Abfindung steuerlich gestalten: Was im Abfindungsjahr noch möglich ist
Die Fünftelregelung ist nur der halbe Hebel. Über Beendigungszeitpunkt, Zuflussjahr und den Aufwand im Abfindungsjahr entscheidet sich, was von Ihrer Abfindung bleibt – und das steht im Aufhebungsvertrag.

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Auf dem Tisch liegt ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung, die nach viel Geld aussieht. Was davon bleibt, steht nicht in dem Papier. In München und Umgebung laufen derzeit mehrere große Abbauprogramme über Aufhebungsverträge, darunter das Freiwilligenprogramm bei BMW. Was dort angeboten wird und was vor der Unterschrift zählt, habe ich im Beitrag Stellenabbau bei BMW: Abfindungsangebot annehmen oder nicht? beschrieben. Wer in einem dieser Programme unterschreibt, entscheidet mit demselben Federstrich über zwei Dinge: über die Höhe der Abfindung und über das Jahr, in dem sie versteuert wird. Das Zweite wird regelmäßig übersehen – und es ist der Teil, den Sie in der Verhandlung noch gestalten können. Wie die Besteuerung grundsätzlich funktioniert, habe ich in einem eigenen Beitrag erklärt: Abfindung versteuern – die Fünftelregelung. Hier geht es um die Stellschrauben, die im Vertrag liegen.
Kurz gesagt
Eine Abfindung ist voll steuerpflichtig und fließt in einem einzigen Kalenderjahr zu. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG dämpft die Progression, sie beseitigt sie nicht. Zwei Größen entscheiden daneben mit: der Beendigungszeitpunkt, weil er bestimmt, wie viel Gehalt im Abfindungsjahr noch zusammenkommt, und der Zuflusszeitpunkt der Abfindung, weil er das Steuerjahr festlegt. Beide stehen im Aufhebungsvertrag und sind vor der Unterschrift verhandelbar. Wer die Abfindung im selben Jahr in eine vermietete Bestandsimmobilie investiert und diese renovieren lässt, kann die Renovierungskosten als Erhaltungsaufwand sofort abziehen. Damit senkt er die Bemessungsgrundlage an einer Stelle, an der sie zweifach wirkt. Die Grenze dafür steht in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Nach der Unterschrift wird nur noch abgerechnet.
Womit ich Ihnen helfe
- Prüfung des Aufhebungsvertrags vor der Unterschrift, einschließlich Beendigungszeitpunkt und Fälligkeit der Abfindung
- Verhandlung mit dem Arbeitgeber über Höhe, Zuflussjahr, Freistellung, Urlaub und Boni
- Einschätzung, ob die Voraussetzungen der Fünftelregelung in Ihrem Fall überhaupt vorliegen
- Formulierungen, die Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengelds nicht unnötig riskieren
- Abstimmung mit einer Steuerkanzlei, bevor der Vertrag unterschrieben wird
Warum die Abfindung den Steuersatz nach oben zieht
Für Abfindungen gibt es keinen Freibetrag mehr. Der gesamte Betrag gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Weil er in einem Jahr zufließt, schiebt er das zu versteuernde Einkommen in einem Sprung nach oben. Mit ihm steigt der Steuersatz auf alles, was Sie in diesem Jahr sonst noch verdient haben.
Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung dagegen nicht an, weil sie kein Entgelt für geleistete Arbeit ist, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleicht. Das ist der eine Posten, der sich nicht gestalten lässt – weil er ohnehin entfällt.
Die Fünftelregelung – und was sich 2025 geändert hat
Die Fünftelregelung rechnet so, als wäre die Abfindung über fünf Jahre verteilt zugeflossen: Ein Fünftel wird auf das übrige Einkommen aufgeschlagen, die Mehrsteuer darauf ermittelt und mit fünf multipliziert. Weil der Einkommensteuertarif progressiv verläuft, zahlen Sie so weniger, als wenn die Summe auf einmal versteuert würde.
Zwei Punkte sind wichtig.
Der erste Haken betrifft den Gehaltszettel. Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug. Die Abfindung erscheint zunächst voll versteuert, den Vorteil sehen Sie erst mit der Einkommensteuerveranlagung. Rechnen Sie also nicht mit dem Betrag, der im ersten Moment auf dem Konto landet – und planen Sie die Lücke bis zum Steuerbescheid ein.
