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Arbeitsrecht

Im Arbeitsvertrag steht ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung – muss ich mich daran halten?

Ihr Arbeitsvertrag verbietet Ihnen nach dem Jobende die Konkurrenz, nennt aber keine Entschädigung. Ich erkläre, wann das Verbot nichtig ist und wann Sie trotzdem wählen können.

Firmenausweis neben Kalenderblatt mit markiertem Tag: Beginn der Bindung durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 10 Min.

Als Lied: Kein Geld für die Sperre →

Weil ein Wechsel oder eine Kündigung ansteht, nehmen Sie Ihren Arbeitsvertrag noch einmal zur Hand – und bleiben an einer Klausel hängen: Für ein oder zwei Jahre nach dem Ausscheiden sollen Sie weder bei einem Wettbewerber tätig werden noch in derselben Branche ein eigenes Geschäft aufbauen. Von einer Zahlung für diesen Zeitraum ist im Vertrag keine Rede. Bleibt die Frage, ob eine solche Klausel Sie überhaupt bindet.

Kurz gesagt

Wenn der Vertrag Ihnen für die Zeit nach dem Ausscheiden keine Entschädigung zusagt, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig. Eine Bindung entsteht nicht, der Weg zum Wettbewerber ist frei. Etwas anderes gilt, wenn eine Entschädigung zwar vereinbart, aber zu niedrig angesetzt ist: Das Verbot ist dann unverbindlich, und die Entscheidung liegt bei Ihnen – Sie halten sich daran und fordern die gesetzliche Mindestentschädigung, oder Sie setzen sich darüber hinweg. Da die Zuordnung häufig von einzelnen Formulierungen abhängt, sollte die Klausel geprüft werden, bevor Sie sich entscheiden.

Womit ich Ihnen helfe

Einen Überblick über Kündigung, Aufhebungsvertrag und die damit verbundenen Rechte finden Sie auf der Seite zum Arbeitsrecht.

Welche Voraussetzungen ein Wettbewerbsverbot überhaupt erfüllen muss

Ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis ist zulässig, allerdings nur unter mehreren Bedingungen. Geregelt ist das in den §§ 74 ff. HGB; die Rechtsprechung wendet diese Vorschriften seit langem auf alle Arbeitnehmer an, nicht allein auf kaufmännische Angestellte. Verbindlich ist das Verbot nur, wenn jede einzelne Anforderung erfüllt ist:

Welche Folge ein Mangel hat, ist unterschiedlich. Ist überhaupt keine Entschädigung versprochen, ist das Verbot nichtig. Liegt ein Versprechen vor, bleibt aber hinter der Untergrenze zurück, oder ist das Verbot zu weit gefasst, bleibt es bei der Unverbindlichkeit. Dieser Unterschied hat für Sie erhebliche Folgen – deshalb der nächste Abschnitt.

Fehlende oder zu niedrige Entschädigung: nichtig oder nur unverbindlich?

Für Ihre Frage ist der Wortlaut des Vertrags entscheidend:

Welcher der drei Fälle bei Ihnen gegeben ist, hängt oft an einem einzigen Vertragssatz. Genau deshalb sollte die Prüfung vor der Entscheidung stehen und nicht danach.

Anrechnung: Was mindert die Karenzentschädigung?

Wer ein wirksames Verbot beachtet und dafür Entschädigung erhält, muss sich anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient – etwa in einer neuen Stelle außerhalb des Wettbewerbs (§ 74c HGB). Im Einzelnen:

Kann der Arbeitgeber das Verbot einfach fallen lassen?

Ja – allerdings nur, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Bis zu dessen Ende kann der Arbeitgeber einseitig und schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten (§ 75a HGB). Dieser Verzicht hat für Sie zwei Seiten: Mit der Erklärung sind Sie frei und dürfen zum Wettbewerber gehen. Von seiner Zahlungspflicht wird der Arbeitgeber jedoch erst ein Jahr nach der Erklärung frei. Erklärt er den Verzicht kurz vor Ihrem Ausscheiden, bleibt er also bis zum Ende dieses Jahres zur Entschädigung verpflichtet, obwohl Ihre Bindung längst entfallen ist. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, steht ihm dieser Weg nicht mehr offen.

