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Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Rechtsanwalt Christian Czirnich
Christian CzirnichRechtsanwaltSchildern Sie mir, worum es geht ↓

Ich berate Inhaber, Geschäftsführer und Personalverantwortliche, bevor eine Kündigung oder Abmahnung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. Dort entstehen die Fehler: falsche Frist, fehlende Anhörung, ein Angebot ohne Bedenkzeit. Danach vertrete ich den Betrieb vor dem Arbeitsgericht.

Probezeit, Kleinbetrieb, Krankheit: die typischen Lagen

Drei Anlässe, bei denen sich ein Anruf vor dem ersten Schritt lohnt. Was Sie dazu wissen müssen, steht hier auf einen Blick.

Kündigung in der Probezeit

In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG). Bei einer vereinbarten Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Was trotzdem gilt: Schriftform (§ 623 BGB), Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG), ein nachweisbarer Zugang. Und der Sonderkündigungsschutz gilt vom ersten Tag an.

Kündigung im Kleinbetrieb

Mit zehn oder weniger Arbeitnehmern, Teilzeitkräfte anteilig gezählt, findet der allgemeine Kündigungsschutz keine Anwendung (§ 23 Abs. 1 KSchG). Es bleiben die Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB), die Form und ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme: Eine willkürliche oder treuwidrige Kündigung ist auch im Kleinbetrieb unwirksam.

Krankheit und Fehlzeiten

Krankheit ist kein Kündigungsgrund für sich. Eine krankheitsbedingte Kündigung verlangt eine negative Prognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung. Bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr ist vorher ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX); ohne dieses Angebot muss der Betrieb im Prozess darlegen, dass es ohnehin nichts geändert hätte.

Sonderkündigungsschutz

Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG), Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG) oder Pflegezeit (§ 5 PflegeZG): Hier braucht die Kündigung vorher die Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats. Ohne sie ist sie unwirksam, und die Frist für den Antrag läuft, während Sie noch überlegen.

Zeugnis

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis (§ 109 GewO). Es muss wohlwollend und wahr sein; verschlüsselte Formulierungen und Geheimzeichen sind unzulässig (§ 109 Abs. 2 GewO). Ein knappes, sauberes Zeugnis spart Ihnen den Streit um jeden Satz.

Arbeitszeit und Aufzeichnung

Der Betrieb muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen; das folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Überstunden über acht Stunden am Tag sind aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Ohne System verliert der Betrieb den Überstundenprozess häufig an der Beweislast.

Befristung

Ohne Sachgrund ist eine Befristung bis zu zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen möglich, nicht aber nach einer früheren Beschäftigung im selben Betrieb (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Die Befristung braucht die Schriftform vor Arbeitsbeginn (§ 14 Abs. 4 TzBfG); fehlt sie, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet (§ 16 TzBfG).

Vor dem Arbeitsgericht

Auf eine Kündigungsschutzklage erwidere ich in der Regel vor dem Gütetermin, vollständig und mit Beweismitteln. Aus der Klage selbst erfährt das Gericht nicht, warum gekündigt wurde, was angeboten wurde oder was vorgefallen ist; aus der Erwiderung schon. Das prägt den Vergleichsvorschlag, den das Gericht im Gütetermin macht. Der Kammertermin folgt in München derzeit oft erst ein Jahr später; was für den Betrieb spricht, gehört deshalb von Anfang an in die Akte.

Was es kostet

Auch für Betriebe rechne ich im Arbeitsrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, nicht nach Stundensatz. Hat Ihr Betrieb eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt sie meine Vergütung in der Regel bis auf die vereinbarte Selbstbeteiligung; ich frage die Deckung für Sie an. Vor dem Arbeitsgericht trägt in erster Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG); deshalb spart die Vorbereitung vor der Kündigung das Geld, das der Prozess kosten würde. Mehr dazu unter Kosten und Kostenrechner.

Ich vertrete Mandanten bundesweit. Beratung per Video oder Telefon; Gerichtstermine per Videoverhandlung (§ 128a ZPO) oder, wo das Gericht Präsenz verlangt, durch einen Terminsvertreter vor Ort. Die Akte bleibt bei mir. Kanzlei in Kirchseeon bei München.

Schildern Sie mir, wen Sie kündigen möchten und warum – ich sage Ihnen, ob und wie.

Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.

Verschlüsselt übertragen, verschlüsselt abgelegt, nur für mich lesbar. Einzelheiten in den Hinweisen zum Datenschutz.

Häufige Fragen

Muss ich vor einer Kündigung abmahnen?
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel ja. Die Abmahnung zeigt dem Mitarbeiter, dass Sie das Verhalten nicht hinnehmen, und gibt ihm die Gelegenheit, es zu ändern. Entbehrlich ist sie nur bei so schweren Pflichtverletzungen, dass eine Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. Personenbedingte und betriebsbedingte Kündigungen brauchen keine Abmahnung.
Welche Frist gilt in der Probezeit?
Ist eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zu jedem Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Ohne Probezeitvereinbarung gilt von Anfang an die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).
Was kostet mich eine verlorene Kündigungsschutzklage?
Das Arbeitsverhältnis besteht fort, und der Lohn ab Ablauf der Kündigungsfrist ist als Annahmeverzugslohn nachzuzahlen (§ 615 BGB), abzüglich dessen, was der Mitarbeiter anderweitig verdient hat (§ 11 KSchG). Dazu kommen die eigenen Anwaltskosten, die in erster Instanz auch bei einem Sieg niemand erstattet (§ 12a ArbGG), und die Gerichtskosten nach dem Streitwert von bis zu drei Monatsgehältern (§ 42 Abs. 2 GKG).
Darf ich einem kranken Mitarbeiter kündigen?
Während einer Krankheit ja – die Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor dem Zugang einer Kündigung, auch nicht die Zustellung an die Privatanschrift. Wegen der Krankheit nur unter den Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung, die oben stehen.
Brauche ich einen Anwalt für die Güteverhandlung?
Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 ArbGG). In der Güteverhandlung wird aber häufig der Vergleich geschlossen, der Abfindung, Beendigungsdatum und Zeugnis festlegt. Wer dort ohne Vorbereitung sitzt, zahlt den Preis dafür im Vergleich.