Der zweite Haken ist die Zusammenballung. Im Austrittsjahr muss Ihnen insgesamt mehr zufließen als bei unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Bei einem sehr frühen Austritt mit einer vergleichsweise kleinen Abfindung kann sie deshalb ganz entfallen – ausgerechnet dort, wo sie am meisten helfen würde.
Der arbeitsrechtliche Hebel: Beendigungszeitpunkt und Zuflussjahr
Hier berührt sich das Arbeitsrecht mit dem Steuerrecht, und zwar an einer Stelle, die in der Verhandlung noch offen ist.
Der Beendigungszeitpunkt bestimmt, wie viel Gehalt im Abfindungsjahr noch zusammenkommt. Dieses übrige Einkommen ist der Sockel, auf den das Fünftel aufgeschlagen wird. Ein Austritt im Juni ergibt eine andere Steuer als einer im Dezember – bei identischer Abfindung.
Der Zuflusszeitpunkt der Abfindung ist die zweite Schraube. Nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG zählt, wann die Abfindung zufließt. Ob die Abfindung im Dezember oder im Januar fällig ist, verschiebt sie in ein anderes Steuerjahr – mit einem ganz anderen Sockel darunter. Wer das Arbeitsverhältnis zum Jahresende beendet und die Abfindung im Folgejahr vereinnahmt, trifft ein Jahr, in dem bislang kaum Einkommen angefallen ist.
Beides steht im Aufhebungsvertrag. Beides lässt sich vor der Unterschrift bewegen. Danach nicht mehr.
Der zweite Hebel: die Abfindung in eine Immobilie investieren
Wenn das übrige Einkommen den Sockel bildet, dann wirkt alles, was diesen Sockel senkt, im Abfindungsjahr an zwei Stellen: Es senkt das übrige Einkommen – und zugleich die Bemessungsgrundlage, auf die das Fünftel aufgeschlagen wird. Dort ist der Tarif flacher, und dieser Unterschied wird anschließend mit fünf multipliziert.
Genau daran setzt der Gedanke an, um den es hier geht. Die Abfindung wird nicht angelegt, nachdem sie versteuert ist, sondern im Abfindungsjahr selbst in eine vermietete Bestandsimmobilie investiert, die in demselben Jahr renoviert wird. Der Ablauf hat drei Schritte:
- Gekauft wird im Abfindungsjahr: eine bereits vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus, in aller Regel mit einem Teil der Abfindung als Eigenkapital und einer Finanzierung darüber hinaus.
- Renoviert wird im selben Jahr. Die Instandsetzung wird beauftragt und, das ist der Punkt, auch bezahlt, solange das Abfindungsjahr läuft.
- Abgezogen wird sofort: Diese Kosten sind unter den jeweiligen Voraussetzungen Erhaltungsaufwand und damit im Jahr der Zahlung in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – nicht über Jahrzehnte verteilt, sondern sofort.
Unterm Strich: Die Renovierung senkt das zu versteuernde Einkommen in genau dem Jahr, in dem es am teuersten ist. Statt die Abfindung zu versteuern und danach zu investieren, fällt beides zusammen.
Der entscheidende Haken steckt im dritten Schritt, und er hängt unmittelbar am ersten. Weil gerade erst gekauft wurde, greift § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Und zwar in voller Höhe – das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wer sie um einen Euro reißt, verliert den Sofortabzug nicht für diesen Euro, sondern für den ganzen Betrag; abgeschrieben wird dann über die Nutzungsdauer, und der Effekt, um den es geht, ist weg.
Daraus folgt eine schlichte Formel, und weil es eine Freigrenze ist, verzeiht sie nichts: Das Renovierungsvolumen muss zum Kaufpreis passen. Wer 50.000 Euro sofort abziehen will, braucht ein Gebäude, dessen Anschaffungskosten deutlich über 333.000 Euro liegen – und muss zusätzlich sicher sein, dass die Maßnahmen überhaupt Erhaltungs- und nicht Herstellungsaufwand sind. Das ist keine Faustformel für den Küchentisch; das rechnet eine Steuerkanzlei, bevor der Kaufvertrag unterschrieben wird.
Für mich ist an dieser Stelle nur eines entscheidend: Welches Jahr überhaupt zur Verfügung steht, bestimmt der Aufhebungsvertrag. Kauf, Übergabe und Zahlung müssen in dieses Jahr fallen – und wie lang es ist, steht in dem Papier, das Sie unterschreiben sollen. Deshalb gehört die steuerliche Frage vor die Unterschrift und nicht danach.
