Wie viel vom Gehalt darf ab Juli 2026 gepfändet werden?
Zum 1. Juli 2026 sind die Pfändungsfreigrenzen gestiegen. Ich erkläre, wie viel Netto Ihnen bleibt, wie sich Unterhaltspflichten auswirken und was Sie bei einer Lohnpfändung jetzt tun können.
Der Arbeitgeber hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, und plötzlich ist ein Teil Ihres Gehalts weg? Oder Sie überlegen als Gläubiger, wie viel bei einer Lohnpfändung überhaupt reinzuholen ist? Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue, höhere Pfändungsfreigrenzen – wer noch mit den alten Beträgen rechnet, verschenkt bares Geld oder überschätzt seinen Zugriff.
Kurz gesagt
Seit 1. Juli 2026 ist Ihr Arbeitseinkommen bis 1.587,40 Euro netto monatlich vollständig unpfändbar, wenn Sie niemandem unterhaltspflichtig sind. Für jede unterhaltsberechtigte Person steigt dieser Freibetrag zusätzlich. Oberhalb der Grenze wird nur ein Teil des Mehrbetrags gepfändet, ab 4.866,30 Euro (ohne Unterhaltspflichten) ist alles Weitere komplett pfändbar. Grundlage ist § 850c ZPO in Verbindung mit der jährlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz, die am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Womit ich Ihnen helfe
- Prüfung, ob Ihr Arbeitgeber die richtige Pfändungsfreigrenze anwendet
- Berechnung des korrekten pfändbaren Betrags unter Berücksichtigung Ihrer Unterhaltspflichten
- Widerspruch gegen fehlerhafte Lohnabrechnungen bei laufender Pfändung
- Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei besonderen Belastungen (§ 850f ZPO)
- Vertretung gegenüber Gläubigern, Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht
- Beratung zur privaten Insolvenz, wenn die Pfändung dauerhaft nicht mehr tragbar ist
Die neuen Freibeträge seit 1. Juli 2026
Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, die zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist und bis zum 30. Juni 2027 gilt, sind die Beträge gegenüber dem Vorjahr um rund zwei Prozent gestiegen:
- Grundfreibetrag (keine Unterhaltspflicht): 1.587,40 Euro monatlich bleiben in jedem Fall unpfändbar.
- Erste unterhaltsberechtigte Person (Ehe-/Lebenspartner, Kind): zusätzlicher Freibetrag von 597,42 Euro.
- Zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: je weitere 332,83 Euro pro Person.
Diese Beträge gelten unabhängig davon, ob es sich um Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für andere gesetzlich Unterhaltsberechtigte handelt – entscheidend ist, dass die Unterhaltspflicht tatsächlich besteht und der Unterhalt auch geleistet wird. Wird er nicht geleistet, darf der Arbeitgeber die Person bei der Berechnung nicht berücksichtigen.
Wie sich der pfändbare Betrag oberhalb der Freigrenze berechnet
Verdienen Sie mehr als den Grundfreibetrag, wird nicht der gesamte übersteigende Betrag gepfändet. § 850c Abs. 3 ZPO schützt auch den Teil oberhalb der Grenze anteilig:
- Vom übersteigenden Einkommen bleiben grundsätzlich drei Zehntel (30 %) unpfändbar.
- Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen zwei weitere Zehntel hinzu.
- Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person jeweils ein weiteres Zehntel.
Haben Sie also fünf Unterhaltspflichten, bleiben vom übersteigenden Betrag 3 + 2 + 1 + 1 + 1 + 1 = 9 Zehntel unpfändbar – nur ein Zehntel ist zugreifbar. Diese Schutzwirkung endet allerdings an der oberen Pfändungsgrenze: Ab 4.866,30 Euro monatlich (bei keiner Unterhaltspflicht; bei Unterhaltspflichten entsprechend höher) ist jeder weitere Euro vollständig pfändbar. Die genaue Zwischenrechnung für Ihr individuelles Einkommen und Ihre Unterhaltssituation lässt sich am zuverlässigsten mit einem aktuellen Pfändungsrechner oder in einem Beratungsgespräch ermitteln.
Ablauf einer Lohnpfändung – was jetzt passiert
- Titel und Vollstreckungsauftrag: Der Gläubiger braucht einen vollstreckbaren Titel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) und beantragt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gegen Sie als Schuldner und Ihren Arbeitgeber als Drittschuldner.
- Zustellung an den Arbeitgeber: Erst mit Zustellung an den Arbeitgeber wird die Pfändung wirksam. Der Arbeitgeber ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, den pfändbaren Betrag einzubehalten und an den Gläubiger abzuführen.
- Berechnung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss die Freigrenzen selbst korrekt anwenden – erfahrungsgemäß passieren hier häufig Fehler, gerade bei mehreren Unterhaltspflichten oder mehreren gleichzeitig laufenden Pfändungen (Rangfolge!).
- Ihr Widerspruchsrecht: Rechnet der Arbeitgeber falsch oder berücksichtigt Unterhaltspflichten nicht, können Sie das gegenüber Arbeitgeber und Vollstreckungsgericht rügen und die Korrektur verlangen.
- Antrag auf Anpassung (§ 850f ZPO): Bei besonderen Bedarfen – etwa hohen krankheitsbedingten Mehrausgaben – kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag den unpfändbaren Betrag über die gesetzlichen Freigrenzen hinaus erhöhen.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Mehrere Pfändungen gleichzeitig: Liegen mehrere Beschlüsse vor, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip – wer zuerst pfändet, wird zuerst bedient. Unterhaltsgläubiger haben unter bestimmten Voraussetzungen einen bevorrechtigten Rang.
