Kann ich mein Kind enterben – und was bleibt ihm trotzdem?
Ein Kind lässt sich testamentarisch enterben, doch der Pflichtteil bleibt fast immer bestehen. Ich erkläre, was rechtlich wirklich möglich ist und wo die Grenzen liegen.

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Sie überlegen, ein Kind in Ihrem Testament zu übergehen. Vielleicht ist das Verhältnis zerrüttet. Vielleicht hat sich ein anderes Kind um Sie gekümmert. Oder Sie haben ganz persönliche Gründe. Viele Mandanten stellen mir die Frage: „Kann ich das einfach so regeln?“ Die Antwort: Enterben können Sie problemlos. Ganz leer geht Ihr Kind dadurch aber in aller Regel nicht aus.
Kurz gesagt
Sie können Ihr Kind durch Testament von der Erbfolge ausschließen. Das ist rechtlich einfach und braucht keine Begründung. Den vollständigen Ausschluss von jeder finanziellen Beteiligung erreichen Sie damit aber nicht. Als Abkömmling behält Ihr Kind grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen lässt sich auch der Pflichtteil entziehen, etwa bei einer schweren Straftat gegen Sie. Dafür brauchen Sie im Testament eine ausdrückliche Begründung.
Womit ich Ihnen helfe
- Prüfung, ob und wie Sie eine wirksame Enterbung in Ihrem Testament formulieren müssen
- Berechnung des Pflichtteils, der Ihrem Kind nach der geplanten Regelung zustünde
- Einschätzung, ob in Ihrem Fall die engen Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung überhaupt vorliegen
- Gestaltung von Alternativen wie Pflichtteilsstrafklauseln, lebzeitigen Schenkungen oder Pflichtteilsverzichtsverträgen
- Vertretung, wenn jemand Sie enterbt hat und Sie Ihren Pflichtteil durchsetzen wollen
Die Enterbung selbst: einfacher als gedacht
Enterben heißt rechtlich: Sie schließen einen an sich erbberechtigten Verwandten, Ihren Ehegatten oder Lebenspartner durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge aus. Einen anderen Erben für diesen Anteil müssen Sie dafür nicht einsetzen. Das funktioniert formlos. Sie können das enterbte Kind schlicht in Ihrem Testament nicht erwähnen. Dann erbt es nach den gesetzlichen Regeln nicht mehr, weil Sie die übrigen Erben abschließend bestimmt haben. Oder Sie schreiben ausdrücklich: „Mein Sohn/meine Tochter … ist von der Erbfolge ausgeschlossen.“ Eine Begründung brauchen Sie dafür nicht. Ihr Wille als Erblasser genügt.
Wichtig ist nur, dass das Testament insgesamt wirksam ist. Nach § 2247 Abs. 1 BGB müssen Sie es eigenhändig schreiben und unterschreiben, oder Sie lassen es notariell beurkunden. An Ihrer Testierfähigkeit darf kein Zweifel bestehen. Ort und Datum sollten Sie zwar angeben, eine Wirksamkeitsvoraussetzung sind sie nach § 2247 Abs. 2 BGB aber nicht. Ihr Fehlen macht das Testament also nicht ungültig, kann aber im Streitfall die Auslegung erschweren. Formfehler bei der Eigenhändigkeit oder Unterschrift sind der häufigste Grund, warum sich ein an sich klar gewollter Ausschluss später angreifen lässt.
Der Pflichtteil: das, was trotzdem bleibt
Hier liegt der entscheidende Punkt, den viele Mandanten unterschätzen. Schließen Sie einen Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, kann er von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das Gleiche gilt für Ihre Eltern und Ihren Ehegatten, wenn Sie auch sie enterben.
Das bedeutet konkret: Sie rechnen zunächst aus, welchen Erbteil Ihr Kind ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Davon steht ihm die Hälfte als Geldanspruch gegen die eingesetzten Erben zu. Der Pflichtteil ist kein Recht auf einen Gegenstand aus dem Nachlass, etwa die Immobilie. Er ist ein reiner Zahlungsanspruch. Die Erben müssen ihn in Geld erfüllen, notfalls auch durch den Verkauf von Nachlassgegenständen.
Auch eine Erbeinsetzung mit „Fesseln“ bringt dem enterbten Kind nicht automatisch weniger als eine vollständige Enterbung. Setzen Sie einen Pflichtteilsberechtigten als Erben ein und beschränken ihn zugleich durch einen Testamentsvollstrecker, eine Nacherbfolge oder eine Teilungsanordnung, kann er die Erbschaft ausschlagen. Das Gleiche gilt, wenn Sie ihn mit einem Vermächtnis beschweren. Er verlangt dann stattdessen den Pflichtteil. Eine „halbe“ Erbschaft mit Auflagen ist also oft kein cleverer Kompromiss. Sie führt zum selben Ergebnis wie eine offene Enterbung.
Verjährung: die Frist läuft, auch ohne dass jemand handelt
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zusätzlich muss Ihr Kind vom Erbfall und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt haben, oder es hätte diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Erfährt Ihr Kind also im März 2026 vom Tod und von der Enterbung, läuft die Verjährung Ende 2029 ab. Für die Erben heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein enterbtes Kind den Anspruch „vergisst“. Gerade in zerstrittenen Familien macht das Kind den Anspruch häufig noch rechtzeitig geltend.
