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Erbrecht

Erbschaftsteuer 2026 – Muss ich Testament und Schenkungen jetzt überprüfen?

Freibeträge, Steuerklassen und die Zehnjahresfrist bei Schenkungen: Was Sie 2026 zu Testament und Vermögensübertragungen wissen sollten – und warum ein anhängiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zur Vorsicht mahnt.

Versiegelter Umschlag mit Schleife neben einem Geschenkpaket – Testament und frühere Schenkung im Blick
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 10 Min.

Sie haben ein Testament gemacht. Vielleicht haben Sie schon zu Lebzeiten etwas an Kinder oder Enkel verschenkt. Jetzt fragen Sie sich, ob das noch passt. Die Sorge ist berechtigt: Freibeträge, Steuerklassen und die Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen bestimmen, wie viel von Ihrem Nachlass am Ende beim Finanzamt landet – und wie viel bei Ihrer Familie. Derzeit ist zusätzlich unsicher, wie lange die aktuellen Bewertungsregeln Bestand haben.

Kurz gesagt

Die Freibeträge selbst stehen fest in § 16 ErbStG: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel. Sie werden nicht automatisch neu berechnet oder indexiert. Sie gelten unverändert, bis der Gesetzgeber sie anpasst. Wer vor mehr als zehn Jahren geschenkt hat, kann diese Freibeträge pro Person und Zehnjahreszeitraum erneut nutzen. Wer innerhalb der letzten zehn Jahre schon geschenkt hat, muss das mit einem künftigen Erwerb zusammenrechnen. Eine Überprüfung von Testament und bisherigen Schenkungen lohnt sich deshalb unabhängig vom Bundesverfassungsgericht. Sie lohnt sich immer dann, wenn sich Vermögen, Familienstand oder die Zehnjahresfrist seit der letzten Planung verändert haben. Das anhängige Verfahren zur Bewertung von Betriebs- und Immobilienvermögen ist ein zusätzlicher Grund, aber kein alleiniger.

Womit ich Ihnen helfe

Freibeträge und Steuerklassen – wer wie viel steuerfrei bekommt

Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker (§ 15 ErbStG):

Jeder Steuerklasse ist ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG zugeordnet. Ehegatten und Lebenspartner erhalten 500.000 €, Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, sonstige Personen der Steuerklasse I 100.000 € und Steuerklasse II sowie III jeweils 20.000 €. Erst der Betrag oberhalb dieses Freibetrags wird nach dem Steuersatz aus § 19 ErbStG besteuert. Dieser Satz ist gestaffelt: von 7 % bis 30 % in Steuerklasse I, deutlich höher in den Klassen II und III. Möchten Sie als nicht verheiratetes Paar Ihren Partner bedenken? Prüfen Sie genau, in welcher Steuerklasse er landet. Ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft bleiben nur 20.000 € steuerfrei.

Die Zehnjahresfrist – warum frühere Schenkungen jetzt wieder zählen

§ 14 ErbStG bestimmt: Mehrere Vermögensvorteile von derselben Person werden zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren anfallen. Dem letzten Erwerb wird der frühere Erwerb mit seinem damaligen Wert hinzugerechnet. Erst danach wird geprüft, wie viel vom gemeinsamen Freibetrag noch übrig ist. Praktisch bedeutet das zweierlei:

  1. Wer vor mehr als zehn Jahren eine Schenkung erhalten hat, kann seinen vollen Freibetrag gegenüber demselben Schenker erneut nutzen. Die alte Schenkung fällt dann aus der Berechnung heraus.
  2. Wer innerhalb der letzten zehn Jahre geschenkt oder geerbt hat, muss diesen Betrag beim nächsten Erwerb von derselben Person mitrechnen. Ein Erwerb kann dann plötzlich teilweise steuerpflichtig werden – auch wenn er eigentlich unter dem Freibetrag liegt.

Für die Steuerberechnung gilt zudem eine Kappungsgrenze: Die durch den späteren Erwerb ausgelöste Steuer darf nach § 14 Abs. 3 ErbStG nicht mehr als 50 % dieses späteren Erwerbs betragen. Übertragen Sie regelmäßig größere Vermögenswerte, nutzen Sie die Zehnjahresfrist aktiv als Gestaltungsinstrument. Gestaffelte Schenkungen alle zehn Jahre schöpfen die Freibeträge mehrfach aus – statt sie in einer einzigen Übertragung zu verschenken.

