Zur Startseite
Arbeitsrecht

Schlechtes Arbeitszeugnis – was kann ich tun?

Ihr Zeugnis liest sich schlechter, als Sie gearbeitet haben? Sie haben einen Anspruch auf ein wohlwollendes, wahres Zeugnis – ich zeige Ihnen, wie Sie eine Korrektur durchsetzen.

Arbeitszeugnis mit Siegel und markierter Textzeile auf einem Schreibtisch, Sinnbild für die Berichtigung eines Zeugnisses
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 9 Min.

Sie halten Ihr Arbeitszeugnis in der Hand und etwas stimmt nicht: Die Formulierungen klingen zurückhaltender, als Ihre tatsächliche Leistung war. Vielleicht fehlt der Dank am Ende. Vielleicht steht da nur „zur vollen Zufriedenheit“ statt „stets zur vollen Zufriedenheit“. Für den nächsten Arbeitgeber liest sich das wie ein Warnsignal. Und Sie fragen sich zu Recht: Müssen Sie das einfach hinnehmen?

Kurz gesagt

Nein, müssen Sie nicht. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis, das wahr und zugleich wohlwollend ist. Es darf Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren. Ist das Zeugnis unrichtig, unvollständig oder in verklausulierter „Zeugnissprache“ negativ formuliert, können Sie eine Berichtigung verlangen – notfalls gerichtlich. Wichtig dabei: Wer eine bessere Note als „befriedigend“ durchsetzen will, trägt dafür grundsätzlich die Beweislast.

Womit ich Ihnen helfe

Ihr Anspruch: mehr als nur „irgendein“ Zeugnis

Nach § 109 Abs. 1 GewO haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das für die Praxis entscheidende qualifizierte Zeugnis müssen Sie ausdrücklich verlangen. Erst dann bewertet der Arbeitgeber auch Ihre Leistung und Ihr Verhalten im Arbeitsverhältnis.

Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Unzulässig sind Formulierungen, die dem Leser etwas anderes vermitteln sollen, als Wortlaut und äußere Form zeigen. Das sind die klassischen „Geheimcodes“ der Zeugnissprache. Mit ihnen warnen Personalabteilungen unauffällig vor einem Bewerber. Ihr Zeugnis muss zugleich wahr und wohlwollend sein: Der Arbeitgeber darf Sie nicht schlechter darstellen, als es Ihrer tatsächlichen Leistung entspricht. Lügen darf er aber auch nicht. Diese beiden Pflichten stehen oft in Spannung zueinander – genau daraus entstehen die meisten Streitfälle.

Woran Sie ein problematisches Zeugnis erkennen

In der Praxis haben sich für Formulierungen feste Notenstufen etabliert. Grob lassen sie sich so zuordnen:

Fehlt in einem ansonsten wohlformulierten Zeugnis unerwartet ein „stets“, kann das schon eine Abwertung um eine ganze Note bedeuten. Ein Laie merkt das auf den ersten Blick oft nicht. Weitere Warnsignale: eine auffällig kurze Aufgabenbeschreibung oder das Fehlen der Schlussformel mit Dank und guten Wünschen. Einen eigenständigen Anspruch darauf haben Sie zwar nicht. Fehlt sie aber plötzlich, nachdem sie vorher zugesagt war, kann das ein Indiz sein. Auch Formulierungen wie „er bemühte sich“ statt „er erledigte“ sind ein Warnsignal – ein klassischer Hinweis auf mangelnden Erfolg trotz Anstrengung.

Beweislast: Wer muss was belegen?

Das ist der Punkt, an dem sich viele Mandanten verschätzen. Die Rechtslage teilt sich in zwei Richtungen auf:

Für Sie heißt das: Pauschale Unzufriedenheit reicht vor Gericht nicht. Sie brauchen konkrete Anhaltspunkte – etwa erreichte Ziele, Gehaltserhöhungen, Beförderungen, Bonuszahlungen, positives Feedback in Mitarbeitergesprächen oder Zeugenaussagen von Kollegen und Vorgesetzten. Je besser Sie diese Unterlagen zusammenstellen, desto realistischer wird eine Korrektur.

