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Immobilienrecht

Muss die WEG den barrierefreien Umbau meiner Wohnung genehmigen?

Rampe, Treppenlift oder breitere Türen: Wer in seiner Eigentumswohnung barrierefrei umbauen will, braucht oft die Zustimmung der WEG. Was Sie verlangen können – und wo die Grenzen liegen.

Rollstuhl und Rampe neben mehreren gleichen Schlüsselbunden – barrierefreier Umbau braucht Zustimmung der Miteigentümer
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 9 Min.

Sie werden älter, ein Familienmitglied sitzt im Rollstuhl, oder eine Krankheit macht das Treppensteigen unmöglich. Plötzlich ist die eigene Eigentumswohnung kein Zuhause mehr, in dem Sie sich frei bewegen können. Sie wollen eine Rampe vor den Hauseingang bauen lassen, einen Treppenlift installieren oder die Badezimmertür verbreitern. Und dann kommt die ernüchternde Antwort aus der Eigentümerversammlung: „Das müssen wir erst besprechen.“ Muss die WEG das überhaupt genehmigen – oder können Sie das einfach durchsetzen?

Kurz gesagt

Ja, Sie haben einen echten gesetzlichen Anspruch für barrierefreie Umbauten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen. Sie muss dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Die WEG kann Ihnen das „Ob“ grundsätzlich nicht verweigern. Beim „Wie“ darf sie mitentscheiden. Grenzen gibt es dort, wo die Maßnahme das Gebäude grundlegend umgestaltet oder andere Eigentümer unbillig benachteiligt. Die Kosten tragen Sie in aller Regel allein.

Womit ich Ihnen helfe

Wann Sie überhaupt eine Genehmigung brauchen

Nicht jeder Umbau braucht einen Beschluss. Solange Sie ausschließlich in Ihrem Sondereigentum arbeiten, entscheiden Sie allein. Ein Beispiel: Sie lassen eine Duschwanne bodengleich einbauen, ohne tragende Wände oder Gemeinschaftsleitungen zu berühren. Genehmigungspflichtig wird es erst, sobald die Maßnahme das Gemeinschaftseigentum verändert: Hauseingang und Rampe, Treppenhaus und Treppenlift, Aufzugseinbau, Türverbreiterungen in tragenden Wänden, Eingriffe in gemeinschaftliche Leitungen oder die Fassade. Genau für diese Fälle greift § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Die Vorschrift zählt zu den „privilegierten“ Maßnahmen, für die das Gesetz einen individuellen Anspruch vorsieht.

Der Anspruch – und seine Grenzen

Der Anspruch aus § 20 Abs. 2 WEG bezieht sich nur auf „angemessene“ bauliche Veränderungen. Angemessen bedeutet: geeignet und erforderlich, um die Barriere tatsächlich zu beseitigen. Die Maßnahme darf dabei nicht über das notwendige Maß hinausschießen. Ein einfacher Treppenlift statt eines aufwendigen Aufzugs kann im Einzelfall ausreichen und ist dann die angemessenere Lösung. Über die konkrete Ausführung darf die WEG mitreden, solange der barrierefreie Zugang am Ende gewährleistet ist.

§ 20 Abs. 4 WEG zieht die Grenze. Maßnahmen dürfen weder beschlossen noch gestattet werden, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen anderen Eigentümer ohne dessen Einverständnis unbillig benachteiligen. Das gilt auch im Rahmen des Anspruchs nach Absatz 2. Ein Beispiel: Ein Fahrstuhlanbau nimmt einem Nachbarn dauerhaft Licht und Aussicht, oder er stellt die Statik des gesamten Gebäudes infrage. Daran kann die Maßnahme scheitern. In der Praxis bedeutet das: Die WEG muss Ihnen eine barrierefreie Lösung ermöglichen, aber nicht zwingend genau die von Ihnen gewünschte Ausführung.

Ablauf: Vom Antrag zur Durchsetzung

  1. Antrag stellen: Sie richten einen konkreten Antrag an die Verwaltung, möglichst mit Kostenvoranschlag und Plan. Bitten Sie darum, ihn auf die nächste Eigentümerversammlung zu setzen.
  2. Beschlussfassung: Die Gemeinschaft muss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen, wie sie den Umbau durchführt. Fällt die Maßnahme unter § 20 Abs. 2 WEG, steht ihr das „Ob“ grundsätzlich nicht mehr frei – wohl aber Details der Ausführung.
  3. Bei Ablehnung oder Untätigkeit: Lehnt die Versammlung Ihren Antrag rechtswidrig ab, können Sie diesen Beschluss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anfechten (§ 45 WEG). Die Klage muss zudem innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Manchmal beschließt die Versammlung gar nicht, obwohl das erforderlich wäre. Dann können Sie im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 WEG gerichtlich klären lassen: Der Umbau ist zu gestatten.
  4. Umsetzung: Nach positivem Beschluss oder gerichtlicher Entscheidung bauen Sie nach den festgelegten technischen und gestalterischen Vorgaben um.

