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Freiwilligenprogramm — Abfindungsangebot erhalten?

Wer ein Freiwilligenprogramm annimmt, schließt einen Aufhebungsvertrag; für das Arbeitslosengeld gelten deshalb dieselben Sperrzeitregeln. Freiwillig heißt: Sie müssen nicht unterschreiben, und wer nicht annimmt, bleibt im Arbeitsverhältnis. Die Frist des Programms begrenzt, wie lange das Angebot gilt; eine Pflicht zur Annahme folgt daraus nicht. Vor der Unterschrift zählen vor allem Sperrzeit, Kündigungsfrist und die Höhe der Abfindung; die übliche Größenordnung zeigt der Rechner gleich darunter.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt seit 1994, KirchseeonLieber anrufen? 08091 638 3868

Wie hoch kann meine Abfindung sein?

Was die Zahl nicht sagt

Diese Zahl ist der Ausgangspunkt der Verhandlung, nicht Ihr Ergebnis. Ob Sie sie bekommen, entscheidet der Kündigungsgrund. Ob sie Ihnen nützt, entscheiden Sperrzeit, Kündigungsfrist und Auszahlungstermin. Das lässt sich nur an Ihrem Fall sagen.

Schreiben Sie mir, was im Angebot steht und bis wann Sie sich entscheiden müssen – ich prüfe es.

Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.

Verschlüsselt übertragen, verschlüsselt abgelegt, nur für mich lesbar. Einzelheiten in den Hinweisen zum Datenschutz.

Häufige Fragen

Wie hoch ist eine Abfindung üblicherweise?
Einen Regelbetrag gibt es nicht, und einen Anspruch im Regelfall auch nicht. Als Verhandlungsorientierung dient die verbreitete Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr; das Gesetz greift sie in § 1a Abs. 2 KSchG für einen Sonderfall auf und rundet dabei einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr auf. Der Rechner auf dieser Seite nennt Ihnen diese Größenordnung. Was tatsächlich verhandelbar ist, hängt vor allem davon ab, wie belastbar eine Kündigung wäre, die statt des Vertrages im Raum steht.
Bekomme ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
In der Regel ja. Wer an der Beendigung des eigenen Arbeitsverhältnisses mitwirkt, verhält sich versicherungswidrig; die Agentur für Arbeit verhängt dann regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 SGB III). Ein wichtiger Grund kann sie entfallen lassen. Endet das Arbeitsverhältnis früher, als eine ordentliche Kündigung es beenden könnte, ruht der Anspruch zusätzlich (§ 158 SGB III). Beides hängt an der Gestaltung des Vertrages — und lässt sich nur vor der Unterschrift beeinflussen.
Wie lange darf ich über das Angebot nachdenken?
Eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es nicht. Setzt der Arbeitgeber eine Frist, bindet ihn diese an sein Angebot; nach Ablauf erlischt es (§§ 145, 146 BGB). Der Druck, „heute noch" zu unterschreiben, ist damit eine Verhandlungsposition und keine Rechtsfolge. Wird Ihnen eine Frist gesetzt, schreiben Sie es mir dazu — dann melde ich mich vorrangig.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten ihn schließen — niemand kann dazu gezwungen werden. Wer nicht unterschreibt, bleibt im Arbeitsverhältnis. Will der Arbeitgeber es beenden, muss er kündigen, und gegen eine Kündigung steht die Kündigungsschutzklage offen (§ 4 KSchG). Genau deshalb ist die Verhandlungslage vor der Unterschrift oft besser, als sie sich anfühlt.
Ich pendle aus dem Landkreis Ebersberg nach München — ändert das etwas?
An der Prüfung des Vertrages nichts, am Zeitdruck viel. Wer den ganzen Tag in München arbeitet, kommt kaum dazu, ein Angebot prüfen zu lassen — die vom Arbeitgeber gesetzte Frist läuft trotzdem, und sie ist beim Aufhebungsvertrag meist die einzige Frist, die es überhaupt gibt. Schicken Sie mir den Entwurf deshalb, sobald er Ihnen vorliegt; für eine erste Einschätzung brauche ich kein Treffen. Wenn wir sprechen, geht das per Video oder in der Kanzlei in Kirchseeon (OT Eglharting), an derselben S-Bahn-Strecke wie Zorneding, Grafing und Ebersberg. Käme es später doch zu einem Verfahren, wäre das Arbeitsgericht München zuständig, in dessen Bezirk der Landkreis Ebersberg liegt.
Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es nicht; die Verbraucherwiderrufsrechte des Fernabsatzrechts greifen für einen im Betrieb geschlossenen Aufhebungsvertrag nicht. In Betracht kommen die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) und das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Gebot fairen Verhandelns — etwa wenn jemand überrumpelt wurde oder ihm keine Überlegungszeit gelassen wurde. Beides sind Ausnahmen und keine Rückfahrkarte. Der sichere Weg ist, vorher zu prüfen.
Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst. Ein Abwicklungsvertrag setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus und regelt nur noch deren Folgen — Abfindung, Zeugnis, Freistellung — gegen den Verzicht auf die Klage. Für die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld macht das keinen verlässlichen Unterschied: Auch die Mitwirkung an der Abwicklung kann als versicherungswidriges Verhalten gewertet werden.
Was gehört außer der Abfindung in den Vertrag?
Note und Schlussformel des Zeugnisses, die Frage ob eine Freistellung Urlaub anrechnet oder nicht, die Rückgabe von Dienstwagen und Geräten, ein etwaiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot samt Karenzentschädigung sowie die Reichweite der Ausgleichsklausel am Ende. Was dort nicht steht, ist später kaum noch durchsetzbar — die Ausgleichsklausel erledigt im Zweifel auch das, woran im Termin niemand gedacht hat.

