ist das Gesetz, nicht die Berechnung des Arbeitgebers. Weichen die Angaben voneinander ab, sollten Sie die Fristen anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie sich auf eine Darstellung des Arbeitgebers einlassen – gerade bei mehreren Abschnitten mit unterschiedlichen Vorlauffristen passieren hier häufig Rechenfehler.
Kann der Arbeitgeber trotz Kündigungsschutz ausnahmsweise kündigen?
In besonderen Fällen ja, aber nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Eine Kündigung ohne diese behördliche Zulässigkeitserklärung ist während des Schutzzeitraums unwirksam, selbst wenn der Arbeitgeber betriebliche Gründe anführt.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine unwirksame Kündigung vorzugehen?
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Diese Frist gilt strikt, auch wenn die Kündigung offensichtlich gegen den Kündigungsschutz verstößt – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Ihr nächster Schritt
Planen Sie mehrere Elternzeit-Abschnitte oder haben Sie bereits eine Kündigung erhalten, obwohl Sie sich im Kündigungsschutz sehen – warten Sie nicht ab. Gerade bei mehreren Abschnitten mit unterschiedlichen Fristen lohnt sich eine frühzeitige Prüfung, damit keine Schutzlücke entsteht und keine Klagefrist verstreicht. Mehr zu Ihren Rechten rund um Kündigung, Fristen und Arbeitsverhältnis finden Sie auch auf meiner Themenseite Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – ich prüfe Ihre Fristen und Ihre Situation konkret und sage Ihnen, wie ich für Sie vorgehe.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (9 Min., KI-Stimme):
Gebrauchtwagen kurz nach dem Kauf kaputt – wer muss beweisen, dass der Mangel schon vorher da war?
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Getriebeschaden nach vier Wochen, Motorschaden nach zwei Monaten: Oft muss nicht der Käufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf da war – sondern der Händler das Gegenteil.
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Sie haben einen Gebrauchtwagen gekauft, und wenige Wochen später streikt das Getriebe, raucht der Motor oder die Elektronik spielt verrückt. Der Verkäufer sagt: „Damit habe ich nichts zu tun, das ist erst bei Ihnen passiert.“ Jetzt beginnt ein Streit, bei dem die Beweislast oft anders verteilt ist, als beide Seiten zunächst annehmen.
Kurz gesagt
Haben Sie den Wagen als Verbraucher von einem Händler gekauft, wird gesetzlich vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Der Händler muss diese Vermutung widerlegen – nicht Sie müssen beweisen, dass der Fehler schon vorher da war. Nach gefestigter, verbraucherfreundlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung greift diese Vermutung bereits, wenn überhaupt eine Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers in Betracht kommt – selbst wenn auch andere Erklärungen denkbar sind.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob in Ihrem Fall die Beweislastumkehr greift (Verbrauchsgüterkauf, Frist, Fristbeginn)
Formulierung der Mängelanzeige und Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer, damit Ihre Rechte nicht verwässert werden
Durchsetzung von Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz – notwendigenfalls gerichtlich
Einschätzung, ob ein privater Verkäufer sich wirksam auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann
Bewertung von Sachverständigengutachten und Gegengutachten des Verkäufers
Wann die Beweislastumkehr überhaupt greift
Die Beweislastumkehr des § 477 BGB gilt nur für den Verbrauchsgüterkauf: Sie kaufen als Privatperson, der Verkäufer handelt als Unternehmer – klassischer Fall ist der Gebrauchtwagenhändler. Kaufen Sie privat von einer Privatperson (etwa über ein Kleinanzeigenportal), greift diese Vorschrift nicht, und ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist zwischen Privaten grundsätzlich wirksam – außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert.
Wichtig ist auch, was die Vermutung eigentlich trägt: Sie müssen zunächst darlegen und im Streitfall beweisen, dass sich innerhalb der Frist ein „abweichender Zustand“ gezeigt hat – also dass etwas an Ihrem Wagen tatsächlich nicht funktioniert, wie es sollte. Erst dann wird vermutet, dass die Ursache dafür schon bei der Übergabe angelegt war. Die Umkehr betrifft also den Zeitpunkt der Ursache, nicht die Tatsache des Defekts selbst.
Die Frist: ein Jahr ab Übergabe
Nach § 477 BGB gilt die Vermutung, wenn sich der abweichende Zustand innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang zeigt – praktisch also seit dem Tag, an dem Sie das Fahrzeug übernommen haben. Zeigt sich der Fehler erst später, tragen Sie als Käufer wieder die volle Beweislast dafür, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Das ist ein entscheidender Unterschied zur allgemeinen Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die bei beweglichen Sachen nach § 438 BGB zwei Jahre ab Ablieferung beträgt: Diese Frist bestimmt, wie lange Sie überhaupt Ansprüche geltend machen können. Bei gebrauchten Sachen darf ein Unternehmer diese Verjährungsfrist per ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung auf ein Jahr verkürzen (§ 476 BGB) – dafür muss er Sie vorher eigens darauf hinweisen. Ein pauschaler Klausel-Passus im Kleingedruckten reicht dafür nicht.
Wie weit die Vermutung reicht
Nach der höchstrichterlichen, verbraucherfreundlichen Rechtsprechung ist die Reichweite der Vermutung geklärt. Käufer scheiterten vor Gericht früher öfter daran, dass Verkäufer mehrere denkbare Ursachen für den Defekt aufzeigten und Gerichte dann meinten, die Vermutung greife nicht, solange nicht geklärt sei, welche Ursache tatsächlich vorlag. Dem hat die Rechtsprechung eine klare Linie entgegengesetzt: Es reicht, dass unter den denkbaren Ursachen zumindest auch eine ist, die in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Dass daneben theoretisch auch andere, dem Verkäufer nicht zurechenbare Ursachen möglich sind, ändert daran nichts. Nur wenn ausschließlich Ursachen außerhalb der Verkäufersphäre in Betracht kommen, entfällt die Vermutung von vornherein.
Für die Praxis heißt das: Der Händler kann sich nicht damit begnügen zu sagen, „es könnte auch am Fahrverhalten des Käufers gelegen haben“ – er muss diese Alternativursache so belegen, dass eine verkäuferseitige Ursache ausgeschlossen ist. Das ist eine deutlich höhere Hürde, als viele Verkäufer bisher angenommen haben.
Ablauf: So gehe ich für Sie vor
Mangel dokumentieren – Werkstattbefund, Fotos, Datum des Auftretens. Je näher am Übergabetermin, desto klarer die Vermutung.
Fristgerechte Mängelanzeige an den Verkäufer mit Aufforderung zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) und angemessener Fristsetzung.
Reaktion prüfen: Verweigert der Verkäufer, verzögert er oder bestreitet er die Ursache – dann Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz vorbereiten.
Beweislage sichern: Bei Streit über die Ursache holt in der Regel ein Sachverständiger ein technisches Gutachten ein; ich koordiniere das und werte Gegengutachten aus.
Durchsetzung, außergerichtlich oder – wenn nötig – vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mandantin kauft bei einem Autohaus einen gebrauchten Mittelklassewagen mit 60.000 km Laufleistung. Nach fünf Wochen bleibt der Wagen mit einem Getriebeschaden stehen. Das Autohaus verweist auf „normalen Verschleiß“ und mögliche falsche Schaltweise der Fahrerin. Weil sich der Schaden innerhalb eines Jahres nach Übergabe zeigt und die Mandantin Verbraucherin, das Autohaus Unternehmer ist, greift die Vermutung des § 477 BGB: Es wird angenommen, dass die Ursache – ein Vorschaden am Getriebe – schon bei Übergabe vorlag. Das Autohaus muss beweisen, dass ausschließlich das Fahrverhalten der Mandantin die Ursache war. Ein pauschaler Verweis genügt dafür nicht.
Häufige Fehler
Zu lange warten: Wer den Defekt erst nach Monaten meldet, riskiert, dass der zeitliche Zusammenhang zur Übergabe bestritten wird oder Fristen ungenutzt verstreichen.
