Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Ich berate Inhaber, Geschäftsführer und Personalverantwortliche, bevor eine Kündigung oder Abmahnung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. Dort entstehen die Fehler: falsche Frist, fehlende Anhörung, ein Angebot ohne Bedenkzeit. Danach vertrete ich den Betrieb vor dem Arbeitsgericht.
Probezeit, Kleinbetrieb, Krankheit: die typischen Lagen
Drei Anlässe, bei denen sich ein Anruf vor dem ersten Schritt lohnt. Was Sie dazu wissen müssen, steht hier auf einen Blick.
Kündigung in der Probezeit
In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG). Bei einer vereinbarten Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Was trotzdem gilt: Schriftform (§ 623 BGB), Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG), ein nachweisbarer Zugang. Und der Sonderkündigungsschutz gilt vom ersten Tag an.
Kündigung im Kleinbetrieb
Mit zehn oder weniger Arbeitnehmern, Teilzeitkräfte anteilig gezählt, findet der allgemeine Kündigungsschutz keine Anwendung (§ 23 Abs. 1 KSchG). Es bleiben die Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB), die Form und ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme: Eine willkürliche oder treuwidrige Kündigung ist auch im Kleinbetrieb unwirksam.
Krankheit und Fehlzeiten
Krankheit ist kein Kündigungsgrund für sich. Eine krankheitsbedingte Kündigung verlangt eine negative Prognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung. Bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr ist vorher ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX); ohne dieses Angebot muss der Betrieb im Prozess darlegen, dass es ohnehin nichts geändert hätte.
Sonderkündigungsschutz
Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG), Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG) oder Pflegezeit (§ 5 PflegeZG): Hier braucht die Kündigung vorher die Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats. Ohne sie ist sie unwirksam, und die Frist für den Antrag läuft, während Sie noch überlegen.
Zeugnis
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis (§ 109 GewO). Es muss wohlwollend und wahr sein; verschlüsselte Formulierungen und Geheimzeichen sind unzulässig (§ 109 Abs. 2 GewO). Ein knappes, sauberes Zeugnis spart Ihnen den Streit um jeden Satz.
Arbeitszeit und Aufzeichnung
Der Betrieb muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen; das folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Überstunden über acht Stunden am Tag sind aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Ohne System verliert der Betrieb den Überstundenprozess häufig an der Beweislast.
Befristung
Ohne Sachgrund ist eine Befristung bis zu zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen möglich, nicht aber nach einer früheren Beschäftigung im selben Betrieb (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Die Befristung braucht die Schriftform vor Arbeitsbeginn (§ 14 Abs. 4 TzBfG); fehlt sie, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet (§ 16 TzBfG).
Vor dem Arbeitsgericht
Auf eine Kündigungsschutzklage erwidere ich in der Regel vor dem Gütetermin, vollständig und mit Beweismitteln. Aus der Klage selbst erfährt das Gericht nicht, warum gekündigt wurde, was angeboten wurde oder was vorgefallen ist; aus der Erwiderung schon. Das prägt den Vergleichsvorschlag, den das Gericht im Gütetermin macht. Der Kammertermin folgt in München derzeit oft erst ein Jahr später; was für den Betrieb spricht, gehört deshalb von Anfang an in die Akte.
Was es kostet
Auch für Betriebe rechne ich im Arbeitsrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, nicht nach Stundensatz. Hat Ihr Betrieb eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt sie meine Vergütung in der Regel bis auf die vereinbarte Selbstbeteiligung; ich frage die Deckung für Sie an. Vor dem Arbeitsgericht trägt in erster Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG); deshalb spart die Vorbereitung vor der Kündigung das Geld, das der Prozess kosten würde. Mehr dazu unter Kosten und Kostenrechner.
Ich vertrete Mandanten bundesweit. Beratung per Video oder Telefon; Gerichtstermine per Videoverhandlung (§ 128a ZPO) oder, wo das Gericht Präsenz verlangt, durch einen Terminsvertreter vor Ort. Die Akte bleibt bei mir. Kanzlei in Kirchseeon bei München.