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Arbeitsrecht

Wie wird meine Abfindung versteuert? Die Fünftelregelung einfach erklärt

Eine Abfindung ist steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig – und mit der Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast oft spürbar senken. Ich erkläre, wie die Berechnung funktioniert und worauf Sie beim Auszahlungszeitpunkt achten sollten.

Geldbündel und abgelegter Mitarbeiterausweis stehen für die Abfindung, Notizblock deutet die Berechnung des Nettobetrags an.
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 9 Min.

Sie haben eine Abfindung ausgehandelt oder in Aussicht – und jetzt kommt die Ernüchterung: Auf dem Papier klingt die Summe gut, aber wie viel bleibt nach Steuern übrig? Diese Frage ist berechtigt, denn das Finanzamt besteuert eine Abfindung anders als Ihr normales Gehalt. Wer das nicht weiß, verschenkt beim Auszahlungszeitpunkt oft bares Geld.

Kurz gesagt

Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Sie zahlen darauf also keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Bei der Einkommensteuer greift in der Regel die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG. Sie federt den Steuersatz-Sprung durch die Einmalzahlung ab. Wie stark sie wirkt, hängt vom Zeitpunkt der Auszahlung ab und von Ihrem sonstigen Einkommen im selben Jahr. Wie sich die Höhe einer Abfindung überhaupt berechnet, erkläre ich in einem eigenen Beitrag: Wie hoch ist eine übliche Abfindung?. Hier geht es nur um die Steuer.

Womit ich Ihnen helfe

Was steuerlich passiert – und was nicht

Steuerlich gilt eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG – als Ersatz für entgehende Einnahmen. Deshalb versteuert das Finanzamt sie wie Arbeitslohn: Sie unterliegt Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Sozialversicherungsrechtlich ist die Lage eine andere: Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, sondern Ausgleich für den künftigen Verlust des Arbeitsplatzes. Deshalb fallen darauf grundsätzlich keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Wichtig: Das gilt nur, solange der Arbeitgeber die Abfindung tatsächlich als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust zahlt. Ersetzt sie verdeckt rückständigen Arbeitslohn oder Urlaubsabgeltung, gilt das nicht. Solche Bestandteile bleiben normal lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Achten Sie darauf, dass die Abrechnung sie sauber getrennt ausweist.

Die Fünftelregelung – so funktioniert die Berechnung

Ohne Sonderregelung würde eine hohe Einmalzahlung Ihren Grenzsteuersatz in dem Jahr nach oben treiben, in dem sie zufließt. Der Progressionseffekt der Einkommensteuer würde die Abfindung dann überproportional stark belasten. Genau das soll § 34 EStG abmildern.

Das Finanzamt rechnet dazu wie folgt:

  1. Es ermittelt die Einkommensteuer auf Ihr zu versteuerndes Einkommen ohne die Abfindung.
  2. Es addiert ein Fünftel der Abfindung zu diesem Einkommen und berechnet erneut die Einkommensteuer.
  3. Das Finanzamt verfünffacht die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen und addiert sie zur Steuer aus Schritt 1.

Im Ergebnis fließt nur ein Fünftel der Abfindung fiktiv in die Progression ein. Das Finanzamt erfasst die restlichen vier Fünftel trotzdem mit demselben effektiven Steuersatz. Der Effekt ist umso größer, je stärker Ihr sonstiges Einkommen im Auszahlungsjahr unter dem Spitzensteuersatz liegt. Bei ohnehin sehr hohem Einkommen bringt die Fünftelregelung dagegen oft kaum noch etwas: Der Grenzsteuersatz liegt dann schon vorher nahe am Höchstsatz.

