Im Arbeitsvertrag steht ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung – muss ich mich daran halten?
Ihr Arbeitsvertrag verbietet Ihnen nach dem Jobende die Konkurrenz, nennt aber keine Entschädigung. Ich erkläre, wann das Verbot nichtig ist und wann Sie trotzdem wählen können.

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Weil ein Wechsel oder eine Kündigung ansteht, nehmen Sie Ihren Arbeitsvertrag noch einmal zur Hand – und bleiben an einer Klausel hängen: Für ein oder zwei Jahre nach dem Ausscheiden sollen Sie weder bei einem Wettbewerber tätig werden noch in derselben Branche ein eigenes Geschäft aufbauen. Von einer Zahlung für diesen Zeitraum ist im Vertrag keine Rede. Bleibt die Frage, ob eine solche Klausel Sie überhaupt bindet.
Kurz gesagt
Wenn der Vertrag Ihnen für die Zeit nach dem Ausscheiden keine Entschädigung zusagt, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig. Eine Bindung entsteht nicht, der Weg zum Wettbewerber ist frei. Etwas anderes gilt, wenn eine Entschädigung zwar vereinbart, aber zu niedrig angesetzt ist: Das Verbot ist dann unverbindlich, und die Entscheidung liegt bei Ihnen – Sie halten sich daran und fordern die gesetzliche Mindestentschädigung, oder Sie setzen sich darüber hinweg. Da die Zuordnung häufig von einzelnen Formulierungen abhängt, sollte die Klausel geprüft werden, bevor Sie sich entscheiden.
Womit ich Ihnen helfe
- Ich nehme Ihre Wettbewerbsklausel in den Blick: Form, Höhe der Entschädigung, Laufzeit und sachlicher Umfang.
- Ich ordne für Sie ein, ob das Verbot nichtig, unverbindlich oder wirksam ist – und was daraus für Ihre nächste Stelle folgt.
- Ich ermittle die Höhe der Karenzentschädigung, die Sie beanspruchen könnten, wenn Sie sich für die Einhaltung entscheiden.
- Ich übernehme auf Wunsch den Schriftverkehr mit Ihrem (früheren) Arbeitgeber, etwa wenn er Ansprüche auf das Verbot stützt.
Einen Überblick über Kündigung, Aufhebungsvertrag und die damit verbundenen Rechte finden Sie auf der Seite zum Arbeitsrecht.
Welche Voraussetzungen ein Wettbewerbsverbot überhaupt erfüllen muss
Ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis ist zulässig, allerdings nur unter mehreren Bedingungen. Geregelt ist das in den §§ 74 ff. HGB; die Rechtsprechung wendet diese Vorschriften seit langem auf alle Arbeitnehmer an, nicht allein auf kaufmännische Angestellte. Verbindlich ist das Verbot nur, wenn jede einzelne Anforderung erfüllt ist:
- Schriftliche Vereinbarung und eigene Urkunde. Die Abrede unterliegt der Schriftform; zusätzlich muss der Arbeitgeber Ihnen eine von ihm unterzeichnete Urkunde mit dem Inhalt des Verbots überlassen (§ 74 Abs. 1 HGB). Mit einer E-Mail oder einer mündlichen Absprache ist dem nicht Genüge getan.
- Ein Versprechen auf Karenzentschädigung. Der Arbeitgeber muss die Zahlung einer Entschädigung für die Laufzeit des Verbots zusagen. Als Mindestmaß gilt für jedes Verbotsjahr die Hälfte Ihrer letzten vertragsmäßigen Bezüge (§ 74 Abs. 2 HGB). Dazu zählt neben dem Grundgehalt alles, was regelmäßig hinzukam – Provisionen etwa, Boni oder ein auch privat nutzbarer Dienstwagen.
- Ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers. Einschränken darf das Verbot Sie nur soweit, wie der Arbeitgeber geschäftlich ein berechtigtes Interesse daran hat, etwa an Kundenbeziehungen oder Betriebsgeheimnissen. Reicht es weiter oder behindert es Ihr berufliches Fortkommen in unbilliger Weise, ist es in diesem Umfang unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB).
- Höchstens zwei Jahre. Mehr als zwei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Wettbewerbsverbot nicht umfassen (§ 74a Abs. 1 HGB). Für die Zeit darüber hinaus besteht keine Bindung.
