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Ausgabe 2 · 31. August 2026
Der Ratgeber-Brief von Rechtsanwalt Christian Czirnich · Kirchseeon, Oberbayern
In dieser Ausgabe geht es mehrfach um Fragen, die sich erst dann klären lassen, wenn rechtzeitig die richtigen Unterlagen vorliegen – bei der Nachweisführung von Überstunden ebenso wie bei der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu einem Umbau oder bei der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten. Die Erbschaftsteuerreform 2026 und das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zeigen zudem, dass auch bestehende Regelungen nicht dauerhaft Bestand haben müssen. Ich habe die wichtigsten Punkte aus Erb-, Arbeits- und Immobilienrecht für Sie zusammengestellt.
Erbrecht
Erbschaftsteuer 2026 – Muss ich Testament und Schenkungen jetzt überprüfen?
Versiegelter Umschlag mit Schleife neben einem Geschenkpaket – Testament und frühere Schenkung im Blick
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Freibeträge, Steuerklassen und die Zehnjahresfrist bei Schenkungen: Was Sie 2026 zu Testament und Vermögensübertragungen wissen sollten – und warum ein anhängiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zur Vorsicht mahnt.
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Sie haben ein Testament gemacht. Vielleicht haben Sie schon zu Lebzeiten etwas an Kinder oder Enkel verschenkt. Jetzt fragen Sie sich, ob das noch passt. Die Sorge ist berechtigt: Freibeträge, Steuerklassen und die Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen bestimmen, wie viel von Ihrem Nachlass am Ende beim Finanzamt landet – und wie viel bei Ihrer Familie. Derzeit ist zusätzlich unsicher, wie lange die aktuellen Bewertungsregeln Bestand haben.

Kurz gesagt

Die Freibeträge selbst stehen fest in § 16 ErbStG: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel. Sie werden nicht automatisch neu berechnet oder indexiert. Sie gelten unverändert, bis der Gesetzgeber sie anpasst. Wer vor mehr als zehn Jahren geschenkt hat, kann diese Freibeträge pro Person und Zehnjahreszeitraum erneut nutzen. Wer innerhalb der letzten zehn Jahre schon geschenkt hat, muss das mit einem künftigen Erwerb zusammenrechnen. Eine Überprüfung von Testament und bisherigen Schenkungen lohnt sich deshalb unabhängig vom Bundesverfassungsgericht. Sie lohnt sich immer dann, wenn sich Vermögen, Familienstand oder die Zehnjahresfrist seit der letzten Planung verändert haben. Das anhängige Verfahren zur Bewertung von Betriebs- und Immobilienvermögen ist ein zusätzlicher Grund, aber kein alleiniger.

Womit ich Ihnen helfe

  • Prüfung, ob Ihre Freibeträge nach § 16 ErbStG durch frühere Schenkungen bereits ganz oder teilweise verbraucht sind
  • Berechnung der konkret zu erwartenden Steuerlast nach Steuerklasse und Steuersatz (§§ 15, 19 ErbStG)
  • Strategien zur Nutzung der Zehnjahresfrist – etwa gestaffelte Schenkungen an mehrere Begünstigte
  • Anpassung oder Neuerstellung von Testament und Erbvertrag im Lichte der aktuellen Vermögens- und Familiensituation
  • Einordnung, ob und wie Sie auf die BVerfG-Entscheidung zur Vermögensbewertung reagieren sollten

Freibeträge und Steuerklassen – wer wie viel steuerfrei bekommt

Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker (§ 15 ErbStG):

  • Steuerklasse I: Ehegatten und Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge, sowie Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
  • Steuerklasse II: Geschwister, deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, etwa nicht verwandte Lebensgefährten oder entfernte Bekannte

Jeder Steuerklasse ist ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG zugeordnet. Ehegatten und Lebenspartner erhalten 500.000 €, Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, sonstige Personen der Steuerklasse I 100.000 € und Steuerklasse II sowie III jeweils 20.000 €. Erst der Betrag oberhalb dieses Freibetrags wird nach dem Steuersatz aus § 19 ErbStG besteuert. Dieser Satz ist gestaffelt: von 7 % bis 30 % in Steuerklasse I, deutlich höher in den Klassen II und III. Möchten Sie als nicht verheiratetes Paar Ihren Partner bedenken? Prüfen Sie genau, in welcher Steuerklasse er landet. Ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft bleiben nur 20.000 € steuerfrei.

Die Zehnjahresfrist – warum frühere Schenkungen jetzt wieder zählen

§ 14 ErbStG bestimmt: Mehrere Vermögensvorteile von derselben Person werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren anfallen. Dem letzten Erwerb wird der frühere Erwerb mit seinem damaligen Wert hinzugerechnet. Erst danach wird geprüft, wie viel vom gemeinsamen Freibetrag noch übrig ist. Praktisch bedeutet das zweierlei:

  1. Wer vor mehr als zehn Jahren eine Schenkung erhalten hat, kann seinen vollen Freibetrag gegenüber demselben Schenker erneut nutzen. Die alte Schenkung fällt dann aus der Berechnung heraus.
  2. Wer innerhalb der letzten zehn Jahre geschenkt oder geerbt hat, muss diesen Betrag beim nächsten Erwerb von derselben Person mitrechnen. Ein Erwerb kann dann plötzlich teilweise steuerpflichtig werden – auch wenn er eigentlich unter dem Freibetrag liegt.

Für die Steuerberechnung gilt zudem eine Kappungsgrenze: Die durch den späteren Erwerb ausgelöste Steuer darf nach § 14 Abs. 3 ErbStG nicht mehr als 50 % dieses späteren Erwerbs betragen. Übertragen Sie regelmäßig größere Vermögenswerte, nutzen Sie die Zehnjahresfrist aktiv als Gestaltungsinstrument. Gestaffelte Schenkungen alle zehn Jahre schöpfen die Freibeträge mehrfach aus – statt sie in einer einzigen Übertragung zu verschenken.

Der Aufhänger: Bewertung von Betriebs- und Immobilienvermögen vor dem Bundesverfassungsgericht

Für Oktober 2026 wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Bewertungsregeln der Erbschaftsteuer erwartet. Sie betrifft insbesondere die Bewertung von Betriebs- und Immobilienvermögen. Ich nenne hier bewusst kein konkretes Aktenzeichen und keine Einzelheiten des Verfahrens – diese sind im Detail zu prüfen. Wichtig für Sie ist die Grundlinie: Beanstandet das Gericht die aktuellen Bewertungsmethoden, könnte der Gesetzgeber zu Nachbesserungen gezwungen sein. Diese würden sich auf künftige Übertragungen von Immobilien- und Betriebsvermögen auswirken. Besitzen Sie entsprechendes Vermögen und planen eine größere Übertragung, behalten Sie diese Entscheidung im Blick. Verfallen Sie deswegen aber nicht in Aktionismus: Eine anstehende Gesetzesänderung ist kein Grund, eine überfällige Nachlassplanung aufzuschieben. Sie ist eher ein zusätzlicher Anlass, die Planung jetzt mit fachlicher Begleitung anzugehen. So können Sie auf eine mögliche Neuregelung schnell reagieren.

Beispiel aus der Praxis

Meine Mandantin hatte ihrer Tochter vor acht Jahren ein Wertpapierdepot im Wert von 250.000 € geschenkt – damals unter dem Freibetrag von 400.000 €, also steuerfrei. Jetzt möchte sie zusätzlich eine Eigentumswohnung im Wert von 300.000 € testamentarisch an dieselbe Tochter vererben. Ohne Prüfung der Zehnjahresfrist hätte die Tochter angenommen, auch dieser Erwerb bleibe steuerfrei. Tatsächlich werden beide Erwerbe zusammengerechnet: 250.000 € + 300.000 € = 550.000 €. Abzüglich des einmaligen Freibetrags von 400.000 € verbleiben 150.000 € steuerpflichtig. Die Schenkung fällt erst in zwei Jahren aus der Zehnjahresfrist heraus. Durch eine zeitliche Anpassung der Übertragung ließ sich die Steuerlast noch spürbar reduzieren.

Häufige Fehler

  • Frühere Schenkungen werden vergessen: Gerade bei mehreren Kindern oder Enkeln geht der Überblick verloren, wer wann wie viel von wem erhalten hat.
  • Das Testament wird nicht an geänderte Vermögensverhältnisse angepasst: Ein vor Jahren verfasstes Testament passt oft nicht mehr zur heutigen Vermögensstruktur, etwa nach dem Erwerb einer Immobilie.
  • Nichteheliche Partner werden wie Familienangehörige behandelt: Ohne Trauschein greift meist nur der Freibetrag von 20.000 € – eine böse Überraschung, wenn nicht rechtzeitig gegengesteuert wird.
  • Schenkungen werden „auf einen Schlag“ statt gestaffelt vorgenommen: Damit wird die Möglichkeit verschenkt, Freibeträge über mehrere Zehnjahreszeiträume mehrfach zu nutzen.
  • Abwarten auf die BVerfG-Entscheidung, statt jetzt zu handeln: Eine mögliche künftige Gesetzesänderung ersetzt keine aktuelle, individuell passende Planung.

Häufige Fragen

Muss ich mein Testament jetzt wegen der BVerfG-Entscheidung ändern?

Nicht zwingend sofort. Eine Überprüfung ist aber sinnvoll, wenn Sie größeres Immobilien- oder Betriebsvermögen besitzen. Bis eine Entscheidung vorliegt und der Gesetzgeber reagiert, gilt die aktuelle Rechtslage unverändert weiter. Sie sollten aber wissen, an welchen Stellen Ihre Planung von einer Neuregelung betroffen sein könnte.

Verfällt mein Freibetrag, wenn ich ihn nicht ausnutze?

Nein, ein nicht genutzter Freibetrag verfällt nicht. Er geht nicht verloren: Nach Ablauf der Zehnjahresfrist steht er Ihnen gegenüber derselben Person erneut in voller Höhe zur Verfügung. Er lässt sich lediglich nicht auf andere Personen übertragen oder auf spätere Erwerbe „ansparen“.

