Arbeitsrecht · Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag bekommen?Prüfen Sie das Angebot, bevor Sie unterschreiben
Was üblicherweise gezahlt wird, sehen Sie hier in zehn Sekunden — ohne Angaben zu Ihrer Person. Die Nachteile stehen selten im Vertrag: Sperrzeit, Urlaub, Zeugnis, betriebliche Altersversorgung.
Aufhebungsvertrag: Sieben Punkte, die vor der Unterschrift zu klären sind
Ein Aufhebungsvertrag lässt sich nicht widerrufen.
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Die Personalabteilung legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor, oft verbunden mit der Bitte, noch heute zu unterschreiben. Das Problem: Anders als bei vielen Verbraucherverträgen gibt es hier kein Widerrufsrecht. Was Sie unterschreiben, gilt. Genau deshalb lohnt sich ein zweiter Blick, bevor der Stift den Vertrag berührt.
Kurz gesagt
Vor der Unterschrift sollten Sie sieben Punkte geklärt haben. Diese sieben Punkte sind: Beendigungszeitpunkt und Kündigungsfrist, Abfindungshöhe und Fälligkeit, Art der Freistellung und deren Wirkung auf den Urlaub, Zeugnisnote, Rückgabe von Arbeitsmitteln, ein mögliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot samt Karenzentschädigung sowie die Reichweite der Erledigungsklausel. Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Fernabsatzverträgen gibt es nicht. Die Rechtsprechung lässt eine Lösung vom Vertrag nur in engen Ausnahmefällen zu, etwa wenn der Arbeitgeber unfair verhandelt hat. Eine Bedenkzeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Setzt der Arbeitgeber Ihnen aber eine Frist zur Unterschrift, bindet diese nur ihn, nicht Sie.
Womit ich Ihnen helfe
- Prüfung des Vertragsentwurfs, Punkt für Punkt, bevor Sie unterschreiben
- Verhandlung mit dem Arbeitgeber über Abfindung, Beendigungstermin, Zeugnisnote und Freistellung
- Einschätzung des Sperrzeit-Risikos und Formulierungsvorschläge, die es entschärfen
- Beratung, wenn der Vertrag bereits unterschrieben ist und eine Lösung davon geprüft werden soll
Die sieben Punkte im Überblick
1. Beendigungszeitpunkt und Kündigungsfrist. Der Aufhebungsvertrag darf einen früheren oder späteren Termin vorsehen als eine ordentliche Kündigung. Das ist sein eigentlicher Zweck. Vergleichen Sie den vorgeschlagenen Termin mit Ihrer regulären Kündigungsfrist. Ein früher Termin spricht dafür, dass Sie aktiv an der Beendigung mitgewirkt haben. Genau das prüft die Arbeitsagentur besonders genau.
2. Abfindungshöhe und Fälligkeit. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Sie ist Verhandlungssache. Klären Sie nicht nur die Höhe. Klären Sie auch: Wann wird gezahlt, in einer Summe oder in Raten? Was passiert, wenn der Arbeitgeber vor Fälligkeit insolvent wird?
3. Freistellung – widerruflich oder unwiderruflich. Bei einer unwiderruflichen Freistellung gilt Ihr Resturlaub in aller Regel als genommen, sobald der Freistellungszeitraum ihn rechnerisch abdeckt. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Sie theoretisch zurückholen. Der Urlaub ist damit nicht automatisch verbraucht. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Ihnen am Ende noch Urlaubsabgeltung zusteht.
4. Zeugnisnote und Zeugnisanspruch. Nach § 109 GewO haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen bekommen Sie auch ein qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten. Verhandeln Sie die Note und den Wortlaut im Idealfall gleich mit, als Anlage zum Aufhebungsvertrag. Wer das offenlässt, streitet später oft allein um Formulierungen. Ein Druckmittel hat er dann nicht mehr in der Hand.
