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Arbeitsrecht

Freiwilligenprogramm: Abfindungsangebot annehmen oder ablehnen?

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen im Rahmen eines Freiwilligenprogramms eine Abfindung an. Was das Angebot wirklich wert ist – und worauf Sie vor der Unterschrift achten müssen.

Abfindungsangebot im Aufhebungsvertrag: Geldscheinbündel neben Notizblock mit Stift
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 11 Min.

Ihr Arbeitgeber baut Stellen ab und legt Ihnen ein „freiwilliges“ Angebot vor: Sie verzichten auf Ihren Arbeitsplatz, dafür erhalten Sie eine Abfindung. Manchmal kommt eine zusätzliche „Turboprämie“ für eine schnelle Unterschrift hinzu. Auf dem Papier klingt das nach einem guten Deal. In der Praxis steckt der Teufel im Detail. Eine unbedachte Unterschrift kann Sie beim Arbeitslosengeld teurer zu stehen kommen, als die Abfindung wert ist.

Kurz gesagt

Ein Freiwilligenprogramm ist genau das: freiwillig. Sie müssen nichts unterschreiben. Das Angebot ist verhandelbar – bei der Höhe der Abfindung, der Beendigungsfrist und den Nebenbedingungen. Die größte Falle ist nicht das Geld, sondern die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III. Sie droht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst durch Aufhebungsvertrag beenden. Prüfen Sie daher vor jeder Unterschrift, ob sich das Angebot rechnet. Denken Sie dabei an die Steuer und an mögliche Nachteile bei der Arbeitslosenversicherung.

Womit ich Ihnen helfe

Freiwillig heißt: Sie entscheiden – und Sie können verhandeln

Ein Freiwilligenprogramm ist kein Angebot, das Sie annehmen müssen. Anders als bei einer Kündigung entscheiden Sie hier selbst, ob Sie das Arbeitsverhältnis beenden. Das unterscheidet die Situation grundlegend von einer betriebsbedingten Kündigung. Dort läuft ab Zugang eine Drei-Wochen-Frist. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Kündigungsschutzklage erheben, sonst wird die Kündigung wirksam. Sie stehen dann unter Zeitdruck, den der Arbeitgeber gesetzt hat. Beim Freiwilligenprogramm ist es umgekehrt: Der Arbeitgeber braucht Ihre Zustimmung. Damit haben Sie eine bessere Verhandlungsposition, als es zunächst scheint.

Das gilt besonders, wenn viele Kollegen ein ähnliches Angebot bekommen. Genannte Fristen zur Unterschrift oder „Turboprämien“ für schnelles Handeln sind Verhandlungsdruck, keine Rechtspflicht. Sie können in aller Regel:

Die größte Falle: Sperrzeit nach § 159 SGB III

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis selbst. Das gilt aus Sicht der Arbeitsagentur grundsätzlich als „versicherungswidriges Verhalten“. Die Folge kann eine Sperrzeit von regulär zwölf Wochen sein. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Das Gesetz sieht Verkürzungen vor, etwa auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder besondere Härte vorliegt. Ganz vermeiden lässt sich die Sperrzeit aber nur, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Selbstbeendigung nachweisen können.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie der Aufhebungsvertrag formuliert ist. Steht im Vertrag ausdrücklich, dass der Arbeitgeber die Beendigung betriebsbedingt veranlasst hat – etwa wegen drohender Kündigung durch Stellenabbau –, sinkt das Sperrzeitrisiko erheblich. Das gilt aber nur, wenn Sie zusätzlich die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Fehlt diese Formulierung oder wird die Kündigungsfrist verkürzt, drohen zusätzliche Nachteile. Die Einzelheiten dazu und wie Sie den Vertrag entsprechend gestalten, erkläre ich ausführlich im Beitrag zu Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.

Die zweite Falle: Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III

Unabhängig von der Sperrzeit gibt es einen zweiten Stolperstein. Wird eine Abfindung gezahlt und endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er ruht für den Zeitraum, um den die Frist verkürzt wurde – höchstens jedoch für ein Jahr. Praktisch bedeutet das: Hätte Ihr Arbeitsverhältnis laut Vertrag oder Kündigungsfrist erst in vier Monaten enden dürfen, scheiden Sie aber sofort aus, ruht Ihr Anspruch für diese vier Monate. Das Ruhen endet früher, wenn Ihr fiktives reguläres Gehalt in diesem Zeitraum 60 % der anrechenbaren Abfindung erreicht hätte. Es endet auch früher, wenn der Arbeitgeber ohnehin fristgerecht hätte kündigen können.

Wichtig: Sperrzeit und Ruhen sind zwei unterschiedliche Mechanismen. Sie können nebeneinander greifen. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, wie Sie Beendigungsgrund und -datum im Aufhebungsvertrag formulieren – das ist der Hebel, um beide Risiken zu senken.