Seit 2025 nimmt Ihr Arbeitgeber diese Berechnung bei der Lohnabrechnung nicht mehr vor. Die Abfindung unterliegt dort dem regulären Lohnsteuerabzug. Die Fünftelregelung wendet stattdessen ausschließlich das Finanzamt im Veranlagungsverfahren an – dafür müssen Sie die Tarifermäßigung mit Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Voraussetzungen und Ausnahmen, die oft übersehen werden

Die Fünftelregelung greift nicht automatisch, nur weil eine Zahlung „Abfindung“ heißt:

Ablauf: Wie ich für Sie vorgehe

Steht eine Abfindung im Raum, prüfe ich zunächst Ihr voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Auszahlung. Dazu zähle ich Ihr Gehalt bis zum Austrittsdatum, ein eventuelles neues Einkommen und sonstige Einkünfte. Auf dieser Basis schätze ich ab, ob sich eine spätere Auszahlung lohnt. Das ist oft der Fall, wenn zwischen Kündigung und neuem Job eine Lücke liegt. Für die konkrete steuerliche Berechnung und die Erklärung gegenüber dem Finanzamt arbeite ich eng mit Ihrem Steuerberater zusammen. Meine Rolle liegt darin, diese steuerlichen Weichen schon in der Verhandlung des Aufhebungsvertrags oder des gerichtlichen Vergleichs zu stellen, bevor Sie etwas unterschreiben.

Ein typisches Beispiel

Eine Arbeitnehmerin verhandelt im Herbst einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung. Ihr Arbeitgeber möchte die Zahlung noch vor Jahresende leisten, weil er das Budget im laufenden Geschäftsjahr abrechnen will. Die Arbeitnehmerin hat aber bis dahin schon ein hohes reguläres Gehalt bezogen. Die Abfindung würde deshalb in einem Jahr mit ohnehin hohem Einkommen zusammenballen, und die Fünftelregelung würde kaum noch entlasten. Verschiebt sie die Auszahlung dagegen vertraglich auf Januar des Folgejahres, greift die Progressionsglättung deutlich stärker – dann ist sie zunächst arbeitslos oder bezieht ein geringeres Einstiegsgehalt. Diesen Unterschied kann sie verhandeln, wenn sie ihn rechtzeitig anspricht, also vor der Unterschrift.

Häufige Fehler

Liegt Ihnen gerade ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung vor, können Sie diese Fehler genau jetzt noch vermeiden – im Moment der Unterschrift: Aufhebungsvertrag prüfen lassen.

Häufige Fragen

Muss ich die Fünftelregelung beantragen?

Seit 2025 wendet Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Die Abfindung unterliegt dort dem regulären Lohnsteuerabzug. Die Tarifermäßigung müssen Sie selbst mit Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, denn nur das Finanzamt nimmt im Veranlagungsverfahren die Berechnung nach § 34 EStG vor.

Zahle ich auf die Abfindung Kirchensteuer?

Ja, sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer auf die anteilige Einkommensteuer der Abfindung wie auf jedes andere zu versteuernde Einkommen.

Wirkt sich die Abfindung auf mein Arbeitslosengeld aus?

Die Abfindung selbst mindert die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber dazu führen, dass Ihr Anspruch befristet ruht – etwa wenn Sie bei vorzeitiger Beendigung die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhalten. Das prüfe ich unabhängig von der steuerlichen Fünftelregelung.

Kann ich den Auszahlungszeitpunkt noch nachträglich ändern?

Nach Unterschrift des Aufhebungsvertrags oder nach dem gerichtlichen Vergleich in der Regel nicht mehr, denn der Zahlungstermin steht dort meist verbindlich fest. Deshalb sollten Sie steuerlich planen, bevor Sie unterschreiben.

Lohnt sich die Fünftelregelung auch bei einer kleinen Abfindung?

Ja, das Prinzip gilt unabhängig von der Höhe – der spürbare Effekt hängt aber davon ab, wie weit Ihr sonstiges Einkommen im Auszahlungsjahr vom Spitzensteuersatz entfernt ist. Bei geringem sonstigem Einkommen kann die Entlastung relativ betrachtet sogar größer ausfallen als bei hohen Abfindungen.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-09-05.

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