Ein Rechenbeispiel
Die Größenordnung lässt sich an einem Modellfall zeigen. Abfindung 150.000 Euro, Jahresgehalt 110.000 Euro, Austritt Ende Juni – im Abfindungsjahr fallen also 55.000 Euro Gehalt an, die hier vereinfacht als übriges zu versteuerndes Einkommen angesetzt sind. Dazu der Kauf einer vermieteten Bestandsimmobilie im selben Jahr und 50.000 Euro Renovierung, die als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind.
- Ohne den Aufwand: übriges Einkommen 55.000 Euro, Steuer insgesamt rund 73.400 Euro.
- Mit dem Aufwand: übriges Einkommen 5.000 Euro, Steuer insgesamt rund 28.400 Euro.
Die Differenz liegt bei rund 45.000 Euro. Ohne die Fünftelregelung brächte derselbe Abzug nur rund 21.000 Euro – der Rest entsteht, weil der Sockel, auf den das Fünftel aufgeschlagen wird, von 55.000 auf 5.000 Euro sinkt. Das ist eine Modellrechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026, Einzelveranlagung, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ihr Fall sieht anders aus. Die Rechnung zeigt den Mechanismus, nicht Ihr Ergebnis.
Woran die Gestaltung scheitert
Der Modellfall ist der günstige Fall. Er hat Voraussetzungen, und jede einzelne kann ihn kippen.
- Das Kalenderjahr muss dasselbe sein. Für Ausgaben greift das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG: Abfindung im Dezember und Handwerkerrechnung im Januar wirken in zwei verschiedenen Jahren – und der Effekt ist weg.
- Der Austrittsmonat muss passen. Bei vollem Jahresgehalt trifft der Aufwand oft nur noch den normalen Grenzsteuersatz. Je später der Austritt, desto kleiner der Hebel.
- Die 15-Prozent-Freigrenze. Sie ist beim Kauf keine Nebensache, sondern die Hauptsache – und sie ist eine Freigrenze: Wird sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung überschritten, zählen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG die gesamten Aufwendungen zu den Herstellungskosten und werden nur noch abgeschrieben. Nicht der übersteigende Teil, sondern alles. Renovierungsvolumen und Kaufpreis müssen deshalb zueinander passen.
- Der Kauf muss durch sein. Notartermin, Besitzübergang und Zahlung der Handwerker im selben Jahr – bei einer Finanzierung ist das kein Selbstläufer. Ein Kaufvertrag im November kann an der Bank scheitern, und dann liegt die Renovierung im Folgejahr.
- Erhaltungsaufwand ist nicht alles, was eine Rechnung trägt. Was den Standard des Gebäudes hebt oder es erweitert, ist Herstellungsaufwand – unabhängig von der 15-Prozent-Grenze. Die Abgrenzung entscheidet über den Sofortabzug.
- Eine Eigentümergemeinschaft entscheidet mit. Bei Wohnungseigentum beschließt die Gemeinschaft über Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Zeitpunkt und Umfang liegen dann nicht allein bei Ihnen – und damit auch nicht das Steuerjahr.
- Die Reihenfolge der Fragen. Eine Immobilie, die sich nur über den Steuereffekt rechnet, ist keine gute Immobilie. Lage, Mieter, Miete und Finanzierung müssen für sich tragen – die Abfindung fließt einmal, die Immobilie bleibt zwanzig Jahre. Der Steuereffekt ist die Zugabe, nicht der Grund.
Ablauf: Wie ich für Sie vorgehe
- Sie schicken mir das Angebot oder den Entwurf des Aufhebungsvertrags, mit Eintrittsdatum, Gehalt und vorgesehenem Beendigungszeitpunkt.
- Ich prüfe, was arbeitsrechtlich offen ist: Höhe, Beendigungszeitpunkt, Fälligkeit, Freistellung, Urlaub, Boni, Zeugnis, Sperrzeitrisiko.
- Wo es um Zahlen geht, hole ich die steuerliche Berechnung dazu – bei einer Steuerkanzlei, nicht aus dem Bauch.
- Wir legen fest, welche Punkte verhandelt werden und in welcher Reihenfolge.
- Ich verhandle mit dem Arbeitgeber und lege Ihnen den Text vor, der unterschriftsreif ist.
