Kündigungsschutzklage gewonnen – bekomme ich das Gehalt für die Monate ohne Arbeit nach?
Sie haben den Kündigungsschutzprozess gewonnen, aber monatelang kein Gehalt bekommen. Ich erkläre, was der Arbeitgeber nachzahlen muss und was sich davon abziehen lässt.
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Das Arbeitsgericht hat entschieden: Ihre Kündigung war unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht fort. Nur hat Ihnen der Arbeitgeber seit der Kündigung kein Gehalt mehr gezahlt, und Sie haben in dieser Zeit auch nicht gearbeitet. Jetzt stellt sich eine Frage. Für viele Mandanten geht es dabei am Ende um überraschend viel Geld: Wer trägt das Risiko dieser Monate?
Kurz gesagt
Grundsätzlich ja: Der Arbeitgeber muss Ihnen das Gehalt für die gesamte Zeit vom Ende der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Urteil nachzahlen – das ist der sogenannte Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB. Darauf lassen Sie sich aber drei Dinge anrechnen. Erstens, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdient haben. Zweitens, was Sie böswillig nicht verdient haben. Drittens, was Ihnen die Agentur für Arbeit an Arbeitslosengeld gezahlt hat. Wie hoch die Nachzahlung am Ende ausfällt, hängt stark von Ihrem Verhalten in der Zwischenzeit ab. Entscheidend ist, was Sie getan – oder unterlassen – haben.
Womit ich Ihnen helfe
- Berechnung des Annahmeverzugslohns für den gesamten Prozesszeitraum, inklusive Verzugszinsen
- Prüfung, welche Auskünfte der Arbeitgeber von Ihnen überhaupt verlangen darf
- Abwehr überzogener Anrechnungsversuche des Arbeitgebers
- Durchsetzung der Nachzahlung – außergerichtlich und notfalls mit einer eigenen Zahlungsklage
Ab wann und bis wann läuft der Anspruch
Der Annahmeverzugslohn beginnt nicht mit dem Zugang der Kündigung. Er beginnt mit dem Tag nach Ablauf der ordentlichen (oder außerordentlichen) Kündigungsfrist – also mit dem Tag, an dem Sie ohne die unwirksame Kündigung weitergearbeitet hätten. Er endet grundsätzlich mit der Rechtskraft des Urteils, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Er kann aber auch früher enden. Das ist der Fall, wenn Sie zwischenzeitlich woanders unbefristet und auf Dauer angestellt werden. Damit geben Sie selbst zu erkennen, dass Sie an der Fortsetzung nicht mehr interessiert sind.
Ein gesondertes Arbeitsangebot Ihrerseits ist dabei nicht nötig: Mit der Kündigung hat der Arbeitgeber selbst unmissverständlich erklärt, Ihre Arbeitsleistung nicht mehr anzunehmen. Er befindet sich damit automatisch im Annahmeverzug, ohne dass Sie sich täglich an der Pforte melden müssten. Die Grundlagen der Klage selbst – Fristen, Ablauf, Erfolgsaussichten – habe ich in einem eigenen Beitrag zum Ablauf der Kündigungsschutzklage beschrieben. Hier geht es allein um die Zeit danach.
Was sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen muss
§ 11 KSchG nennt drei Positionen, die von der Nachzahlung abgezogen werden:
- Tatsächlich anderweitig verdientes Geld. Haben Sie zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet, wird dieser Verdienst voll angerechnet. Das gilt auch, wenn er niedriger war als Ihr altes Gehalt. Sie bekommen dann nur die Differenz nachgezahlt.