Der Aufhänger: Bewertung von Betriebs- und Immobilienvermögen vor dem Bundesverfassungsgericht

Für Oktober 2026 wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Bewertungsregeln der Erbschaftsteuer erwartet. Sie betrifft insbesondere die Bewertung von Betriebs- und Immobilienvermögen. Ich nenne hier bewusst kein konkretes Aktenzeichen und keine Einzelheiten des Verfahrens – diese sind im Detail zu prüfen. Wichtig für Sie ist die Grundlinie: Beanstandet das Gericht die aktuellen Bewertungsmethoden, könnte der Gesetzgeber zu Nachbesserungen gezwungen sein. Diese würden sich auf künftige Übertragungen von Immobilien- und Betriebsvermögen auswirken. Besitzen Sie entsprechendes Vermögen und planen eine größere Übertragung, behalten Sie diese Entscheidung im Blick. Verfallen Sie deswegen aber nicht in Aktionismus: Eine anstehende Gesetzesänderung ist kein Grund, eine überfällige Nachlassplanung aufzuschieben. Sie ist eher ein zusätzlicher Anlass, die Planung jetzt mit fachlicher Begleitung anzugehen. So können Sie auf eine mögliche Neuregelung schnell reagieren.

Beispiel aus der Praxis

Meine Mandantin hatte ihrer Tochter vor acht Jahren ein Wertpapierdepot im Wert von 250.000 € geschenkt – damals unter dem Freibetrag von 400.000 €, also steuerfrei. Jetzt möchte sie zusätzlich eine Eigentumswohnung im Wert von 300.000 € testamentarisch an dieselbe Tochter vererben. Ohne Prüfung der Zehnjahresfrist hätte die Tochter angenommen, auch dieser Erwerb bleibe steuerfrei. Tatsächlich werden beide Erwerbe zusammengerechnet: 250.000 € + 300.000 € = 550.000 €. Abzüglich des einmaligen Freibetrags von 400.000 € verbleiben 150.000 € steuerpflichtig. Die Schenkung fällt erst in zwei Jahren aus der Zehnjahresfrist heraus. Durch eine zeitliche Anpassung der Übertragung ließ sich die Steuerlast noch spürbar reduzieren.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Muss ich mein Testament jetzt wegen der BVerfG-Entscheidung ändern?

Nicht zwingend sofort. Eine Überprüfung ist aber sinnvoll, wenn Sie größeres Immobilien- oder Betriebsvermögen besitzen. Bis eine Entscheidung vorliegt und der Gesetzgeber reagiert, gilt die aktuelle Rechtslage unverändert weiter. Sie sollten aber wissen, an welchen Stellen Ihre Planung von einer Neuregelung betroffen sein könnte.

Verfällt mein Freibetrag, wenn ich ihn nicht ausnutze?

Nein, ein nicht genutzter Freibetrag verfällt nicht. Er geht nicht verloren: Nach Ablauf der Zehnjahresfrist steht er Ihnen gegenüber derselben Person erneut in voller Höhe zur Verfügung. Er lässt sich lediglich nicht auf andere Personen übertragen oder auf spätere Erwerbe „ansparen“.

Zählt eine Schenkung an mein Kind auch dann mit, wenn ich später von meinem Ehepartner erbe?

Nein, die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG erfolgt nur zwischen Erwerben von derselben Person. Schenkungen des einen Elternteils und eine Erbschaft des anderen Elternteils werden beim Kind getrennt betrachtet und jeweils mit dem eigenen Freibetrag verrechnet.

Was passiert, wenn ich gar nichts unternehme?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist nicht zwingend steuerlich optimal und entspricht oft nicht Ihren persönlichen Vorstellungen. Ohne Nutzung der Zehnjahresfrist verschenken Sie zudem die Möglichkeit, Vermögen mehrfach steuerfrei zu übertragen. Sonst vererben Sie es einmalig und verlieren dabei einen größeren Teil an die Erbschaftsteuer.

Gilt der Freibetrag pro Erbe oder für den gesamten Nachlass?

Der Freibetrag steht jedem einzelnen Erben oder Beschenkten persönlich zu, gestaffelt nach seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker. Bei mehreren Kindern hat also jedes Kind seinen eigenen Freibetrag von 400.000 € gegenüber dem jeweiligen Elternteil.

Ihr nächster Schritt

Ob und in welchem Umfang bei Ihnen Handlungsbedarf besteht, hängt von Ihrer konkreten Vermögens- und Familiensituation ab. Das reicht von der Frage, welche Schenkungen bereits erfolgt sind, bis zur Zusammensetzung Ihres Vermögens aus Immobilien, Betriebsvermögen oder liquiden Mitteln. Ich prüfe im Erstgespräch, wo Ihr Testament oder Ihre bisherige Schenkungsplanung Nachbesserungsbedarf hat. Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich eine Strategie, die sowohl die aktuelle Rechtslage als auch die mögliche Entwicklung durch das anhängige BVerfG-Verfahren berücksichtigt. Mehr zu meinem Leistungsspektrum im Erbrecht finden Sie unter /themen/erbrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin, damit ich Ihre individuelle Situation mit Ihnen besprechen kann.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-30.

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