Häufige Fehler
- Zuerst unterschreiben und danach zum Steuerberater gehen – dann ist die Gestaltung vorbei
- Mit dem Betrag rechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer auf dem Konto landet, statt mit dem Ergebnis nach der Veranlagung
- Den Beendigungszeitpunkt als Formsache behandeln, obwohl er das Steuerjahr und den Sockel bestimmt
- Annehmen, die Fünftelregelung gelte automatisch, ohne die Zusammenballung zu prüfen
- Eine Immobilie allein wegen des Steuereffekts kaufen
- Die Renovierung im Abfindungsjahr beschließen, aber erst im Folgejahr bezahlen
- Kaufen und renovieren, ohne vorher die 15-Prozent-Grenze zum Kaufpreis gerechnet zu haben
Häufige Fragen
Kann ich mir die Abfindung ins nächste Jahr auszahlen lassen?
Das ist Verhandlungssache und in vielen Aufhebungsverträgen möglich. Steuerlich zählt nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG das Jahr, in dem das Geld zufließt. Fließt die Abfindung in ein Jahr mit wenig übrigem Einkommen, fällt die Steuer in der Regel niedriger aus. Ob der Arbeitgeber mitgeht, hängt vom Programm ab – fragen kostet nichts, und die Frage gehört in die Verhandlung und nicht danach.
Gilt die Fünftelregelung automatisch?
Nein. Sie setzt außerordentliche Einkünfte und eine Zusammenballung voraus: Im Austrittsjahr muss Ihnen insgesamt mehr zufließen als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Seit 2025 wird sie außerdem nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern erst in der Einkommensteuerveranlagung. Sie müssen die Veranlagung also abgeben, sonst bleibt der Vorteil aus.
Soll ich meine Abfindung in eine Immobilie stecken?
Das ist zuerst eine Anlageentscheidung und erst danach eine Steuerfrage. Eine Immobilie muss für sich tragen: Lage, Mieter, Miete, Finanzierung. Trägt sie, kann das Abfindungsjahr der richtige Zeitpunkt für Kauf und Renovierung sein, weil der Sofortabzug dort am meisten wert ist. Umgekehrt wird es nicht richtig – der Steuereffekt rechtfertigt keinen Kauf, den Sie ohne ihn nicht machen würden. Ob die Renovierungskosten in Ihrem Fall tatsächlich sofort abziehbar sind, entscheidet sich an der 15-Prozent-Freigrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG – überschritten heißt: alles, nicht nur der Überhang – und an der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand. Das gehört vor den Kaufvertrag und in die Hand einer Steuerkanzlei.
Mein Arbeitgeber hat eine Frist gesetzt – muss ich das alles vorher klären?
Die Frist in einem Freiwilligenprogramm ist meist kürzer gesetzt, als sie sein müsste. Wie viel Zeit Sie tatsächlich haben und was eine Verlängerung kostet, habe ich im Beitrag Freiwilligenprogramm: annehmen oder ablehnen? beschrieben. Für die steuerliche Frage brauchen Sie keine Wochen, aber Sie brauchen den Blick darauf, bevor Sie unterschreiben.
Berät mich mein Arbeitgeber dazu nicht?
Der Arbeitgeber schuldet Ihnen keine Steuerberatung und in der Regel auch keine arbeitsrechtliche Aufklärung über Ihre Alternativen. Die Personalabteilung rechnet das Programm, nicht Ihren Fall. Was für das Unternehmen sauber ist, muss für Sie nicht das Günstigste sein.
Ihr nächster Schritt
Die steuerliche Seite entscheidet sich an Punkten, die im Aufhebungsvertrag stehen: Beendigungszeitpunkt, Fälligkeit der Abfindung, Behandlung von Urlaub, Boni und Freistellung. Sind sie unterschrieben, ist die Gestaltung vorbei. Deshalb die Reihenfolge: erst rechnen lassen, dann verhandeln, dann unterschreiben. Ich prüfe und verhandle die arbeitsrechtliche Seite und ziehe für die Berechnung eine Steuerkanzlei hinzu. Mehr zu Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag finden Sie auf meiner Themenseite Arbeitsrecht. Schicken Sie mir den Entwurf, bevor Sie unterschreiben – nicht danach.
Aledo Studio, ein Münchner Immobilienentwickler, hat die Hintergrundinformationen und die Modellrechnung zur Immobilienseite zur Verfügung gestellt (www.aledo.studio). Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-13.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München
Schicken Sie mir den Entwurf des Aufhebungsvertrags – ich schaue ihn mir an.
Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.
Die übliche Größenordnung einer Abfindung sehen Sie hier sofort. Abfindung ausrechnen →
Ihre Nachricht ist angekommen. Ich melde mich in der Regel am nächsten Werktag. Wenn es eilt: 08091 617 7777