Reparatur ohne Beweissicherung: Wird das Fahrzeug vorschnell in einer beliebigen Werkstatt repariert, fehlt später oft der dokumentierte Befund zur Schadensursache.
Private Verkäufe wie Händlerkäufe behandeln: Bei einem Privatverkauf mit wirksamem Gewährleistungsausschluss gilt die Beweislastumkehr nicht – hier zählt in erster Linie, ob arglistig getäuscht wurde.
Nacherfüllung nicht konkret genug fordern: Ohne klare Fristsetzung und Bezeichnung des Mangels verzögert sich der Fall unnötig.
Häufige Fragen
Gilt die Beweislastumkehr auch bei einem Kauf von privat?
Nein. § 477 BGB gilt nur für den Verbrauchsgüterkauf, also wenn der Verkäufer als Unternehmer handelt. Bei einem Kauf zwischen Privatpersonen tragen Sie als Käufer grundsätzlich die volle Beweislast, und ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist meist wirksam.
Wie lange läuft die Frist für die Vermutung genau?
Ein Jahr ab dem Tag, an dem Ihnen das Fahrzeug übergeben wurde (Gefahrübergang). Zeigt sich der Mangel danach, müssen Sie selbst beweisen, dass die Ursache schon bei der Übergabe vorhanden war.
Kann der Händler die Gewährleistung bei einem Gebrauchtwagen verkürzen?
Ja, auf mindestens ein Jahr, aber nur durch eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung, über die Sie vorab eigens informiert wurden – eine versteckte Klausel im Kleingedruckten reicht dafür nicht aus.
Was, wenn der Händler mehrere mögliche Ursachen für den Schaden nennt?
Das allein reicht nach der höchstrichterlichen, verbraucherfreundlichen Rechtsprechung nicht aus, um die Vermutung zu Fall zu bringen. Solange eine der denkbaren Ursachen in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt, bleibt die Vermutung bestehen – der Verkäufer muss eine ausschließlich andere Ursache nachweisen.
Muss ich ein Gutachten einholen, bevor ich den Händler anschreibe?
Nicht zwingend, aber es stärkt Ihre Position erheblich, den Defekt möglichst früh und nachvollziehbar dokumentieren zu lassen, bevor Sie in die Auseinandersetzung gehen.
Ihr nächster Schritt
Ein Defekt kurz nach dem Autokauf ist ärgerlich, aber Sie stehen rechtlich oft besser, als Verkäufer Ihnen glauben machen wollen. Damit die Jahresfrist und die richtige Beweisführung nicht zu Ihrem Nachteil verstreichen, sollten Sie zügig handeln. Ich prüfe Ihren Fall im Erstgespräch, ordne ihn rechtlich ein und setze Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer durch – mehr zu meiner Arbeit im Zivilrecht finden Sie unter /themen/zivilrecht. Melden Sie sich, bevor Sie voreilig reparieren oder eine Frist verstreichen lassen.
Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
ArbeitsrechtKündigung während der Krankschreibung – darf mein Arbeitgeber das?
Der Umschlag kommt ausgerechnet dann, wenn Sie ohnehin außer Gefecht sind: Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt beim Arbeitgeber, Sie kurieren sich aus – und im Briefkasten
liegt die Kündigung. Viele halten das spontan für offensichtlich rechtswidrig: „Während der
Krankschreibung darf man doch gar nicht kündigen.“ So einfach ist es nicht. Wer krankgeschrieben
eine Kündigung erhalten hat, muss genauso schnell handeln wie jeder
andere – hat aber häufig bessere Karten, als er vermutet.
Kurz gesagt
Eine Krankschreibung ist kein Kündigungsverbot: Der Arbeitgeber darf auch während einer
Arbeitsunfähigkeit kündigen. Umgekehrt wird eine Kündigung aber auch nicht dadurch wirksam, dass
sie im Krankenstand zugeht. Entscheidend ist, ob wegen der Erkrankung gekündigt wird – dann muss
die Kündigung drei Stufen bestehen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung
betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung, die zu Ihren Lasten ausgeht. Diese Hürden
sind hoch, und häufig fehlt zusätzlich das vorgeschriebene betriebliche Eingliederungsmanagement.
Unabhängig davon läuft ab Zugang die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1
Kündigungsschutzgesetz) – auch im Krankenbett.
Womit ich Ihnen helfe
Sofortprüfung von Frist und Formalien (Schriftform, Unterschrift, Vollmacht, Betriebsratsanhörung)
Einordnung: Wird wegen der Krankheit gekündigt oder nur währenddessen aus anderem Grund?
Prüfung der drei Stufen anhand Ihrer Fehlzeiten – und ob ein Eingliederungsmanagement angeboten wurde
Prüfung von Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit)
Kündigungsschutzklage, Verhandlung über Abfindung, Zeugnis und Freistellung
Sicherung Ihres Geldes: Entgeltfortzahlung, Krankengeld, rechtzeitige Meldung bei der Agentur für
Arbeit – die Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung übernehme ich
Krankheit ist kein Schutzschild – aber auch kein Freibrief
Ein allgemeines Kündigungsverbot für erkrankte Arbeitnehmer kennt das Arbeitsrecht nicht. Zu
unterscheiden sind zwei völlig verschiedene Fälle.
Kündigung während der Krankheit: Der Kündigungsgrund hat mit Ihrer Erkrankung nichts zu tun –
der Arbeitsplatz fällt weg, es gab eine Abmahnung, das Arbeitsverhältnis läuft noch in den ersten
sechs Monaten. Dass Sie gerade krankgeschrieben sind, ändert an der Beurteilung nichts. Der
Zeitpunkt ist unschön, für sich genommen aber kein Unwirksamkeitsgrund.
Kündigung wegen der Krankheit: Der Arbeitgeber stützt sich auf Ihre Fehlzeiten oder Ihre
eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Das ist eine personenbedingte Kündigung – und für die gelten die
strengen Maßstäbe im nächsten Abschnitt.
Damit diese Maßstäbe überhaupt greifen, muss der allgemeine Kündigungsschutz eröffnet sein: mehr
als sechs Monate Beschäftigung und ein Betrieb, der die Größe des § 23 Abs. 1
Kündigungsschutzgesetz erreicht – in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer, für ältere
Arbeitsverhältnisse gilt eine niedrigere Schwelle. Aber auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz
bleiben Formfehler, Kündigungsfrist und Sonderkündigungsschutz prüfbar: Schwerbehinderte und
gleichgestellte Menschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden
(§ 168 Sozialgesetzbuch IX), in Schwangerschaft und nach der Entbindung gilt § 17 Mutterschutzgesetz,
während der Elternzeit § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Die drei Stufen einer krankheitsbedingten Kündigung
Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf Ihre Erkrankung, prüfen die Arbeitsgerichte in ständiger
Rechtsprechung drei Punkte – und alle drei müssen erfüllt sein:
Negative Gesundheitsprognose. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Kündigung
zugeht: Es muss zu erwarten sein, dass Sie auch künftig in vergleichbarem Umfang ausfallen.
Vergangene Fehlzeiten sind dafür nur ein Anhaltspunkt. Eine ausgeheilte Erkrankung, eine
überstandene Operation, eine erfolgreich behandelte Ursache – daran scheitern viele Kündigungen.
Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Dass Fehlzeiten lästig sind, genügt
nicht. Der Arbeitgeber muss konkrete Störungen des Betriebsablaufs darlegen oder eine erhebliche
wirtschaftliche Belastung, etwa durch wiederholte Entgeltfortzahlung. Wer den Ausfall jahrelang
problemlos mit Vertretungen aufgefangen hat, tut sich hier schwer.
Interessenabwägung. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und die Ursache
der Erkrankung – vor allem, ob sie betrieblich verursacht ist – können den Ausschlag geben.
Unterschieden werden typischerweise vier Konstellationen: häufige Kurzerkrankungen, eine lang
andauernde Erkrankung, dauernde Arbeitsunfähigkeit und eine krankheitsbedingte Leistungsminderung.
Die Anforderungen unterscheiden sich erheblich – deshalb steht die Zuordnung Ihres Falls am Anfang
jeder Prüfung.