Zählt eine Schenkung an mein Kind auch dann mit, wenn ich später von meinem Ehepartner erbe?

Nein, die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG erfolgt nur zwischen Erwerben von derselben Person. Schenkungen des einen Elternteils und eine Erbschaft des anderen Elternteils werden beim Kind getrennt betrachtet und jeweils mit dem eigenen Freibetrag verrechnet.

Was passiert, wenn ich gar nichts unternehme?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist nicht zwingend steuerlich optimal und entspricht oft nicht Ihren persönlichen Vorstellungen. Ohne Nutzung der Zehnjahresfrist verschenken Sie zudem die Möglichkeit, Vermögen mehrfach steuerfrei zu übertragen. Sonst vererben Sie es einmalig und verlieren dabei einen größeren Teil an die Erbschaftsteuer.

Gilt der Freibetrag pro Erbe oder für den gesamten Nachlass?

Der Freibetrag steht jedem einzelnen Erben oder Beschenkten persönlich zu, gestaffelt nach seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker. Bei mehreren Kindern hat also jedes Kind seinen eigenen Freibetrag von 400.000 € gegenüber dem jeweiligen Elternteil.

Ihr nächster Schritt

Ob und in welchem Umfang bei Ihnen Handlungsbedarf besteht, hängt von Ihrer konkreten Vermögens- und Familiensituation ab. Das reicht von der Frage, welche Schenkungen bereits erfolgt sind, bis zur Zusammensetzung Ihres Vermögens aus Immobilien, Betriebsvermögen oder liquiden Mitteln. Ich prüfe im Erstgespräch, wo Ihr Testament oder Ihre bisherige Schenkungsplanung Nachbesserungsbedarf hat. Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich eine Strategie, die sowohl die aktuelle Rechtslage als auch die mögliche Entwicklung durch das anhängige BVerfG-Verfahren berücksichtigt. Mehr zu meinem Leistungsspektrum im Erbrecht finden Sie unter /themen/erbrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin, damit ich Ihre individuelle Situation mit Ihnen besprechen kann.

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Arbeitsrecht
Wie beweise ich meine Überstunden, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitszeit erfasst?
Stechuhr mit blanko Stempelkarte am Werkstor – Sinnbild für nicht erfasste, aber geleistete Überstunden
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Ihr Arbeitgeber führt keine Stechuhr, zahlt aber Ihre Überstunden nicht aus? Ich erkläre, was Sie darlegen müssen, was der Arbeitgeber Ihnen entgegenhalten muss und wie Sie jetzt Beweise sichern.
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Sie haben monatelang länger gearbeitet, weil es die Auftragslage verlangt hat. Jetzt wollen Sie die Überstunden abrechnen, und Ihr Arbeitgeber sagt: „Beweisen Sie das doch mal.“ Eine Zeiterfassung gibt es im Betrieb nicht. Ihre eigenen Notizen wirken plötzlich dünn. Sie fragen sich zu Recht, ob Sie in dieser Lage überhaupt eine Chance haben.

Kurz gesagt

Ja, Sie können Überstunden auch ohne betriebliche Zeiterfassung durchsetzen. Die Beweislast liegt aber trotzdem grundsätzlich bei Ihnen als Arbeitnehmer, nicht automatisch beim Arbeitgeber. Sie müssen konkret darlegen, an welchen Tagen Sie von wann bis wann gearbeitet haben. Zusätzlich müssen Sie zeigen, dass diese Mehrarbeit angeordnet, geduldet oder zur Erledigung Ihrer Aufgaben notwendig war. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verschiebt diese Beweislastregeln nicht. Gute eigene Dokumentation ist deshalb entscheidend. Genau dabei unterstütze ich Sie.

Womit ich Ihnen helfe

  • Ihre vorhandenen Nachweise (E-Mails, Kalender, Chat-Verläufe, Zeugenangaben) rechtssicher aufbereiten und zu einer schlüssigen Darlegung verdichten
  • Prüfen, ob und in welchem Umfang Ihr Arbeitgeber überhaupt eine Zeiterfassung hätte einführen müssen und was daraus für Sie folgt
  • Die Anordnung, Duldung oder Notwendigkeit der Überstunden gegenüber dem Arbeitgeber substantiiert vortragen
  • Ansprüche außergerichtlich geltend machen und, wenn nötig, vor dem Arbeitsgericht durchsetzen
  • Verjährungs- und Ausschlussfristen aus Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag rechtzeitig sichern

Was Sie konkret darlegen müssen

Vor Gericht gilt im Überstundenprozess ein zweistufiges System: die sogenannte abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Sie als Arbeitnehmer müssen in der ersten Stufe konkret vortragen, an welchen Tagen Sie zu welcher Uhrzeit die Arbeit begonnen und beendet haben. Auch die Pausenzeiten gehören dazu. Pauschale Angaben wie „ich habe fast jeden Tag zwei Stunden länger gearbeitet“ reichen nicht aus. Das Gericht braucht eine nachvollziehbare Aufstellung.

Bestreitet Ihr Arbeitgeber die Angaben nur pauschal, ohne konkreten Gegenvortrag, gelten Ihre Angaben nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen erklären, an welchen Tagen und aus welchem Grund er Ihre Angaben bestreitet. Ein bloßes „das stimmt nicht“ genügt ihm nicht.

Zusätzlich müssen Sie darlegen, dass die Überstunden nicht nur geleistet, sondern auch vom Arbeitgeber veranlasst wurden. Das ist der Fall, wenn er die Mehrarbeit ausdrücklich angeordnet hat. Das gilt auch, wenn er sie geduldet hat, also davon wusste und nicht eingegriffen hat. Ebenso zählt die nachträgliche Billigung. Und schließlich reicht es, wenn die Mehrarbeit zur Erledigung der übertragenen Arbeitsmenge schlicht notwendig war und Sie sie nicht anders erledigen konnten.

Warum die fehlende Zeiterfassung Sie nicht automatisch begünstigt

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen. Das Gericht stützt sich dabei auf eine entsprechende unionsrechtliche Vorgabe zur Arbeitszeiterfassung. Konkret hat das Bundesarbeitsgericht diese Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet. Danach muss der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereitstellen.

Viele Mandanten schließen daraus, dass ihnen ohne funktionierende Zeiterfassung automatisch alle behaupteten Überstunden zugesprochen werden müssen. Das ist ein Irrtum. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verändert die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess nicht. Die fehlende Zeiterfassung ist also kein Freibrief. In der Praxis wirkt sie meist als Indiz, das in der Beweiswürdigung zu Ihren Gunsten wirken kann. Der Arbeitgeber tut sich nämlich schwerer damit, Ihre Angaben substantiiert zu bestreiten, wenn er selbst keine eigenen Aufzeichnungen vorlegen kann. An dieser Beweislastverteilung ändert auch die politisch immer wieder diskutierte gesetzliche Konkretisierung der Zeiterfassungspflicht bislang nichts. Das gilt jedenfalls, solange der Gesetzgeber sie nicht ausdrücklich mit einer eigenen Beweisregel verknüpft.

Welche Nachweise wirklich zählen

Ohne offizielle Zeiterfassung müssen Sie sich Ihre Beweise selbst verschaffen. In der Praxis überzeugen vor Gericht vor allem:

  • Eigene, zeitnah geführte Aufzeichnungen: Das wichtigste Beweismittel ist ein handschriftliches oder digitales Stundenprotokoll, das Sie kontinuierlich führen – nicht erst im Nachhinein aus der Erinnerung.
  • Elektronische Spuren: Zeitstempel von E-Mails, Chat-Nachrichten oder Systemzugriffen (VPN-Log, Badge-Zutritt, PC-Anmeldezeiten), aus denen sich Beginn und Ende Ihrer Tätigkeit ableiten lassen.
  • Zeugen: Kollegen können bestätigen, dass Sie zu bestimmten Zeiten anwesend waren oder dass die Arbeitsmenge ohne Mehrarbeit objektiv nicht zu bewältigen war.
  • Weisungen des Arbeitgebers: Nachrichten, in denen Vorgesetzte Fristen setzen oder Aufgaben zuweisen – erkennbar nur mit Überstunden zu erledigen.
  • Auftrags- und Projektunterlagen: Kalkulationen, Stundenzettel für Kunden oder Projektpläne. Sie belegen, welcher Zeitaufwand tatsächlich erforderlich war.

Je dichter und zeitnaher diese Dokumentation ist, desto schwerer wird es für den Arbeitgeber, sie pauschal zu bestreiten.

Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen

Überstundenvergütung verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende. Deutlich gefährlicher sind aber tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, auch Verfallklauseln genannt. Diese verkürzen die Geltendmachung häufig auf drei bis sechs Monate ab Fälligkeit. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert den Anspruch in der Regel endgültig – unabhängig davon, ob er ihn beweisen könnte. Prüfen Sie deshalb umgehend Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf eine solche Klausel. Melden Sie Überstunden schriftlich und nachweisbar an, sobald sich abzeichnet, dass der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Häufig sieht es in der Praxis so aus: Ein Arbeitnehmer in einem Betrieb ohne Zeiterfassungssystem hat über einen längeren Zeitraum regelmäßig über die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit hinaus gearbeitet. Der Grund ist oft, dass das übertragene Arbeitspensum objektiv nicht in der Normalarbeitszeit zu bewältigen war. Beim Versuch, diese Überstunden abzurechnen, bestreitet der Arbeitgeber pauschal, dass in diesem Umfang gearbeitet worden sei. Aus E-Mail-Zeitstempeln, Kalendereinträgen und Zeugenaussagen von Kollegen lässt sich in solchen Fällen häufig eine tagesgenaue Aufstellung rekonstruieren. Zusammen mit der Darlegung der objektiven Notwendigkeit der Mehrarbeit bildet sie eine tragfähige Grundlage für die Durchsetzung des Anspruchs. Der Ausgang hängt dabei immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fehler

  • Zu spät mit der Dokumentation beginnen. Wer erst beim Ausscheiden aus dem Gedächtnis rekonstruiert, verliert Detailschärfe und Glaubwürdigkeit.
  • Auf die „Beweislastumkehr“ verlassen. Viele nehmen an, fehlende Zeiterfassung drehe die Beweislast automatisch um. Das führt vor Gericht regelmäßig zu pauschalem, nicht ausreichendem Vortrag.
  • Überstunden nie angezeigt. Wer monatelang schweigt, kann später kaum eine Duldung durch den Arbeitgeber belegen.
  • Ausschlussfristen übersehen. Auch ein an sich berechtigter Anspruch verfällt, wenn die vertragliche Geltendmachungsfrist ungenutzt verstreicht.
  • Nur die Gesamtzahl nennen. Ohne Aufschlüsselung nach Tag und Uhrzeit ist ein Vortrag vor Gericht nicht schlüssig, selbst wenn die Gesamtzahl zutrifft.

