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Arbeitsrecht

Unfall in der Mittagspause im Homeoffice – ist das ein Arbeitsunfall?

Sie sind im Homeoffice in der Mittagspause gestürzt und die Berufsgenossenschaft lehnt ab? Ich erkläre, wann ein solcher Unfall als Arbeitsunfall gilt – und wie Sie sich gegen eine Ablehnung wehren.

Homeoffice-Schreibtisch und Küchenecke mit umgekipptem Hocker – Unfall in der Mittagspause als Arbeitsunfall strittig
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 10 Min.

Sie haben im Homeoffice gearbeitet. In der Mittagspause sind Sie gestürzt oder haben sich verletzt. Jetzt lehnt die Berufsgenossenschaft den Arbeitsunfall ab, weil Sie sich angeblich “in Ihrer Freizeit zuhause” verletzt hätten. Das ist nicht automatisch richtig. Ob Ihr Unfall versichert ist, hängt von Details ab. Viele Ablehnungsbescheide prüfen diese Details gar nicht.

Kurz gesagt

Ein Unfall während der Mittagspause im Homeoffice ist nicht automatisch vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen. Automatisch erfasst ist er aber auch nicht. Entscheidend ist, was Sie in dem Moment genau getan haben. Diente die Handlung dem Erhalt Ihrer Arbeitsfähigkeit und stand sie im engen betrieblichen Zusammenhang, kann Versicherungsschutz bestehen – etwa auf dem Weg zum Essen. Rein private Verrichtungen während der Pause sind dagegen nicht geschützt. Die Grenze verläuft oft kleinräumig, etwa an der Haustür Ihrer Wohnung.

Womit ich Ihnen helfe

Die Grundregel: Homeoffice ist dem Büro gleichgestellt

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII vor, wenn Sie bei einer versicherten Tätigkeit einen Gesundheitsschaden erleiden. Ursache muss ein zeitlich begrenztes Ereignis sein, das von außen auf den Körper einwirkt. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt dabei ausdrücklich klar: Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Der Gesetzgeber hat das Homeoffice damit rechtlich dem Büro gleichgestellt – zumindest für die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst.

Das Problem beginnt dort, wo die Tätigkeit unterbrochen wird. Die Mittagspause selbst ist grundsätzlich keine versicherte Tätigkeit – egal ob im Büro oder zuhause. Essen und Trinken sind in der Regel eigenwirtschaftlich. Das sind private Angelegenheiten, die der Erholung dienen, nicht der Arbeit. Im Büro wird dieser Grundsatz durch eine Sonderregel für den Weg zur Nahrungsaufnahme abgemildert – im Homeoffice ist die Reichweite dieser Sonderregel enger und umstrittener.

Die Pause ist privat – aber der Weg dorthin kann betrieblich sein

Für die Frage, ob ein Unfall während der Pause versichert ist, kommt es auf die sogenannte Handlungstendenz an. Zwei Fragen sind entscheidend: Wollten Sie mit der Verrichtung, bei der Sie sich verletzt haben, in erster Linie Ihre Arbeitsfähigkeit erhalten? Und standen Sie dabei noch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit? Oder war die Handlung bei näherer Betrachtung eine rein private Verrichtung, die genauso gut auch ohne jeden Bezug zur Arbeit stattgefunden hätte?

In der Praxis macht das einen erheblichen Unterschied:

Diese Linie ist der Maßstab, an dem auch aktuelle Entscheidungen der Sozialgerichte zu Pausenunfällen im Homeoffice ansetzen: der Erhalt der Arbeitsfähigkeit als tragendes betriebliches Interesse, abgegrenzt von der rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung. Erst kürzlich hat die Fachpresse mehrere Entscheidungen zu genau dieser Abgrenzung ausgewertet. In einem Fall wurde der Weg zur Essensbeschaffung als versicherter Arbeitsunfall anerkannt. Die betroffene Person war noch mitten im Arbeitstag und wollte erkennbar zur Arbeit zurückkehren. In einem anderen Fall wurde der Schutz verneint, weil der innere Zusammenhang zur Tätigkeit zu schwach war.

Die Haustür als Grenze

Für den Weg selbst gilt zusätzlich § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Versichert ist danach auch der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, soweit er mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt. Diese Vorschrift ist eigentlich für den klassischen Arbeitsweg zwischen Wohnung und Betrieb gemacht. Bei einer Unterbrechung im Homeoffice wird sie entsprechend herangezogen, wenn der Weg zur Nahrungsaufnahme außerhalb der Wohnung führt.

Für die praktische Abgrenzung hat sich dabei die Außentür der Wohnung als Orientierungspunkt etabliert. Solange Sie sich innerhalb Ihrer eigenen vier Wände bewegen, wird das in der Regel als Teil des privaten, nicht gesondert versicherten Wohnbereichs behandelt. Das gilt unabhängig davon, ob Sie zur Kaffeemaschine oder zur Wohnungstür unterwegs sind. Der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Weg beginnt grundsätzlich erst mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr durch dieselbe Tür. Ein Sturz auf der eigenen Kellertreppe oder im Flur Ihrer Wohnung wird deshalb regelmäßig anders bewertet als ein Sturz auf dem Gehweg vor dem Haus.