Der wunde Punkt: das betriebliche Eingliederungsmanagement
Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt
arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber Ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten
(§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX). Gemeinsam soll geklärt werden, wie sich die Arbeitsunfähigkeit
überwinden und der Arbeitsplatz erhalten lässt. Das gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für
schwerbehinderte Menschen.
Fehlt dieses Angebot, ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam – die Folge ist trotzdem
gravierend: Der Arbeitgeber muss dann darlegen und beweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes
Verfahren zu keinem milderen Mittel geführt hätte, dass es also keinen leidensgerecht umgestalteten
Arbeitsplatz, keine Versetzung, keine andere Aufgabe gegeben hätte. Diese Last ist schwer zu tragen.
In der Praxis entscheiden sich krankheitsbedingte Kündigungen genau hier.
Ihr Geld – und was in den ersten Tagen zu tun ist
Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst mit Ablauf der
Kündigungsfrist. Bis dahin bestehen Ihre Pflichten fort: Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen
und nachweisen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Wer das schleifen lässt, weil „ohnehin gekündigt
ist“, riskiert sein Geld.
Entgeltfortzahlung schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich für bis zu sechs Wochen (§ 3
Entgeltfortzahlungsgesetz). Kündigt er aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt dieser Anspruch
bestehen – die Kündigung verkürzt ihn nicht (§ 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Danach kommt
bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld der Krankenkasse in Betracht (§ 44
Sozialgesetzbuch V).
Zwei Fristen laufen ab sofort, unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand:
Drei Wochen für die Kündigungsschutzklage ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1
Kündigungsschutzgesetz). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam (§ 7
Kündigungsschutzgesetz). Eine nachträgliche Zulassung (§ 5 Kündigungsschutzgesetz) ist nur in
engen Ausnahmefällen möglich – eine normale Krankschreibung genügt dafür nicht.
Meldung bei der Agentur für Arbeit: spätestens drei Monate vor dem Ende des
Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von der
Beendigung (§ 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III). Wer das versäumt, riskiert eine Sperrzeit.
Prüfen lassen sollten Sie außerdem die Formalien: Eine Kündigung braucht Schriftform mit
eigenhändiger Unterschrift – per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist sie unwirksam (§ 623 Bürgerliches
Gesetzbuch). Unterschreibt jemand ohne Vertretungsmacht, ohne eine Vollmacht vorzulegen, können Sie
die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 Bürgerliches Gesetzbuch). Und wo ein Betriebsrat
besteht, muss er vor der Kündigung angehört worden sein (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).
Beispiel aus der Praxis
Eine Lagerfachkraft, 51 Jahre alt, seit 19 Jahren im Betrieb, fällt drei Jahre in Folge jeweils
sechs bis neun Wochen aus – überwiegend wegen Rückenbeschwerden, die vom schweren Heben herrühren.
Der Arbeitgeber kündigt „aus krankheitsbedingten Gründen“ und rechnet die Entgeltfortzahlungskosten
der letzten Jahre vor. Ein Eingliederungsmanagement hat er nie angeboten. Im Verfahren zeigt sich:
Ein Hebehilfsmittel und die Umsetzung in die Kommissionierung wären möglich gewesen, ohne eine
neue Stelle zu schaffen. Damit kann der Arbeitgeber nicht mehr darlegen, dass ein
Eingliederungsmanagement nutzlos gewesen wäre – und die betrieblich mitverursachten Beschwerden
wiegen in der Interessenabwägung schwer. Solche Verfahren enden häufig mit Weiterbeschäftigung auf
verändertem Arbeitsplatz oder mit einem Vergleich.
Häufige Fehler
Auf „während Krankheit geht das nicht“ vertrauen. Dieser Irrtum kostet regelmäßig die
Drei-Wochen-Frist – und damit den gesamten Kündigungsschutz.
Die Krankmeldungen einstellen. Anzeige- und Nachweispflichten bestehen bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses fort. Wer sie ignoriert, gefährdet sein Geld und liefert einen zusätzlichen
Kündigungsgrund.
Dem Arbeitgeber die Diagnose offenlegen. Ihre Diagnose geht ihn nichts an. Für das Verfahren
zählt die Prognose, nicht das Krankheitsbild.
Einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, „damit Ruhe ist“. Das wird erkrankten Arbeitnehmern
gern angeboten, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und nimmt jede
Verhandlungsposition.
Das fehlende Eingliederungsmanagement nicht ansprechen. Es ist der stärkste Hebel im
Verfahren – geprüft wird es aber nur, wenn man es zum Thema macht.
Häufige Fragen
Darf mir gekündigt werden, während ich krankgeschrieben bin?
Ja. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung löst kein Kündigungsverbot aus. Sie stellt Sie aber auch
nicht schlechter: Die Kündigung muss dieselben Anforderungen erfüllen wie sonst. Stützt der
Arbeitgeber sie gerade auf die Erkrankung, gelten sogar besonders strenge Maßstäbe.
Verlängert sich die Drei-Wochen-Frist, weil ich krank bin?
Nein. Die Frist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz läuft ab Zugang der Kündigung, unabhängig vom
Gesundheitszustand. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur in engen Ausnahmefällen in
Betracht, etwa bei einer Erkrankung, die jede Handlungsmöglichkeit ausschloss. Verlassen Sie sich
darauf nicht.
Was passiert, wenn kein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten wurde?
Die Kündigung ist dadurch nicht automatisch unwirksam. Der Arbeitgeber muss dann aber darlegen,
dass auch ein ordnungsgemäßes Verfahren zu keinem milderen Mittel als der Kündigung geführt hätte –
etwa zu keinem leidensgerechten Arbeitsplatz und keiner Versetzung. Das gelingt selten.
Bekomme ich weiter Geld, wenn ich nach der Kündigung noch krank bin?
Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gilt die Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen; kündigt
der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch darüber hinaus bestehen
(§ 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Danach kommt Krankengeld der Krankenkasse in Betracht. Die
genaue Reihenfolge hängt vom Einzelfall ab und sollte früh geklärt werden.
Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage?
Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; für die
Erstberatung gilt die gesetzliche Höchstgrenze des § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine
Besonderheit des Arbeitsrechts: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst,
auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Besteht eine Rechtsschutzversicherung,
übernehme ich die Deckungsanfrage.
Ihr nächster Schritt
Nehmen Sie die Kündigung nicht hin, nur weil Sie gerade ohnehin geschwächt sind – und warten Sie
nicht, bis Sie wieder gesund sind. Die Drei-Wochen-Frist läuft, und sie ist die einzige, die sich
später nicht mehr reparieren lässt. Bringen Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag und möglichst
eine Übersicht Ihrer Fehlzeiten der letzten drei Jahre mit; die Frage nach dem
Eingliederungsmanagement kläre ich im Erstgespräch. Über den
Fristenrechner und das Formular erreichen Sie mich in wenigen Minuten,
auch außerhalb der Sprechzeiten. Einen Überblick über meine weiteren Themen finden Sie unter
Arbeitsrecht.
Diesen Beitrag gibt es auch zum Anhören (11 Min., KI-Stimme):
VertragsrechtGewährleistung verlängert sich seit 31. Juli 2026 bei Reparatur – was bedeutet das „Recht auf Reparatur“ für mich?
Ihr neuer Kühlschrank, Ihr Laptop oder Ihre Waschmaschine hat einen Mangel, der Händler bessert nach – und ein paar Monate später ist wieder etwas kaputt? Bisher war das Pech: Die zweijährige Gewährleistungsfrist lief unbeirrt weiter, egal wie oft repariert wurde. Seit dem 31. Juli 2026 ist das anders. Der Bundestag hat am 25. Juni 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 – das „Recht auf Reparatur“ – beschlossen, und für alle seither geschlossenen Kaufverträge gilt eine neue Regel, die Verbraucher spürbar besserstellt.