Ein typischer Fall aus der Praxis

In ihrem Vertrag stößt eine Vertriebsmitarbeiterin auf ein Wettbewerbsverbot, das zwei Jahre lang die gesamte Branche umfasst. Als Entschädigung nennt der Vertrag ein Drittel ihres letzten Grundgehalts; von den Provisionen, die einen großen Teil ihres Einkommens tragen, ist nicht die Rede. Nun liegt ein Stellenangebot eines unmittelbaren Wettbewerbers vor, und sie weiß nicht, ob sie zusagen kann. Die Prüfung zeigt: Die Zusage bleibt klar hinter der Hälfte ihrer letzten Bezüge zurück – erst recht, wenn man die Provisionen einbezieht, was geboten wäre. Das Verbot ist damit unverbindlich. Sie kann die Stelle annehmen und gibt damit die Entschädigung auf. Ebenso könnte sie das Verbot einhalten und die gesetzliche Mindestentschädigung auf Grundlage von Grundgehalt und Provisionen verlangen. Was sich für sie besser rechnet, richtet sich nach dem Angebot des Wettbewerbers.

Häufige Fehler

Steht bei Ihnen ohnehin eine Kündigung oder der nächste Karriereschritt an, sollten Kündigung und Wettbewerbsklausel gemeinsam betrachtet werden – erste Schritte dazu finden Sie unter Kündigung erhalten – erste Schritte.

Häufige Fragen

Darf ich sofort bei der Konkurrenz anfangen, wenn im Vertrag gar keine Entschädigung steht?

Ja. Fehlt im Vertrag jede Zusage einer Zahlung für die Dauer des Verbots, entfaltet die Klausel keine Wirkung. Eine Erklärung von Ihrer Seite ist nicht nötig; Sie können die neue Stelle antreten, als stünde die Klausel nicht im Vertrag.

Was, wenn im Vertrag eine Entschädigung steht, aber ich nicht weiß, ob sie hoch genug ist?

Dann stellen Sie die zugesagte Summe der Hälfte Ihrer letzten vertraglichen Bezüge gegenüber – wiederkehrende Zusatzleistungen zählen mit. Liegt die Zusage unter diesem Wert, haben Sie die Wahl: Verbot beachten und die gesetzliche Mindestentschädigung geltend machen, oder das Verbot beiseitelassen.

Kann mein Arbeitgeber mich trotz eines nichtigen Verbots verklagen?

Eine Klage kann er jederzeit erheben, nur führt sie aus einer nichtigen Klausel regelmäßig nicht zum Erfolg – weder auf Unterlassung noch auf Vertragsstrafe. Die eigentliche Frage ist, ob Ihre Klausel tatsächlich nichtig ist. Diese Frage gehört vor den Wechsel, nicht danach.

Gilt das Wettbewerbsverbot auch, wenn ich selbst gekündigt habe?

Im Ausgangspunkt ja. Für die Wirksamkeit spielt es keine Rolle, von welcher Seite die Beendigung ausgegangen ist; maßgeblich ist allein, ob die Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Muss ich meinem alten Arbeitgeber meinen neuen Verdienst offenlegen?

Beziehen Sie eine Entschädigung, weil Sie ein wirksames Verbot beachten, schulden Sie dem früheren Arbeitgeber auf Nachfrage Auskunft über Ihren anderweitigen Verdienst. Was Sie dort verdienen, kann auf die Entschädigung angerechnet werden.

Ihr nächster Schritt

Ob die Wettbewerbsklausel in Ihrem Vertrag Sie bindet, sollte geklärt sein, bevor Sie eine neue Stelle annehmen oder selbst kündigen. Senden Sie mir Ihren Arbeitsvertrag zu – ich sehe mir die Klausel an und sage Ihnen, was für Sie gilt und was nicht. Die Beratung erfolgt bundesweit, per Video oder Telefon.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-30.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

Schreiben Sie mir, was die Wettbewerbsklausel in Ihrem Vertrag sagt – ich sehe es mir an.

Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder eine erwarten: Die Frist läuft ab dem Tag des Zugangs, nicht ab dem Datum auf dem Schreiben. Hier sehen Sie Ihr Datum. Frist berechnen und Fall schildern →

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