Aufhebungsvertrag bekommen? Prüfen Sie das Angebot, bevor Sie unterschreiben
Unterschreiben Sie nicht, bevor drei Dinge geklärt sind: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die Kündigungsfrist und die Abfindung. Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert in der Regel zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III); endet das Arbeitsverhältnis früher als bei einer Kündigung, ruht der Anspruch zusätzlich (§ 158 SGB III). Eine Frist, die der Arbeitgeber für die Unterschrift setzt, bindet ihn an sein Angebot, nicht Sie. Ein Recht auf Abfindung besteht im Regelfall nicht, verhandelbar ist sie trotzdem fast immer; die übliche Größenordnung zeigt der Rechner gleich darunter.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt seit 1994, KirchseeonLieber anrufen? 08091 638 3868
Wie hoch kann meine Abfindung sein?
Was die Zahl nicht sagt
Diese Zahl ist der Ausgangspunkt der Verhandlung, nicht Ihr Ergebnis. Ob Sie sie bekommen, entscheidet der Kündigungsgrund. Ob sie Ihnen nützt, entscheiden Sperrzeit, Kündigungsfrist und Auszahlungstermin. Das lässt sich nur an Ihrem Fall sagen.
Schreiben Sie mir, was im Entwurf steht und bis wann Sie unterschreiben sollen – ich prüfe es.
Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.
Ihre Nachricht ist angekommen. Ich melde mich in der Regel am nächsten Werktag. Wenn es eilt: 08091 638 3868
Häufige Fragen
Wie hoch ist eine Abfindung üblicherweise?
Bekomme ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Wie lange darf ich über das Angebot nachdenken?
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Ich pendle aus dem Landkreis Ebersberg nach München — ändert das etwas?
Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
Was gehört außer der Abfindung in den Vertrag?
Aufhebungsvertrag: Sieben Punkte, die vor der Unterschrift zu klären sind
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Die Personalabteilung legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor, oft verbunden mit der Bitte, noch heute zu unterschreiben. Das Problem: Anders als bei vielen Verbraucherverträgen gibt es hier kein Widerrufsrecht. Was Sie unterschreiben, gilt. Genau deshalb lohnt sich ein zweiter Blick, bevor der Stift den Vertrag berührt.
Kurz gesagt
Vor der Unterschrift sollten Sie sieben Punkte geklärt haben. Diese sieben Punkte sind: Beendigungszeitpunkt und Kündigungsfrist, Abfindungshöhe und Fälligkeit, Art der Freistellung und deren Wirkung auf den Urlaub, Zeugnisnote, Rückgabe von Arbeitsmitteln, ein mögliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot samt Karenzentschädigung sowie die Reichweite der Erledigungsklausel. Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Fernabsatzverträgen gibt es nicht. Die Rechtsprechung lässt eine Lösung vom Vertrag nur in engen Ausnahmefällen zu, etwa wenn der Arbeitgeber unfair verhandelt hat. Eine Bedenkzeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Setzt der Arbeitgeber Ihnen aber eine Frist zur Unterschrift, bindet diese nur ihn, nicht Sie.
Womit ich Ihnen helfe
- Prüfung des Vertragsentwurfs, Punkt für Punkt, bevor Sie unterschreiben
- Verhandlung mit dem Arbeitgeber über Abfindung, Beendigungstermin, Zeugnisnote und Freistellung
- Einschätzung des Sperrzeit-Risikos und Formulierungsvorschläge, die es entschärfen
- Beratung, wenn der Vertrag bereits unterschrieben ist und eine Lösung davon geprüft werden soll
Die sieben Punkte im Überblick
1. Beendigungszeitpunkt und Kündigungsfrist. Der Aufhebungsvertrag darf einen früheren oder späteren Termin vorsehen als eine ordentliche Kündigung. Das ist sein eigentlicher Zweck. Vergleichen Sie den vorgeschlagenen Termin mit Ihrer regulären Kündigungsfrist. Ein früher Termin spricht dafür, dass Sie aktiv an der Beendigung mitgewirkt haben. Genau das prüft die Arbeitsagentur besonders genau.
2. Abfindungshöhe und Fälligkeit. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Sie ist Verhandlungssache. Klären Sie nicht nur die Höhe. Klären Sie auch: Wann wird gezahlt, in einer Summe oder in Raten? Was passiert, wenn der Arbeitgeber vor Fälligkeit insolvent wird?
3. Freistellung – widerruflich oder unwiderruflich. Bei einer unwiderruflichen Freistellung gilt Ihr Resturlaub in aller Regel als genommen, sobald der Freistellungszeitraum ihn rechnerisch abdeckt. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Sie theoretisch zurückholen. Der Urlaub ist damit nicht automatisch verbraucht. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Ihnen am Ende noch Urlaubsabgeltung zusteht.
4. Zeugnisnote und Zeugnisanspruch. Nach § 109 GewO haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen bekommen Sie auch ein qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten. Verhandeln Sie die Note und den Wortlaut im Idealfall gleich mit, als Anlage zum Aufhebungsvertrag. Wer das offenlässt, streitet später oft allein um Formulierungen. Ein Druckmittel hat er dann nicht mehr in der Hand.
5. Rückgabe von Arbeitsmitteln. Laptop, Diensthandy, Firmenwagen, Schlüssel, Zugangskarten – legen Sie schriftlich fest, was, wann und in welchem Zustand zurückgeht. Das verhindert spätere Streitigkeiten über angebliche Schäden oder fehlende Rückgaben.
6. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Enthält Ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot, greift § 74 HGB. Das gilt auch, wenn der Aufhebungsvertrag ein neues Wettbewerbsverbot begründen soll. Das Verbot braucht die Schriftform. Verbindlich ist es nur, wenn sich der Arbeitgeber zu einer Karenzentschädigung verpflichtet – mindestens die Hälfte Ihrer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Prüfen Sie, ob eine alte Klausel im Aufhebungsvertrag ausdrücklich aufgehoben wird. Sonst kann sie fortwirken.