Welche Folge ein Mangel hat, ist unterschiedlich. Ist überhaupt keine Entschädigung versprochen, ist das Verbot nichtig. Liegt ein Versprechen vor, bleibt aber hinter der Untergrenze zurück, oder ist das Verbot zu weit gefasst, bleibt es bei der Unverbindlichkeit. Dieser Unterschied hat für Sie erhebliche Folgen – deshalb der nächste Abschnitt.
Fehlende oder zu niedrige Entschädigung: nichtig oder nur unverbindlich?
Für Ihre Frage ist der Wortlaut des Vertrags entscheidend:
- Der Vertrag schweigt zur Entschädigung. Enthält der Vertrag keine Zusage einer Zahlung für die Verbotszeit, ist das Verbot von Beginn an nichtig. So hat es das Bundesarbeitsgericht auch dann gesehen, wenn der Vertrag eine salvatorische Klausel vorsieht: Sie kann das fehlende Entschädigungsversprechen nicht ersetzen. Es bedarf keiner Erklärung, keiner Kündigung und keines Widerrufs – der Einstieg bei einem Wettbewerber ist sofort möglich. Die andere Seite der Medaille: Da das Verbot rechtlich nicht besteht, gibt es auch keine Entschädigung, selbst wenn Sie sich aus eigenem Entschluss zurückhalten.
- Es gibt eine Zusage, aber sie bleibt unter der Hälfte. Sieht der Vertrag eine Entschädigung unterhalb der gesetzlichen Untergrenze vor, ist das Verbot unverbindlich. Die Entscheidung liegt dann bei Ihnen: Entweder Sie beachten das Verbot und machen die volle gesetzliche Mindestentschädigung geltend, oder Sie halten sich nicht daran und erhalten nichts. Festlegen müssen Sie sich zu Beginn der Karenzzeit, und an diese Wahl sind Sie anschließend gebunden. Beides zugleich – Entschädigung verlangen und zur Konkurrenz gehen – funktioniert nicht.
- Die Entschädigung stimmt, aber Reichweite oder Dauer sind überzogen. Hier ist das Verbot nur insoweit unverbindlich, als es das berechtigte Interesse des Arbeitgebers oder die Zweijahresgrenze überschreitet. Sein Kern bleibt wirksam und ist in diesem Umfang zu beachten.
Welcher der drei Fälle bei Ihnen gegeben ist, hängt oft an einem einzigen Vertragssatz. Genau deshalb sollte die Prüfung vor der Entscheidung stehen und nicht danach.
Anrechnung: Was mindert die Karenzentschädigung?
Wer ein wirksames Verbot beachtet und dafür Entschädigung erhält, muss sich anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient – etwa in einer neuen Stelle außerhalb des Wettbewerbs (§ 74c HGB). Im Einzelnen:
- Anzurechnen ist der Verdienst, den Sie durch Verwertung Ihrer Arbeitskraft tatsächlich erzielen, ebenso derjenige, den Sie böswillig ausschlagen.
- Zur Anrechnung kommt es erst, soweit Entschädigung und neuer Verdienst gemeinsam über 110 Prozent Ihrer früheren vertragsmäßigen Bezüge hinausgehen. Unterhalb dieser Grenze bleibt Ihnen beides.
- Hat das Verbot einen Umzug erforderlich gemacht, verschiebt sich die Grenze auf 125 Prozent.
- Über die Höhe Ihres Verdienstes kann der Arbeitgeber Auskunft verlangen.
Kann der Arbeitgeber das Verbot einfach fallen lassen?
Ja – allerdings nur, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Bis zu dessen Ende kann der Arbeitgeber einseitig und schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten (§ 75a HGB). Dieser Verzicht hat für Sie zwei Seiten: Mit der Erklärung sind Sie frei und dürfen zum Wettbewerber gehen. Von seiner Zahlungspflicht wird der Arbeitgeber jedoch erst ein Jahr nach der Erklärung frei. Erklärt er den Verzicht kurz vor Ihrem Ausscheiden, bleibt er also bis zum Ende dieses Jahres zur Entschädigung verpflichtet, obwohl Ihre Bindung längst entfallen ist. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, steht ihm dieser Weg nicht mehr offen.
