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Arbeitsrecht

Verliere ich als Gutverdiener 2027 meinen Kündigungsschutz — und was ist die Abfindung dann wert?

Die Koalition will ab 2027 die Auflösung gegen Abfindung für Spitzenverdiener erleichtern. Was das für Ihren Kündigungsschutz und die Höhe Ihrer Abfindung konkret bedeutet.

Geldscheinbündel neben Notizblock – Abfindung nach gewonnener Kündigungsschutzklage
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 11 Min.

Sie verdienen gut. Vielleicht haben Sie keine Personalverantwortung. Trotzdem haben Sie gehört, dass sich für Besserverdiener beim Kündigungsschutz etwas ändern soll. Die Sorge ist berechtigt. Sie trifft aber nicht ganz den Kern dessen, was tatsächlich geplant ist. Die Grundlagen zum Abfindungsanspruch nach einer Kündigung habe ich bereits in einem eigenen Beitrag erklärt: Abfindung bei Kündigung. Hier geht es um den Sonderfall, der Gutverdiener ab 2027 betreffen soll. Ich zeige, was sich wirklich verschiebt, ab wann und was das für eine mögliche Abfindung bedeutet.

Kurz gesagt

Ihren Kündigungsschutz als solchen verlieren Sie nicht. Eine Kündigung muss auch künftig sozial gerechtfertigt sein, sonst ist sie unwirksam. Nach dem Koalitionsbeschluss vom 02.07.2026 soll sich die Rechtsfolge einer gewonnenen Kündigungsschutzklage ändern. Für Einkommen oberhalb einer bestimmten Schwelle soll Ihr Arbeitgeber Sie dann gegen Abfindung aus dem Betrieb „freikaufen“ können. Dafür muss er keine Gründe mehr vorbringen. Bislang gilt das nur für leitende Angestellte mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis und für bestimmte Spitzenverdiener in der Finanzbranche. Geplant ist das Ganze für den 01.01.2027. Die konkrete Ausgestaltung ist noch offen.

Womit ich Ihnen helfe

Was heute gilt — und was sich 2027 ändern soll

Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Sozial gerechtfertigt ist sie nur, wenn sie auf Gründen in Ihrer Person oder Ihrem Verhalten beruht oder durch dringende betriebliche Erfordernisse getragen wird. Daran ändert die geplante Reform nichts. Auch 2027 muss der Arbeitgeber eine Kündigung inhaltlich rechtfertigen können — unabhängig davon, wie viel Sie verdienen.

Der eigentliche Hebel liegt in § 9 KSchG. Das Arbeitsgericht kann feststellen, dass Ihre Kündigung unwirksam war. Dann kann statt Ihrer Weiterbeschäftigung auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung erfolgen. Beantragen Sie als Arbeitnehmer die Auflösung, reicht eine vergleichsweise niedrige Hürde. Ihnen muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten sein. Beantragt Ihr Arbeitgeber die Auflösung, muss er bislang Gründe vorbringen. Diese Gründe müssen zeigen: Eine weitere, den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit ist nicht zu erwarten. Diese Hürde ist in der Praxis hoch. Gerichte behandeln sie nicht als bloße Förmlichkeit.

Genau diese Hürde fällt schon heute in zwei Ausnahmefällen weg: Nach § 14 Abs. 2 KSchG braucht der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keine Begründung. Das gilt bei leitenden Angestellten mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Nach § 25a Abs. 5a Kreditwesengesetz (KWG) gilt dasselbe für Risikoträger bedeutender Institute der Finanzbranche. Voraussetzung ist, dass ihre jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung übersteigt. In beiden Fällen bleibt der Kündigungsschutz dem Grunde nach bestehen. Der Arbeitgeber kann sich aber nach einer verlorenen Kündigungsschutzklage freikaufen, statt Sie weiterzubeschäftigen.

Laut der Einigung vom 02.07.2026 will die Koalition dieses Modell ab dem 01.01.2027 ausweiten. Betroffen wären dann alle Arbeitnehmer, deren Einkommen das 1,75-fache der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschreitet — nach heutigem Stand grob 177.000 bis 180.000 Euro Jahresbrutto. Der entscheidende Unterschied zu den bisherigen Ausnahmen: Es käme nicht mehr auf Ihre Position oder Personalverantwortung an, sondern allein auf Ihr Einkommen. Eine hochbezahlte Fachkraft ohne jede Führungsaufgabe wäre damit genauso betroffen wie eine Führungskraft. Wie die Schwelle konkret definiert wird, ist nach dem bisherigen Stand noch nicht festgelegt. Offen ist zum Beispiel, ob variable Vergütung wie Boni mitzählt. Ein Gesetzentwurf wird für 2026/2027 erwartet.

Was das für eine bestehende oder drohende Kündigung bedeutet

Für eine Kündigung, die Sie 2026 erhalten, gilt die heutige Rechtslage. Die Reform soll erst zum 01.01.2027 in Kraft treten. Sie wirkt grundsätzlich nicht auf bereits ausgesprochene Kündigungen zurück. Solange kein verabschiedetes Gesetz vorliegt, bleibt für den Arbeitgeber die hohe Begründungshürde aus § 9 KSchG bestehen. Das gilt auch, wenn Sie weit über der künftigen Schwelle verdienen.