Ablauf: So setzen Sie eine Berichtigung durch

  1. Zeugnis prüfen lassen. Ich gehe Formulierung für Formulierung durch. So ordne ich ein, wo tatsächlich eine Abwertung oder ein unzulässiger Code steckt – und wo nur Ihr subjektives Gefühl täuscht.
  2. Beweismittel sammeln. Zwischenzeugnisse, Beurteilungsbögen, E-Mails mit Lob, Zielvereinbarungen – alles, was Ihre tatsächliche Leistung belegt.
  3. Außergerichtliche Aufforderung. In der Regel fordere ich den Arbeitgeber zunächst schriftlich zur Berichtigung auf und setze eine Frist. Häufig lässt sich so eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.
  4. Klage vor dem Arbeitsgericht. Bleibt der Arbeitgeber uneinsichtig, setze ich den Berichtigungsanspruch mit der Zeugnisberichtigungsklage durch.

Beachten Sie dabei die Ausschlussfristen: Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Verfallklauseln. Danach müssen Sie Ansprüche innerhalb weniger Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend machen – sonst erlöschen sie, ganz gleich, ob sie berechtigt wären. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, welche Frist in Ihrem Vertrag steht. Und handeln Sie nicht erst kurz vor einer Bewerbungsdeadline.

Beispiel aus der Praxis

Eine Mandantin arbeitete über vier Jahre als Teamleiterin in einem mittelständischen Unternehmen. Sie erhielt regelmäßig gute Beurteilungen und zuletzt sogar eine Gehaltserhöhung wegen „hervorragender Führungsleistung“. Im Abschlusszeugnis stand dann lediglich „zur vollen Zufriedenheit“ – eine spürbare Abwertung gegenüber dem, was ihre Personalakte hergab. Mit den dokumentierten Beurteilungen und der Gehaltserhöhung als Beleg ließ sich der Arbeitgeber außergerichtlich überzeugen. Er korrigierte auf „stets zur vollen Zufriedenheit“; zu einer Klage kam es nicht.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Muss ich das qualifizierte Zeugnis extra verlangen?

Ja. Ohne ausdrückliches Verlangen schuldet der Arbeitgeber nach § 109 Abs. 1 GewO nur ein einfaches Zeugnis mit Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Für eine Bewertung von Leistung und Verhalten müssen Sie das qualifizierte Zeugnis gesondert einfordern – am besten schriftlich und rechtzeitig vor Vertragsende.

Kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn ich noch angestellt bin?

Einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt es nur in bestimmten Fällen – etwa bei einem Vorgesetztenwechsel oder einer bevorstehenden Versetzung. Auch wenn Sie sich intern oder extern bewerben wollen und ein berechtigtes Interesse nachweisen können, steht Ihnen eines zu. In der Praxis stellen viele Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis aber auch kulanzhalber aus, wenn Sie freundlich danach fragen.

Was, wenn der Arbeitgeber gar nicht reagiert?

Reagiert der Arbeitgeber trotz Fristsetzung nicht, bleibt der Weg über das Arbeitsgericht. Der Zeugnisanspruch verliert mit der Zeit an Beweiskraft, und Ausschlussfristen drohen. Warten Sie deshalb nicht zu lange.

Darf der Arbeitgeber ein schlechtes Verhalten wahrheitsgemäß ins Zeugnis schreiben?

Grundsätzlich ja – die Wahrheitspflicht geht der Wohlwollenspflicht vor. Der Arbeitgeber darf negative Tatsachen aber nicht in unzulässiger Zeugnissprache verstecken oder unverhältnismäßig hervorheben. Einmalige, geringfügige Vorfälle gehören in der Regel nicht ins Zeugnis.

Wie lange habe ich Zeit, eine Berichtigung zu verlangen?

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Frist. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten aber Ausschlussfristen von oft nur wenigen Monaten. Prüfen Sie Ihren Vertrag und handeln Sie zügig, idealerweise unmittelbar nach Erhalt des Zeugnisses.

Ihr nächster Schritt

Ein schlechtes Zeugnis wirkt sich direkt auf Ihre nächste Bewerbung aus. Zu lange zuwarten kostet Sie im Zweifel echte Chancen – und im schlimmsten Fall den Anspruch selbst. Schicken Sie mir Ihr Zeugnis. Im Erstgespräch prüfe ich, ob und wo eine Korrektur realistisch durchsetzbar ist, und übernehme für Sie die Kommunikation mit dem Arbeitgeber. Weitere Informationen rund um Ihre Rechte im Job finden Sie auch auf meiner Themenseite zum Arbeitsrecht.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-23.

Erstberatung anfragenWas kostet mich das?08091 617 7777