Kurz gesagt
Wenn Sie als Verbraucher bei einem Unternehmer eine Ware kaufen und der Händler den Mangel durch Nachbesserung (Reparatur statt Austausch) behebt, verlängert sich Ihre ursprüngliche zweijährige Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate – und zwar automatisch, ohne dass Sie das gesondert verlangen müssen. Das gilt nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, und nur beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn Sie als Privatperson von einem Unternehmer kaufen. Zusätzlich gibt es Ablaufhemmungen: Zeigt sich der Mangel erst spät, läuft die Frist trotzdem nicht sofort ab.
Womit ich Ihnen helfe
Ich prüfe, ob Ihr Kaufvertrag zeitlich und sachlich unter die neue Regelung fällt.
Ich berechne für Sie die konkrete, verlängerte Verjährungsfrist und dokumentiere die maßgeblichen Daten.
Ich setze Nachbesserungs-, Nachlieferungs-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche gegenüber dem Händler durch, wenn dieser sich querstellt.
Ich reagiere, wenn ein Händler die Reparatur verzögert, verweigert oder Ihnen die Fristverlängerung verschweigt.
Für wen gilt die neue Regel – und für wen nicht
Die Verlängerung betrifft ausschließlich den Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB: Sie müssen als Verbraucher gekauft haben, der Verkäufer muss Unternehmer sein. Kaufen Sie von einer Privatperson (etwa auf einem Flohmarkt oder in einer privaten Kleinanzeige) oder kaufen Sie als Unternehmer für Ihr Geschäft ein, greift die Regel nicht – dort bleibt es bei der einfachen zweijährigen Frist aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ohne automatische Verlängerung.
Entscheidend ist außerdem der Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Nur wer den Kaufvertrag ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossen hat, profitiert von der neuen Regel. Für Kaufverträge aus der Zeit davor gilt weiterhin das alte Recht – die Reparatur verlängert dort die Frist nicht.
Wie die Fristverlängerung konkret funktioniert
Ausgangspunkt ist § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Die reguläre Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Wählen Sie bei einem Mangel die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (also Reparatur statt Ersatzlieferung, wie es Ihnen § 439 Abs. 1 BGB als Wahlrecht einräumt) und wird diese Reparatur tatsächlich durchgeführt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate. Aus zwei Jahren werden damit im Ergebnis drei Jahre ab der ursprünglichen Ablieferung – die Verlängerung wirkt „obendrauf“ und wird nicht durch weitere Reparaturen wiederholt vervielfacht, sie greift nur einmal.
Daneben bestehen zwei Ablaufhemmungen, die unabhängig von der Fristverlängerung wirken: Zeigt sich ein Mangel noch innerhalb der laufenden Frist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Und geben Sie die Ware zur Nachbesserung beim Händler ab, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe der reparierten Ware ein. Diese Hemmungen verhindern, dass Ihnen die Frist ausgerechnet während einer laufenden Reklamation „wegläuft“.
Die eigenständige Reparaturpflicht für bestimmte Produkte
Für bestimmte, im Anhang der EU-Richtlinie festgelegte Produktgruppen (etwa langlebige Haushaltsgeräte und Elektronik) führt das neue Gesetz zusätzlich eine eigenständige Reparaturverpflichtung des Herstellers ein, die auch außerhalb der laufenden Gewährleistungsfrist gilt. Diese herstellerseitige Pflicht ist rechtlich von der Verjährungsverlängerung im Kaufrecht zu trennen – welche konkreten Produkte und Fristen betroffen sind, prüfe ich im Einzelfall anhand der aktuellen Rechtslage, statt hier pauschale Zusagen zu machen.
Was Sie tun müssen, damit die Verlängerung greift
Praktisch wichtig: Dokumentieren Sie den Reparaturvorgang. Halten Sie fest, wann Sie den Mangel gemeldet haben, wann die Ware zur Reparatur abgegeben und wann sie zurückgegeben wurde. Diese Daten bestimmen sowohl den Beginn der Ablaufhemmung als auch den Nachweis, dass tatsächlich nachgebessert wurde – nur die Nachbesserung, nicht die Ersatzlieferung, löst die zwölfmonatige Verlängerung aus.
Ein typischer Fall
Ein Verbraucher kauft im August 2026 eine Waschmaschine bei einem Elektrofachhändler. Nach 20 Monaten fällt die Steuerungselektronik aus, der Händler repariert sie im Rahmen der Gewährleistung. Ohne die neue Regel wäre der Anspruch nach Ablauf der zwei Jahre ab Kauf erloschen – die Reparatur allein hätte daran nichts geändert. Nach neuer Rechtslage verlängert sich die Frist durch die durchgeführte Nachbesserung einmalig um zwölf Monate: Fällt die Maschine ein weiteres Mal innerhalb dieser verlängerten Frist aus, kann der Käufer erneut Nacherfüllung verlangen – notfalls auch mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine zweite Nachbesserung fehlschlägt.
Häufige Fehler
Reparatur ohne Dokumentation: Wer Abgabe- und Rückgabedatum nicht festhält, kann die verlängerte Frist im Streitfall schwer beweisen.
Verwechslung mit Ersatzlieferung: Nur die Nachbesserung (Reparatur) verlängert die Frist – wer eine neue Ware statt Reparatur erhält, hat keine automatische Verlängerung.
Vertragsdatum übersehen: Käufe vor dem 31. Juli 2026 fallen nicht unter die neue Regel, auch wenn die Reparatur erst später stattfindet.
Zu langes Zuwarten: Auch mit Ablaufhemmung sollten Sie einen neu auftretenden Mangel zügig melden, um Beweis- und Fristfragen nicht unnötig zu verkomplizieren.
Stillschweigen des Händlers hinnehmen: Manche Verkäufer weisen nicht von sich aus auf die verlängerte Frist hin – verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Händler Ihnen die neue Rechtslage von sich aus mitteilt.
Häufige Fragen
Verlängert sich die Frist auch, wenn der Händler statt Reparatur eine Ersatzware liefert?
Nein. Die zwölfmonatige Verlängerung ist an die Nachbesserung, also die tatsächliche Reparatur, geknüpft. Erhalten Sie stattdessen eine neue, mangelfreie Sache, läuft für diese grundsätzlich keine automatisch verlängerte Frist der alten Sache weiter – hier ist der Einzelfall genau zu prüfen.
Gilt die Verlängerung auch für gebrauchte Ware?
Grundsätzlich ja, solange es sich um einen Verbrauchsgüterkauf zwischen Verbraucher und Unternehmer handelt und der Vertrag ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurde. Bei öffentlichen Versteigerungen gebrauchter Sachen gelten nach § 474 Abs. 2 BGB Besonderheiten, wenn Sie vorab klar auf den Ausschluss der Verbrauchsgüterkauf-Vorschriften hingewiesen wurden.
Kann die Frist mehrfach verlängert werden, wenn mehrfach repariert wird?
Nein. Der Gesetzestext spricht ausdrücklich von einer einmaligen Verlängerung um zwölf Monate. Weitere Reparaturen innerhalb der bereits verlängerten Frist lösen keine erneute Verlängerung aus.
Was, wenn der Händler die Reparatur verweigert oder verzögert?
Der Verkäufer darf die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung nur ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verzögert er die Reparatur unangemessen oder verweigert sie ohne triftigen Grund, können Ihnen Minderungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche zustehen.
Muss ich die Fristverlängerung selbst geltend machen?
Nein, sie tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Nachbesserung erfolgt ist. Praktisch empfiehlt es sich dennoch, Reparaturdatum und -umfang schriftlich vom Händler bestätigen zu lassen, um die verlängerte Frist im Streitfall belegen zu können.
Ihr nächster Schritt
Ob Ihr Kaufvertrag unter die neue Regelung fällt, wie lange Ihre konkrete Frist tatsächlich läuft und welche Ansprüche Sie bei einem erneuten Mangel haben, hängt vom Einzelfall ab – vom Kaufdatum über die Art der durchgeführten Nacherfüllung bis zur Dokumentation der Reparatur. Bringen Sie mir Kaufbeleg, Reparaturnachweis und Ihre Korrespondenz mit dem Händler mit, dann kläre ich im Erstgespräch, welche Frist für Sie gilt und wie wir Ihre Ansprüche durchsetzen. Mehr zu vertragsrechtlichen Themen finden Sie auch unter /themen/vertragsrecht.