Ihr nächster Schritt

Steht bei Ihnen zusätzlich eine Kündigung im Raum oder liegt Ihnen ein Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vor, wird die Sache eilig. Solche Vereinbarungen enthalten häufig eine Ausgleichsklausel: Mit ihr erlöschen auch offene Überstundenansprüche, sobald Sie unterschreiben. Bevor Sie unterzeichnen, sollten wir das gemeinsam prüfen: Welche Ansprüche schneiden Sie sich damit ab? Dabei hilft Ihnen die Seite zum Aufhebungsvertrag weiter.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber die Arbeitszeit überhaupt erfassen?

Ja, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. In der Praxis setzen viele Betriebe das aber weiterhin nicht oder nur unvollständig um, solange der Gesetzgeber keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben mit Bußgeldbewehrung geschaffen hat.

Reicht meine eigene handschriftliche Liste als Beweis vor Gericht?

Eine zeitnah und kontinuierlich geführte eigene Aufstellung ist ein zulässiges und in der Praxis häufig entscheidendes Beweismittel, insbesondere wenn sie durch weitere Indizien wie E-Mail-Zeitstempel gestützt wird. Je detaillierter und plausibler sie ist, desto schwerer fällt es dem Arbeitgeber, sie wirksam zu bestreiten.

Was, wenn mein Vorgesetzter die Überstunden nie ausdrücklich angeordnet hat?

Auch geduldete oder zur Aufgabenerledigung notwendige Überstunden sind vergütungspflichtig, wenn Sie darlegen können, dass der Arbeitgeber davon wusste und nichts unternommen hat oder dass die Arbeitsmenge ohne Mehrarbeit nicht zu bewältigen war. Eine ausdrückliche schriftliche Anordnung ist keine zwingende Voraussetzung.

Kann mein Arbeitgeber die Überstunden einfach pauschal bestreiten?

Nein, sobald Sie Ihre Arbeitszeiten konkret nach Tag und Uhrzeit darlegen, muss der Arbeitgeber ebenso konkret erwidern, welche Angaben er aus welchem Grund bestreitet. Ein pauschales Bestreiten reicht prozessual nicht aus und kann dazu führen, dass Ihre Angaben als zugestanden gelten.

Was passiert mit unbezahlten Überstunden, wenn ich bereits gekündigt habe oder wurde?

Der Anspruch auf Überstundenvergütung besteht unabhängig vom Ende des Arbeitsverhältnisses fort, muss aber innerhalb der Verjährungsfrist und vor allem innerhalb etwaiger vertraglicher Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Gerade nach einer Kündigung lohnt es sich, offene Überstunden zeitnah und schriftlich zu beziffern.

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Immobilien- und Mietrecht
Muss die WEG den barrierefreien Umbau meiner Wohnung genehmigen?
Rollstuhl und Rampe neben mehreren gleichen Schlüsselbunden – barrierefreier Umbau braucht Zustimmung der Miteigentümer
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich
Rampe, Treppenlift oder breitere Türen: Wer in seiner Eigentumswohnung barrierefrei umbauen will, braucht oft die Zustimmung der WEG. Was Sie verlangen können – und wo die Grenzen liegen.
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Sie werden älter, ein Familienmitglied sitzt im Rollstuhl, oder eine Krankheit macht das Treppensteigen unmöglich. Plötzlich ist die eigene Eigentumswohnung kein Zuhause mehr, in dem Sie sich frei bewegen können. Sie wollen eine Rampe vor den Hauseingang bauen lassen, einen Treppenlift installieren oder die Badezimmertür verbreitern. Und dann kommt die ernüchternde Antwort aus der Eigentümerversammlung: „Das müssen wir erst besprechen.“ Muss die WEG das überhaupt genehmigen – oder können Sie das einfach durchsetzen?

Kurz gesagt

Ja, Sie haben einen echten gesetzlichen Anspruch für barrierefreie Umbauten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen. Sie muss dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Die WEG kann Ihnen das „Ob“ grundsätzlich nicht verweigern. Beim „Wie“ darf sie mitentscheiden. Grenzen gibt es dort, wo die Maßnahme das Gebäude grundlegend umgestaltet oder andere Eigentümer unbillig benachteiligt. Die Kosten tragen Sie in aller Regel allein.

Womit ich Ihnen helfe

  • Ich prüfe, ob Ihr Vorhaben unter den Anspruch aus § 20 Abs. 2 WEG fällt
  • Ich formuliere einen rechtssicheren Antrag an Verwaltung und Eigentümerversammlung
  • Ich verhandle mit Verwalter und Beirat für eine einvernehmliche Umsetzung
  • Ich klage auf gerichtliche Beschlussersetzung, wenn die Gemeinschaft nicht oder ablehnend beschließt
  • Ich fechte rechtswidrige Ablehnungsbeschlüsse innerhalb der Monatsfrist an
  • Ich stimme mich, soweit relevant, mit Pflegekassen und anderen Kostenträgern zu Zuschüssen ab

Wann Sie überhaupt eine Genehmigung brauchen

Nicht jeder Umbau braucht einen Beschluss. Solange Sie ausschließlich in Ihrem Sondereigentum arbeiten, entscheiden Sie allein. Ein Beispiel: Sie lassen eine Duschwanne bodengleich einbauen, ohne tragende Wände oder Gemeinschaftsleitungen zu berühren. Genehmigungspflichtig wird es erst, sobald die Maßnahme das Gemeinschaftseigentum verändert: Hauseingang und Rampe, Treppenhaus und Treppenlift, Aufzugseinbau, Türverbreiterungen in tragenden Wänden, Eingriffe in gemeinschaftliche Leitungen oder die Fassade. Genau für diese Fälle greift § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Die Vorschrift zählt zu den „privilegierten“ Maßnahmen, für die das Gesetz einen individuellen Anspruch vorsieht.

Der Anspruch – und seine Grenzen

Der Anspruch aus § 20 Abs. 2 WEG bezieht sich nur auf „angemessene“ bauliche Veränderungen. Angemessen bedeutet: geeignet und erforderlich, um die Barriere tatsächlich zu beseitigen. Die Maßnahme darf dabei nicht über das notwendige Maß hinausschießen. Ein einfacher Treppenlift statt eines aufwendigen Aufzugs kann im Einzelfall ausreichen und ist dann die angemessenere Lösung. Über die konkrete Ausführung darf die WEG mitreden, solange der barrierefreie Zugang am Ende gewährleistet ist.

§ 20 Abs. 4 WEG zieht die Grenze. Maßnahmen dürfen weder beschlossen noch gestattet werden, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen anderen Eigentümer ohne dessen Einverständnis unbillig benachteiligen. Das gilt auch im Rahmen des Anspruchs nach Absatz 2. Ein Beispiel: Ein Fahrstuhlanbau nimmt einem Nachbarn dauerhaft Licht und Aussicht, oder er stellt die Statik des gesamten Gebäudes infrage. Daran kann die Maßnahme scheitern. In der Praxis bedeutet das: Die WEG muss Ihnen eine barrierefreie Lösung ermöglichen, aber nicht zwingend genau die von Ihnen gewünschte Ausführung.

Ablauf: Vom Antrag zur Durchsetzung

  1. Antrag stellen: Sie richten einen konkreten Antrag an die Verwaltung, möglichst mit Kostenvoranschlag und Plan. Bitten Sie darum, ihn auf die nächste Eigentümerversammlung zu setzen.
  2. Beschlussfassung: Die Gemeinschaft muss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen, wie sie den Umbau durchführt. Fällt die Maßnahme unter § 20 Abs. 2 WEG, steht ihr das „Ob“ grundsätzlich nicht mehr frei – wohl aber Details der Ausführung.
  3. Bei Ablehnung oder Untätigkeit: Lehnt die Versammlung Ihren Antrag rechtswidrig ab, können Sie diesen Beschluss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anfechten (§ 45 WEG). Die Klage muss zudem innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Manchmal beschließt die Versammlung gar nicht, obwohl das erforderlich wäre. Dann können Sie im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 WEG gerichtlich klären lassen: Der Umbau ist zu gestatten.
  4. Umsetzung: Nach positivem Beschluss oder gerichtlicher Entscheidung bauen Sie nach den festgelegten technischen und gestalterischen Vorgaben um.

Wer zahlt?