Steuer: Die Fünftelregelung nutzen

Eine Abfindung müssen Sie regulär versteuern. Sie gilt aber als außerordentliche Einkunft im Sinne von § 34 EStG und lässt sich daher über die sogenannte Fünftelregelung besteuern. Vereinfacht gesagt: Die Steuer wird so berechnet, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt zufließen. Das mildert die Steuerprogression ab. Ob sich das lohnt und wie stark, hängt von Ihrem übrigen Jahreseinkommen ab. Zahlt der Arbeitgeber in einem Jahr mit ohnehin hohem Gehalt aus, bringt die Regelung wenig. Erfolgt die Auszahlung dagegen im Jahr des Arbeitsplatzverlusts bei sonst geringerem Einkommen, kann sie Sie erheblich entlasten. Der Auszahlungszeitpunkt, etwa eine Verschiebung auf das Folgejahr, kann daher steuerlich wichtig sein. Sie können ihn im Aufhebungsvertrag mitverhandeln.

Sozialplan und Nachteilsausgleich: Gibt es eine Untergrenze?

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat und führt der Arbeitgeber eine größere Betriebsänderung wie einen umfassenden Stellenabbau durch, verhandeln beide Seiten häufig einen Sozialplan nach § 112 BetrVG. Er regelt Ausgleich oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Belegschaft, etwa über eine Abfindungsformel. Ein individuelles Freiwilligenprogramm darf günstigere Konditionen bieten als der Sozialplan. Schlechter sollte es aber nicht sein – prüfen Sie das genau. Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem bereits vereinbarten Interessenausgleich ab, oder verzichtet er ganz auf den gebotenen Versuch eines Interessenausgleichs, können betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG geltend machen. Das ist ein zusätzlicher Hebel für die Verhandlung.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Eine Mitarbeiterin mittleren Alters, seit über zehn Jahren im Unternehmen, erhält im Rahmen eines konzernweiten Freiwilligenprogramms ein Abfindungsangebot. Die Annahmefrist ist kurz, und bei Unterschrift innerhalb von zwei Wochen winkt eine zusätzliche Prämie. Der vorgelegte Vertrag sieht ein sofortiges Ausscheiden vor, ohne Bezug auf eine betriebsbedingte Veranlassung. Bei der rechtlichen Prüfung zeigt sich: Ohne angepasste Formulierung drohen sowohl eine Sperrzeit als auch ein mehrmonatiges Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Dieser Nachteil übersteigt die angebotene Prämie leicht. Nach Verhandlung wird der Vertrag um eine ausdrückliche Klausel zur betriebsbedingten Veranlassung ergänzt. Zusätzlich hält der Vertrag nun die ordentliche Kündigungsfrist ein, und die Abfindungshöhe steigt leicht. Ergebnis: Das wirtschaftliche Gesamtpaket verbessert sich, das Risiko einer Sperrzeit sinkt erheblich.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Muss ich das Angebot aus dem Freiwilligenprogramm annehmen?

Nein. Ein Freiwilligenprogramm beruht auf einer einvernehmlichen Vereinbarung. Ohne Ihre Unterschrift passiert zunächst nichts. Lehnen Sie ab, entscheidet der Arbeitgeber, ob er stattdessen eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Gegen diese Kündigung können Sie sich dann mit einer Kündigungsschutzklage wehren.

Kann ich die Höhe der Abfindung verhandeln?

Ja, in aller Regel. Die im Programm genannte Summe ist meist ein Ausgangsangebot, keine feste Größe. Besonders bei langer Betriebszugehörigkeit oder schwierigem Arbeitsmarktumfeld lässt sich oft nachverhandeln. Das gilt ebenso für Kündigungsfrist, Freistellung und Zeugnis.

Bekomme ich sofort Arbeitslosengeld nach der Unterschrift?

Nicht zwingend. Wird das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, prüft die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich eine Abfindung und hält er die Kündigungsfrist nicht ein, kann der Anspruch zusätzlich nach § 158 SGB III ruhen. Beide Risiken lassen sich durch einen sorgfältig formulierten Vertrag deutlich verringern.

Was ist besser: Aufhebungsvertrag oder abwarten und kündigen lassen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ein gut verhandelter Aufhebungsvertrag gibt Ihnen Planungssicherheit und meist eine höhere Abfindung als bei streitiger Kündigung. Er birgt aber das Sperrzeitrisiko. Eine betriebsbedingte Kündigung eröffnet Ihnen dagegen die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage und oft eine bessere Verhandlungsmasse. Welcher Weg günstiger ist, sollten Sie vor der Entscheidung durchrechnen lassen.

Muss ich mich schon vor Vertragsende arbeitsuchend melden?

Ja, das ist unabhängig vom Aufhebungsvertrag wichtig. Die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit beginnt, sobald Sie den Beendigungstermin kennen. Sie ist von den hier beschriebenen Sperrzeit- und Ruhensregelungen zu unterscheiden. Versäumen Sie die Meldung, drohen zusätzliche Nachteile.

Ihr nächster Schritt

Ein Freiwilligenprogramm wirkt oft harmloser, als es ist. Gerade weil „freiwillig“ draufsteht, wird zu schnell unterschrieben. Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie das Angebot durchrechnen lassen. Abfindung, Steuer, Kündigungsfrist und das Risiko von Sperrzeit und Ruhen gehören in eine gemeinsame Bilanz. Ich prüfe Ihr konkretes Angebot, verhandle mit Ihrem Arbeitgeber nach und sorge für eine Formulierung, die Ihr Arbeitslosengeld nicht unnötig gefährdet. Mehr zu Ihren Möglichkeiten bei Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag finden Sie auch auf meiner Themenseite Arbeitsrecht. Melden Sie sich, bevor Sie unterschreiben – nicht danach.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-23.

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