Wer zahlt?

Hier trennt das Gesetz sauber. Nach § 21 Abs. 1 WEG gilt: Wird Ihnen eine bauliche Veränderung individuell gestattet oder auf Ihr Verlangen durchgeführt, tragen Sie die Kosten allein. Dafür stehen Ihnen die Nutzungen der Maßnahme auch allein zu. Das gilt auch für den Anspruch auf Barrierefreiheit: Sie bekommen Ihre Rampe oder Ihren Treppenlift, zahlen aber grundsätzlich selbst dafür, nicht die Gemeinschaft. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eigentümerversammlung mit qualifizierter Mehrheit eine abweichende, gemeinschaftliche Kostenverteilung beschließt. Das kommt etwa infrage, wenn mehrere Eigentümer von der Maßnahme profitieren würden.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Eine Eigentümerin Mitte 70 kann wegen einer Gehbehinderung die drei Stufen zum Hauseingang nicht mehr allein bewältigen. Sie beantragt den Einbau einer Rampe. Die Verwaltung setzt den Antrag auf die Tagesordnung. Die Versammlung lehnt ihn dennoch ab: Die Rampe verändere aus ihrer Sicht die Fassadenoptik. Nach meiner Prüfung zeigt sich: Eine technisch dezente Rampenlösung wäre möglich gewesen. Sie hätte das Gebäude nicht grundlegend umgestaltet. Ich fechte die Ablehnung fristgerecht an. Im gerichtlichen Verfahren einigen sich die Parteien auf eine konkrete, optisch zurückhaltende Ausführung. Die Antragstellerin trägt deren Kosten allein.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Kann die WEG meinen Antrag auf einen barrierefreien Umbau komplett ablehnen?

Nein, nicht wenn die Maßnahme unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG fällt und angemessen ist. Die Gemeinschaft darf über die konkrete Ausführung mitentscheiden. Das grundsätzliche „Ob“ steht ihr aber nicht mehr frei zur Verfügung, solange die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG nicht überschritten werden.

Muss ich meinen Vermieter oder die WEG informieren, wenn ich nur in meiner eigenen Wohnung umbaue?

Solange die Maßnahme ausschließlich Ihr Sondereigentum betrifft, brauchen Sie keinen Beschluss. Das gilt, wenn keine tragenden Wände, Gemeinschaftsleitungen oder das äußere Erscheinungsbild berührt werden. Im Zweifel lohnt sich vorab eine rechtliche Einordnung, um spätere Rückbaustreitigkeiten zu vermeiden.

Wer zahlt einen Treppenlift oder Aufzug, wenn mehrere Eigentümer davon profitieren würden?

Die Kosten trägt grundsätzlich, wer die Maßnahme individuell verlangt hat. Die Versammlung kann jedoch mit qualifizierter Mehrheit anders beschließen. Dann werden die Kosten gemeinschaftlich und anteilig getragen.

Wie lange habe ich Zeit, einen ablehnenden Beschluss anzufechten?

Sie müssen die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erheben und innerhalb von zwei Monaten begründen. Diese Frist ist strikt: Versäumen Sie sie, wird der Beschluss bestandskräftig.

Was, wenn die Eigentümerversammlung über meinen Antrag gar nicht erst abstimmt?

Bleibt eine erforderliche Beschlussfassung aus, können Sie eine Beschlussersetzungsklage erheben. Das Gericht klärt dann, dass die Maßnahme zu gestatten ist. Das ist vor allem relevant, wenn Anträge wiederholt vertagt oder verschleppt werden.

Ihr nächster Schritt

Gerade im Landkreis Ebersberg und in Rosenheim erlebe ich in meiner Kanzlei zunehmend, wie viele Eigentümer im Alter oder nach gesundheitlichen Einschnitten auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen sind. Der demografische Bedarf ist längst spürbar, die WEG-Praxis hinkt oft hinterher. Damit endet meine vierteilige Serie zu privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG. Sie hat E-Ladestationen, Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und nun Barrierefreiheit abgedeckt. Wenn Ihre Eigentümerversammlung Ihren Umbau blockiert oder verzögert, prüfe ich Ihren Anspruch, formuliere den richtigen Antrag und setze ihn notfalls gerichtlich durch. Weitere Themen rund um Ihr Eigentum finden Sie unter /themen/immobilienrecht.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-27.

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