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Immobilienrecht

Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung 2026 plötzlich viel höher – muss ich das zahlen?

Die Grundsteuerreform schlägt jetzt in Ihrer Nebenkostenabrechnung durch – oft mit 30 bis 100 % Aufschlag. Was Sie prüfen müssen, bevor Sie zahlen.

Mehrfamilienhaus, Briefumschlag und Münzstapel: die gestiegene Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 9 Min.

Sie öffnen Ihre Nebenkostenabrechnung für 2025 und der Posten Grundsteuer ist fast doppelt so hoch wie im Vorjahr. Kein Tippfehler, keine Willkür Ihres Vermieters – sondern die zum 1.1.2025 wirksam gewordene Grundsteuerreform, die jetzt erstmals in den Abrechnungen ankommt. Die Frage, die Sie sich zu Recht stellen: Muss ich diesen Sprung einfach so hinnehmen?

Kurz gesagt

Ja, die Grundsteuer ist grundsätzlich umlagefähig – aber nur, wenn Ihr Mietvertrag das wirksam vereinbart, und nur in der tatsächlich vom Finanzamt festgesetzten Höhe. Eine deutlich höhere Grundsteuer 2025/2026 ist für sich genommen kein Fehler der Abrechnung, sondern Folge der Reform. Trotzdem lohnt sich eine genaue Prüfung: Umlageschlüssel, Vollständigkeit der Belege und die Einwendungsfrist von zwölf Monaten entscheiden darüber, ob Sie zahlen müssen oder etwas zurückfordern können.

Womit ich Ihnen helfe

Warum die Grundsteuer jetzt so stark steigt

Bis Ende 2024 wurde die Grundsteuer auf Basis von Einheitswerten berechnet, die in den alten Bundesländern noch aus dem Jahr 1964 stammten – in Bayern gab es ohnehin ein eigenes Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese veralteten Werte für verfassungswidrig erklärt, weil sie Grundstücke völlig ungleich behandelten. Seit dem 1.1.2025 gilt die reformierte Grundsteuer, die erstmals auf aktuellen Bemessungsgrundlagen beruht. In Bayern kommt dabei das reine Flächenmodell zum Einsatz, das allein auf Grundstücks- und Gebäudefläche abstellt und den Lagewert außer Acht lässt – anders als im Bundesmodell, das auch Bodenrichtwert und Miethöhe einbezieht. Je nach Kommune und Hebesatz führt das zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen: Manche Grundstücke werden entlastet, viele – gerade in gefragten Lagen – deutlich stärker belastet. Diese neue Grundsteuer wird 2025 erstmals fällig und taucht deshalb jetzt in den Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2025 auf, die Ihnen 2026 zugehen.

Ist die Grundsteuer in Ihrem Mietvertrag überhaupt umlagefähig?

Die Grundsteuer zählt zu den Betriebskosten, die ein Vermieter grundsätzlich auf den Mieter umlegen darf. Das ergibt sich aus § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), der die „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ nennt und dazu klarstellt: Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer. Diese Umlage geschieht aber nicht automatisch. Sie muss im Mietvertrag konkret vereinbart sein – entweder durch ausdrückliche Nennung der Grundsteuer oder durch eine wirksame Pauschalklausel, die auf die Anlage zu § 2 BetrKV verweist. Fehlt eine solche Vereinbarung ganz, darf der Vermieter die Grundsteuer nicht umlegen, unabhängig davon, wie hoch sie ausfällt. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Mietvertrag, bevor Sie sich mit der Höhe beschäftigen.