Hier trennt das Gesetz sauber. Nach § 21 Abs. 1 WEG gilt: Wird Ihnen eine bauliche Veränderung individuell gestattet oder auf Ihr Verlangen durchgeführt, tragen Sie die Kosten allein. Dafür stehen Ihnen die Nutzungen der Maßnahme auch allein zu. Das gilt auch für den Anspruch auf Barrierefreiheit: Sie bekommen Ihre Rampe oder Ihren Treppenlift, zahlen aber grundsätzlich selbst dafür, nicht die Gemeinschaft. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eigentümerversammlung mit qualifizierter Mehrheit eine abweichende, gemeinschaftliche Kostenverteilung beschließt. Das kommt etwa infrage, wenn mehrere Eigentümer von der Maßnahme profitieren würden.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Eine Eigentümerin Mitte 70 kann wegen einer Gehbehinderung die drei Stufen zum Hauseingang nicht mehr allein bewältigen. Sie beantragt den Einbau einer Rampe. Die Verwaltung setzt den Antrag auf die Tagesordnung. Die Versammlung lehnt ihn dennoch ab: Die Rampe verändere aus ihrer Sicht die Fassadenoptik. Nach meiner Prüfung zeigt sich: Eine technisch dezente Rampenlösung wäre möglich gewesen. Sie hätte das Gebäude nicht grundlegend umgestaltet. Ich fechte die Ablehnung fristgerecht an. Im gerichtlichen Verfahren einigen sich die Parteien auf eine konkrete, optisch zurückhaltende Ausführung. Die Antragstellerin trägt deren Kosten allein.

Häufige Fehler

  • Zu spät reagieren: Wer einen ablehnenden Beschluss nicht innerhalb eines Monats anficht, muss den Umweg über eine erneute Beschlussfassung nehmen oder verliert wertvolle Zeit.
  • Unpräzise Anträge: Ein vager Wunsch („ich hätte gern mehr Barrierefreiheit“) lässt der Versammlung zu viel Spielraum zur Ablehnung. Konkrete Pläne und Kostenvoranschläge erhöhen die Erfolgschancen erheblich.
  • Kostenübernahme durch die Gemeinschaft erwarten: Viele Mandanten gehen davon aus, die WEG müsse auch zahlen. Ohne abweichenden Beschluss gilt das Gegenteil.
  • Eigenmächtig bauen: Wer ohne Gestattungsbeschluss loslegt, riskiert einen Rückbauanspruch der Gemeinschaft. Das gilt selbst dann, wenn ein Anspruch auf die Maßnahme dem Grunde nach bestanden hätte.

Häufige Fragen

Kann die WEG meinen Antrag auf einen barrierefreien Umbau komplett ablehnen?

Nein, nicht wenn die Maßnahme unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG fällt und angemessen ist. Die Gemeinschaft darf über die konkrete Ausführung mitentscheiden. Das grundsätzliche „Ob“ steht ihr aber nicht mehr frei zur Verfügung, solange die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG nicht überschritten werden.

Muss ich meinen Vermieter oder die WEG informieren, wenn ich nur in meiner eigenen Wohnung umbaue?

Solange die Maßnahme ausschließlich Ihr Sondereigentum betrifft, brauchen Sie keinen Beschluss. Das gilt, wenn keine tragenden Wände, Gemeinschaftsleitungen oder das äußere Erscheinungsbild berührt werden. Im Zweifel lohnt sich vorab eine rechtliche Einordnung, um spätere Rückbaustreitigkeiten zu vermeiden.

Wer zahlt einen Treppenlift oder Aufzug, wenn mehrere Eigentümer davon profitieren würden?

Die Kosten trägt grundsätzlich, wer die Maßnahme individuell verlangt hat. Die Versammlung kann jedoch mit qualifizierter Mehrheit anders beschließen. Dann werden die Kosten gemeinschaftlich und anteilig getragen.

Wie lange habe ich Zeit, einen ablehnenden Beschluss anzufechten?

Sie müssen die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erheben und innerhalb von zwei Monaten begründen. Diese Frist ist strikt: Versäumen Sie sie, wird der Beschluss bestandskräftig.

Was, wenn die Eigentümerversammlung über meinen Antrag gar nicht erst abstimmt?

Bleibt eine erforderliche Beschlussfassung aus, können Sie eine Beschlussersetzungsklage erheben. Das Gericht klärt dann, dass die Maßnahme zu gestatten ist. Das ist vor allem relevant, wenn Anträge wiederholt vertagt oder verschleppt werden.

Ihr nächster Schritt

Gerade im Landkreis Ebersberg und in Rosenheim erlebe ich in meiner Kanzlei zunehmend, wie viele Eigentümer im Alter oder nach gesundheitlichen Einschnitten auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen sind. Der demografische Bedarf ist längst spürbar, die WEG-Praxis hinkt oft hinterher. Damit endet meine vierteilige Serie zu privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG. Sie hat E-Ladestationen, Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und nun Barrierefreiheit abgedeckt. Wenn Ihre Eigentümerversammlung Ihren Umbau blockiert oder verzögert, prüfe ich Ihren Anspruch, formuliere den richtigen Antrag und setze ihn notfalls gerichtlich durch. Weitere Themen rund um Ihr Eigentum finden Sie unter /themen/immobilienrecht.

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Außerdem neu im Ratgeber
ErbrechtKann ich mein Kind enterben – und was bleibt ihm trotzdem?

Sie überlegen, ein Kind in Ihrem Testament zu übergehen. Vielleicht ist das Verhältnis zerrüttet. Vielleicht hat sich ein anderes Kind um Sie gekümmert. Oder Sie haben ganz persönliche Gründe. Viele Mandanten stellen mir die Frage: „Kann ich das einfach so regeln?“ Die Antwort: Enterben können Sie problemlos. Ganz leer geht Ihr Kind dadurch aber in aller Regel nicht aus.

Kurz gesagt

Sie können Ihr Kind durch Testament von der Erbfolge ausschließen. Das ist rechtlich einfach und braucht keine Begründung. Den vollständigen Ausschluss von jeder finanziellen Beteiligung erreichen Sie damit aber nicht. Als Abkömmling behält Ihr Kind grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen lässt sich auch der Pflichtteil entziehen, etwa bei einer schweren Straftat gegen Sie. Dafür brauchen Sie im Testament eine ausdrückliche Begründung.

Womit ich Ihnen helfe

  • Prüfung, ob und wie Sie eine wirksame Enterbung in Ihrem Testament formulieren müssen
  • Berechnung des Pflichtteils, der Ihrem Kind nach der geplanten Regelung zustünde
  • Einschätzung, ob in Ihrem Fall die engen Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung überhaupt vorliegen
  • Gestaltung von Alternativen wie Pflichtteilsstrafklauseln, lebzeitigen Schenkungen oder Pflichtteilsverzichtsverträgen
  • Vertretung, wenn jemand Sie enterbt hat und Sie Ihren Pflichtteil durchsetzen wollen

Die Enterbung selbst: einfacher als gedacht

Enterben heißt rechtlich: Sie schließen einen an sich erbberechtigten Verwandten, Ihren Ehegatten oder Lebenspartner durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge aus. Einen anderen Erben für diesen Anteil müssen Sie dafür nicht einsetzen. Das funktioniert formlos. Sie können das enterbte Kind schlicht in Ihrem Testament nicht erwähnen. Dann erbt es nach den gesetzlichen Regeln nicht mehr, weil Sie die übrigen Erben abschließend bestimmt haben. Oder Sie schreiben ausdrücklich: „Mein Sohn/meine Tochter … ist von der Erbfolge ausgeschlossen.“ Eine Begründung brauchen Sie dafür nicht. Ihr Wille als Erblasser genügt.

Wichtig ist nur, dass das Testament insgesamt wirksam ist. Nach § 2247 Abs. 1 BGB müssen Sie es eigenhändig schreiben und unterschreiben, oder Sie lassen es notariell beurkunden. An Ihrer Testierfähigkeit darf kein Zweifel bestehen. Ort und Datum sollten Sie zwar angeben, eine Wirksamkeitsvoraussetzung sind sie nach § 2247 Abs. 2 BGB aber nicht. Ihr Fehlen macht das Testament also nicht ungültig, kann aber im Streitfall die Auslegung erschweren. Formfehler bei der Eigenhändigkeit oder Unterschrift sind der häufigste Grund, warum sich ein an sich klar gewollter Ausschluss später angreifen lässt.

Der Pflichtteil: das, was trotzdem bleibt

Hier liegt der entscheidende Punkt, den viele Mandanten unterschätzen. Schließen Sie einen Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, kann er von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das Gleiche gilt für Ihre Eltern und Ihren Ehegatten, wenn Sie auch sie enterben.

Das bedeutet konkret: Sie rechnen zunächst aus, welchen Erbteil Ihr Kind ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Davon steht ihm die Hälfte als Geldanspruch gegen die eingesetzten Erben zu. Der Pflichtteil ist kein Recht auf einen Gegenstand aus dem Nachlass, etwa die Immobilie. Er ist ein reiner Zahlungsanspruch. Die Erben müssen ihn in Geld erfüllen, notfalls auch durch den Verkauf von Nachlassgegenständen.

Auch eine Erbeinsetzung mit „Fesseln“ bringt dem enterbten Kind nicht automatisch weniger als eine vollständige Enterbung. Setzen Sie einen Pflichtteilsberechtigten als Erben ein und beschränken ihn zugleich durch einen Testamentsvollstrecker, eine Nacherbfolge oder eine Teilungsanordnung, kann er die Erbschaft ausschlagen. Das Gleiche gilt, wenn Sie ihn mit einem Vermächtnis beschweren. Er verlangt dann stattdessen den Pflichtteil. Eine „halbe“ Erbschaft mit Auflagen ist also oft kein cleverer Kompromiss. Sie führt zum selben Ergebnis wie eine offene Enterbung.

Verjährung: die Frist läuft, auch ohne dass jemand handelt

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zusätzlich muss Ihr Kind vom Erbfall und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt haben, oder es hätte diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Erfährt Ihr Kind also im März 2026 vom Tod und von der Enterbung, läuft die Verjährung Ende 2029 ab. Für die Erben heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein enterbtes Kind den Anspruch „vergisst“. Gerade in zerstrittenen Familien macht das Kind den Anspruch häufig noch rechtzeitig geltend.