Freiwilligenprogramm: Abfindungsangebot annehmen oder ablehnen?

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen im Rahmen eines Freiwilligenprogramms eine Abfindung an.

Den Beitrag lesen (etwa 8 Minuten)

Ihr Arbeitgeber baut Stellen ab und legt Ihnen ein „freiwilliges“ Angebot vor: Sie verzichten auf Ihren Arbeitsplatz, dafür erhalten Sie eine Abfindung. Manchmal kommt eine zusätzliche „Turboprämie“ für eine schnelle Unterschrift hinzu. Auf dem Papier klingt das nach einem guten Deal. In der Praxis steckt der Teufel im Detail. Eine unbedachte Unterschrift kann Sie beim Arbeitslosengeld teurer zu stehen kommen, als die Abfindung wert ist.

Kurz gesagt

Ein Freiwilligenprogramm ist genau das: freiwillig. Sie müssen nichts unterschreiben. Das Angebot ist verhandelbar – bei der Höhe der Abfindung, der Beendigungsfrist und den Nebenbedingungen. Die größte Falle ist nicht das Geld, sondern die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III. Sie droht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst durch Aufhebungsvertrag beenden. Prüfen Sie daher vor jeder Unterschrift, ob sich das Angebot rechnet. Denken Sie dabei an die Steuer und an mögliche Nachteile bei der Arbeitslosenversicherung.

Womit ich Ihnen helfe

  • Prüfung des Angebots: Ist die Abfindung angemessen, sind Kündigungsfrist und Freistellung korrekt geregelt?
  • Verhandlung besserer Konditionen – Freiwilligenprogramme sind fast immer nachverhandelbar
  • Einschätzung des Sperrzeit- und Ruhensrisikos bei der Agentur für Arbeit, bevor Sie unterschreiben
  • Formulierung sperrzeitfester Klauseln (Beendigungsgrund, Kündigungsfrist, Freistellung)
  • Vergleich mit den Rechten, die Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung stattdessen hätten
  • Prüfung, ob ein Sozialplan besteht und ob das individuelle Angebot davon abweicht

