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Erbrecht

Ich habe das Erbe ausgeschlagen – muss ich die Beerdigung trotzdem zahlen?

Mit der Ausschlagung sind Sie die Schulden los – aber nicht zwingend die Beerdigungskosten. Wer nach bayerischem Recht trotzdem zahlen oder bestatten muss und wann das Sozialamt einspringt.

Grabkreuz mit Blumenkranz und versiegeltem Umschlag – Rechnung für die Bestattung trotz ausgeschlagener Erbschaft
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 8 Min.

Sie haben die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen. Der Nachlass war überschuldet, oder Sie wollten mit dem Verstorbenen nichts mehr zu tun haben. Jetzt liegt eine Rechnung des Bestattungsunternehmens auf dem Tisch – oder ein Schreiben der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Beerdigung veranlasst. Muss ich zahlen, obwohl ich nichts geerbt habe?

Kurz gesagt

Die Ausschlagung befreit Sie von der erbrechtlichen Pflicht aus § 1968 BGB. Danach trägt der Erbe die Bestattungskosten. Als Nicht-Erbe trifft Sie diese Pflicht nicht mehr. Sie befreit Sie aber nicht automatisch von einer zweiten, davon unabhängigen Pflicht. Nach bayerischem Bestattungsrecht müssen die nächsten Angehörigen für die Bestattung sorgen – unabhängig von ihrer Erbenstellung. War jemand zu Lebzeiten gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtig, greift zusätzlich § 1615 Abs. 2 BGB. Das gilt, wenn vom Erben nichts zu holen ist. Kann niemand zahlen, springt das Sozialamt ein. Es übernimmt die Kosten auf Antrag, wenn Ihnen die Tragung nicht zuzumuten ist.

Womit ich Ihnen helfe

Zwei Pflichten, die Sie auseinanderhalten müssen

Der entscheidende Denkfehler in dieser Lage: Viele glauben, mit der Ausschlagung seien sie “ganz raus”. Das stimmt nur für die erbrechtliche Seite. § 1968 BGB spricht ausdrücklich vom Erben. Wer wirksam ausgeschlagen hat, gilt rückwirkend als nie Erbe geworden und schuldet aus dieser Norm nichts mehr. Mehr zu Fristen und Wirkung der Ausschlagung finden Sie in meinem Beitrag zur Ausschlagungsfrist.

Davon völlig getrennt steht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Nach dem Bayerischen Bestattungsgesetz und der Bestattungsverordnung müssen die nächsten Angehörigen für die Bestattung sorgen. Das gilt unabhängig davon, ob sie geerbt, ausgeschlagen oder nie etwas mit dem Nachlass zu tun haben. Diese Pflicht knüpft allein an die familiäre Nähe an, in folgender Rangfolge: Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Kinder der Geschwister. Stehen Sie in dieser Reihe weit vorn – etwa als Kind des Verstorbenen –, trifft Sie diese Pflicht trotzdem. Das gilt auch, wenn Sie das Erbe längst ausgeschlagen haben.

Was die Bestattungspflicht konkret bedeutet

Hier müssen Sie zwei Dinge unterscheiden: die Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, und die Frage, wer die Kosten trägt. Wer als bestattungspflichtiger Angehöriger ein Bestattungsunternehmen beauftragt, wird dadurch selbst Vertragspartner des Bestatters. Er schuldet ihm die vereinbarte Vergütung – unabhängig von der Erbschaft. Kommt kein Angehöriger dieser Pflicht nach, ordnet die Gemeinde die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme an. Die entstandenen notwendigen Kosten kann sie anschließend von den eigentlich Verpflichteten zurückfordern. Ein solcher Kostenbescheid der Gemeinde richtet sich also nicht an “den Erben”, sondern an die nach der Rangfolge bestattungspflichtige Person. Diese Pflicht übersteht die Ausschlagung.

Praktisch heißt das: Stehen Sie in der Rangfolge nicht vorn, trifft Sie die bestattungsrechtliche Pflicht oft gar nicht. Das betrifft etwa entfernte Verwandte. Sie wären nur deshalb gesetzlicher Erbe geworden, weil kein näherer Angehöriger mehr lebt. Dann bleibt von der Ausschlagung tatsächlich nichts mehr offen. Das prüfe ich im Einzelfall anhand der konkreten Familienkonstellation.

Die Unterhaltspflicht als zweite Auffanglinie

Unabhängig von der Bestattungspflicht gibt es eine dritte, zivilrechtliche Schiene. Wer dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zum Unterhalt verpflichtet war – typischerweise Eltern und Kinder untereinander oder Ehegatten –, muss nach § 1615 Abs. 2 BGB die Beerdigungskosten tragen. Das gilt aber nur, soweit die Kosten nicht vom Erben zu erlangen sind. Diese Pflicht ist ausdrücklich subsidiär. Sie greift erst, wenn der Nachlass die Kosten nicht deckt. Das kann daran liegen, dass der Nachlass überschuldet ist. Es kann auch daran liegen, dass der Erbe ausgeschlagen hat. Dann hängt die Erbschaft bei niemandem mehr, der zahlungsfähig wäre. Wer selbst ausgeschlagen hat, aber zugleich zu Lebzeiten unterhaltspflichtig war – etwa ein Kind gegenüber den verschuldeten Eltern –, kann über diesen Umweg wieder in der Kostenpflicht landen. Das gilt auch dann, wenn § 1968 BGB ihn nicht mehr erfasst.