- Nicht angegebene Unterhaltspflichten: Wenn der Arbeitgeber von einer Unterhaltspflicht nichts weiß, wendet er den Grundfreibetrag ohne Erhöhung an. Sie müssen die Unterhaltspflicht aktiv nachweisen (z. B. durch Geburtsurkunde, Unterhaltstitel).
- Sonderfall Sozialleistungen: Bestimmte Zahlungen wie Kindergeld, Erziehungsgeld oder Teile von Sozialleistungen sind ganz oder teilweise unpfändbar und werden bei der Berechnung anders behandelt als reguläres Arbeitseinkommen.
- P-Konto: Für Guthaben auf dem Girokonto gelten eigene, ähnlich strukturierte Freibeträge über das Pfändungsschutzkonto – das ist rechtlich von der Lohnpfändung zu unterscheiden, auch wenn beide Regelungen aufeinander abgestimmt sind.
Beispiel aus der Praxis
Ein alleinstehender Angestellter ohne Unterhaltspflichten verdient 2.400 Euro netto monatlich. Sein Arbeitgeber erhält einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nach der Freigrenze von 1.587,40 Euro verbleibt ein übersteigender Betrag von 812,60 Euro. Davon bleiben drei Zehntel (rund 243,78 Euro) zusätzlich unpfändbar; der Rest ist grundsätzlich pfändbar. Als er dem Arbeitgeber einen Unterhaltstitel für sein Kind vorlegt, ändert sich die Rechnung deutlich zu seinen Gunsten: Der Grundfreibetrag steigt um 597,42 Euro, und vom übersteigenden Betrag bleiben statt drei nun fünf Zehntel unpfändbar. Der pfändbare Betrag sinkt spürbar – ein typisches Beispiel dafür, wie wichtig es ist, Unterhaltspflichten dem Arbeitgeber rechtzeitig und nachweisbar mitzuteilen.
Häufige Fehler
- Unterhaltspflichten nicht nachgewiesen: Viele Schuldner gehen davon aus, der Arbeitgeber wisse ohnehin von ihren Kindern oder dem Ehegatten – ohne Nachweis rechnet er aber mit dem niedrigeren Grundfreibetrag.
- Fehlerhafte Berechnung einfach hingenommen: Gerade bei mehreren Pfändungen oder wechselnden Freigrenzen zum 1. Juli werden Abrechnungen oft nicht überprüft, obwohl Berechnungsfehler in der Praxis häufig sind.
- Zu später Antrag auf Erhöhung: Wer besondere finanzielle Belastungen hat, wartet oft zu lange mit dem Antrag nach § 850f ZPO, statt ihn frühzeitig beim Vollstreckungsgericht zu stellen.
- Kontakt zum Gläubiger vermeiden: Ratenzahlungsvereinbarungen oder Vergleiche werden oft gar nicht erst versucht, obwohl sie eine laufende Pfändung häufig beenden oder abmildern können.
- Privatinsolvenz zu lange hinausgezögert: Wenn die Pfändung dauerhaft nicht mehr tragbar ist, wird der Weg in die Restschuldbefreiung oft erst viel zu spät geprüft.
Häufige Fragen
Gelten die neuen Freibeträge automatisch, oder muss ich etwas beantragen?
Der Grundfreibetrag und die Erhöhung für nachgewiesene Unterhaltspflichten wendet der Arbeitgeber automatisch an, sobald ihm die Unterhaltspflicht bekannt ist. Nur eine zusätzliche Erhöhung wegen besonderer Härten nach § 850f ZPO muss gesondert beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Was passiert mit Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütung?
Auch diese Zahlungen zählen grundsätzlich zum pfändbaren Arbeitseinkommen und werden in die Berechnung einbezogen, teils mit eigenen Sonderregeln für bestimmte Zulagen. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, hängt von der Art der Zahlung ab und sollte konkret geprüft werden.
Kann ich die Pfändungsfreigrenze durch einen zweiten Job umgehen?
Nein. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden die Einkünfte für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen grundsätzlich zusammengerechnet, sodass sich der Schutz nicht vervielfacht.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnpfändung und P-Konto-Pfändung?
Die Lohnpfändung betrifft direkt das Gehalt beim Arbeitgeber, während das P-Konto das bereits ausgezahlte Guthaben auf dem Girokonto schützt. Beide Regelungen sind ähnlich aufgebaut und aufeinander abgestimmt, laufen aber rechtlich getrennt.
Wie lange dauert eine Lohnpfändung?
Eine Lohnpfändung läuft grundsätzlich so lange, bis die titulierte Forderung samt Zinsen und Kosten vollständig getilgt ist – es sei denn, sie wird durch Vergleich, Ratenzahlung, Aufhebung des Beschlusses oder ein Insolvenzverfahren vorher beendet.
Ihr nächster Schritt
Ob als Schuldner, der eine fehlerhafte Abrechnung vermutet, oder als Gläubiger, der wissen will, was bei einer Lohnpfändung realistisch reinzuholen ist: Die neuen Freigrenzen ab Juli 2026 richtig anzuwenden, entscheidet über mehrere hundert Euro im Monat. Ich prüfe Ihre konkrete Situation, rechne den pfändbaren Betrag verbindlich nach und vertrete Sie gegenüber Arbeitgeber, Gläubiger oder Gericht. Mehr zu meiner Arbeit im Zivilrecht finden Sie unter /themen/zivilrecht – vereinbaren Sie ein Erstgespräch, ich kläre mit Ihnen die nächsten Schritte.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-05.