Dies ist eine allgemeine rechtliche Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
VerkehrsunfallSchmerztagebuch nach einem Unfall führen – Vorlage zum Ausdrucken
Der Unfall liegt ein paar Wochen zurück, die Beschwerden ziehen sich, und die
gegnerische Versicherung schreibt: „Bitte schildern Sie Art und Umfang Ihrer
Beeinträchtigungen.“ Wer dann versucht, aus dem Gedächtnis zusammenzutragen,
wie die vergangenen Wochen tatsächlich verlaufen sind, merkt schnell, wie wenig
davon übrig ist. Man erinnert die schlimmen Tage und die Arzttermine – der Rest
verschwimmt. Genau diese Lücke schließt ein Schmerztagebuch.
Kurz gesagt
Ein Schmerztagebuch ist eine tägliche, kurze Aufzeichnung darüber, wie stark
Ihre Beschwerden sind, wo sie sitzen und was sie Ihnen im Alltag unmöglich
machen. Es ergänzt die ärztlichen Unterlagen an der Stelle, an der diese
naturgemäß schweigen: zwischen den Terminen. Für die Bemessung des
Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB kommt es nicht allein auf die Diagnose
an, sondern darauf, wie sich die Verletzung über die Zeit auf Ihr Leben
ausgewirkt hat – und das kann Ihnen niemand abnehmen. Meine Vorlage unten
enthält alle Spalten, auf die es dabei ankommt.
Das PDF ist zum Ausdrucken gedacht und lässt sich nicht am Bildschirm
verändern – drucken Sie sich so viele Blätter aus, wie Sie brauchen, und füllen
Sie sie handschriftlich aus. Der Kopf nimmt Ihren Namen, das Unfalldatum und –
wenn ich Sie bereits vertrete – mein Aktenzeichen auf; darunter liegt eine
Tabelle mit sechs Spalten und einer Erläuterung der Schmerzskala. Beide Seiten
zusammen fassen 28 Tage; drucken Sie den Satz einfach erneut aus, wenn er voll
ist.
Handschriftlich geführte Blätter haben gegenüber einer Datei einen praktischen
Vorteil: Sie entstehen sichtbar nach und nach. Eine Tabellendatei, die an einem
Nachmittag mit drei Monaten Rückschau befüllt wurde, sieht am Ende genauso aus
wie eine, die täglich gepflegt wurde – dem Papier sieht man den Unterschied an.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob Ihre Aufzeichnungen das abbilden, worauf es für die Bemessung ankommt
Auswertung von Tagebuch, Arztbriefen und Reha-Unterlagen zu einer begründeten Forderung
Aufbereitung des Beschwerdeverlaufs gegenüber der gegnerischen Versicherung
Übergabe der Anknüpfungstatsachen an einen medizinischen Sachverständigen, wenn ein Gutachten nötig wird
Vertretung, wenn die Versicherung den Verlauf bestreitet oder das Angebot kürzt
Was in das Tagebuch gehört
Sechs Angaben genügen – mehr schreckt nur ab, und ein Tagebuch, das nach zwei
Wochen abbricht, nützt niemandem:
Datum. Jeder Tag bekommt eine Zeile, möglichst zur gleichen Tageszeit
ausgefüllt. Auch der Tag, an dem nichts war.
Stärke von 0 bis 10. Die numerische Rating-Skala ist in der Medizin
eingeführt: 0 bedeutet keine Schmerzen, 1–3 leichte, 4–6 mittelstarke, 7–9
starke, 10 unerträgliche Schmerzen. Weil Ärzte und Sachverständige dieselbe
Skala verwenden, lässt sich Ihre Angabe direkt mit den Befunden abgleichen.
Ort und Art. Nicht nur „Rücken“, sondern wo genau und wie sich der Schmerz
anfühlt – drückend, stechend, pochend, brennend, ziehend. Die Qualität des
Schmerzes ist für den medizinischen Blick ein eigenständiger Hinweis.
Beeinträchtigung im Alltag. Der wichtigste Punkt, und der, der am
häufigsten zu dünn ausfällt: Schlaf, Arbeit, Haushalt, Einkauf, Autofahren,
Sport, Hobby, Kinderbetreuung. Konkret bleiben – „nach 20 Minuten Gehen
Pause nötig“ sagt mehr als „eingeschränkt“.
Medikamente. Präparat, Dosis, wie oft. Steigender oder sinkender
Verbrauch ist eines der aussagekräftigsten Signale im gesamten Verlauf.
Arztbesuch und Sonstiges. Termine, Physiotherapie, Krankschreibungen,
Hilfe durch Angehörige, abgesagte Termine, aufgegebene Aktivitäten.
Warum der Verlauf zählt, nicht die Diagnose allein
Das Gesetz nennt für Schmerzensgeld bewusst keine Zahl: § 253 Abs. 2 BGB
spricht von einer „billigen Entschädigung in Geld“. Bei einem Verkehrsunfall
kommt derselbe Anspruch über § 11 Satz 2 StVG auch dann in Betracht, wenn die
Haftung des Halters allein auf der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG beruht.
Was daraus im konkreten Fall an Betrag folgt, entscheidet das Gericht nach
freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände – § 287 Abs. 1 ZPO gibt ihm
dafür ausdrücklich Spielraum.
„Alle Umstände“, das sind eben nicht nur Befundberichte. Es sind die Nächte
ohne Schlaf, die Wochen ohne Arbeit, das Hobby, das seit dem Unfall nicht mehr
geht. Kommt es zum Prozess, hört das Gericht Sie dazu häufig persönlich an
(§ 141 ZPO) und beauftragt einen Sachverständigen. Beide arbeiten mit dem, was
dokumentiert vorliegt. Ein durchgehend geführtes Tagebuch liefert dafür den
zeitlichen Faden, den weder Ihre Erinnerung noch eine Sammlung von Arztbriefen
hergibt.
Wie Sie es führen, damit es standhält
Am selben Tag eintragen, nicht am Wochenende nachtragen. Sachlich bleiben und
nichts zuspitzen: Wer über Monate durchgehend „10“ notiert, entwertet die
eigene Aufzeichnung, weil der Verlauf dann nicht mehr zu den Befunden und zum
Medikamentenverbrauch passt. Beschwerdefreie und bessere Tage gehören
ausdrücklich hinein – gerade sie machen den Rest glaubwürdig. Lassen Sie keine
größeren Lücken entstehen; ist doch einmal eine da, vermerken Sie den Grund
(Urlaub, Krankenhausaufenthalt), statt sie später aufzufüllen.
Und: Ein Symptom, das nie einem Arzt geschildert wurde, steht am Ende allein im
Tagebuch. Schildern Sie neue oder sich verschlimmernde Beschwerden auch in der
Praxis, damit sie in den Behandlungsunterlagen auftauchen. Das gilt umso mehr,
als Sie nach § 254 Abs. 2 BGB gehalten sind, den Schaden gering zu halten –
verordnete Behandlungen wahrzunehmen gehört dazu.
Geben Sie mir ausgefüllte Blätter regelmäßig weiter, statt am Ende einen Stapel
zu übergeben. So kann ich früh erkennen, wo die Dokumentation noch dünn ist,
solange sich das noch beheben lässt. Bewahren Sie die Originale auf; die
Aufzeichnungen enthalten Gesundheitsdaten und gehen niemanden etwas an außer
Ihnen, Ihren Behandlern und mir.
Häufige Fehler
Zu spät begonnen. Die ersten Wochen nach dem Unfall sind regelmäßig die
Zeit der stärksten Beeinträchtigung – und genau sie fehlt, wenn erst nach der
ersten Ablehnung der Versicherung angefangen wird.
Nur die schlechten Tage notiert. Ein lückenhaftes Tagebuch mit
ausschließlich hohen Werten wirkt wie eine nachträgliche Auswahl.
Alltag nur pauschal beschrieben. „Ging nicht“ ist keine Angabe. Was genau
ging nicht, wie lange, mit welcher Hilfe?