Die Entziehung des Pflichtteils: die scharfe, seltene Ausnahme

Selbst der Pflichtteil lässt sich in eng begrenzten Fällen entziehen. Das verlangt deutlich mehr als eine bloße Enterbung. Es gelingt nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Kindes gegen Sie oder nahestehende Personen. Als Gründe kommen insbesondere in Betracht:

  • Ihr Kind trachtet Ihnen, Ihrem Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer Ihnen ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben
  • Ihr Kind begeht ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine dieser Personen
  • Ihr Kind verletzt böswillig seine gesetzliche Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber
  • Ein Gericht verurteilt Ihr Kind wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder weist es in eine psychiatrische Einrichtung ein. Die Teilhabe am Nachlass wäre für Sie deshalb unzumutbar

Ein zerrüttetes Verhältnis, jahrelanger Kontaktabbruch oder Kränkungen reichen für sich genommen nicht aus. Das ist der häufigste Irrtum, den ich in Beratungsgesprächen richtigstelle. Die Entziehung muss außerdem im Testament ausdrücklich erklärt sein, mit dem konkreten Grund. Im Streitfall müssen die Erben diesen Grund beweisen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mandant möchte seine Tochter enterben, weil sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm hält. Stattdessen will er seinen Sohn als Alleinerben einsetzen. Im Gespräch stellt sich heraus: Ein bloßer Kontaktabbruch reicht für eine Pflichtteilsentziehung nicht aus. Ich setze daher ein Testament auf, das die Tochter wirksam von der Erbfolge ausschließt. Ihr verbleibt jedoch der Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Um Streit über die Bewertung des Nachlasses zu vermeiden, unter anderem einer vermieteten Immobilie, ergänze ich das Testament um klare Regelungen zur Wertermittlung. Mit dem Mandanten bespreche ich außerdem, ob eine Rücklage für die spätere Pflichtteilszahlung sinnvoll ist, damit der Sohn keinen Notverkauf vornehmen muss.

Häufige Fehler

  • Man geht davon aus, Enterbung heiße automatisch „das Kind bekommt gar nichts“. Der Pflichtteil bleibt aber regelmäßig bestehen
  • Man verwechselt Enterbung mit Pflichtteilsentziehung. Im Testament formuliert man dann vage Vorwürfe, die den strengen gesetzlichen Anforderungen nicht standhalten
  • Man plant den Nachlass, ohne den Pflichtteilsanspruch als Bar-Fälligkeit zu berücksichtigen. Die Erben geraten dadurch in Liquiditätsnot, etwa wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht
  • Man verlässt sich darauf, dass Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil endgültig senken. Die Regeln zur Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen prüft man dabei nicht
  • Man setzt das enterbte Kind formal als Miterben mit lästigen Auflagen ein. Die Annahme dahinter: Es bekomme dadurch weniger als beim Pflichtteil

Häufige Fragen

Muss ich meine Enterbung im Testament begründen?

Nein. Für die einfache Enterbung, also den Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, brauchen Sie keine Begründung. Ihr Wille als Erblasser reicht aus, solange das Testament formwirksam ist. Eine Begründung brauchen Sie erst, wenn Sie zusätzlich den Pflichtteil entziehen wollen.

Kann ich meinem Kind wenigstens den Pflichtteil vertraglich abkaufen?

Ja, das ist möglich. Es funktioniert aber nur zu Lebzeiten und in notarieller Form als Pflichtteilsverzichtsvertrag. Ihr Kind muss freiwillig zustimmen, häufig gegen eine Abfindung. Ohne diesen notariellen Vertrag bleibt der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nach Ihrem Tod bestehen.

Was passiert, wenn ich mein Kind einfach im Testament nicht erwähne?

Setzen Sie in Ihrem Testament andere Personen als Erben ein und erwähnen Ihr Kind nicht, ist es damit faktisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Erbe wird es nicht. Der Pflichtteilsanspruch bleibt ihm davon unberührt. Das Nichterwähnen wirkt wie eine ausdrückliche Enterbung, entzieht aber nicht den Pflichtteil.

Verjährt der Pflichtteilsanspruch meines Kindes automatisch nach drei Jahren?

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie beginnt aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem Ihr Kind vom Erbfall und von seiner Enterbung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erfährt es erst spät davon, verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend nach hinten.

Kann ich statt einer Enterbung auch nur den Erbteil meines Kindes kürzen?

Ja, das ist eine gängige Gestaltungsoption. Sie setzen Ihr Kind mit einem geringeren Anteil als dem gesetzlichen Erbteil ein. Liegt dieser Anteil unter der Pflichtteilsquote, kann Ihr Kind den Differenzbetrag als Zusatzpflichtteil verlangen. Ganz aus der Pflicht sind Sie damit also nicht.

Ihr nächster Schritt

Eine Enterbung ohne klares Konzept für den Pflichtteil führt fast immer zu Streit unter den Erben, oft genau dann, wenn niemand mehr in der Lage ist, ihn zu vermeiden. Überlegen Sie, ein Kind zu enterben? Oder haben Sie gerade erfahren, dass Sie selbst enterbt wurden? In einem Erstgespräch kläre ich mit Ihnen, was rechtlich tatsächlich möglich ist, wie hoch ein Pflichtteilsanspruch ausfallen würde und welche Gestaltung zu Ihrer Situation passt – Testament, Pflichtteilsstrafklausel oder Verzichtsvertrag. Mehr zu meiner Arbeit im Erbrecht finden Sie unter /themen/erbrecht. Sprechen Sie mich einfach an, ich prüfe Ihren Fall persönlich.

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Immobilien- und MietrechtMuss die Eigentümergemeinschaft meinen Glasfaseranschluss genehmigen?

Der Netzbetreiber steht praktisch vor der Tür. Der Glasfaseranschluss für Ihre Wohnung ist technisch längst möglich. Doch in der Eigentümerversammlung heißt es, man müsse „erst noch beraten“ – oder die Verwaltung setzt das Thema gar nicht erst auf die Tagesordnung. 2026 taucht der Glasfaserausbau in vielen Eigentümerversammlungen auf, und die Verunsicherung ist groß: Muss die Gemeinschaft zustimmen, oder dürfen Sie den Anschluss einfach verlangen?

Kurz gesagt

Nein, die Eigentümergemeinschaft muss den Glasfaseranschluss nicht genehmigen. Sie kann ihn Ihnen als Einzeleigentümer grundsätzlich nicht verweigern. Der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität gehört zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG. Darauf hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch. Entscheiden darf die Gemeinschaft nur noch über das „Wie“ der Durchführung, nicht über das „Ob“. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa bei einer grundlegenden Umgestaltung der Anlage – kann das anders aussehen.

Womit ich Ihnen helfe

  • Prüfung, ob Ihr konkretes Vorhaben unter das Privileg des § 20 Abs. 2 WEG fällt
  • Formulierung eines rechtssicheren Antrags an die Verwaltung inklusive Tagesordnungspunkt
  • Vorbereitung und Begleitung der Eigentümerversammlung, auch bei Widerstand einzelner Eigentümer
  • Anfechtung ablehnender Beschlüsse oder Klage auf Beschlussersetzung, wenn die Gemeinschaft untätig bleibt oder blockiert
  • Klärung der Kostenfrage zwischen Ihnen, der Gemeinschaft und dem Netzbetreiber

Ihr Anspruch – und seine Grenzen

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ einer baulichen Veränderung. Beim „Ob“ hat die Gemeinschaft kein Ermessen gegen Sie. Das gilt für alle in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG genannten Maßnahmen – dazu zählen Barrierefreiheit, E-Ladepunkte, Einbruchsschutz, Steckersolargeräte und der Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die übrigen Eigentümer das für sinnvoll halten.

Eine Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG. Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen anderen Eigentümer ohne dessen Einverständnis unbillig benachteiligen, dürfen auch bei privilegierten Vorhaben weder beschlossen noch verlangt werden. Das betrifft in der Praxis selten den Glasfaseranschluss als solchen. Bei der konkreten Ausführung kann es aber relevant werden – etwa wenn eine bestimmte Kabelführung die Fassade eines denkmalgeschützten Gebäudes erheblich verändern würde oder die Statik betrifft. Hier lohnt sich ein Blick auf die technischen Details Ihres konkreten Vorhabens.

Was die Gemeinschaft noch entscheiden darf

Auch wenn das „Ob“ feststeht, ist ein Beschluss nicht überflüssig. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG muss die Gemeinschaft über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen. Die Gemeinschaft darf also mitreden bei:

  • der konkreten Trassenführung durch Gemeinschaftseigentum,
  • der Auswahl des ausführenden Unternehmens, wenn mehrere technisch gleichwertige Optionen bestehen,
  • dem Zeitpunkt der Bauausführung,
  • gestalterischen Details wie der Position von Verteilerkästen oder Hausanschlüssen.

Sie darf über diesen Umweg aber nicht faktisch verhindern, dass der Anschluss überhaupt kommt. Verzögert die Gemeinschaft die Beschlussfassung über das „Wie“ unangemessen, wird aus der Mitsprache schnell eine unzulässige Blockade Ihres Anspruchs. Das gilt auch, wenn sie unzumutbare Bedingungen verknüpft.

Ablauf: So setzen Sie Ihren Anspruch durch

  1. Antrag an die Verwaltung: Formulieren Sie schriftlich, welchen Anschluss Sie wünschen – möglichst mit technischen Eckdaten wie Anbieter, geplanter Trasse und ausführender Firma. Verlangen Sie zugleich die Aufnahme als Tagesordnungspunkt der nächsten Eigentümerversammlung.
  2. Beschlussfassung über das „Wie“: In der Versammlung stimmen die Eigentümer über die Durchführung ab – nicht darüber, ob der Anschluss kommt.
  3. Bei Ablehnung oder Untätigkeit: Lehnt die Gemeinschaft rechtswidrig ab, können Sie den ablehnenden Beschluss anfechten. Behandelt die Versammlung das Thema gar nicht, erheben Sie nach § 44 WEG Klage auf Beschlussersetzung. Das Gericht fasst den Beschluss dann anstelle der Gemeinschaft.
  4. Fristen beachten: Sie müssen die Anfechtungsklage nach § 45 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erheben und innerhalb von zwei Monaten begründen. Diese Frist ist eng und lässt sich in der Praxis leicht übersehen.