Praktisch heißt das: Die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft unverändert weiter. Sie zu versäumen wäre unabhängig von der Reformdebatte ein Fehler. Diesen Fehler kann man später nicht mehr heilen. Erst ein gewonnener oder zumindest eingeleiteter Kündigungsschutzprozess eröffnet überhaupt den Weg zur Auflösung gegen Abfindung nach § 9 KSchG. Ohne Klage gibt es diesen Mechanismus gar nicht.

Was die Abfindung wert ist, wenn die Schwelle greift

Auch wenn der Arbeitgeber Sie künftig ohne Begründung freikaufen könnte, bleibt die Abfindungshöhe an § 10 KSchG gebunden. Das Gesetz setzt einen Höchstbetrag, keinen Festbetrag:

Diese erhöhten Sätze entfallen, wenn Sie zum Auflösungszeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 KSchG festsetzt. Als Monatsverdienst gilt nach § 10 Abs. 3 KSchG das, was Ihnen bei Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Entscheidend ist dabei der Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Dazu zählen Geld und Sachbezüge — also etwa Grundgehalt und ein Dienstwagen als geldwerter Vorteil. Bei unregelmäßigen, einmaligen Bestandteilen wie einem Jahresbonus ist das im Einzelfall zu prüfen. Der Gesetzeswortlaut stellt auf die regelmäßige Vergütung ab, nicht auf alles, was im betreffenden Jahr zugeflossen ist.

Wichtig für Gutverdiener: Die Obergrenze aus § 10 KSchG wird durch die geplante Reform nicht angehoben. Was sich ändert, ist nicht die Höhe der Abfindung, sondern die Verhandlungsposition davor. Bislang konnten Sie mit der Weiterbeschäftigung als Druckmittel in Vergleichsgesprächen argumentieren, wenn die Kündigung unwirksam war. Dieses Druckmittel entfällt, wenn der Arbeitgeber Sie ohnehin ohne Begründung freikaufen kann.

Ein typischer Fall

Eine leitende Entwicklerin in einem mittelständischen Industrieunternehmen, 190.000 Euro Jahresgehalt, ohne jede Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis, erhält eine betriebsbedingte Kündigung. Das Gericht stellt fest, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war. Die Kündigung ist damit unwirksam; sie müsste eigentlich weiterbeschäftigt werden. Nach geltendem Recht müsste der Arbeitgeber konkrete Gründe für eine gescheiterte Zusammenarbeit vorbringen, wenn er sie trotzdem nicht zurückhaben will. Damit scheitert er häufig. Nach der für 2027 geplanten Regelung sähe das anders aus, falls ihr Gehalt über der dann geltenden Schwelle liegt. Trotz ihrer Einstufung als normale Angestellte ohne Führungsposition wäre sie dann im selben Boot wie heute schon leitende Angestellte: Der Arbeitgeber könnte den Auflösungsantrag ohne jede Begründung durchsetzen. Die Abfindung bliebe dieselbe Rechenformel nach § 10 KSchG. Nur hätte sie keine Wahl mehr, sie auch anzunehmen.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Gilt die neue Regelung auch für Kündigungen, die ich schon erhalten habe?

Nach heutigem Stand nicht. Die Reform soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Sie wirkt grundsätzlich nicht auf bereits ausgesprochene Kündigungen zurück, solange der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung beschließt.

Zählt mein Bonus zur Einkommensschwelle von 1,75-facher Beitragsbemessungsgrenze?

Das ist noch nicht festgelegt. Das bestehende Vorbild in § 25a Abs. 5a KWG stellt auf die jährliche fixe Vergütung ab, nicht auf variable Bestandteile. Ob die geplante Neuregelung diesem Muster folgt, zeigt erst der Gesetzentwurf.

Betrifft mich das auch ohne Führungsposition?

Ja. Das ist der zentrale Unterschied zur heutigen Ausnahme für leitende Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSchG. Die geplante Schwelle knüpft allein an die Höhe des Einkommens an, nicht an Personalverantwortung oder Hierarchiestufe.

Riskiere ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn mein Arbeitgeber mich so freikauft?

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III setzt voraus, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Das liegt anders, wenn das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers eine Auflösung ausspricht — und zwar nach einer unwirksamen Kündigung, die der Arbeitgeber selbst erklärt hat. Das unterscheidet sich von einem Aufhebungsvertrag, den Sie selbst unterschrieben haben. Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab und sollte vor Verfahrensende geklärt werden.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage für mich jetzt überhaupt noch?

Ja. Solange die heutige Rechtslage gilt, ist Ihre Verhandlungsposition bei hohem Einkommen eher stärker als nach der geplanten Reform. Wer jetzt zögert, verschenkt möglicherweise ein wichtiges Druckmittel. Dieses Druckmittel soll ab 2027 wegfallen.

Ihr nächster Schritt

Erhalten Sie als Gutverdiener eine Kündigung, oder fürchten Sie die Reaktion Ihres Arbeitgebers auf eine Klage? Dann lohnt sich vor allem ein realistischer Blick auf die Abfindungshöhe nach der Faustformel. So wissen Sie, worüber überhaupt verhandelt wird: Abfindung Höhe berechnen.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-05.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

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