Medikamente weggelassen. Der Verbrauch belegt die Beschwerden oft
nachdrücklicher als jede Selbsteinschätzung.
Aufzeichnungen ungefragt an die Versicherung geschickt. Das Tagebuch ist
Ihr Material. Wann es vorgelegt wird, sollte eine Entscheidung sein, keine
Reflexhandlung.
Nach der Reha aufgehört, obwohl Beschwerden blieben. Dauerfolgen wiegen
bei der Bemessung schwer – und wollen belegt sein.
Häufige Fragen
Ab wann sollte ich mit dem Schmerztagebuch anfangen?
So früh wie möglich nach dem Unfall, idealerweise am Tag der Erstversorgung. Je näher die erste Eintragung am Unfall liegt, desto weniger Angriffsfläche bietet sie. Auch ein verspäteter Start ist besser als keiner – tragen Sie dann ab dem aktuellen Tag ein und rekonstruieren Sie die zurückliegende Zeit nicht, sondern halten Sie den Beginn als solchen fest.
Wie lange muss ich das Tagebuch führen?
Mindestens bis zum Abschluss der Heilbehandlung. Bleiben Beschwerden darüber hinaus bestehen, lohnt es sich, in größeren Abständen weiterzuschreiben – etwa wöchentlich –, weil Dauerfolgen für die Bewertung erhebliches Gewicht haben.
Reicht es, das Tagebuch am Wochenende für die ganze Woche auszufüllen?
Davon rate ich ab. Der Wert der Aufzeichnung liegt gerade in ihrer Zeitnähe. Wer eine Woche am Stück nachträgt, schreibt aus der Erinnerung – und genau das hält die Gegenseite Ihnen dann vor. Zwei Zeilen am selben Abend sind mehr wert als eine ausführliche Rückschau.
Schadet es, wenn ich beschwerdefreie Tage eintrage?
Im Gegenteil. Ein Verlauf, der ausschließlich starke Schmerzen ausweist, wirkt konstruiert. Gute Tage, Schwankungen und Besserungen machen die Aufzeichnung glaubwürdig und zeigen zugleich, welche Belastungen die Beschwerden zurückbringen.
Muss ich das Tagebuch der gegnerischen Versicherung herausgeben?
Sie schulden der Gegenseite keine Einsicht in Ihre privaten Aufzeichnungen. Wann und in welchem Umfang das Tagebuch vorgelegt wird, ist eine taktische Entscheidung – besprechen Sie sie mit mir, bevor Sie Unterlagen an einen Versicherer schicken.
Ihr nächster Schritt
Drucken Sie sich die Vorlage aus und beginnen Sie heute – jeder Tag, der ohne
Eintrag vergeht, ist später nicht mehr rekonstruierbar. Wie sich aus dem
dokumentierten Verlauf dann eine belastbare Forderung ergibt, habe ich unter
Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall
beschrieben; einen Überblick über meine Arbeit nach Verkehrsunfällen finden Sie
unter KFZ-Unfall. Bringen Sie mir Ihre Aufzeichnungen und
Ihre ärztlichen Unterlagen mit – dann ordne ich Ihren Fall ein und sage Ihnen,
was sich gegenüber der Versicherung tatsächlich durchsetzen lässt.
ZivilrechtWie viel vom Gehalt darf ab Juli 2026 gepfändet werden?
Der Arbeitgeber hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, und plötzlich ist ein Teil Ihres Gehalts weg? Oder Sie überlegen als Gläubiger, wie viel bei einer Lohnpfändung überhaupt reinzuholen ist? Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue, höhere Pfändungsfreigrenzen – wer noch mit den alten Beträgen rechnet, verschenkt bares Geld oder überschätzt seinen Zugriff.
Kurz gesagt
Seit 1. Juli 2026 ist Ihr Arbeitseinkommen bis 1.587,40 Euro netto monatlich vollständig unpfändbar, wenn Sie niemandem unterhaltspflichtig sind. Für jede unterhaltsberechtigte Person steigt dieser Freibetrag zusätzlich. Oberhalb der Grenze wird nur ein Teil des Mehrbetrags gepfändet, ab 4.866,30 Euro (ohne Unterhaltspflichten) ist alles Weitere komplett pfändbar. Grundlage ist § 850c ZPO in Verbindung mit der jährlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz, die am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob Ihr Arbeitgeber die richtige Pfändungsfreigrenze anwendet
Berechnung des korrekten pfändbaren Betrags unter Berücksichtigung Ihrer Unterhaltspflichten
Widerspruch gegen fehlerhafte Lohnabrechnungen bei laufender Pfändung
Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei besonderen Belastungen (§ 850f ZPO)
Vertretung gegenüber Gläubigern, Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht
Beratung zur privaten Insolvenz, wenn die Pfändung dauerhaft nicht mehr tragbar ist
Die neuen Freibeträge seit 1. Juli 2026
Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, die zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist und bis zum 30. Juni 2027 gilt, sind die Beträge gegenüber dem Vorjahr um rund zwei Prozent gestiegen:
Grundfreibetrag (keine Unterhaltspflicht): 1.587,40 Euro monatlich bleiben in jedem Fall unpfändbar.
Erste unterhaltsberechtigte Person (Ehe-/Lebenspartner, Kind): zusätzlicher Freibetrag von 597,42 Euro.
Zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: je weitere 332,83 Euro pro Person.
Diese Beträge gelten unabhängig davon, ob es sich um Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für andere gesetzlich Unterhaltsberechtigte handelt – entscheidend ist, dass die Unterhaltspflicht tatsächlich besteht und der Unterhalt auch geleistet wird. Wird er nicht geleistet, darf der Arbeitgeber die Person bei der Berechnung nicht berücksichtigen.
Wie sich der pfändbare Betrag oberhalb der Freigrenze berechnet
Verdienen Sie mehr als den Grundfreibetrag, wird nicht der gesamte übersteigende Betrag gepfändet. § 850c Abs. 3 ZPO schützt auch den Teil oberhalb der Grenze anteilig:
Vom übersteigenden Einkommen bleiben grundsätzlich drei Zehntel (30 %) unpfändbar.
Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen zwei weitere Zehntel hinzu.
Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person jeweils ein weiteres Zehntel.
Haben Sie also fünf Unterhaltspflichten, bleiben vom übersteigenden Betrag 3 + 2 + 1 + 1 + 1 + 1 = 9 Zehntel unpfändbar – nur ein Zehntel ist zugreifbar. Diese Schutzwirkung endet allerdings an der oberen Pfändungsgrenze: Ab 4.866,30 Euro monatlich (bei keiner Unterhaltspflicht; bei Unterhaltspflichten entsprechend höher) ist jeder weitere Euro vollständig pfändbar. Die genaue Zwischenrechnung für Ihr individuelles Einkommen und Ihre Unterhaltssituation lässt sich am zuverlässigsten mit einem aktuellen Pfändungsrechner oder in einem Beratungsgespräch ermitteln.
Ablauf einer Lohnpfändung – was jetzt passiert
Titel und Vollstreckungsauftrag: Der Gläubiger braucht einen vollstreckbaren Titel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) und beantragt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gegen Sie als Schuldner und Ihren Arbeitgeber als Drittschuldner.
Zustellung an den Arbeitgeber: Erst mit Zustellung an den Arbeitgeber wird die Pfändung wirksam. Der Arbeitgeber ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, den pfändbaren Betrag einzubehalten und an den Gläubiger abzuführen.
Berechnung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss die Freigrenzen selbst korrekt anwenden – erfahrungsgemäß passieren hier häufig Fehler, gerade bei mehreren Unterhaltspflichten oder mehreren gleichzeitig laufenden Pfändungen (Rangfolge!).
Ihr Widerspruchsrecht: Rechnet der Arbeitgeber falsch oder berücksichtigt Unterhaltspflichten nicht, können Sie das gegenüber Arbeitgeber und Vollstreckungsgericht rügen und die Korrektur verlangen.