Wer zahlt den Anschluss?

Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt grundsätzlich der Eigentümer die Kosten, der die bauliche Veränderung verlangt hat. Dafür stehen ihm dann auch allein die Nutzungen zu. Beschließt die Gemeinschaft die Maßnahme dagegen mit qualifizierter Mehrheit (mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile), tragen nach § 21 Abs. 2 WEG alle Eigentümer die Kosten anteilig nach ihren Miteigentumsanteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Kosten innerhalb angemessener Zeit amortisieren. Dann profitieren aber auch alle von der Maßnahme. In der Praxis übernehmen viele Netzbetreiber die Kosten der Hausanschlüsse ganz oder teilweise selbst. Das hängt vom jeweiligen Ausbauprogramm ab – klären Sie das am besten vor der Versammlung.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Eine Eigentümerin möchte den von der Gemeinde geförderten Glasfaserausbau nutzen. Sie stellt rechtzeitig vor der Jahresversammlung einen schriftlichen Antrag. Die Verwaltung nimmt den Punkt zwar auf die Tagesordnung. Die Versammlung vertagt die Entscheidung aber wiederholt „wegen offener Fragen zur Kabelführung“ und fasst keinen konkreten Beschluss. Nach mehreren Monaten ohne Fortschritt macht die Eigentümerin ihren Anspruch anwaltlich geltend. Über das „Ob“ besteht ohnehin kein Ermessen, und die Versammlung hat auch über das „Wie“ keine notwendige Entscheidung getroffen. Sie setzt der Verwaltung deshalb eine Frist und kündigt anschließend Klage auf Beschlussersetzung an. Noch vor der mündlichen Verhandlung einigt sich die Gemeinschaft auf eine Trassenführung. Der Anschluss kommt.

Häufige Fehler

  • Zu unkonkrete Anträge: Wer nur „ich möchte Glasfaser“ schreibt und Anbieter, Technik oder Trassenidee nicht benennt, gibt der Versammlung eine Steilvorlage zum Vertagen.
  • Geduldiges Abwarten: Endlose Vertagungen sind keine rechtmäßige Ablehnung. Betroffene gehen aber selten aktiv dagegen vor – dabei läuft parallel keine Frist zu Ihren Gunsten.
  • Fristen verpasst: Fasst die Versammlung einen ablehnenden Beschluss, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats anfechten. Wer erst „mal abwarten“ will, verliert diese Möglichkeit endgültig.
  • Kostenfrage ignoriert: Wer die Kostenfrage vorab nicht klärt, erlebt in der Versammlung unnötigen Streit. Der hat mit der eigentlichen Anspruchsfrage nichts zu tun.

Häufige Fragen

Kann die Gemeinschaft den Glasfaseranschluss ablehnen, weil andere Eigentümer kein Interesse haben?

Nein. Der Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG steht Ihnen zu – unabhängig vom Interesse der anderen Eigentümer. Desinteresse ist keine zulässige Begründung, das „Ob“ zu verweigern.

Brauche ich für den Antrag bereits einen konkreten Vertrag mit dem Netzbetreiber?

Zwingend nicht, aber sinnvoll: Je konkreter Sie Anbieter, Technik und geplante Trassenführung benennen, desto schwerer kann die Versammlung die Entscheidung über das „Wie“ ohne sachlichen Grund vertagen.

Was, wenn mein Vorhaben die Fassade oder den Denkmalschutz betrifft?

Dann prüfe ich im Einzelfall, ob die konkrete Ausführung unter die Grenze des § 20 Abs. 4 WEG fällt (grundlegende Umgestaltung, unbillige Benachteiligung). Der Anspruch auf den Anschluss als solchen bleibt davon in aller Regel unberührt, wohl aber die konkrete technische Umsetzung.

Muss ich die Kosten für alle Miteigentümer mittragen, wenn ich den Anschluss allein beantrage?

Nein, umgekehrt: Beantragen Sie den Anschluss allein, tragen grundsätzlich Sie die Kosten – dafür steht Ihnen die Nutzung auch allein zu. Nur bei einem Beschluss mit qualifizierter Mehrheit oder absehbarer Amortisation tragen alle Eigentümer anteilig mit.

Wie lange dauert es in der Regel, bis so ein Anspruch durchgesetzt ist?

Das hängt stark davon ab, wie kooperativ Verwaltung und Gemeinschaft sind. Setzt die Verwaltung zügig einen Tagesordnungspunkt und entscheidet die Versammlung sachlich über das „Wie“, ist die Sache oft innerhalb einer Versammlung erledigt. Bei Blockaden kommt es auf die Reaktionszeit an – deshalb lohnt sich frühzeitiges anwaltliches Vorgehen.

Ihr nächster Schritt

Lassen Sie sich nicht mit Vertagungen abspeisen, wo das Gesetz Ihnen einen klaren Anspruch gibt. Ich prüfe Ihren Fall, formuliere den Antrag an die Verwaltung rechtssicher und begleite Sie bis zur Durchsetzung – notfalls auch gerichtlich. Mehr zu meiner Arbeit im gesamten Bereich rund um Eigentum und Gemeinschaften finden Sie unter /themen/immobilienrecht. Im nächsten und letzten Teil dieser Serie geht es um das Steckersolargerät – den Anspruch auf Ihr eigenes Balkonkraftwerk.

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Immobilien- und MietrechtMuss die WEG mir die Wallbox für mein E-Auto genehmigen?

Sie haben sich ein E-Auto zugelegt oder überlegen es sich. Jetzt brauchen Sie eine Lademöglichkeit an Ihrem Stellplatz in der Tiefgarage oder auf dem Gemeinschaftsgrundstück. Die Eigentümerversammlung reagiert zögerlich, verschiebt das Thema oder lehnt rundweg ab. Solche Fälle erreichen mich in meiner Kanzlei in Kirchseeon und Rosenheim inzwischen regelmäßig. Die Zahl der Anträge auf eine Ladestation in Eigentümergemeinschaften wächst spürbar. Vorab so viel: Das Gesetz steht in aller Regel auf Ihrer Seite.

Dies ist Teil 2 meiner Serie zu privilegierten baulichen Veränderungen im Wohnungseigentum. Er ist eigenständig verständlich, auch wenn Sie Teil 1 nicht gelesen haben.

Kurz gesagt

Ja: Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG haben Sie als Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft. Sie können eine angemessene bauliche Veränderung zum Laden Ihres Elektrofahrzeugs verlangen – die Wallbox zählt zu den privilegierten Maßnahmen. Die Eigentümerversammlung darf das „Ob“ nicht verweigern. Sie entscheidet aber per Beschluss über das „Wie“, also über Ort, Technik und Ausführung der Installation. Die Kosten tragen Sie dabei grundsätzlich selbst. Ausnahme: Die Gemeinschaft beschließt mit qualifizierter Mehrheit, die Maßnahme gemeinschaftlich umzusetzen und die Kosten zu teilen.

Womit ich Ihnen helfe

  • Ich prüfe, ob Ihr Vorhaben unter den privilegierten Anspruch aus § 20 Abs. 2 WEG fällt
  • Ich formuliere einen rechtssicheren Antrag an Verwaltung und Eigentümerversammlung
  • Ich verhandle mit der Verwaltung über technische Vorgaben (Lastmanagement, Kabelführung, Zähler)
  • Ich setze Ihren Anspruch durch, wenn die Gemeinschaft untätig bleibt oder unzulässige Bedingungen stellt
  • Ich erhebe Klage auf Beschlussersetzung oder fechte einen rechtswidrigen Ablehnungsbeschluss an

Der Anspruch: Was genau steht Ihnen zu

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG gibt Ihnen einen echten Anspruch – kein bloßes Entgegenkommen der Gemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme „angemessen“ ist. Das bedeutet in der Praxis: Sie brauchen eine Verbindung zwischen Ihrem Stellplatz und der geplanten Lademöglichkeit. Die Ausführung muss sich zudem im Rahmen dessen bewegen, was technisch und baulich vernünftig ist. Genügt eine einfachere Lösung, deckt der Anspruch keine überdimensionierte oder unnötig aufwendige Ausführung.

Wichtig für die Praxis: Der Anspruch bezieht sich auf einen vorhandenen Stellplatz. Haben Sie keinen eigenen Stellplatz oder kein Sondernutzungsrecht daran, müssen Sie diese Frage zunächst klären. Ohne Stellplatzbezug läuft der Anspruch auf die Wallbox ins Leere.

Das „Wie“: Die Gemeinschaft entscheidet über die Ausführung

Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG muss die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen, wie sie die Maßnahme durchführt. Das heißt konkret: Die Eigentümerversammlung kann das Vorhaben an sich nicht blockieren. Sie darf aber mitreden, wie die Ladestation angeschlossen wird. Sie entscheidet zum Beispiel mit, welcher Elektriker den Auftrag bekommt, ob sich ein gemeinsames Lastmanagementsystem für mehrere Wallboxen lohnt, wo die Kabel verlaufen oder welche Brandschutzauflagen in der Tiefgarage gelten. Verweigert die Versammlung jedoch pauschal jede Zustimmung oder verzögert sie die Entscheidung ohne sachlichen Grund über Monate, überschreitet sie ihren Spielraum.

Die Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG. Auch der privilegierte Anspruch berechtigt Sie nicht dazu, die Wohnanlage grundlegend umzugestalten. Andere Eigentümer dürfen zudem nicht ohne ihre Zustimmung unbillig benachteiligt werden. In der Praxis betrifft das selten die einzelne Wallbox, häufiger größere Umbauten der gesamten Elektroinfrastruktur.