Freiwillig heißt: Sie entscheiden – und Sie können verhandeln

Ein Freiwilligenprogramm ist kein Angebot, das Sie annehmen müssen. Anders als bei einer Kündigung entscheiden Sie hier selbst, ob Sie das Arbeitsverhältnis beenden. Das unterscheidet die Situation grundlegend von einer betriebsbedingten Kündigung. Dort läuft ab Zugang eine Drei-Wochen-Frist. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Kündigungsschutzklage erheben, sonst wird die Kündigung wirksam. Sie stehen dann unter Zeitdruck, den der Arbeitgeber gesetzt hat. Beim Freiwilligenprogramm ist es umgekehrt: Der Arbeitgeber braucht Ihre Zustimmung. Damit haben Sie eine bessere Verhandlungsposition, als es zunächst scheint.

Das gilt besonders, wenn viele Kollegen ein ähnliches Angebot bekommen. Genannte Fristen zur Unterschrift oder „Turboprämien“ für schnelles Handeln sind Verhandlungsdruck, keine Rechtspflicht. Sie können in aller Regel:

  • eine höhere Abfindung fordern, insbesondere wenn Sie lange Betriebszugehörigkeit, hohes Alter oder schwere Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt haben,
  • eine längere Auslauffrist statt sofortiger Beendigung verlangen,
  • eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden statt Kürzung durchsetzen,
  • ein qualifiziertes Zeugnis mit vereinbartem Wortlaut vereinbaren.

Wie lange darf ich mir Zeit lassen?

Eine Bedenkzeit für Aufhebungsverträge schreibt das Gesetz nicht vor. Die Frist, die der Arbeitgeber setzt, ist die Frist seines Angebots (§ 148 BGB). Läuft sie ab, erlischt das Angebot (§ 146 BGB). Der Arbeitgeber kann es aber jederzeit erneuern, und bei einem Programm mit festen Fenstern tut er das regelmäßig. Die Frist bindet also ihn, nicht Sie.

Wer unterschreibt, ist gebunden. Ein Widerrufsrecht wie beim Haustürgeschäft gibt es nicht; das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019, 6 AZR 75/18). Dasselbe Urteil hat das Gebot fairen Verhandelns aufgestellt: Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie Entscheidung erheblich erschwert. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Verlangt der Arbeitgeber die sofortige Unterschrift und gewährt keine Bedenkzeit, verletzt das dieses Gebot für sich genommen nicht (BAG, Urteil vom 24. Februar 2022, 6 AZR 333/21).

Für ein Programm mit Wochen- oder Monatsfristen heißt das: Die Zeit reicht, um den Vertrag prüfen zu lassen, und Sie sollten sie nutzen. Drängt man Sie im Termin zur sofortigen Unterschrift, sagen Sie „Ich nehme den Entwurf mit“ und lassen sich das nicht ausreden.

Die größte Falle: Sperrzeit nach § 159 SGB III

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis selbst. Das gilt aus Sicht der Arbeitsagentur grundsätzlich als „versicherungswidriges Verhalten“. Die Folge kann eine Sperrzeit von regulär zwölf Wochen sein. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Das Gesetz sieht Verkürzungen vor, etwa auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder besondere Härte vorliegt. Ganz vermeiden lässt sich die Sperrzeit aber nur, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Selbstbeendigung nachweisen können.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie der Aufhebungsvertrag formuliert ist. Steht im Vertrag ausdrücklich, dass der Arbeitgeber die Beendigung betriebsbedingt veranlasst hat – etwa wegen drohender Kündigung durch Stellenabbau –, sinkt das Sperrzeitrisiko erheblich. Das gilt aber nur, wenn Sie zusätzlich die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Fehlt diese Formulierung oder wird die Kündigungsfrist verkürzt, drohen zusätzliche Nachteile. Die Einzelheiten dazu und wie Sie den Vertrag entsprechend gestalten, erkläre ich ausführlich im Beitrag zu Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.