Ein typischer Fall aus der Praxis
In ihrem Vertrag stößt eine Vertriebsmitarbeiterin auf ein Wettbewerbsverbot, das zwei Jahre lang die gesamte Branche umfasst. Als Entschädigung nennt der Vertrag ein Drittel ihres letzten Grundgehalts; von den Provisionen, die einen großen Teil ihres Einkommens tragen, ist nicht die Rede. Nun liegt ein Stellenangebot eines unmittelbaren Wettbewerbers vor, und sie weiß nicht, ob sie zusagen kann. Die Prüfung zeigt: Die Zusage bleibt klar hinter der Hälfte ihrer letzten Bezüge zurück – erst recht, wenn man die Provisionen einbezieht, was geboten wäre. Das Verbot ist damit unverbindlich. Sie kann die Stelle annehmen und gibt damit die Entschädigung auf. Ebenso könnte sie das Verbot einhalten und die gesetzliche Mindestentschädigung auf Grundlage von Grundgehalt und Provisionen verlangen. Was sich für sie besser rechnet, richtet sich nach dem Angebot des Wettbewerbers.
Häufige Fehler
- Wechseln, ohne die Klausel geprüft zu haben. Wer sich auf sein Gefühl verlässt und das Verbot ist in Wahrheit wirksam, muss mit Vertragsstrafe, Unterlassungsklage oder Schadensersatzforderungen rechnen.
- Sich von der bloßen Existenz der Klausel abschrecken lassen. Nicht wenige Verbote stammen aus alten oder ungeprüft übernommenen Mustern und sind ohne Entschädigungsversprechen nichtig oder wegen einer zu geringen Zusage unverbindlich.
- Die Wahl zu spät oder widersprüchlich treffen. Ist eine Entschädigung vereinbart, aber zu niedrig, muss die Entscheidung zu Beginn der Karenzzeit fallen. Wer beim Wettbewerber arbeitet und im Nachhinein Entschädigung verlangt, steht schlecht da.
- Auskunftspflichten ignorieren. Wer die verlangte Auskunft über den neuen Verdienst gegenüber dem früheren Arbeitgeber zurückhält, setzt den eigenen Entschädigungsanspruch aufs Spiel.
Steht bei Ihnen ohnehin eine Kündigung oder der nächste Karriereschritt an, sollten Kündigung und Wettbewerbsklausel gemeinsam betrachtet werden – erste Schritte dazu finden Sie unter Kündigung erhalten – erste Schritte.
Häufige Fragen
Darf ich sofort bei der Konkurrenz anfangen, wenn im Vertrag gar keine Entschädigung steht?
Ja. Fehlt im Vertrag jede Zusage einer Zahlung für die Dauer des Verbots, entfaltet die Klausel keine Wirkung. Eine Erklärung von Ihrer Seite ist nicht nötig; Sie können die neue Stelle antreten, als stünde die Klausel nicht im Vertrag.
Was, wenn im Vertrag eine Entschädigung steht, aber ich nicht weiß, ob sie hoch genug ist?
Dann stellen Sie die zugesagte Summe der Hälfte Ihrer letzten vertraglichen Bezüge gegenüber – wiederkehrende Zusatzleistungen zählen mit. Liegt die Zusage unter diesem Wert, haben Sie die Wahl: Verbot beachten und die gesetzliche Mindestentschädigung geltend machen, oder das Verbot beiseitelassen.
Kann mein Arbeitgeber mich trotz eines nichtigen Verbots verklagen?
Eine Klage kann er jederzeit erheben, nur führt sie aus einer nichtigen Klausel regelmäßig nicht zum Erfolg – weder auf Unterlassung noch auf Vertragsstrafe. Die eigentliche Frage ist, ob Ihre Klausel tatsächlich nichtig ist. Diese Frage gehört vor den Wechsel, nicht danach.
Gilt das Wettbewerbsverbot auch, wenn ich selbst gekündigt habe?
Im Ausgangspunkt ja. Für die Wirksamkeit spielt es keine Rolle, von welcher Seite die Beendigung ausgegangen ist; maßgeblich ist allein, ob die Klausel den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Muss ich meinem alten Arbeitgeber meinen neuen Verdienst offenlegen?
Beziehen Sie eine Entschädigung, weil Sie ein wirksames Verbot beachten, schulden Sie dem früheren Arbeitgeber auf Nachfrage Auskunft über Ihren anderweitigen Verdienst. Was Sie dort verdienen, kann auf die Entschädigung angerechnet werden.
Ihr nächster Schritt
Ob die Wettbewerbsklausel in Ihrem Vertrag Sie bindet, sollte geklärt sein, bevor Sie eine neue Stelle annehmen oder selbst kündigen. Senden Sie mir Ihren Arbeitsvertrag zu – ich sehe mir die Klausel an und sage Ihnen, was für Sie gilt und was nicht. Die Beratung erfolgt bundesweit, per Video oder Telefon.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-30.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München
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