5. Rückgabe von Arbeitsmitteln. Laptop, Diensthandy, Firmenwagen, Schlüssel, Zugangskarten – legen Sie schriftlich fest, was, wann und in welchem Zustand zurückgeht. Das verhindert spätere Streitigkeiten über angebliche Schäden oder fehlende Rückgaben.
6. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Enthält Ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot, greift § 74 HGB. Das gilt auch, wenn der Aufhebungsvertrag ein neues Wettbewerbsverbot begründen soll. Das Verbot braucht die Schriftform. Verbindlich ist es nur, wenn sich der Arbeitgeber zu einer Karenzentschädigung verpflichtet – mindestens die Hälfte Ihrer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Prüfen Sie, ob eine alte Klausel im Aufhebungsvertrag ausdrücklich aufgehoben wird. Sonst kann sie fortwirken.
7. Erledigungsklausel. Die meisten Aufhebungsverträge enden mit einer Klausel, wonach mit Erfüllung des Vertrags „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erledigt sind. Das kann auch unstrittige Überstunden, offene Bonusansprüche oder Ansprüche aus Nebenabreden mit erfassen. Lesen Sie diese Klausel so genau wie den Rest des Vertrags.
Sperrzeit-Risiko ernst nehmen
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur wertet das als Mitwirkung an der eigenen Beschäftigungslosigkeit. Ob und wie sich das vermeiden oder abmildern lässt, hängt stark von der Formulierung des Vertrags und den Umständen der Beendigung ab. Eine ausführliche Einordnung finden Sie in meinem Beitrag zur Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag. Dieser Punkt sollte vor der Unterschrift geklärt sein, nicht danach.
Kein Widerrufsrecht, keine Pflicht-Bedenkzeit
Anders als bei vielen Verbraucherverträgen gibt es beim Aufhebungsvertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die entsprechenden Regeln für Fernabsatz- und Haustürgeschäfte gelten für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht. Eine Lösung vom bereits unterschriebenen Vertrag kommt nur in engen Grenzen in Betracht, etwa wenn der Arbeitgeber Sie unfair unter Druck gesetzt hat: überfallartig, ohne Bedenkzeit, in einer Ausnahmesituation. Diese Hürde ist hoch. Eine gesetzliche Bedenkzeit vor der Unterschrift gibt es ebenfalls nicht. Setzt der Arbeitgeber Ihnen dennoch eine Frist, etwa „Unterschrift bis heute Abend“, bindet diese Frist nur ihn. Sie können sich so viel Zeit nehmen, wie Sie zur Prüfung brauchen.
Ein typischer Fall aus der Praxis
Eine Angestellte erhält freitags einen Aufhebungsvertrag mit der Bitte, ihn montags unterschrieben zurückzugeben. Der Beendigungstermin liegt zwei Monate vor Ablauf ihrer ordentlichen Kündigungsfrist. Eine Abfindung ist genannt, doch die Fälligkeit fehlt. Die Freistellung ist als „unwiderruflich“ formuliert, ohne den Resturlaub zu erwähnen. Im letzten Absatz steht zudem eine weit gefasste Erledigungsklausel. Nach anwaltlicher Prüfung passe ich den Beendigungstermin an die reguläre Frist an und benenne die Fälligkeit der Abfindung konkret. Außerdem nehme ich den Resturlaub ausdrücklich als abgegolten auf und begrenze die Erledigungsklausel auf das Arbeitsverhältnis. Das Ergebnis: derselbe Vertrag, aber ohne die stillen Fallstricke.
Häufige Fehler
- Unterschrift unter Zeitdruck, ohne den Vertrag von einem Anwalt gegenlesen zu lassen
- Die Annahme, eine Abfindung stehe einem automatisch zu
- Der Beendigungstermin wird nicht mit der eigentlichen Kündigungsfrist verglichen – mit Folgen für die Sperrzeit
- Zeugnisnote und Wortlaut werden nicht im Vertrag fixiert, sondern „später geklärt“
- Ein bestehendes Wettbewerbsverbot aus dem alten Arbeitsvertrag wird übersehen und weder aufgehoben noch mit Karenzentschädigung versehen
- Die Erledigungsklausel wird überlesen, obwohl sie auch unstrittige Ansprüche erfasst
Häufige Fragen
Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, sofort zu unterschreiben, und keine gesetzliche Bedenkzeit. Eine vom Arbeitgeber gesetzte Frist bindet nur ihn. Sie können sich die Zeit nehmen, die Sie für eine Prüfung benötigen.
Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein Widerrufsrecht wie bei Fernabsatzverträgen besteht nicht. Eine Lösung vom Vertrag kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat. Das ist der Fall, wenn er Sie etwa überrumpelt oder unangemessen unter Druck gesetzt hat.
Bekomme ich bei einem Aufhebungsvertrag automatisch eine Abfindung?
Nein, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Die Abfindung ist Verhandlungssache. Sie richtet sich unter anderem danach, wie stark Ihre Position gegenüber einer möglichen Kündigung ist.
Droht bei jedem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
Nicht zwingend. Das Risiko ist aber real, wenn kein wichtiger Grund für die einvernehmliche Beendigung vorliegt. Details und Vermeidungsstrategien finden Sie im verlinkten Beitrag zur Sperrzeit.
Was gilt, wenn der Aufhebungsvertrag ein altes Wettbewerbsverbot nicht erwähnt?
Dann kann die alte Klausel aus dem Arbeitsvertrag fortwirken. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob eine bestehende Klausel ausdrücklich aufgehoben wird, oder ob eine Karenzentschädigung vereinbart werden muss.
Ihr nächster Schritt
Ein Aufhebungsvertrag lässt sich nicht rückgängig machen, wenn er einmal unterschrieben ist. Deshalb lohnt sich die Prüfung vorher, nicht die Reue danach. Lassen Sie mir den Entwurf zukommen, bevor Sie unterschreiben. Im Erstgespräch gehe ich mit Ihnen alle sieben Punkte durch und schätze das Sperrzeit-Risiko ein. Außerdem verhandle ich mit Ihrem Arbeitgeber nach, was noch offen ist. Mehr zu meiner Arbeit im Arbeitsrecht finden Sie unter /themen/arbeitsrecht.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag ist auch im Ratgeber erschienen: Aufhebungsvertrag: Sieben Punkte, die vor der Unterschrift zu klären sind
- Christian Czirnich
Seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen - Sie sprechen direkt mit mir — keine Sachbearbeitung
- Kosten vorab geklärt, Rechtsschutz-Deckungsanfrage übernehme ich
Wie es weitergeht
- Sie senden ab. Sie bekommen sofort eine Bestätigung, dass Ihre Anfrage angekommen ist. Ein Mandat entsteht damit noch nicht.
- Ich prüfe zuerst, ob ich die Gegenseite nicht schon vertrete. Das schreibt mir das Berufsrecht vor, und es geht nicht automatisch — deshalb frage ich im Formular nach Ihrem Arbeitgeber.
- Ich melde mich werktags binnen 24 Stunden. Läuft eine Frist zur Annahme, vorrangig. Kann ich das Mandat übernehmen, bekommen Sie eine erste Einschätzung und mein Angebot: Vollmacht, Auftrag, Widerrufsbelehrung und meine Mandatsbedingungen. Kann ich es nicht übernehmen, sage ich Ihnen das genauso schnell — dann allerdings ohne Stellungnahme zu Ihrem Fall, denn dafür bräuchte es ein Mandat.
- Sie unterschreiben und senden zurück. Erst damit bin ich beauftragt und kann für Sie tätig werden. Als Verbraucher haben Sie danach 14 Tage Widerrufsrecht — darüber belehre ich Sie in dem Angebot.
- Prüfung und Verhandlung. Ich sehe mir den Vertrag an, benenne die Punkte, die Geld oder Sperrzeit kosten, und verhandle sie mit Ihrem Arbeitgeber. Unterschrieben wird erst danach.
