Zur Startseite
Arbeitsrecht

Bekomme ich eine Abfindung, wenn mir gekündigt wurde?

Viele glauben, jede Kündigung bringt automatisch eine Abfindung — das stimmt nicht. Wann ein Anspruch tatsächlich entsteht und wie Sie ihn durchsetzen.

Nach einer Kündigung fragen sich fast alle Mandanten als Erstes dasselbe: Steht mir jetzt eine Abfindung zu? Die ernüchternde Antwort: einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung gibt es nicht. Eine Kündigung allein löst noch keine Zahlung aus. Trotzdem bekommen viele Arbeitnehmer am Ende eine Abfindung — nur eben nicht automatisch, sondern weil sie sich wehren.

Womit ich Ihnen helfe

Wie entsteht eine Abfindung dann in der Praxis?

Der häufigste Weg ist der Kündigungsschutzprozess: Sie klagen gegen die Kündigung, und weil beide Seiten das Risiko eines für sie ungünstigen Urteils scheuen — der Arbeitgeber das Risiko, Sie doch weiterbeschäftigen zu müssen, Sie das Risiko, den Job ganz zu verlieren — einigt man sich oft auf einen Vergleich mit Abfindung. Das Gesetz erzwingt diesen Vergleich nicht, aber die Prozessdynamik führt in der Praxis sehr häufig dorthin. Alternativ bietet manchmal der Arbeitgeber von sich aus einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und schnell zu beenden.

Der Sonderfall: § 1a Kündigungsschutzgesetz

Eine der wenigen Konstellationen mit einem echten gesetzlichen Abfindungsanspruch ist § 1a Kündigungsschutzgesetz. Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und weist er im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist ein Abfindungsanspruch besteht, erhalten Sie diese Abfindung, wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Das ist aber eine bewusste Entscheidung gegen den Kündigungsschutzprozess — ob das für Sie günstiger ist als eine Klage, sollte vorher geprüft werden, nicht danach.

Wichtig zur Frist: Ob Klage oder Abfindungsangebot — die Uhr läuft ab Zugang der Kündigung. Mehr dazu auf der Seite Arbeitsrecht.

So gehe ich für Sie vor

Ich prüfe Ihre Kündigung auf Wirksamkeit, schätze Ihre Erfolgsaussichten realistisch ein und verhandle konsequent auf eine Abfindung hin — sei es im Prozess oder außergerichtlich. Die Kosten der ersten Einschätzung klären wir im Erstgespräch; vor dem Arbeitsgericht trägt im ersten Rechtszug ohnehin jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz), eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig.

Warten Sie mit der Kontaktaufnahme nicht zu lange — die Klagefrist läuft unabhängig davon, ob Sie sich schon entschieden haben.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-07-05.

Erstberatung anfragen08091 617 7777