Die zweite Falle: Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III

Unabhängig von der Sperrzeit gibt es einen zweiten Stolperstein. Wird eine Abfindung gezahlt und endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er ruht für den Zeitraum, um den die Frist verkürzt wurde – höchstens jedoch für ein Jahr. Praktisch bedeutet das: Hätte Ihr Arbeitsverhältnis laut Vertrag oder Kündigungsfrist erst in vier Monaten enden dürfen, scheiden Sie aber sofort aus, ruht Ihr Anspruch für diese vier Monate. Das Ruhen endet früher, wenn Ihr fiktives reguläres Gehalt in diesem Zeitraum 60 % der anrechenbaren Abfindung erreicht hätte. Es endet auch früher, wenn der Arbeitgeber ohnehin fristgerecht hätte kündigen können.

Wichtig: Sperrzeit und Ruhen sind zwei unterschiedliche Mechanismen. Sie können nebeneinander greifen. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, wie Sie Beendigungsgrund und -datum im Aufhebungsvertrag formulieren – das ist der Hebel, um beide Risiken zu senken.

Steuer: Die Fünftelregelung nutzen

Eine Abfindung müssen Sie regulär versteuern. Sie gilt aber als außerordentliche Einkunft im Sinne von § 34 EStG und lässt sich daher über die sogenannte Fünftelregelung besteuern. Vereinfacht gesagt: Die Steuer wird so berechnet, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt zufließen. Das mildert die Steuerprogression ab. Ob sich das lohnt und wie stark, hängt von Ihrem übrigen Jahreseinkommen ab. Zahlt der Arbeitgeber in einem Jahr mit ohnehin hohem Gehalt aus, bringt die Regelung wenig. Erfolgt die Auszahlung dagegen im Jahr des Arbeitsplatzverlusts bei sonst geringerem Einkommen, kann sie Sie erheblich entlasten. Der Auszahlungszeitpunkt, etwa eine Verschiebung auf das Folgejahr, kann daher steuerlich wichtig sein. Sie können ihn im Aufhebungsvertrag mitverhandeln.

Sozialplan und Nachteilsausgleich: Gibt es eine Untergrenze?

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat und führt der Arbeitgeber eine größere Betriebsänderung wie einen umfassenden Stellenabbau durch, verhandeln beide Seiten häufig einen Sozialplan nach § 112 BetrVG. Er regelt Ausgleich oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Belegschaft, etwa über eine Abfindungsformel. Ein individuelles Freiwilligenprogramm darf günstigere Konditionen bieten als der Sozialplan. Schlechter sollte es aber nicht sein – prüfen Sie das genau. Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem bereits vereinbarten Interessenausgleich ab, oder verzichtet er ganz auf den gebotenen Versuch eines Interessenausgleichs, können betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG geltend machen. Das ist ein zusätzlicher Hebel für die Verhandlung.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Eine Mitarbeiterin mittleren Alters, seit über zehn Jahren im Unternehmen, erhält im Rahmen eines konzernweiten Freiwilligenprogramms ein Abfindungsangebot. Die Annahmefrist ist kurz, und bei Unterschrift innerhalb von zwei Wochen winkt eine zusätzliche Prämie. Der vorgelegte Vertrag sieht ein sofortiges Ausscheiden vor, ohne Bezug auf eine betriebsbedingte Veranlassung. Bei der rechtlichen Prüfung zeigt sich: Ohne angepasste Formulierung drohen sowohl eine Sperrzeit als auch ein mehrmonatiges Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Dieser Nachteil übersteigt die angebotene Prämie leicht. Nach Verhandlung wird der Vertrag um eine ausdrückliche Klausel zur betriebsbedingten Veranlassung ergänzt. Zusätzlich hält der Vertrag nun die ordentliche Kündigungsfrist ein, und die Abfindungshöhe steigt leicht. Ergebnis: Das wirtschaftliche Gesamtpaket verbessert sich, das Risiko einer Sperrzeit sinkt erheblich.