Kosten: Wer zahlt die Wallbox

Hier gilt § 21 WEG. Die Regel ist eindeutig: Wird Ihnen die Maßnahme individuell gestattet, tragen Sie als antragstellender Eigentümer die Kosten allein – Installation, Elektroanschluss, gegebenenfalls erforderliche Zähler (§ 21 Abs. 1 WEG). Das gilt auch für spätere Wartung und Reparatur Ihrer eigenen Anlage.

Anders liegt es, wenn die Gemeinschaft eine gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur für mehrere oder alle Stellplätze beschließt. Dafür braucht es eine Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Dann tragen nach § 21 Abs. 2 WEG grundsätzlich alle Eigentümer die Kosten anteilig nach ihren Miteigentumsanteilen, vorausgesetzt die Kosten stehen nicht außer Verhältnis. Für Sie als einzelnen Antragsteller kann es sich daher lohnen, in der Versammlung aktiv auf eine gemeinschaftliche Lösung hinzuwirken, statt nur die eigene Wallbox durchzusetzen.

Ablauf: So setze ich Ihren Anspruch durch

  1. Antrag formulieren: Ich stelle für Sie einen konkreten, technisch hinreichend bestimmten Antrag an die Verwaltung. Vage Ankündigungen genügen nicht und geben der Gemeinschaft Angriffsfläche für Verzögerungen.
  2. Beschluss einfordern: Die Verwaltung muss den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen. Bleibt sie untätig, fordere ich sie dazu auf und setze das notfalls gerichtlich durch.
  3. Bei Ablehnung oder unzulässigen Auflagen: Beschließt die Versammlung eine rechtswidrige Ablehnung, prüfe ich eine Anfechtungsklage nach § 44 WEG. Das Gleiche gilt, wenn Auflagen über das „Wie“ hinausgehen und faktisch das „Ob“ verhindern. Hier zählt jeder Tag: Ich muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erheben und innerhalb von zwei Monaten begründen (§ 45 WEG).
  4. Bei Untätigkeit: Unterbleibt die notwendige Beschlussfassung ganz, erhebe ich für Sie eine Klage auf Beschlussersetzung nach § 44 WEG. Das Gericht fasst dann den Beschluss, den die Gemeinschaft verweigert hat.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Ein Mandant mit Tiefgaragenstellplatz und Sondernutzungsrecht beantragt eine Wallbox. Die Verwaltung setzt den Punkt zwar auf die Tagesordnung. Die Versammlung vertagt die Entscheidung aber zweimal „wegen ungeklärter technischer Fragen“, ohne diese konkret zu benennen. Nach der zweiten Vertagung fordere ich die Verwaltung schriftlich zur Beschlussfassung binnen angemessener Frist auf. Gleichzeitig lege ich ein technisches Konzept vor, das die offenen Fragen konkret beantwortet: Lastmanagement, Zählerplatz, Elektrofachbetrieb. In solchen Fällen lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung häufig vermeiden. Der Gemeinschaft fehlt dann schlicht die sachliche Grundlage für eine weitere Verzögerung.

Häufige Fehler

  • Zu unkonkrete Anträge: Wer nur „möchte gerne eine Wallbox“ ankündigt, liefert der Versammlung einen Vorwand zur Vertagung. Technik und Ausführung sollten Sie von Anfang an konkret benennen.
  • Fristen verpassen: Wird ein rechtswidriger Ablehnungsbeschluss gefasst, verstreicht die Monatsfrist für die Anfechtungsklage schneller als gedacht. Wer erst abwartet und dann handelt, verliert unter Umständen den Rechtsweg.
  • Eigenmächtiger Einbau ohne Beschluss: Auch wenn der Anspruch besteht, ersetzt er nicht den Beschluss über das „Wie“. Wer ohne Abstimmung einbauen lässt, riskiert Rückbauforderungen.
  • Stellplatzfrage ignorieren: Ohne gesicherten Stellplatzbezug (Sondernutzungsrecht oder eindeutige Zuordnung) fehlt die Anspruchsgrundlage für die konkrete Wallbox-Position.

Häufige Fragen

Kann die WEG meine Wallbox generell verweigern?

Nein. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG gibt Ihnen beim „Ob“ der Lademöglichkeit einen Anspruch, den die Gemeinschaft nicht grundlos verweigern darf. Sie kann lediglich über die konkrete Ausführung mitentscheiden.

Muss ich mich mit einer bestimmten Wallbox-Marke oder einem bestimmten Elektriker abfinden, den die Gemeinschaft vorgibt?

Die Gemeinschaft darf im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung sachliche Vorgaben zur Ausführung machen, etwa zu Sicherheitsstandards oder zur Kompatibilität mit einem gemeinsamen Lastmanagement. Unsachliche oder unverhältnismäßig einschränkende Vorgaben sind davon nicht gedeckt, wenn sie die Umsetzung faktisch verhindern.

Was passiert, wenn mehrere Eigentümer gleichzeitig eine Wallbox wollen?

Häufig lohnt sich dann ein Gemeinschaftsbeschluss über eine einheitliche Ladeinfrastruktur mit Lastmanagement. Das gilt besonders, wenn die vorhandene Stromversorgung sonst nicht für mehrere Ladepunkte ausreicht. Mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Anteile lassen sich die Kosten nach § 21 Abs. 2 WEG dann auf alle Eigentümer verteilen.

Trage ich auch die Stromkosten für das Laden allein?

Ja. Das laufende Laden betrifft nicht die bauliche Maßnahme selbst, sondern den individuellen Verbrauch. In der Praxis richtet man dafür meist einen separaten Zähler oder ein Abrechnungssystem für die jeweilige Wallbox ein. So lässt sich der Verbrauch dem tatsächlichen Nutzer zuordnen.

Gilt der Anspruch auch für Mieter?

Der Anspruch aus § 20 Abs. 2 WEG richtet sich an Wohnungseigentümer gegenüber ihrer Gemeinschaft. Mieter haben keinen eigenen Anspruch gegen die WEG. Sie können aber auf ihren Vermieter einwirken: Der ist Wohnungseigentümer und kann den Antrag stellen.

Ihr nächster Schritt

Verschleppt Ihre Eigentümergemeinschaft Ihren Wallbox-Antrag oder lehnt sie ihn ab, sollten Sie nicht monatelang zuwarten. Das gilt auch, wenn sie ihn mit Auflagen versieht, die über das bloße „Wie“ hinausgehen. Gerade die kurzen Fristen für eine Anfechtungsklage sprechen dafür, schnell zu handeln. In einem Erstgespräch prüfe ich Ihren konkreten Fall. Ich formuliere gegebenenfalls den nötigen Antrag oder die Klage und begleite Sie durch die Eigentümerversammlung. Mehr zu meiner Arbeit im Wohnungseigentums- und Immobilienrecht finden Sie unter /themen/immobilienrecht. Im nächsten Teil der Serie geht es um den Einbruchsschutz als weitere privilegierte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG.

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ArbeitsrechtMassenentlassung: Wann die Anzeige an die Agentur für Arbeit Ihre Kündigung zu Fall bringt

Ihr Arbeitgeber baut Stellen ab, gleich reihenweise – Restrukturierung, Insolvenz, „Konzernumbau“. Sie haben eine Kündigung erhalten. Im Kollegenkreis kursiert das Gerücht: Der Arbeitgeber habe die Entlassungen gar nicht oder falsch bei der Agentur für Arbeit angezeigt. Ist das nur Behördenformalismus – oder kann das Ihre Kündigung zu Fall bringen?

Kurz gesagt

Zeigt Ihr Arbeitgeber eine Massenentlassung überhaupt nicht bei der Agentur für Arbeit an, ist Ihre Kündigung unwirksam – das gilt uneingeschränkt. Enthält eine erstattete Anzeige dagegen nur einen Fehler, bleibt die Kündigung wirksam. Voraussetzung: Die Agentur kann trotz des Fehlers noch arbeiten. Diese Abgrenzung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Entscheidend ist in jedem Fall die Frist: Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung klagen. Sonst können Sie diesen Angriff gar nicht mehr führen.

Womit ich Ihnen helfe

  • Prüfung, ob überhaupt eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich war und ob sie erstattet wurde
  • Einsichtnahme und Auswertung der Massenentlassungsanzeige und des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat
  • Fristwahrung: Erhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist
  • Vertretung vor dem Arbeitsgericht mit Angriff auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe – nicht nur die soziale Rechtfertigung

Wann überhaupt eine Anzeigepflicht besteht

Die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG greift nicht bei jeder Kündigungswelle. Sie greift erst ab bestimmten Schwellenwerten, die sich nach der Betriebsgröße richten. Diese Werte müssen innerhalb von 30 Kalendertagen erreicht sein: In Betrieben mit 20 bis 60 Beschäftigten reichen mehr als 5 Entlassungen. In Betrieben mit 60 bis 500 Beschäftigten sind es 10 % der Belegschaft oder mehr als 25 Entlassungen. In Betrieben ab 500 Beschäftigten sind es mindestens 30 Entlassungen. Erreicht dieser Schwellenwert, muss der Arbeitgeber zwei Dinge tun. Er muss den Betriebsrat konsultieren (§ 17 Abs. 2 KSchG) und die Massenentlassung der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG). Beide Pflichten sind rechtlich getrennt zu behandeln und haben unterschiedliche Fehlerfolgen. Genau das vermischen viele in der Praxis.

Der Mechanismus: Warum keine Anzeige die Kündigung unwirksam macht

Der rechtliche Hebel liegt in § 18 Abs. 1 KSchG. Anzeigepflichtige Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam. Diese Sperrfrist hat einen Zweck – sie gibt der Agentur für Arbeit Zeit, sich auf die Vermittlung der betroffenen Arbeitnehmer einzustellen und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten.

