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Arbeitsrecht

Muss ich meinem Ex-Arbeitgeber sagen, welche Jobs mir das Arbeitsamt angeboten hat?

Der frühere Arbeitgeber verlangt Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur, um Ihren Annahmeverzugslohn zu kürzen. Was Sie sagen müssen – und was nicht.

Briefkasten mit mehreren Briefen: Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur im Streit um Annahmeverzugslohn
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 9 Min.

Sie streiten mit Ihrem früheren Arbeitgeber um den Lohn für die Zeit nach der Kündigung. Plötzlich kommt ein Schreiben mit Fragen: Welche Stellen hat Ihnen die Arbeitsagentur vorgeschlagen, mit welcher Vergütung, wo, für wie viele Stunden? Sie wissen nicht, ob Sie das beantworten müssen. Und Sie haben die berechtigte Sorge, sich mit einer Antwort selbst um Geld zu bringen.

Kurz gesagt

Ja, aber nur in engen Grenzen. Sie müssen mitteilen, welche Art von Tätigkeit, mit welcher Arbeitszeit, an welchem Ort und zu welcher Vergütung Ihnen die Arbeitsagentur vermittelt hat. Diese vier Angaben braucht der Arbeitgeber, um die Anrechnung eines Verdienstes auf Ihren Annahmeverzugslohn zu prüfen. Ob Sie sich auf diese Vorschläge beworben haben, müssen Sie ihm dagegen nicht von sich aus sagen. Das Gleiche gilt für den weiteren Verlauf der Bewerbung. Das wird erst zum Thema, wenn Ihnen der Arbeitgeber im Prozess vorwirft, eine zumutbare Stelle böswillig nicht angetreten zu haben.

Womit ich Ihnen helfe

Was der Arbeitgeber wissen darf – und was nicht

Die Grundlagen zum Annahmeverzugslohn selbst – Voraussetzungen, Höhe, Fristen – habe ich bereits im Beitrag Annahmeverzugslohn nach Kündigungsschutzklage erklärt. Hier geht es um einen Sonderfall daraus: wie weit Ihre Auskunftspflicht zu den Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur wirklich reicht.

Der Anspruch, um den es dabei geht, ist kein eigenständiger Auskunftsparagraf, sondern eine Ausprägung von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Ohne diese Angaben kann der Arbeitgeber nicht beurteilen, ob ihm eine Anrechnung zusteht. Deshalb gibt ihm das Gesetz einen Anspruch auf genau die Angaben, die er dafür braucht. Konkret bedeutet das: Sie schulden Auskunft über

Diese vier Punkte erlauben dem Arbeitgeber, die Zumutbarkeit und Vergleichbarkeit der Stelle mit Ihrer bisherigen Tätigkeit einzuschätzen. Nur das ist Voraussetzung dafür, dass er sich überhaupt auf eine Anrechnung berufen kann. Alles, was über diese Eckdaten hinausgeht, ist von diesem Auskunftsanspruch nicht gedeckt.

Warum das anders ist als die Frage nach Ihren Bewerbungen

Ob Sie sich auf einen Vermittlungsvorschlag tatsächlich beworben haben, ist rechtlich ein anderer Punkt als die Auskunft über die Stelle selbst. Der Arbeitgeber hat außerhalb eines Gerichtsverfahrens keinen eigenen Anspruch darauf, dass Sie Ihr Bewerbungsverhalten offenlegen.

Innerhalb eines Prozesses um Annahmeverzugslohn ändert sich das. Der Arbeitgeber muss dafür zwei Dinge vortragen: Ihnen wurde eine zumutbare Stelle vermittelt, und Sie haben sich böswillig nicht darum bemüht. Trägt er das greifbar vor, trifft Sie eine sekundäre Darlegungslast. Das heißt: Sie müssen erläutern, was Sie mit dem Vorschlag gemacht haben – beworben, abgesagt, aus welchem Grund. Das ist eine prozessuale Reaktionspflicht auf einen konkreten, substantiierten Vorwurf. Es ist kein selbstständiger Auskunftsanspruch, den der Arbeitgeber schon vorprozessual durchsetzen könnte. Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung selbst liefert § 615 Satz 2 BGB. Läuft das Kündigungsschutzverfahren bereits, kommt § 11 Nr. 2 KSchG hinzu. Beide Vorschriften lassen dem Arbeitgeber die Anrechnung eines Verdienstes zu, den Sie böswillig nicht erzielt haben.

Wo die Grenze liegt – was Sie nicht beantworten müssen

In der Praxis geht das Verlangen des Arbeitgebers oft weiter, als der Auskunftsanspruch reicht. Sie müssen insbesondere nicht:

Verlangt der Arbeitgeber mehr als die vier Eckdaten pro Vermittlungsvorschlag, dürfen Sie die Antwort darauf verweigern. Das darf Ihnen im Prozess nicht automatisch als Nachteil ausgelegt werden.

