Abfindung: Was ist üblich?
Die Münchner Arbeitsgerichte orientieren sich an einem halben Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Das ist ein Regelwert, keine Regel: Die Spanne reicht in der Praxis von null bis zu einem ganzen Monatsgehalt je Jahr. Einen Anspruch gibt es nur in Sonderfällen, etwa aus einem Sozialplan. Nach § 1a KSchG entsteht er nur, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbietet und Sie keine Klage erheben. Sonst wird verhandelt, und je unsicherer der Arbeitgeber ist, ob seine Kündigung hält, desto mehr ist er bereit zu zahlen.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt seit 1994, KirchseeonLieber anrufen? 08091 638 3868
Wie hoch kann meine Abfindung sein?
Achtung: Kündigen Sie selbst, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Was die Zahl nicht sagt
Diese Zahl ist der Ausgangspunkt der Verhandlung, nicht Ihr Ergebnis. Ob Sie sie bekommen, entscheidet der Kündigungsgrund. Ob sie Ihnen nützt, entscheiden Sperrzeit, Kündigungsfrist und Auszahlungstermin. Das lässt sich nur an Ihrem Fall sagen.
Schreiben Sie mir, seit wann Sie beschäftigt sind und ob schon eine Kündigung oder ein Angebot vorliegt – ich prüfe es.
Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.
Ihre Nachricht ist angekommen. Ich melde mich in der Regel am nächsten Werktag. Wenn es eilt: 08091 638 3868
Häufige Fragen
Wie hoch ist eine Abfindung üblicherweise?
Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?
Verliere ich Arbeitslosengeld, wenn ich eine Abfindung annehme?
Muss ich die Abfindung versteuern?
Wie lange habe ich Zeit?
Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
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Sobald eine Abfindung im Raum steht, kommt fast immer dieselbe Zahl ins Gespräch: ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Faustformel ist in der Praxis weit verbreitet — aber sie ist genau das: eine Faustformel, kein gesetzlicher Anspruch und keine feste Rechengröße, an die Gerichte oder Arbeitgeber gebunden wären. Wie viel Sie am Ende tatsächlich bekommen, hängt von ganz anderen Faktoren ab.
Womit ich Ihnen helfe
- Ich ordne ein, was die Faustformel in Ihrem Fall überhaupt wert ist.
- Ich schätze Ihr tatsächliches Prozessrisiko ein — das ist der wichtigste Hebel für die Höhe.
- Ich verhandle die Abfindungssumme für Sie, statt die erste Zahl des Arbeitgebers zu akzeptieren.
- Ich prüfe Zusatzfaktoren wie Kündigungsfrist, Urlaubsabgeltung und Boni mit ein.
- Ich kläre, ob sich eine Klage überhaupt lohnt oder ein schneller Vergleich sinnvoller ist.
Woher kommt die Faustformel — und warum ist sie nur ein Anhaltspunkt?
Die Regel „0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr“ hat sich aus der Praxis der Arbeitsgerichte entwickelt und wird von vielen Anwälten und Richtern als grobe Orientierung verwendet. Der Gesetzgeber selbst kennt eine ähnliche Rechengröße nur in einem einzigen, eng begrenzten Sonderfall — dem Abfindungsangebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz bei betriebsbedingter Kündigung, wo die Abfindung tatsächlich mit 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr gesetzlich definiert ist – aber nur, wenn der Arbeitgeber das Angebot ausdrücklich ins Kündigungsschreiben aufnimmt. Außerhalb dieses Sonderfalls gibt es keine gesetzliche Bindung an diese Zahl — die tatsächliche Abfindung im Vergleich kann darüber oder darunter liegen. Die Spanne reicht von null bis zu einem vollen Gehalt je Jahr; die Null steht dort, weil ein Arbeitgeber mit einem sicheren Kündigungsgrund nichts zahlen muss.
Was die Höhe in der Praxis wirklich bestimmt
- Prozessrisiko: Je unsicherer der Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitgeber, desto verhandlungsbereiter ist er meist bei der Abfindung.
- Betriebszugehörigkeit und Alter: Längere Betriebszugehörigkeit und höheres Alter wirken sich in der Praxis oft abfindungserhöhend aus.
- Verhandlungsführung: Eine Abfindung ist Verhandlungssache — wer besser vorbereitet und rechtlich beraten in die Gespräche geht, erzielt regelmäßig bessere Ergebnisse.
- Weitere Ansprüche: Offene Urlaubstage, Boni, Zeugnisformulierung oder Wettbewerbsverbote lassen sich häufig in dieselbe Verhandlung einbeziehen.
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So gehe ich für Sie vor
Ich bewerte realistisch, was in Ihrem konkreten Fall an Abfindung erzielbar ist — auf Basis Ihrer Kündigungsschutzchancen, nicht auf Basis einer pauschalen Formel. Anschließend verhandle ich für Sie, ob außergerichtlich oder im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Beachten Sie: Im ersten Rechtszug trägt vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz) — eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig, die Deckungsanfrage übernehme ich für Sie.
Sprechen Sie mit mir, bevor Sie eine Zahl unterschreiben, die Ihnen der Arbeitgeber als „üblich“ verkauft.
Dieser Beitrag ist auch im Ratgeber erschienen: Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Kanzlei: Hubertusstr. 8a, 85614 Kirchseeon (OT Eglharting), wenige Minuten von der S-Bahn Eglharting. Anfahrt und Karte