Antrag auf Anpassung (§ 850f ZPO): Bei besonderen Bedarfen – etwa hohen krankheitsbedingten Mehrausgaben – kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag den unpfändbaren Betrag über die gesetzlichen Freigrenzen hinaus erhöhen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Mehrere Pfändungen gleichzeitig: Liegen mehrere Beschlüsse vor, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip – wer zuerst pfändet, wird zuerst bedient. Unterhaltsgläubiger haben unter bestimmten Voraussetzungen einen bevorrechtigten Rang.
Nicht angegebene Unterhaltspflichten: Wenn der Arbeitgeber von einer Unterhaltspflicht nichts weiß, wendet er den Grundfreibetrag ohne Erhöhung an. Sie müssen die Unterhaltspflicht aktiv nachweisen (z. B. durch Geburtsurkunde, Unterhaltstitel).
Sonderfall Sozialleistungen: Bestimmte Zahlungen wie Kindergeld, Erziehungsgeld oder Teile von Sozialleistungen sind ganz oder teilweise unpfändbar und werden bei der Berechnung anders behandelt als reguläres Arbeitseinkommen.
P-Konto: Für Guthaben auf dem Girokonto gelten eigene, ähnlich strukturierte Freibeträge über das Pfändungsschutzkonto – das ist rechtlich von der Lohnpfändung zu unterscheiden, auch wenn beide Regelungen aufeinander abgestimmt sind.
Beispiel aus der Praxis
Ein alleinstehender Angestellter ohne Unterhaltspflichten verdient 2.400 Euro netto monatlich. Sein Arbeitgeber erhält einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nach der Freigrenze von 1.587,40 Euro verbleibt ein übersteigender Betrag von 812,60 Euro. Davon bleiben drei Zehntel (rund 243,78 Euro) zusätzlich unpfändbar; der Rest ist grundsätzlich pfändbar. Als er dem Arbeitgeber einen Unterhaltstitel für sein Kind vorlegt, ändert sich die Rechnung deutlich zu seinen Gunsten: Der Grundfreibetrag steigt um 597,42 Euro, und vom übersteigenden Betrag bleiben statt drei nun fünf Zehntel unpfändbar. Der pfändbare Betrag sinkt spürbar – ein typisches Beispiel dafür, wie wichtig es ist, Unterhaltspflichten dem Arbeitgeber rechtzeitig und nachweisbar mitzuteilen.
Häufige Fehler
Unterhaltspflichten nicht nachgewiesen: Viele Schuldner gehen davon aus, der Arbeitgeber wisse ohnehin von ihren Kindern oder dem Ehegatten – ohne Nachweis rechnet er aber mit dem niedrigeren Grundfreibetrag.
Fehlerhafte Berechnung einfach hingenommen: Gerade bei mehreren Pfändungen oder wechselnden Freigrenzen zum 1. Juli werden Abrechnungen oft nicht überprüft, obwohl Berechnungsfehler in der Praxis häufig sind.
Zu später Antrag auf Erhöhung: Wer besondere finanzielle Belastungen hat, wartet oft zu lange mit dem Antrag nach § 850f ZPO, statt ihn frühzeitig beim Vollstreckungsgericht zu stellen.
Kontakt zum Gläubiger vermeiden: Ratenzahlungsvereinbarungen oder Vergleiche werden oft gar nicht erst versucht, obwohl sie eine laufende Pfändung häufig beenden oder abmildern können.
Privatinsolvenz zu lange hinausgezögert: Wenn die Pfändung dauerhaft nicht mehr tragbar ist, wird der Weg in die Restschuldbefreiung oft erst viel zu spät geprüft.
Häufige Fragen
Gelten die neuen Freibeträge automatisch, oder muss ich etwas beantragen?
Der Grundfreibetrag und die Erhöhung für nachgewiesene Unterhaltspflichten wendet der Arbeitgeber automatisch an, sobald ihm die Unterhaltspflicht bekannt ist. Nur eine zusätzliche Erhöhung wegen besonderer Härten nach § 850f ZPO muss gesondert beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Was passiert mit Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütung?
Auch diese Zahlungen zählen grundsätzlich zum pfändbaren Arbeitseinkommen und werden in die Berechnung einbezogen, teils mit eigenen Sonderregeln für bestimmte Zulagen. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, hängt von der Art der Zahlung ab und sollte konkret geprüft werden.
Kann ich die Pfändungsfreigrenze durch einen zweiten Job umgehen?
Nein. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden die Einkünfte für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen grundsätzlich zusammengerechnet, sodass sich der Schutz nicht vervielfacht.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnpfändung und P-Konto-Pfändung?
Die Lohnpfändung betrifft direkt das Gehalt beim Arbeitgeber, während das P-Konto das bereits ausgezahlte Guthaben auf dem Girokonto schützt. Beide Regelungen sind ähnlich aufgebaut und aufeinander abgestimmt, laufen aber rechtlich getrennt.
Wie lange dauert eine Lohnpfändung?
Eine Lohnpfändung läuft grundsätzlich so lange, bis die titulierte Forderung samt Zinsen und Kosten vollständig getilgt ist – es sei denn, sie wird durch Vergleich, Ratenzahlung, Aufhebung des Beschlusses oder ein Insolvenzverfahren vorher beendet.
Ihr nächster Schritt
Ob als Schuldner, der eine fehlerhafte Abrechnung vermutet, oder als Gläubiger, der wissen will, was bei einer Lohnpfändung realistisch reinzuholen ist: Die neuen Freigrenzen ab Juli 2026 richtig anzuwenden, entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat. Ich prüfe Ihre konkrete Situation, rechne den pfändbaren Betrag verbindlich nach und vertrete Sie gegenüber Arbeitgeber, Gläubiger oder Gericht. Mehr zu meiner Arbeit im Zivilrecht finden Sie unter /themen/zivilrecht – vereinbaren Sie ein Erstgespräch, ich kläre mit Ihnen die nächsten Schritte.
Immobilien- und MietrechtWohnung gewinnbringend untervermietet – darf der Vermieter deshalb kündigen?
Sie vermieten Ihr WG-Zimmer während des Auslandssemesters unter, oder Sie geben die Wohnung übers Wochenende an Feriengäste weiter – und nehmen dabei spürbar mehr ein, als Sie selbst an Miete zahlen. Jetzt hat der Vermieter davon Wind bekommen und meldet sich mit scharfen Worten. Reicht das für eine Kündigung?
Kurz gesagt
Eine Untervermietung mit Gewinn ist für sich genommen kein automatischer Kündigungsgrund. Problematisch wird es erst, wenn Sie ohne die erforderliche Erlaubnis des Vermieters untervermieten oder wenn die Untervermietung in Wahrheit ein eigenständiges Gewerbe ist, das mit einer bloßen Gebrauchsüberlassung nach § 553 BGB nichts mehr zu tun hat. Dann drohen Abmahnung und im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung. Wer dagegen ordnungsgemäß um Erlaubnis gebeten hat, steht deutlich besser da – selbst wenn dabei ein Überschuss entsteht.
Womit ich Ihnen helfe
Prüfung, ob Ihre Untervermietung erlaubnispflichtig ist und ob ein berechtigtes Interesse vorliegt
Formulierung des Erlaubnisantrags gegenüber dem Vermieter bzw. Prüfung der Ablehnung
Abwehr von Abmahnung und Kündigung wegen angeblich unbefugter Untervermietung
Einschätzung, ob Ihr Modell (WG-Zimmer, Ferienvermietung, dauerhafte Untervermietung) noch als Gebrauchsüberlassung oder schon als eigenes Gewerbe zu bewerten ist
Vertretung im Kündigungsschutzprozess, falls der Vermieter bereits gekündigt hat
Wann Sie überhaupt untervermieten dürfen
Nach § 553 BGB haben Sie einen Anspruch gegen Ihren Vermieter auf Erlaubnis, einen Teil des gemieteten Wohnraums einem Dritten zu überlassen – vorausgesetzt, bei Ihnen entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran. Das ist eine niedrige Hürde: Ein Auslandsaufenthalt, eine neue Partnerschaft, ein finanzieller Engpass oder schlicht der Wunsch, nicht allein in einer zu groß gewordenen Wohnung zu leben, genügen in aller Regel. Die Erlaubnis kann nur verweigert werden, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt, die Wohnung dadurch übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus einem anderen wichtigen Grund nicht zumutbar ist. Wichtig: Der Anspruch bezieht sich auf einen Teil des Wohnraums – wollen Sie die gesamte Wohnung weitergeben, greift § 553 BGB nicht, dafür brauchen Sie eine gesonderte, freiwillige Zustimmung des Vermieters.
