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Kündigung aussprechen: die Checkliste

Bundesweit · Video oder Telefon · Antwort am nächsten Werktag

Eine Kündigung hält, wenn vier Dinge stimmen: die Frist nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 BGB), die Schriftform mit Originalunterschrift (§ 623 BGB), die vorherige Anhörung des Betriebsrats, wo es einen gibt (§ 102 BetrVG), und ein Zugang, den Sie beweisen können. Im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern brauchen Sie keinen Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs. 1 KSchG); alles andere gilt trotzdem. Besteht Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratsamt, braucht die Kündigung vorher die Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats. Die Frist rechnet Ihnen der Rechner; die Checkliste weiter unten nennt, was vor dem Kündigungsschreiben zu prüfen ist.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt seit 1994, KirchseeonLieber anrufen? 08091 617 7777

Kündigungsfrist des Betriebs

Was die Zahl nicht sagt

Die Frist ist gerechnet, der Rest nicht: ob Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist vorsehen, ob die Kündigung einen Grund braucht und ob Sonderkündigungsschutz besteht. Das hängt an Vertrag und Betrieb, und beides prüfe ich, bevor das Schreiben hinausgeht.

Ich vertrete Mandanten bundesweit. Beratung per Video oder Telefon; Gerichtstermine per Videoverhandlung (§ 128a ZPO) oder, wo das Gericht Präsenz verlangt, durch einen Terminsvertreter vor Ort. Die Akte bleibt bei mir. Kanzlei in Kirchseeon bei München.

Schildern Sie mir, wen Sie kündigen möchten und warum – ich sage Ihnen, ob und wie.

Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.

Verschlüsselt übertragen, verschlüsselt abgelegt, nur für mich lesbar. Einzelheiten in den Hinweisen zum Datenschutz.

Häufige Fragen

Muss ich den Kündigungsgrund im Schreiben nennen?
Bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht. Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie den Grund auf Verlangen des Mitarbeiters unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im Kündigungsschutzprozess müssen Sie ihn ohnehin darlegen und beweisen – deshalb gehört er vorher in die Akte, nicht ins Schreiben.
Wie stelle ich die Kündigung so zu, dass ich den Zugang beweisen kann?
Am sichersten ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder durch einen Boten, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann. Beim Einwurf-Einschreiben gilt die Kündigung mit dem Einwurf als zugegangen; beim Übergabe-Einschreiben reicht die Benachrichtigungskarte nicht aus. E-Mail, Fax oder Messenger genügen der Schriftform nicht (§ 623 BGB).
Wie schnell muss ich fristlos kündigen?
Innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist; eine zügige Anhörung des Mitarbeiters hält sie nicht auf, ein Zuwarten ohne Grund schon.
Muss ich eine Massenentlassung anzeigen?
Ab bestimmten Schwellen ja: In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern bei mehr als fünf Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen (§ 17 Abs. 1 KSchG). Die Anzeige muss bei der Agentur für Arbeit eingehen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden; ohne wirksame Anzeige sind sie unwirksam.
Was gilt in der Probezeit?
In den ersten sechs Monaten brauchen Sie keinen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG), bei vereinbarter Probezeit gilt die Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Schriftform, Anhörung des Betriebsrats und der Sonderkündigungsschutz gelten vom ersten Tag an.

Vor dem Kündigungsschreiben prüfen

  1. Frist: nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) oder länger nach Arbeits- oder Tarifvertrag; in der Probezeit zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
  2. Form: Papier mit Originalunterschrift eines Vertretungsberechtigten (§ 623 BGB); bei Bevollmächtigten die Vollmacht im Original beilegen (§ 174 BGB).
  3. Betriebsrat: vorher anhören und die Frist von einer Woche abwarten, bei fristloser Kündigung drei Tage (§ 102 BetrVG). Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
  4. Sonderkündigungsschutz: Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt, Pflegezeit – vorher Zustimmung einholen.
  5. Grund und Abmahnung: Außerhalb des Kleinbetriebs und nach sechs Monaten braucht die Kündigung einen Grund (§ 1 KSchG); bei Verhaltensgründen in der Regel vorher eine Abmahnung.
  6. Massenentlassung: Schwellen des § 17 KSchG prüfen und vorher anzeigen.
  7. Zugang: Übergabe gegen Quittung oder Bote mit Zeugen; Datum und Uhrzeit festhalten.
  8. Danach: Zeugnis, Resturlaub, Freistellung und Rückgabe von Firmeneigentum regeln; Hinweis auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).

So arbeiten wir zusammen

Sie schicken mir Kündigung oder Vertrag per Upload oder Mail. Wir besprechen den Fall per Video oder Telefon, auf Wunsch in der Kanzlei bei München. Den Gerichtstermin nehme ich per Videoverhandlung wahr oder, wenn das Gericht Präsenz verlangt, über einen Terminsvertreter vor Ort; die Akte bleibt bei mir.