Daraus folgt: Geht keine Anzeige ein, die die Agentur tatsächlich arbeiten lässt, kann die Sperrfrist gar nicht erst zu laufen beginnen. Und wenn die Sperrfrist nie beginnt, kann sie auch nie ablaufen – die Kündigung kann dann nicht wirksam werden. Fehlt die Anzeige komplett, ist die Kündigung deshalb unwirksam. Das ist keine Randfrage, sondern der Kern des Massenentlassungsschutzes. Das entspricht dem Schutzzweck der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG. Zeigt der Arbeitgeber die geplanten Entlassungen nicht nach ihren Vorgaben an, verfehlt das genau dieses Ziel.

Die Ausnahme: Wenn die Anzeige nur fehlerhaft ist

Anders liegt der Fall bei einer fehlerhaften Anzeige. Der Arbeitgeber erstattet die Anzeige zwar, sie enthält aber inhaltlich einen Fehler – etwa eine leicht abweichende Zahl der betroffenen Arbeitnehmer. Hier hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Solche Fehler machen die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Maßgeblich ist, ob die Agentur für Arbeit trotz des Fehlers ihre Aufgabe noch erfüllen konnte. Sie muss auf Grundlage der Anzeige tätig werden und sich auf die Vermittlung der betroffenen Beschäftigten einstellen können. Danach bleibt eine geringfügige zahlenmäßige Abweichung unschädlich, wenn sie die Arbeitsfähigkeit der Behörde nicht beeinträchtigt.

Diese Differenzierung ist entscheidend für Ihre Prozessstrategie: Nicht jeder Fehler in der Anzeige ist ein Volltreffer. Wer pauschal behauptet, „die Anzeige war fehlerhaft, also ist die Kündigung unwirksam“, liegt falsch. Es kommt darauf an, ob der Fehler die Funktionsfähigkeit der Anzeige tatsächlich beeinträchtigt hat – also ob die Agentur ihre Aufgabe noch wahrnehmen konnte. Eine fehlende Anzeige ist damit etwas grundlegend anderes als eine fehlerhafte Anzeige.

Der zweite Hebel: Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG prüfen Sie getrennt von der Anzeige bei der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und schriftlich informieren – über die Gründe der geplanten Entlassungen, deren Zahl, die betroffenen Berufsgruppen, den Zeitraum und die vorgesehenen Auswahlkriterien. Ziel ist es, gemeinsam Möglichkeiten zu beraten, die Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Konsultationspflicht, kann das die Kündigung nach § 134 BGB nichtig machen. Dieser Angriffspunkt ist von der Anzeigepflicht unabhängig. Prüfen Sie ihn separat: Ein Arbeitgeber kann die Agentur ordnungsgemäß informiert und trotzdem das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat versäumt haben – oder umgekehrt.

Warum die Drei-Wochen-Frist über allem steht

Hier liegt das eigentliche Problem für Sie als Arbeitnehmer: Von außen sehen Sie in der Regel nicht, was Ihr Arbeitgeber der Agentur für Arbeit angezeigt hat und ob er das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat. Diese Informationen liegen beim Arbeitgeber. Sie klären sich typischerweise erst im Kündigungsschutzprozess, wenn das Gericht die Vorlage der Anzeige und der Unterlagen zum Konsultationsverfahren verlangt.

Nach § 4 KSchG müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Nur so können Sie überhaupt geltend machen, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist – unabhängig vom Grund. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt die Kündigung nach Ablauf der drei Wochen als von Anfang an wirksam. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich ein gravierender Anzeigefehler vorlag. Sie verlieren dann nicht nur den Angriff auf die soziale Rechtfertigung, sondern auch den womöglich weitaus durchschlagenderen Angriff über eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige. Klagen Sie fristgerecht, sichern Sie sich die Möglichkeit, diese Fragen später im Prozess klären zu lassen. Das gilt auch, wenn Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung selbst noch nicht wissen, ob und wie der Arbeitgeber angezeigt hat.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Ein Unternehmen mit rund 200 Beschäftigten kündigt im Zuge einer Restrukturierung 40 Arbeitsverhältnissen innerhalb weniger Wochen. Ein betroffener Arbeitnehmer erhält seine Kündigung. Über den Betriebsrat erfährt er: Es soll Unstimmigkeiten bei der Massenentlassungsanzeige gegeben haben. Er weiß zu diesem Zeitpunkt nicht, ob der Arbeitgeber tatsächlich angezeigt hat, ob die Zahlen stimmten oder ob er den Betriebsrat ordnungsgemäß konsultiert hat. Er erhebt fristgerecht Kündigungsschutzklage und rügt vorsorglich sowohl die fehlende soziale Rechtfertigung als auch mögliche Verstöße gegen die Anzeige- und Konsultationspflicht. Das Gericht verlangt im Prozess die Vorlage der Anzeige. Dabei stellt sich heraus: Der Arbeitgeber hatte tatsächlich keine Anzeige erstattet. Die Kündigung ist unwirksam.

Häufige Fehler

Viele Arbeitnehmer warten mit der Klage, bis sie „Beweise“ für einen Anzeigefehler haben. Dabei versäumen sie die Drei-Wochen-Frist. Diese Beweise erhalten Sie aber in aller Regel erst im laufenden Prozess. Ebenso häufig: Arbeitnehmer stützen die Kündigungsschutzklage nur auf die fehlende soziale Rechtfertigung, ohne vorsorglich auch Zweifel an der ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige und dem Konsultationsverfahren zu rügen. Das kann diesen Angriffspunkt später verschließen. Manche Arbeitnehmer verwechseln auch „die Anzeige war fehlerhaft“ mit „die Anzeige fehlt ganz“ – zwei rechtlich unterschiedliche Situationen mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten.

Ihr nächster Schritt

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen im Rahmen einer größeren Entlassungswelle gekündigt, zählt jetzt vor allem eines: die Frist. Ob Anzeige und Konsultationsverfahren ordnungsgemäß liefen, lässt sich oft erst im Prozess klären. Das gilt aber nur, wenn Sie rechtzeitig geklagt haben. Wie viel Zeit Ihnen noch bleibt und wie der Weg zur Kündigungsschutzklage konkret aussieht, sollten Sie jetzt klären. Mehr dazu grundsätzlich auch unter Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitnehmer beweisen, dass keine Anzeige erstattet wurde?

Nein, jedenfalls nicht auf eigene Faust. Ob und was der Arbeitgeber angezeigt hat, weiß nur er selbst. Im Kündigungsschutzprozess können Sie das Gericht veranlassen, die entsprechenden Unterlagen anzufordern oder den Arbeitgeber zur Vorlage aufzufordern.

Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?

Dann gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Fehler bei der Massenentlassungsanzeige vorlag. Die Frist des § 4 KSchG ist eine zwingende Voraussetzung, um die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung überhaupt gerichtlich geltend zu machen.

Gilt die Anzeigepflicht auch bei einer Insolvenz?

Ja, die Schwellenwerte des § 17 KSchG gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob die Entlassungen im Rahmen einer Insolvenz oder einer sonstigen Restrukturierung erfolgen. Auch der Insolvenzverwalter muss die Anzeigepflicht beachten, wenn die Entlassungen die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen.

Reicht ein kleiner Zahlenfehler in der Anzeige, um die Kündigung zu Fall zu bringen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Fehler die Agentur für Arbeit daran gehindert hat, ihre Aufgabe zu erfüllen. Eine geringfügige Abweichung macht die Kündigung nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht unwirksam, wenn sie die Arbeitsfähigkeit der Behörde nicht beeinträchtigt.

Betrifft das auch kleinere Betriebe?

Nur ab bestimmten Schwellenwerten. In Betrieben mit 20 bis 60 Beschäftigten reichen bereits mehr als 5 Entlassungen innerhalb von 30 Tagen, um die Anzeigepflicht auszulösen. Das betrifft also durchaus auch mittelständische Betriebe, nicht nur Großkonzerne.

Dies ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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ZivilrechtVollstreckungsbescheid erhalten — was tun?

Ein Vollstreckungsbescheid im Briefkasten ist kein Grund, in Panik zu geraten — aber ein Grund, sofort zu handeln. Aus ihm kann bereits vollstreckt werden, und die Zeit, sich noch dagegen zu wehren, ist knapp bemessen. Wer die Forderung für unberechtigt hält, muss jetzt schnell reagieren.

Womit ich Ihnen helfe

  • Sofortige Prüfung, ob und weshalb die Forderung angreifbar ist
  • Fristgerechter Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
  • Vertretung im anschließenden streitigen Verfahren
  • Einschätzung, ob eine Vollstreckung noch abgewendet werden kann
  • Klärung, was zu tun ist, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist

Was ein Vollstreckungsbescheid bedeutet

Ein Vollstreckungsbescheid steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO). Das bedeutet: Er ist bereits ein vollstreckbarer Titel, aus dem der Gläubiger — etwa durch Kontopfändung oder Gerichtsvollzieher — vorgehen kann, auch wenn noch gar nicht inhaltlich geprüft wurde, ob die Forderung überhaupt besteht. Er ergeht, weil Sie gegen einen zuvor zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben.

Die Zwei-Wochen-Frist zum Einspruch

Halten Sie die Forderung für unberechtigt, können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Diese Frist ist kurz und läuft unabhängig davon, ob Sie inhaltlich schon Argumente parat haben — wichtig ist, dass der Einspruch rechtzeitig eingeht. Nach Fristablauf wird die Vollstreckung deutlich schwerer abzuwenden, und die Forderung gilt praktisch als anerkannt. Legen Sie fristgerecht Einspruch ein, geht das Verfahren in ein normales streitiges Gerichtsverfahren über, in dem die Forderung inhaltlich geprüft wird. Mehr zu Fristen und Ihren Rechten im Zivilrecht finden Sie auf der Seite Zivilrecht.

Zu den Kosten: Die Abrechnung erfolgt nach RVG oder Vereinbarung. Stellt sich die Forderung als unberechtigt heraus, trägt am Ende in aller Regel der Gläubiger die Kosten; eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig — die Deckungsanfrage stelle ich für Sie.

Handeln Sie jetzt: Jeder Tag zählt, solange die Zwei-Wochen-Frist noch läuft.

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