7. Erledigungsklausel. Die meisten Aufhebungsverträge enden mit einer Klausel, wonach mit Erfüllung des Vertrags „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erledigt sind. Das kann auch unstrittige Überstunden, offene Bonusansprüche oder Ansprüche aus Nebenabreden mit erfassen. Lesen Sie diese Klausel so genau wie den Rest des Vertrags.
Sperrzeit-Risiko ernst nehmen
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur wertet das als Mitwirkung an der eigenen Beschäftigungslosigkeit. Ob und wie sich das vermeiden oder abmildern lässt, hängt stark von der Formulierung des Vertrags und den Umständen der Beendigung ab. Eine ausführliche Einordnung finden Sie in meinem Beitrag zur Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag. Dieser Punkt sollte vor der Unterschrift geklärt sein, nicht danach.
Kein Widerrufsrecht, keine Pflicht-Bedenkzeit
Anders als bei vielen Verbraucherverträgen gibt es beim Aufhebungsvertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die entsprechenden Regeln für Fernabsatz- und Haustürgeschäfte gelten für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht. Eine Lösung vom bereits unterschriebenen Vertrag kommt nur in engen Grenzen in Betracht, etwa wenn der Arbeitgeber Sie unfair unter Druck gesetzt hat: überfallartig, ohne Bedenkzeit, in einer Ausnahmesituation. Diese Hürde ist hoch. Eine gesetzliche Bedenkzeit vor der Unterschrift gibt es ebenfalls nicht. Setzt der Arbeitgeber Ihnen dennoch eine Frist, etwa „Unterschrift bis heute Abend“, bindet diese Frist nur ihn. Sie können sich so viel Zeit nehmen, wie Sie zur Prüfung brauchen.
Ein typischer Fall aus der Praxis
Eine Angestellte erhält freitags einen Aufhebungsvertrag mit der Bitte, ihn montags unterschrieben zurückzugeben. Der Beendigungstermin liegt zwei Monate vor Ablauf ihrer ordentlichen Kündigungsfrist. Eine Abfindung ist genannt, doch die Fälligkeit fehlt. Die Freistellung ist als „unwiderruflich“ formuliert, ohne den Resturlaub zu erwähnen. Im letzten Absatz steht zudem eine weit gefasste Erledigungsklausel. Nach anwaltlicher Prüfung passe ich den Beendigungstermin an die reguläre Frist an und benenne die Fälligkeit der Abfindung konkret. Außerdem nehme ich den Resturlaub ausdrücklich als abgegolten auf und begrenze die Erledigungsklausel auf das Arbeitsverhältnis. Das Ergebnis: derselbe Vertrag, aber ohne die stillen Fallstricke.
Häufige Fehler
- Unterschrift unter Zeitdruck, ohne den Vertrag von einem Anwalt gegenlesen zu lassen
- Die Annahme, eine Abfindung stehe einem automatisch zu
- Der Beendigungstermin wird nicht mit der eigentlichen Kündigungsfrist verglichen – mit Folgen für die Sperrzeit
- Zeugnisnote und Wortlaut werden nicht im Vertrag fixiert, sondern „später geklärt“
- Ein bestehendes Wettbewerbsverbot aus dem alten Arbeitsvertrag wird übersehen und weder aufgehoben noch mit Karenzentschädigung versehen
- Die Erledigungsklausel wird überlesen, obwohl sie auch unstrittige Ansprüche erfasst
Häufige Fragen
Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, sofort zu unterschreiben, und keine gesetzliche Bedenkzeit. Eine vom Arbeitgeber gesetzte Frist bindet nur ihn. Sie können sich die Zeit nehmen, die Sie für eine Prüfung benötigen.
Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein Widerrufsrecht wie bei Fernabsatzverträgen besteht nicht. Eine Lösung vom Vertrag kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat. Das ist der Fall, wenn er Sie etwa überrumpelt oder unangemessen unter Druck gesetzt hat.
Bekomme ich bei einem Aufhebungsvertrag automatisch eine Abfindung?
Nein, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Die Abfindung ist Verhandlungssache. Sie richtet sich unter anderem danach, wie stark Ihre Position gegenüber einer möglichen Kündigung ist.
Droht bei jedem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
Nicht zwingend. Das Risiko ist aber real, wenn kein wichtiger Grund für die einvernehmliche Beendigung vorliegt. Details und Vermeidungsstrategien finden Sie im verlinkten Beitrag zur Sperrzeit.
Was gilt, wenn der Aufhebungsvertrag ein altes Wettbewerbsverbot nicht erwähnt?
Dann kann die alte Klausel aus dem Arbeitsvertrag fortwirken. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob eine bestehende Klausel ausdrücklich aufgehoben wird, oder ob eine Karenzentschädigung vereinbart werden muss.
Ihr nächster Schritt
Ein Aufhebungsvertrag lässt sich nicht rückgängig machen, wenn er einmal unterschrieben ist. Deshalb lohnt sich die Prüfung vorher, nicht die Reue danach. Lassen Sie mir den Entwurf zukommen, bevor Sie unterschreiben. Im Erstgespräch gehe ich mit Ihnen alle sieben Punkte durch und schätze das Sperrzeit-Risiko ein. Außerdem verhandle ich mit Ihrem Arbeitgeber nach, was noch offen ist. Mehr zu meiner Arbeit im Arbeitsrecht finden Sie unter Arbeitsrecht.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag ist auch im Ratgeber erschienen: Aufhebungsvertrag: Sieben Punkte, die vor der Unterschrift zu klären sind
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