Ist die Überlassung für den Vermieter nur bei einer Mieterhöhung zumutbar (etwa weil durch den zusätzlichen Bewohner höhere Betriebskosten oder ein höherer Abnutzungsgrad entstehen), darf er die Erlaubnis von einem angemessenen Untermietzuschlag abhängig machen. Das ist normal und kein Grund, auf die Erlaubnis ganz zu verzichten.
Wo die Grenze zum Gewerbe verläuft – und warum Gewinn allein nicht reicht
Dass bei der Untervermietung ein Überschuss entsteht, macht sie noch nicht rechtswidrig. Das Gesetz verlangt von Ihnen keine altruistischen Motive – Sie müssen der Wohnung keinen Verlust abringen, um sich auf § 553 BGB berufen zu können. Entscheidend ist die Rechtsprechung dazu aber inzwischen deutlicher geworden: Das Untervermietungsrecht dient der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung an einen Dritten, nicht dazu, aus der Mietwohnung dauerhaft ein eigenes Erwerbsgeschäft zu machen. Wer die Wohnung systematisch und dauerhaft mit wechselnden Gästen kurzfristig weitervermietet – etwa im Stil einer gewerblichen Ferienvermietung –, bewegt sich regelmäßig außerhalb dessen, was als bloße Gebrauchsüberlassung gilt. In solchen Fällen kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern, ohne dass Ihnen ein Anspruch darauf zusteht, und eine bereits erteilte Erlaubnis deckt ein solches Geschäftsmodell in der Regel ohnehin nicht ab.
Für die Praxis heißt das: Ein gelegentlicher Überschuss bei einer erlaubten, zeitlich begrenzten Untervermietung ist unproblematisch. Ein auf Dauer angelegtes, gewerblich anmutendes Vermietgeschäft in der eigenen Mietwohnung ist es nicht – unabhängig davon, ob Sie dafür vorher gefragt haben oder nicht.
Die Kündigung: Wann sie wirklich droht
Vermieter können nicht wegen des Gewinns an sich kündigen, sondern wegen des vertragswidrigen Verhaltens dahinter. Praktisch relevant sind zwei Wege:
Fristlose Kündigung nach Abmahnung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Überlassen Sie die Wohnung unbefugt einem Dritten – also ohne die erforderliche Erlaubnis oder über das erlaubte Maß hinaus –, verletzt das die Rechte des Vermieters erheblich. Vor der fristlosen Kündigung muss er Sie aber grundsätzlich abmahnen und Ihnen Gelegenheit geben, die unbefugte Untervermietung zu beenden. Erst wenn Sie trotz Abmahnung weitermachen, darf fristlos gekündigt werden. Ohne vorherige Abmahnung ist eine solche Kündigung in aller Regel unwirksam.
Ordentliche Kündigung (§ 573 BGB): Denkbar ist auch eine ordentliche Kündigung wegen erheblicher, schuldhafter Vertragspflichtverletzung, wenn die unbefugte Untervermietung zwar abgemahnt, aber (noch) nicht gravierend genug für die fristlose Variante war oder der Vermieter diesen milderen Weg wählt. Auch hier muss der Grund im Kündigungsschreiben konkret benannt werden.
Haben Sie dagegen ordnungsgemäß um Erlaubnis gebeten und diese erhalten – oder hätten Sie einen Anspruch darauf gehabt, weil ein berechtigtes Interesse vorlag –, fehlt es bereits am vertragswidrigen Verhalten. Eine Kündigung allein wegen des erzielten Überschusses trägt dann nicht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter zieht für ein Jahr beruflich ins Ausland und vermietet seine Wohnung in dieser Zeit komplett unter, ohne den Vermieter zu informieren. Die Untermiete liegt spürbar über der eigenen Kaltmiete. Der Vermieter erfährt davon durch Nachbarn, mahnt die unbefugte Untervermietung ab und fordert die Rückabwicklung. Der Mieter reagiert nicht, woraufhin der Vermieter fristlos kündigt. Hätte der Mieter vorher um Erlaubnis gebeten, hätte er angesichts des beruflich bedingten Auslandsaufenthalts gute Chancen auf eine Erlaubnis gehabt – allenfalls gegen einen Untermietzuschlag. Weil er die Wohnung stattdessen ohne Erlaubnis und komplett weitergab, war die Abmahnung berechtigt, und die fristlose Kündigung nach fortgesetztem Pflichtverstoß hatte Aussicht auf Erfolg.
Häufige Fehler
Untervermietung „einfach machen“ und den Vermieter erst informieren, wenn er selbst nachfragt
Annahme, ein mündliches Okay reiche – im Streitfall fehlt dann der Nachweis
Verwechslung von Teil- und Komplettüberlassung: Wer die ganze Wohnung weitergibt, verlässt den Anwendungsbereich des § 553 BGB
Aus einer erlaubten gelegentlichen Untervermietung wird schleichend ein dauerhaftes Vermietgeschäft, ohne dass die Erlaubnis dafür je erweitert wurde
Auf eine Abmahnung gar nicht oder trotzig statt sachlich reagieren, obwohl genau das die letzte Chance vor der Kündigung ist
Häufige Fragen
Muss ich dem Vermieter sagen, wie viel ich mit der Untervermietung verdiene?
Eine generelle Pflicht dazu gibt es nicht. Relevant für den Erlaubnisanspruch ist Ihr berechtigtes Interesse an der Überlassung, nicht die Höhe des Untermietzinses. Verlangt der Vermieter berechtigt einen Untermietzuschlag, weil ihm die Überlassung sonst nicht zumutbar ist, kann die Höhe der Untermiete dafür allerdings mittelbar eine Rolle spielen.
Was, wenn der Vermieter die Erlaubnis grundlos verweigert?
Liegt ein berechtigtes Interesse vor und greift keiner der gesetzlichen Ausnahmegründe, haben Sie einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. In der Praxis lohnt sich zunächst ein schriftlicher, gut begründeter Antrag – oft lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung so vermeiden.
Kann der Vermieter fristlos kündigen, ohne mich vorher abzumahnen?
Bei unbefugter Untervermietung grundsätzlich nicht. Eine Abmahnung ist nur in engen Ausnahmefällen entbehrlich, etwa wenn sie erkennbar aussichtslos wäre. Ohne Abmahnung ist eine fristlose Kündigung aus diesem Grund meist angreifbar.
Zählt eine Ferienwohnungs-Plattform wie Airbnb automatisch als Gewerbe?
Nicht automatisch, aber die dauerhafte, wiederholte kurzzeitige Weitervermietung an wechselnde Gäste ähnelt strukturell eher einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb als einer klassischen Untervermietung. Je regelmäßiger und professioneller das Modell betrieben wird, desto eher verlässt es den Schutzbereich des § 553 BGB.
Ich habe bereits eine Abmahnung erhalten – was jetzt?
Reagieren Sie zeitnah und schriftlich, beenden Sie im Zweifel die unbefugte Untervermietung sofort und lassen Sie prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt war. Wer hier falsch oder gar nicht reagiert, riskiert die nachfolgende Kündigung.
Ihr nächster Schritt
Ob Ihre Untervermietung rechtlich auf sicheren Beinen steht oder ob eine Abmahnung beziehungsweise Kündigung tatsächlich Bestand hat, hängt immer vom Einzelfall ab – von der Art der Überlassung bis zur Reaktion auf eine etwaige Abmahnung. Sprechen Sie mich an, bevor Sie auf ein Vermieterschreiben reagieren oder eine Untervermietung beginnen: Im Erstgespräch schauen wir uns Ihre Situation konkret an und klären die nächsten Schritte. Weitere Beiträge rund um Miete und Eigentum finden Sie unter /themen/immobilienrecht.