Die Entziehung des Pflichtteils: die scharfe, seltene Ausnahme
Selbst der Pflichtteil lässt sich in eng begrenzten Fällen entziehen. Das verlangt deutlich mehr als eine bloße Enterbung. Es gelingt nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Kindes gegen Sie oder nahestehende Personen. Als Gründe kommen insbesondere in Betracht:
- Ihr Kind trachtet Ihnen, Ihrem Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer Ihnen ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben
- Ihr Kind begeht ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine dieser Personen
- Ihr Kind verletzt böswillig seine gesetzliche Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber
- Ein Gericht verurteilt Ihr Kind wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder weist es in eine psychiatrische Einrichtung ein. Die Teilhabe am Nachlass wäre für Sie deshalb unzumutbar
Ein zerrüttetes Verhältnis, jahrelanger Kontaktabbruch oder Kränkungen reichen für sich genommen nicht aus. Das ist der häufigste Irrtum, den ich in Beratungsgesprächen richtigstelle. Die Entziehung muss außerdem im Testament ausdrücklich erklärt sein, mit dem konkreten Grund. Im Streitfall müssen die Erben diesen Grund beweisen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mandant möchte seine Tochter enterben, weil sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm hält. Stattdessen will er seinen Sohn als Alleinerben einsetzen. Im Gespräch stellt sich heraus: Ein bloßer Kontaktabbruch reicht für eine Pflichtteilsentziehung nicht aus. Ich setze daher ein Testament auf, das die Tochter wirksam von der Erbfolge ausschließt. Ihr verbleibt jedoch der Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Um Streit über die Bewertung des Nachlasses zu vermeiden, unter anderem einer vermieteten Immobilie, ergänze ich das Testament um klare Regelungen zur Wertermittlung. Mit dem Mandanten bespreche ich außerdem, ob eine Rücklage für die spätere Pflichtteilszahlung sinnvoll ist, damit der Sohn keinen Notverkauf vornehmen muss.
Häufige Fehler
- Man geht davon aus, Enterbung heiße automatisch „das Kind bekommt gar nichts“. Der Pflichtteil bleibt aber regelmäßig bestehen
- Man verwechselt Enterbung mit Pflichtteilsentziehung. Im Testament formuliert man dann vage Vorwürfe, die den strengen gesetzlichen Anforderungen nicht standhalten
- Man plant den Nachlass, ohne den Pflichtteilsanspruch als Bar-Fälligkeit zu berücksichtigen. Die Erben geraten dadurch in Liquiditätsnot, etwa wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht
- Man verlässt sich darauf, dass Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil endgültig senken. Die Regeln zur Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen prüft man dabei nicht
- Man setzt das enterbte Kind formal als Miterben mit lästigen Auflagen ein. Die Annahme dahinter: Es bekomme dadurch weniger als beim Pflichtteil
Häufige Fragen
Muss ich meine Enterbung im Testament begründen?
Nein. Für die einfache Enterbung, also den Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, brauchen Sie keine Begründung. Ihr Wille als Erblasser reicht aus, solange das Testament formwirksam ist. Eine Begründung brauchen Sie erst, wenn Sie zusätzlich den Pflichtteil entziehen wollen.
Kann ich meinem Kind wenigstens den Pflichtteil vertraglich abkaufen?
Ja, das ist möglich. Es funktioniert aber nur zu Lebzeiten und in notarieller Form als Pflichtteilsverzichtsvertrag. Ihr Kind muss freiwillig zustimmen, häufig gegen eine Abfindung. Ohne diesen notariellen Vertrag bleibt der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nach Ihrem Tod bestehen.
Was passiert, wenn ich mein Kind einfach im Testament nicht erwähne?
Setzen Sie in Ihrem Testament andere Personen als Erben ein und erwähnen Ihr Kind nicht, ist es damit faktisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Erbe wird es nicht. Der Pflichtteilsanspruch bleibt ihm davon unberührt. Das Nichterwähnen wirkt wie eine ausdrückliche Enterbung, entzieht aber nicht den Pflichtteil.
Verjährt der Pflichtteilsanspruch meines Kindes automatisch nach drei Jahren?
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie beginnt aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem Ihr Kind vom Erbfall und von seiner Enterbung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Erfährt es erst spät davon, verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend nach hinten.
Kann ich statt einer Enterbung auch nur den Erbteil meines Kindes kürzen?
Ja, das ist eine gängige Gestaltungsoption. Sie setzen Ihr Kind mit einem geringeren Anteil als dem gesetzlichen Erbteil ein. Liegt dieser Anteil unter der Pflichtteilsquote, kann Ihr Kind den Differenzbetrag als Zusatzpflichtteil verlangen. Ganz aus der Pflicht sind Sie damit also nicht.
Ihr nächster Schritt
Eine Enterbung ohne klares Konzept für den Pflichtteil führt fast immer zu Streit unter den Erben, oft genau dann, wenn niemand mehr in der Lage ist, ihn zu vermeiden. Überlegen Sie, ein Kind zu enterben? Oder haben Sie gerade erfahren, dass Sie selbst enterbt wurden? In einem Erstgespräch kläre ich mit Ihnen, was rechtlich tatsächlich möglich ist, wie hoch ein Pflichtteilsanspruch ausfallen würde und welche Gestaltung zu Ihrer Situation passt – Testament, Pflichtteilsstrafklausel oder Verzichtsvertrag. Mehr zu meiner Arbeit im Erbrecht finden Sie unter /themen/erbrecht. Sprechen Sie mich einfach an, ich prüfe Ihren Fall persönlich.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-28.