Häufige Fehler

  • Unter Zeitdruck unterschreiben, ohne die Formulierung zum Beendigungsgrund prüfen zu lassen
  • Eine sofortige Beendigung vereinbaren, statt die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten – ohne die Folgen für das Ruhen des Arbeitslosengelds zu kennen
  • Sich auf die genannte Abfindungssumme fixieren, ohne Kündigungsfrist, Freistellung und Zeugnis mitzuverhandeln
  • Sich nicht rechtzeitig vor Vertragsende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden – das kann zusätzlich zur Sperrzeit zu Kürzungen führen
  • Annehmen, das Angebot sei „Konzernstandard“ und daher nicht verhandelbar
  • Steuerliche Fragen wie Auszahlungszeitpunkt und Fünftelregelung komplett dem Arbeitgeber überlassen

Häufige Fragen

Muss ich das Angebot aus dem Freiwilligenprogramm annehmen?

Nein. Ein Freiwilligenprogramm beruht auf einer einvernehmlichen Vereinbarung. Ohne Ihre Unterschrift passiert zunächst nichts. Lehnen Sie ab, entscheidet der Arbeitgeber, ob er stattdessen eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Gegen diese Kündigung können Sie sich dann mit einer Kündigungsschutzklage wehren.

Kann ich die Höhe der Abfindung verhandeln?

Ja, in aller Regel. Die im Programm genannte Summe ist meist ein Ausgangsangebot, keine feste Größe. Besonders bei langer Betriebszugehörigkeit oder schwierigem Arbeitsmarktumfeld lässt sich oft nachverhandeln. Das gilt ebenso für Kündigungsfrist, Freistellung und Zeugnis.

Bekomme ich sofort Arbeitslosengeld nach der Unterschrift?

Nicht zwingend. Wird das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, prüft die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich eine Abfindung und hält er die Kündigungsfrist nicht ein, kann der Anspruch zusätzlich nach § 158 SGB III ruhen. Beide Risiken lassen sich durch einen sorgfältig formulierten Vertrag deutlich verringern.

Was ist besser: Aufhebungsvertrag oder abwarten und kündigen lassen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ein gut verhandelter Aufhebungsvertrag gibt Ihnen Planungssicherheit und meist eine höhere Abfindung als bei streitiger Kündigung. Er birgt aber das Sperrzeitrisiko. Eine betriebsbedingte Kündigung eröffnet Ihnen dagegen die Drei-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage und oft eine bessere Verhandlungsmasse. Welcher Weg günstiger ist, sollten Sie vor der Entscheidung durchrechnen lassen.

Muss ich mich schon vor Vertragsende arbeitsuchend melden?

Ja, das ist unabhängig vom Aufhebungsvertrag wichtig. Die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit beginnt, sobald Sie den Beendigungstermin kennen. Sie ist von den hier beschriebenen Sperrzeit- und Ruhensregelungen zu unterscheiden. Versäumen Sie die Meldung, drohen zusätzliche Nachteile.

Ihr nächster Schritt

Ein Freiwilligenprogramm wirkt oft harmloser, als es ist. Gerade weil „freiwillig“ draufsteht, wird zu schnell unterschrieben. Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie das Angebot durchrechnen lassen. Abfindung, Steuer, Kündigungsfrist und das Risiko von Sperrzeit und Ruhen gehören in eine gemeinsame Bilanz. Ich prüfe Ihr konkretes Angebot, verhandle mit Ihrem Arbeitgeber nach und sorge für eine Formulierung, die Ihr Arbeitslosengeld nicht unnötig gefährdet. Mehr zu Ihren Möglichkeiten bei Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag finden Sie auch auf meiner Themenseite Arbeitsrecht. Melden Sie sich, bevor Sie unterschreiben – nicht danach.

Dieser Beitrag ist auch im Ratgeber erschienen: Freiwilligenprogramm: Abfindungsangebot annehmen oder ablehnen?

Kanzlei: Hubertusstr. 8a, 85614 Kirchseeon (OT Eglharting), wenige Minuten von der S-Bahn Eglharting. Anfahrt und Karte