Muss mein Online-Shop ab Juni 2026 einen Widerrufsbutton haben?
Seit dem 19. Juni 2026 brauchen viele Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion. Ich erkläre, wen die Pflicht trifft, wie der Button aussehen muss und was bei Verstößen droht.

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Sie betreiben einen Online-Shop und haben gehört, dass es seit Juni 2026 einen Pflicht-Button für den Widerruf geben soll – wissen aber nicht, ob das auch Ihr Sortiment betrifft und was technisch dahintersteckt? Genau diese Unsicherheit sehe ich gerade häufig bei Mandanten, die ihren Shop selbst oder mit einer Agentur betreiben.
Kurz gesagt
Ja: Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Shops, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit gesetzlichem Widerrufsrecht anbieten, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – geregelt in § 356a BGB. Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und leicht erreichbar sein, die Beschriftung „Vertrag widerrufen“ tragen und dem Kunden eine automatische Eingangsbestätigung verschaffen. Betroffen sind nur Verträge, bei denen überhaupt ein Widerrufsrecht besteht – bei den gesetzlichen Ausnahmen (z. B. Sonderanfertigungen, entsiegelte Hygieneartikel) entfällt die Button-Pflicht mangels Widerrufsrecht von vornherein.
Womit ich Ihnen helfe
- Prüfung, ob und in welchem Umfang Ihr Shop unter die neue Pflicht fällt
- Kontrolle, ob Ihre bestehende Widerrufsbelehrung und Ihr Bestellprozess zu § 356a BGB passen
- Abstimmung mit Ihrer Agentur/Ihrem Shopsystem zu den konkreten technischen Anforderungen
- Verteidigung, wenn wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Buttons abgemahnt wird
- Laufende Betreuung, damit künftige Änderungen an Recht und Rechtsprechung nicht an Ihnen vorbeigehen
Wen die Pflicht trifft – und wen nicht
§ 356a BGB gilt für Fernabsatzverträge, die über eine „Online-Benutzeroberfläche“ geschlossen werden – also klassische Webshops, aber auch Bestellungen über Apps oder vergleichbare digitale Oberflächen. Entscheidend ist, dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, für den überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht.
Keine Button-Pflicht besteht deshalb dort, wo ohnehin kein Widerrufsrecht existiert. § 312g Abs. 2 BGB nennt die klassischen Ausnahmen: Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch, schnell verderbliche Waren, versiegelte Hygieneartikel nach Entsiegelung, entsiegelte Ton-/Videoaufnahmen oder Software, sowie einige weitere Sonderfälle. Und ganz grundsätzlich: Reine B2B-Geschäfte mit Unternehmern statt Verbrauchern fallen von vornherein nicht unter § 355 BGB. Wer beispielsweise ausschließlich Maßanfertigungen oder reine B2B-Geschäfte abwickelt, muss die Funktion für diese Verträge nicht vorhalten – bei einem gemischten Sortiment lohnt aber eine genaue Prüfung, welche Produktkategorien betroffen sind.
Wie der Button konkret aussehen muss
§ 356a BGB stellt klare technische Anforderungen auf:
- Beschriftung: „Vertrag widerrufen“ oder eine andere, gleichbedeutende eindeutige Formulierung – reine Kontaktformulare oder ein verstecktes „Kontakt“-Feld genügen nicht.
- Verfügbarkeit: Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein – nicht erst nach Login-Suche oder in einem Untermenü, das kaum jemand findet.
- Dateneingabe: Über die Funktion müssen Verbraucher ihren Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer) und Kontaktdaten übermitteln können.
- Bestätigungsfunktion: Nach Eingabe der Daten muss eine gesonderte Bestätigungsfunktion – beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend – die eigentliche Widerrufserklärung auslösen.
- Eingangsbestätigung: Der Shop muss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) unverzüglich eine Bestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit des Widerrufs zusenden.
Rechtzeitig ist der Widerruf schon dann, wenn der Verbraucher ihn vor Fristablauf über die Funktion abgesendet hat – der Zugang beim Unternehmer muss nicht mehr am selben Tag erfolgen.
Ablauf: Was Sie jetzt konkret prüfen sollten
- Sortiment durchgehen: Für welche Produkte/Dienstleistungen besteht überhaupt ein Widerrufsrecht? Nur dort ist der Button Pflicht.
- Shopsystem/Theme prüfen: Bieten Ihr Shopsystem (Shopify, WooCommerce, Shopware etc.) oder Ihr Theme bereits eine konforme Funktion, oder braucht es ein Plugin bzw. eine individuelle Umsetzung?
- Platzierung testen: Ist der Button während der Widerrufsfrist wirklich durchgängig erreichbar – auch nach Login, in der Bestellhistorie, auf der Kontoseite?
- Bestätigungsprozess einrichten: Läuft die automatische Eingangsbestätigung per E-Mail zuverlässig und mit den geforderten Angaben?