- Böswillig unterlassener Verdienst. Haben Sie eine zumutbare Stelle bewusst nicht angenommen oder sich gar nicht ernsthaft beworben, wird Ihnen so gerechnet, als hätten Sie dort verdient. Voraussetzung dafür ist, dass Sie davon wussten. Ihnen musste also bekannt sein, dass Ihnen die Stelle offengestanden hätte. Maßstab für die Zumutbarkeit ist § 140 SGB III. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit müssen Sie eine Stelle nicht annehmen, deren Arbeitsentgelt mehr als 20 Prozent unter Ihrem bisherigen, für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Entgelt liegt. Diese Grenze steigt danach, bis zum sechsten Monat, auf 30 Prozent. Ab dem siebten Monat ist grundsätzlich jede Stelle zumutbar, deren Nettolohn nicht unter das Arbeitslosengeld fällt. Auch Pendelzeiten und – ab dem vierten Monat – ein zumutbarer Umzug spielen eine Rolle.
- Öffentlich-rechtliche Leistungen, vor allem Arbeitslosengeld I. Wichtig: Dieser Betrag wird zwar rechnerisch von Ihrer Nachzahlung abgezogen. Er landet aber nicht beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss ihn direkt an die Agentur für Arbeit erstatten. Sie bekommen also nicht doppelt Geld. Sie verlieren aber auch nichts – die Erstattungspflicht läuft zwischen Arbeitgeber und Behörde.
Der Auskunftsstreit: Was darf der Arbeitgeber wissen – und was nicht
Damit der Arbeitgeber die Anrechnung überhaupt prüfen kann, hat er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Auskunftsanspruch gegen Sie. Wie weit dieser Anspruch reicht, ist in der Praxis der eigentliche Streitpunkt. Er entscheidet regelmäßig über vier- bis fünfstellige Beträge.
Anerkannt ist: Sie müssen Auskunft über konkrete Vermittlungsvorschläge geben. Diese Vorschläge hat Ihnen die Agentur für Arbeit während Ihrer Arbeitslosigkeit unterbreitet. Nur so kann der Arbeitgeber beurteilen, ob Sie eine zumutbare Stelle ausgeschlagen haben. Nicht geschuldet ist dagegen eine Auskunft über Ihre eigenen, selbst initiierten Bewerbungen und deren Ausgang. Ihre Bewerbungshistorie bleibt Ihre Sache. Das gilt auch für die Gründe, warum eine Bewerbung nicht zum Erfolg geführt hat. Der Arbeitgeber kann sich insoweit nicht in Ihre Stellensuche einmischen, solange kein konkreter Anhaltspunkt für böswilliges Verhalten vorliegt. Diese Grenze wird derzeit in mehreren laufenden Verfahren geschärft. Der Grund: Arbeitgeber versuchen zunehmend, über weitreichende Auskunftsverlangen die Beweislast für die Böswilligkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern. Dabei liegt diese Beweislast eigentlich beim Arbeitgeber.
Wie viel kommt am Ende raus – Berechnung und Zinsen
Ausgangspunkt ist Ihr bisheriges Bruttogehalt für jeden einzelnen Monat des Annahmeverzugs. Dazu zählen auch regelmäßige Zulagen, Provisionen oder Boni, soweit sie arbeitsvertraglich geschuldet waren. Davon werden monatsweise die Anrechnungsbeträge abgezogen. Auf den verbleibenden Nachzahlungsbetrag fallen Verzugszinsen an, sobald das jeweilige Monatsgehalt fällig gewesen wäre. Der Zinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei einem Prozess, der sich über acht, zehn oder zwölf Monate hinzieht, kommt dadurch spürbar mehr zusammen. Das ist mehr, als die reine Gehaltssumme vermuten lässt.
Ein typischer Fall
Eine Mandantin wird zum 31. März betriebsbedingt gekündigt. Ihre Klage hat Erfolg. Das Urteil wird im November desselben Jahres rechtskräftig. Bis Ende Juni bezieht sie Arbeitslosengeld. Ab Juli findet sie eine Teilzeitstelle mit rund der Hälfte ihres bisherigen Gehalts. Ergebnis: Für April bis Juni steht ihr das volle Gehalt zu. Davon wird das Arbeitslosengeld abgezogen, das der Arbeitgeber direkt an die Agentur erstatten muss. Für Juli bis Oktober bekommt sie die Differenz zwischen altem und neuem Gehalt nachgezahlt. Weil sie sich durchgehend und nachweislich beworben hatte, spielt „böswillig unterlassener Verdienst“ in ihrem Fall keine Rolle. Anders wäre es gewesen, hätte sie sich in den ersten Monaten gar nicht um eine neue Stelle gekümmert.