Was Sie jetzt beweisen und einhalten müssen

Die Berufsgenossenschaft trägt nicht automatisch die Beweislast für alles – Sie müssen den inneren Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeit plausibel machen. Wichtig sind:

  1. Zeitlicher Ablauf: Wann haben Sie die Arbeit unterbrochen, wann genau ist der Unfall passiert, wann wollten Sie weiterarbeiten? Kalendereinträge, Chat-Nachrichten oder E-Mails rund um den Unfallzeitpunkt sind wertvolle Beweismittel.
  2. Zweck der Unterbrechung: War erkennbar, dass die Pause der Nahrungsaufnahme diente und Sie danach weiterarbeiten wollten – und nicht etwa der Feierabend bereits eingeläutet war?
  3. Meldung: Melden Sie den Unfall zeitnah Ihrem Arbeitgeber. Er muss ihn an die Berufsgenossenschaft weiterleiten. Lassen Sie sich außerdem ärztlich dokumentieren.
  4. Widerspruchsfrist: Lehnt die Berufsgenossenschaft den Arbeitsunfall ab, läuft nach § 84 Abs. 1 SGG eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Verstreicht diese ungenutzt, wird der Bescheid bindend. Weist der Widerspruchsbescheid den Widerspruch zurück, beträgt die Klagefrist zum Sozialgericht nach § 87 Abs. 1, Abs. 2 SGG ebenfalls einen Monat ab Bekanntgabe.

Ein typischer Fall

Eine Angestellte arbeitet seit Monaten überwiegend im Homeoffice. Mittags unterbricht sie ihre Arbeit, weil für den Nachmittag noch mehrere Termine anstehen. Sie geht zu Fuß zum Imbiss um die Ecke, um sich etwas zu essen zu holen. Auf dem Gehweg stürzt sie und bricht sich das Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnt den Arbeitsunfall ab mit der Begründung, der Unfall habe sich “in der Freizeit” ereignet. Bei näherer Prüfung zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Die Mitarbeiterin stand noch mitten im Arbeitstag. Die Unterbrechung diente erkennbar der Nahrungsaufnahme zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit. Der Unfall ereignete sich auf dem unmittelbaren Weg außerhalb der Wohnung. Mit einer sauber begründeten Widerspruchsbegründung und den passenden Nachweisen zum Tagesablauf lässt sich ein solcher Bescheid oft erfolgreich angreifen.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Ist jeder Unfall im Homeoffice automatisch ein Arbeitsunfall?

Nein. Versichert ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII die versicherte Tätigkeit selbst, nicht jede Verrichtung während der Arbeitszeit zuhause. Pausen, Essen und private Erledigungen sind grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn, der konkrete Weg dorthin erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

Zählt auch ein kurzer Einkauf während der Pause?

Das kommt auf den Zweck und den Weg an. Sie gehen kurz aus der Wohnung, um sich Essen für die Fortsetzung der Arbeit zu besorgen: Dieser Weg kann versichert sein. Anders ist das bei einem längeren privaten Einkauf oder bei Besorgungen, die mit der Nahrungsaufnahme nichts zu tun haben. Solche Verrichtungen werden in der Regel als eigenwirtschaftlich eingeordnet.

Was gilt, wenn ich mich innerhalb meiner eigenen Wohnung verletze?

Hier ist die Abgrenzung besonders eng. Solange Sie sich innerhalb der Wohnung bewegen, etwa in Küche oder Flur, wird das meist dem privaten Wohnbereich zugeordnet und nicht gesondert versichert – unabhängig vom Zweck der Verrichtung. Der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Weg beginnt in der Regel erst mit dem Verlassen der Wohnung durch die Außentür.

Wie viel Zeit habe ich, um gegen eine Ablehnung vorzugehen?

Gegen den Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft müssen Sie nach § 84 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Wird dieser zurückgewiesen, beträgt die Klagefrist zum Sozialgericht nach § 87 SGG ebenfalls einen Monat.

Was muss ich der Berufsgenossenschaft nachweisen?

Entscheidend ist die Verrichtung, bei der Sie sich verletzt haben. Sie müssen plausibel machen, dass sie in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit stand und dem Erhalt Ihrer Arbeitsfähigkeit diente. Hilfreich sind Nachweise zum Tagesablauf, zu anstehenden Terminen und zur Dauer der Unterbrechung.

Ihr nächster Schritt

Wenn Ihre Berufsgenossenschaft einen Unfall im Homeoffice als “privat” einstuft, lohnt sich fast immer ein genauer Blick auf die Begründung des Bescheids. Die Handlungstendenz wird darin oft gar nicht richtig geprüft. Ich prüfe Ihren Bescheid, errechne die laufenden Fristen und lege für Sie Widerspruch ein, wenn die Erfolgsaussichten das rechtfertigen. Mehr zu meiner Arbeit im Arbeitsrecht finden Sie auf der Themenseite. Die Erstberatung findet bundesweit statt, per Video oder Telefon – schicken Sie mir einfach Ihren Bescheid.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-28.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

Schildern Sie mir den Unfall und was im Ablehnungsbescheid steht – ich sehe es mir an.

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