Was Sie bei der Höhe konkret prüfen sollten

Ist die Umlage grundsätzlich vereinbart, darf der Vermieter nur die tatsächlich vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuer umlegen – nicht mehr, nicht weniger. Fordern Sie deshalb Einsicht in den aktuellen Grundsteuerbescheid der Gemeinde an; darauf haben Sie als Mieter einen Anspruch, denn die Abrechnung muss für Sie nachvollziehbar sein. Prüfen Sie außerdem:

Belegeinsicht, Fristen und Ihr gutes Recht auf Nachprüfung

Als Mieter haben Sie ein Recht auf Einsichtnahme in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege, das sich aus dem allgemeinen Rechenschaftsgedanken des § 259 BGB ableitet und in der Vermieter-Mieter-Beziehung als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis anerkannt ist. Verlangen Sie konkret den Grundsteuerbescheid und – falls vorhanden – den Verteilerschlüssel für das gesamte Objekt. Wichtig ist die Frist nach § 556 Abs. 3 BGB: Sie können Einwendungen gegen die Abrechnung nur bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach deren Zugang geltend machen, danach sind sie grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten. Umgekehrt muss auch der Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen; eine verspätete Nachforderung darf er dann in der Regel nicht mehr stellen. Notieren Sie sich das Zugangsdatum Ihrer Abrechnung und handeln Sie zeitnah, wenn Sie Zweifel haben.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Eine Mieterin einer Wohnung im Landkreis Ebersberg erhält ihre Nebenkostenabrechnung 2025 und stellt fest, dass sich der Grundsteueranteil gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt hat. Sie fordert vom Vermieter den aktuellen Grundsteuerbescheid an. Es zeigt sich: Die Kommune hat den Hebesatz angepasst, und durch das bayerische Flächenmodell fällt der Anstieg für dieses konkrete Grundstück tatsächlich hoch aus – die Zahl ist korrekt. Bei der Prüfung des Umlageschlüssels fällt jedoch auf, dass der Vermieter die im Erdgeschoss befindliche Gewerbeeinheit nicht herausgerechnet hat, sondern die gesamte Grundsteuer allein auf die Wohnparteien verteilt hat. Nach Korrektur reduziert sich der auf die Mieterin entfallende Anteil spürbar. Der Fehler lag also nicht in der Grundsteuerhöhe selbst, sondern in der Verteilung.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Darf mein Vermieter die gestiegene Grundsteuer einfach voll umlegen?

Ja, wenn die Umlage der Grundsteuer im Mietvertrag wirksam vereinbart ist und der abgerechnete Betrag dem tatsächlichen Grundsteuerbescheid entspricht. Die Reform selbst ist kein Umlagehindernis – entscheidend sind Vertragsklausel, korrekter Umlageschlüssel und die richtige Zuordnung zum Abrechnungszeitraum.

Was, wenn die Grundsteuer im Mietvertrag gar nicht erwähnt ist?

Dann kommt es darauf an, ob eine wirksame Pauschalklausel zu den Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung vereinbart wurde. Fehlt jede Vereinbarung zur Umlage von Betriebskosten, darf die Grundsteuer nicht auf Sie umgelegt werden.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Abrechnung vorzugehen?

Sie können Einwendungen bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben. Danach sind Einwände in der Regel ausgeschlossen, außer Sie haben die Verspätung nicht selbst zu vertreten – lassen Sie die Frist deshalb nicht verstreichen.

Kann ich verlangen, den Grundsteuerbescheid zu sehen?

Ja, Sie haben Anspruch auf Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege, wozu auch der Grundsteuerbescheid gehört. Verlangen Sie die Einsicht schriftlich und mit angemessener Fristsetzung.

Was passiert, wenn ich einfach nicht zahle?

Ein pauschales Zurückhalten der Nachzahlung ohne konkrete, begründete Einwendungen ist riskant und kann zu Mahnungen oder im Streitfall zu einer Klage führen. Prüfen Sie die Abrechnung zunächst fundiert und legen Sie, wenn nötig, begründet und fristgerecht Widerspruch ein, statt einfach nicht zu reagieren.

Ihr nächster Schritt

Eine deutlich höhere Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung ist meist real – aber ob der Betrag, der Umlageschlüssel und die Fristen tatsächlich stimmen, lässt sich nur mit Blick auf Ihren konkreten Mietvertrag und Ihre konkrete Abrechnung sagen. Lassen Sie mich Ihre Unterlagen prüfen, bevor die Einwendungsfrist verstreicht. Für weitere Themen rund um Ihre Immobilie finden Sie einen Überblick unter /themen/immobilienrecht. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – ich sage Ihnen offen, ob sich ein Einwand lohnt.

Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-19.

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