Häufige Fragen
- Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
- Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten ihn schließen — niemand kann dazu gezwungen werden. Wer nicht unterschreibt, bleibt im Arbeitsverhältnis. Will der Arbeitgeber es beenden, muss er kündigen, und gegen eine Kündigung steht die Kündigungsschutzklage offen (§ 4 KSchG). Genau deshalb ist die Verhandlungslage vor der Unterschrift oft besser, als sie sich anfühlt.
- Bekomme ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- In der Regel ja. Wer an der Beendigung des eigenen Arbeitsverhältnisses mitwirkt, verhält sich versicherungswidrig; die Agentur für Arbeit verhängt dann regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 SGB III). Ein wichtiger Grund kann sie entfallen lassen. Endet das Arbeitsverhältnis früher, als eine ordentliche Kündigung es beenden könnte, ruht der Anspruch zusätzlich (§ 158 SGB III). Beides hängt an der Gestaltung des Vertrages — und lässt sich nur vor der Unterschrift beeinflussen.
- Wie hoch ist eine Abfindung üblicherweise?
- Einen Regelbetrag gibt es nicht, und einen Anspruch im Regelfall auch nicht. Als Verhandlungsorientierung dient die verbreitete Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr; das Gesetz greift sie in § 1a Abs. 2 KSchG für einen Sonderfall auf und rundet dabei einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr auf. Der Rechner auf dieser Seite nennt Ihnen diese Größenordnung. Was tatsächlich verhandelbar ist, hängt vor allem davon ab, wie belastbar eine Kündigung wäre, die statt des Vertrages im Raum steht.
- Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
- Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es nicht; die Verbraucherwiderrufsrechte des Fernabsatzrechts greifen für einen im Betrieb geschlossenen Aufhebungsvertrag nicht. In Betracht kommen die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) und das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Gebot fairen Verhandelns — etwa wenn jemand überrumpelt wurde oder ihm keine Überlegungszeit gelassen wurde. Beides sind Ausnahmen und keine Rückfahrkarte. Der sichere Weg ist, vorher zu prüfen.
- Wie lange darf ich über das Angebot nachdenken?
- Eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es nicht. Setzt der Arbeitgeber eine Frist, bindet ihn diese an sein Angebot; nach Ablauf erlischt es (§§ 145, 146 BGB). Der Druck, „heute noch" zu unterschreiben, ist damit eine Verhandlungsposition und keine Rechtsfolge. Wird Ihnen eine Frist gesetzt, sagen Sie es im Formular — dann melde ich mich vorrangig.
- Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
- Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst. Ein Abwicklungsvertrag setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus und regelt nur noch deren Folgen — Abfindung, Zeugnis, Freistellung — gegen den Verzicht auf die Klage. Für die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld macht das keinen verlässlichen Unterschied: Auch die Mitwirkung an der Abwicklung kann als versicherungswidriges Verhalten gewertet werden.
- Was gehört außer der Abfindung in den Vertrag?
- Note und Schlussformel des Zeugnisses, die Frage ob eine Freistellung Urlaub anrechnet oder nicht, die Rückgabe von Dienstwagen und Geräten, ein etwaiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot samt Karenzentschädigung sowie die Reichweite der Ausgleichsklausel am Ende. Was dort nicht steht, ist später kaum noch durchsetzbar — die Ausgleichsklausel erledigt im Zweifel auch das, woran im Termin niemand gedacht hat.
Wo Sie mich finden
Kanzlei in Hubertusstr. 8a, 85614 Kirchseeon(OT Eglharting) — wenige Minuten von der S-Bahn Eglharting, Parkplätze vor dem Haus. Anfahrt und Karte
Wenn es eilt, ist der Anruf der schnellste Weg: 08091 617 7777, Termine vor Ort: Mo–Do 9–12 und 14–17 Uhr, Fr 9–12 Uhr. Anfragen über dieses Formular sehe ich auch abends und am Wochenende.
Haben Sie stattdessen eine Kündigung erhalten? Dann läuft eine Frist von drei Wochen — hier berechnen Sie sie.