Wenn niemand zahlen kann: das Sozialamt

Können weder Erbe noch bestattungspflichtige Angehörige noch Unterhaltspflichtige die Kosten tragen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Das gilt aber nur auf Antrag. Außerdem gilt es nur, soweit den Verpflichteten die Kostentragung nicht zumutbar ist. Das Sozialamt prüft dabei nicht die Vermögenslage des (ausgeschlagenen) Erben, sondern die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die tatsächlich bestattungs- oder unterhaltspflichtige Person. Es stellt Einkommen, Vermögen und die Höhe der angefallenen Kosten gegenüber. Stellen Sie den Antrag am besten, bevor die Bestattung stattfindet, oder zumindest sehr zeitnah danach. Wer erst zahlt und sich danach an das Sozialamt wendet, geht ein Risiko ein. Die Behörde kann die Erstattung dann an formalen Hürden scheitern lassen. Begründen Sie klar, warum Ihnen die Tragung unzumutbar ist.

Beispiel aus der Praxis

Eine Mandantin hatte das überschuldete Erbe ihres Vaters fristgerecht ausgeschlagen. Kurz darauf erhielt sie dennoch eine Zahlungsaufforderung des Bestattungsunternehmens. Das Pflegeheim hatte es beauftragt. Später kam noch ein Schreiben der Gemeinde dazu. Meine Prüfung ergab: Als Tochter stand sie in der bestattungsrechtlichen Rangfolge an zweiter Stelle. Unabhängig von der Erbausschlagung war sie damit zur Bestattung verpflichtet. Sie selbst verfügte nur über ein geringes Einkommen. Für den verbleibenden Kostenanteil stellte ich einen Antrag auf Übernahme durch das Sozialamt. Das Sozialamt bewilligte ihn.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Muss ich als ausgeschlagener Erbe die Beerdigung selbst organisieren?

Nur, wenn Sie nach der bayerischen Bestattungsverordnung zum Kreis der nächsten Angehörigen gehören. Dieser Kreis ist vorrangig zur Sorge für die Bestattung verpflichtet. Das richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, nicht nach der Erbenstellung.

Kann die Gemeinde mich trotz Ausschlagung zur Kasse bitten?

Ja, wenn Sie bestattungsrechtlich zu den Verpflichteten zählen und die Gemeinde die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt hat. Die Forderung stützt sich dann nicht auf § 1968 BGB, sondern auf das Bestattungsrecht.

Was, wenn ich gar kein naher Angehöriger bin, sondern nur gesetzlicher Erbe war?

Dann trifft Sie häufig weder die erbrechtliche noch die bestattungsrechtliche Pflicht, da Letztere eine bestimmte Rangfolge naher Verwandter voraussetzt. Das prüfe ich im Einzelfall anhand der Familienkonstellation.

Wie beantrage ich die Kostenübernahme durch das Sozialamt?

Sie stellen einen formlosen Antrag beim zuständigen Sozialamt und legen dar, warum Ihnen die Kostentragung nicht zuzumuten ist. Legen Sie dabei idealerweise Nachweise zu Einkommen und Vermögen vor. Stellen Sie den Antrag möglichst vor oder unmittelbar nach der Bestattung.

Haftet ein unterhaltspflichtiges Kind auch dann, wenn es nicht Erbe war?

Ja, § 1615 Abs. 2 BGB knüpft an die frühere Unterhaltspflicht an, nicht an die Erbenstellung. Die Pflicht greift aber nur subsidiär, soweit die Kosten nicht vom Erben zu erlangen sind.

Ihr nächster Schritt

Haben Sie ausgeschlagen und sind trotzdem mit einer Kostenforderung konfrontiert, zahlen Sie nicht einfach – und ignorieren Sie die Forderung auch nicht einfach. Beides kann teuer werden. Ich prüfe für Sie, ob Sie bestattungs- oder unterhaltsrechtlich überhaupt in der Pflicht stehen. Außerdem prüfe ich, ob ein Antrag beim Sozialamt in Betracht kommt. In meiner Kanzlei in Kirchseeon sowie in Rosenheim und Wasserburg berate ich Sie dazu im Erbrecht. Außerdem übernehme ich für Sie die Kommunikation mit Gemeinde, Bestatter und Sozialamt.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-01.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

Schildern Sie mir, was im Schreiben von Gemeinde oder Bestatter steht – ich prüfe es.

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