- Widerrufsbelehrung abgleichen: Passt der Text Ihrer bestehenden Widerrufsbelehrung zum neuen Ablauf, oder muss er angepasst werden?
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre technische Umsetzung den Anforderungen genügt, lohnt sich vor dem Livegang ein kurzer rechtlicher Check – das ist deutlich günstiger als eine spätere Abmahnung.
Risiken bei Nichtumsetzung
Wer die Pflicht ignoriert oder unsauber umsetzt, riskiert Ärger auf mehreren Ebenen:
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Ein fehlender oder unauffindbarer Widerrufsbutton ist ein klassischer Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften, den Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände abmahnen können.
- Aufsichtsrechtliche Konsequenzen: Verbraucherschutzbehörden können Verstöße gegen die neuen Informationspflichten sanktionieren.
- Beweisrisiko im Streitfall: Fehlt die automatische Eingangsbestätigung, wird es im Streit um Fristen und Zugang des Widerrufs für Sie als Unternehmer schwerer, den genauen Zeitpunkt nachzuweisen.
Beispiel aus der Praxis
Ein inhabergeführter Online-Shop für Wohnaccessoires verkauft sowohl Lagerware als auch individuell bedruckte Sonderanfertigungen. Der Shopbetreiber geht zunächst davon aus, dass die neue Button-Pflicht sein gesamtes Sortiment betrifft, und ist verunsichert, wie er die Sonderanfertigungen technisch abbilden soll – dort gilt aufgrund der gesetzlichen Ausnahme für Sonderanfertigungen aber gar kein Widerrufsrecht, also auch keine Button-Pflicht. Für die Lagerware hingegen fehlt der Button komplett, weil das eingesetzte Shop-Plugin die Funktion nicht automatisch bereitstellt. Nach kurzer Bestandsaufnahme wird der Button für die betroffenen Produktkategorien nachgerüstet und die Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst – bevor ein Wettbewerber oder Verband darauf aufmerksam wird.
Häufige Fehler
- Pauschale Annahme, alle Produkte seien betroffen – ohne Prüfung, wo tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht.
- Reines Kontaktformular statt echter Widerrufsfunktion – ohne die vorgeschriebene zweistufige Bestätigungsfunktion.
- Button gut versteckt im Footer oder erst nach mehreren Klicks erreichbar, statt durchgängig sichtbar während der Widerrufsfrist.
- Fehlende oder verspätete Eingangsbestätigung, was im Streitfall zulasten des Unternehmers geht.
- Technische Umsetzung ohne rechtliche Abnahme – die Agentur setzt etwas um, das „ähnlich“ aussieht, aber nicht den gesetzlichen Formulierungen entspricht.
Häufige Fragen
Gilt die Button-Pflicht auch für kleine Shops und Einzelunternehmer?
Ja, die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob Sie Verbrauchern Fernabsatzverträge mit gesetzlichem Widerrufsrecht über eine Online-Benutzeroberfläche anbieten.
Reicht es, den Button nur in der Widerrufsbelehrung zu erwähnen?
Nein. § 356a BGB verlangt eine tatsächlich funktionierende, technisch umgesetzte Widerrufsfunktion, die während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar und leicht erreichbar ist – eine bloße Erwähnung im Text genügt nicht.
Was passiert, wenn mein Shopsystem die Funktion noch nicht anbietet?
Sie bleiben als Betreiber verantwortlich. Sprechen Sie Ihren Anbieter oder Ihre Agentur aktiv an und lassen Sie sich bestätigen, bis wann eine konforme Lösung bereitsteht – notfalls muss eine individuelle technische Lösung oder ein Plugin nachgerüstet werden.
Muss ich für B2B-Geschäfte auch einen Widerrufsbutton einbauen?
Nein. § 356a BGB knüpft an das Widerrufsrecht aus § 355 BGB an, das nur Verbrauchern zusteht. Reine Geschäfte mit Unternehmern als Kunden sind davon nicht erfasst.
Betrifft die Pflicht auch digitale Produkte und Dienstleistungen, nicht nur Warenversand?
Ja, sofern für den jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – etwa bei bestimmten digitalen Inhalten oder Dienstleistungen, die im Fernabsatz verkauft werden. Auch hier gilt: Erst prüfen, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht, dann die Button-Pflicht umsetzen.
Ihr nächster Schritt
Ein fehlender oder falsch umgesetzter Widerrufsbutton ist ein leicht vermeidbares, aber real abmahnfähiges Risiko. Lassen Sie mich im Erstgespräch prüfen, ob und wie die Pflicht aus § 356a BGB Ihr Sortiment betrifft, und wie Sie Ihren Shop rechtssicher aufstellen – mehr zu Vertragsgestaltung und laufender rechtlicher Betreuung für Unternehmer finden Sie auch unter /themen/vertragsrecht. Melden Sie sich, bevor eine Abmahnung den ersten Anstoß gibt.
Dies ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-17.