Häufige Fehler
- Untätigkeit während des Prozesses. Manche glauben, während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens müssten sie sich um nichts kümmern. Wer so denkt, riskiert die Anrechnung fiktiven Verdienstes wegen böswilligen Unterlassens.
- Zu freigiebige Auskünfte. Mandanten legen dem Arbeitgeber oft ungefragt ihre gesamte Bewerbungsmappe samt Absagen vor. Geschuldet ist das nicht. Es schafft nur zusätzliche Angriffsfläche.
- Ausschlussfristen übersehen. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Verfallklauseln. Diese Klauseln gelten auch für den Annahmeverzugslohn und verlangen eine schriftliche Geltendmachung innerhalb weniger Monate nach Fälligkeit. Wer erst nach dem rechtskräftigen Urteil an die Nachzahlung denkt, kann Teile davon bereits verloren haben.
- Doppelte Anrechnung missverstehen. Manche Mandanten fürchten, das erhaltene Arbeitslosengeld werde ihnen zweimal „weggenommen“. Tatsächlich fließt es direkt vom Arbeitgeber an die Agentur zurück. Es wird nicht von der Mandantin persönlich zurückgefordert.
Ihr nächster Schritt
Zahlt der Arbeitgeber trotz rechtskräftigem Urteil nicht freiwillig oder nur einen Teil der Summe, bleibt Ihnen ein nächster Schritt: die gesonderte Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht. Mit dieser Klage beziffern und durchsetzen Sie den Annahmeverzugslohn konkret.
Häufige Fragen
Muss ich mich während der Kündigungsschutzklage arbeitslos melden?
Ja, das sollten Sie tun – nicht nur wegen des Arbeitslosengelds, sondern weil eine Meldung bei der Agentur für Arbeit auch dokumentiert, dass Sie sich um eine neue Beschäftigung bemühen. Das schützt Sie später vor dem Vorwurf, Verdienst böswillig unterlassen zu haben.
Was passiert, wenn ich während des Prozesses eine schlechter bezahlte Stelle annehme?
Der niedrigere Verdienst wird auf den Annahmeverzugslohn angerechnet, Sie bekommen also nur die Differenz nachgezahlt. Das ist trotzdem meist besser, als gar nicht zu arbeiten – Untätigkeit birgt das größere Risiko, dass Ihnen ein fiktiver, höherer Verdienst zugerechnet wird.
Muss ich dem Arbeitgeber meine Bewerbungsunterlagen und Absagen zeigen?
Nein. Auskunftspflichtig sind Sie über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit, nicht über Ihre eigenen Bewerbungen und deren Ergebnis. Verlangt der Arbeitgeber mehr, sollten Sie das vor einer Antwort anwaltlich prüfen lassen.
Ab wann verjährt der Anspruch auf Annahmeverzugslohn?
Neben der regulären Verjährung greifen in den meisten Arbeitsverhältnissen deutlich kürzere arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen, die schon während des laufenden Verfahrens zu laufen beginnen können. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag frühzeitig und machen Sie die Nachzahlung notfalls vorsorglich schriftlich geltend, statt auf das rechtskräftige Urteil zu warten.
Zahlt der Arbeitgeber die Nachzahlung automatisch, sobald das Urteil rechtskräftig ist?
Automatisch passiert rechtlich nichts – das Urteil im Kündigungsschutzverfahren stellt nur fest, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, es beziffert in der Regel keine konkrete Zahlungssumme. Die Höhe der Nachzahlung müssen Sie selbst berechnen, dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen und notfalls gesondert einklagen.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-09-20.