Was passiert, wenn Sie die Auskunft verweigern oder falsch beantworten

Verweigern Sie die geschuldete Auskunft über Art, Arbeitszeit, Ort und Vergütung eines Vermittlungsvorschlags zu Unrecht, kann Ihnen das im Prozess schaden. Der Arbeitgeber kann die fehlende Mitwirkung als Indiz werten lassen: Die Stelle war zumutbar und vergleichbar. Im äußersten Fall kann er auf Auskunft klagen. Umgekehrt begründet die zulässige Verweigerung von Fragen, die über den Auskunftsanspruch hinausgehen – etwa nach Ihrem gesamten Bewerbungsverhalten –, für sich genommen keinen Nachteil. Falsche Angaben zu den geschuldeten Eckdaten sind dagegen riskant. Kommt eine falsche Auskunft im Prozess heraus, schwächt das Ihre Position insgesamt. Das wirkt sich auch auf die Glaubwürdigkeit Ihres gesamten Vortrags aus.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin führt nach einer betriebsbedingten Kündigung eine Kündigungsschutzklage und macht parallel Annahmeverzugslohn für die Monate nach Ausspruch der Kündigung geltend. Der Arbeitgeber verlangt daraufhin schriftlich eine vollständige Liste aller Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur samt Bewerbungsnachweisen und einer Begründung, warum sie keine der Stellen angenommen habe. Die Mandantin teilt zunächst nichts mit, weil sie fürchtet, sich damit selbst zu belasten. Tatsächlich schuldet sie die vier Eckdaten zu jedem Vorschlag – Tätigkeit, Arbeitszeit, Ort, Vergütung –, nicht aber die verlangten Bewerbungsnachweise oder eine Begründung ihrer Entscheidung. Das ändert sich erst, als der Arbeitgeber im Prozess konkret vorträgt: Eine der vorgeschlagenen Stellen sei zumutbar gewesen und von ihr böswillig nicht angetreten worden. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast muss sie dann erklären, was mit diesem einen Vorschlag geschehen ist.

Häufige Fehler

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie mitten in einem solchen Streit um Annahmeverzugslohn stecken und der Arbeitgeber mit einem weitreichenden Auskunftsverlangen kommt, lohnt es sich, den Ablauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht insgesamt im Blick zu haben. Beide Fragen hängen nämlich zusammen. Mehr dazu finden Sie unter Kündigungsschutzklage. Schildern Sie mir Ihren Fall, dann sehe ich mir das Auskunftsverlangen konkret an und sage Ihnen, was Sie beantworten müssen und was nicht.

Häufige Fragen

Muss ich sagen, warum ich eine vorgeschlagene Stelle nicht angenommen habe?

Nein, nicht von sich aus. Die Begründung für eine Ablehnung ist Teil des Vorwurfs böswilliger Unterlassung, den der Arbeitgeber im Streitfall selbst vortragen und beweisen muss. Erst wenn er das konkret tut, greift Ihre sekundäre Darlegungslast. Dann müssen Sie erklären, was mit dem betreffenden Vorschlag geschehen ist.

Was ist mit Stellen, auf die ich mich freiwillig beworben habe, ohne dass die Arbeitsagentur sie vermittelt hat?

Darauf bezieht sich der hier beschriebene Auskunftsanspruch nicht. Er betrifft ausschließlich Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur, nicht Ihr allgemeines Bewerbungsverhalten.

Kann der Arbeitgeber die Vermittlungsvorschläge direkt bei der Arbeitsagentur erfragen?

In der Regel nicht ohne Ihre Einwilligung. Ihre Daten bei der Arbeitsagentur unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I, das eine Übermittlung an Dritte grundsätzlich sperrt. Der Arbeitgeber ist deshalb auf Ihre eigene Auskunft angewiesen.

Gilt das Gleiche, wenn ich Leistungen vom Jobcenter statt von der Arbeitsagentur bekomme?

Der Grundgedanke ist derselbe. Auch Vermittlungsvorschläge des Jobcenters können anrechenbaren Verdienst betreffen. Auch hier schulden Sie nur die Eckdaten der vorgeschlagenen Stelle, nicht Ihr Bewerbungsverhalten. Die datenschutzrechtliche Grenze gegenüber dem Arbeitgeber gilt ebenso, weil auch das Jobcenter dem Sozialgeheimnis unterliegt.

Was, wenn der Arbeitgeber behauptet, ich hätte mich bei der Arbeitsagentur gar nicht richtig arbeitslos gemeldet?

Das betrifft zunächst Ihr Verhältnis zur Arbeitsagentur, nicht unmittelbar die Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Es kann aber in den Vorwurf hineinspielen, Sie hätten sich nicht ausreichend um Zwischenverdienst bemüht. Auch das ist ein Punkt, den der Arbeitgeber dann konkret vortragen und beweisen muss.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-09-30.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

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