Zur Startseite
Arbeitsrecht

Kündigung erhalten? Sie haben nur drei Wochen

Nach einer Kündigung entscheidet eine kurze Frist über alles: Wer sich wehren will, muss innerhalb von drei Wochen Klage erheben. Was das für Sie bedeutet.

Versiegelter Brief neben Kalenderblatt mit rot markiertem Tag – Kündigung und Klagefrist
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Eine Kündigung im Briefkasten ist ein Schock — und ausgerechnet jetzt läuft eine Uhr, die viele nicht kennen. Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Diese Frist ist kurz, und sie wird nur in seltenen Ausnahmefällen wiedereröffnet.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht?

Reagieren Sie nicht rechtzeitig, gilt die Kündigung in aller Regel als von Anfang an wirksam — unabhängig davon, ob sie inhaltlich überhaupt berechtigt war. Genau deshalb ist die schnelle Prüfung so wichtig: Oft zeigt sich erst bei genauer Betrachtung, ob die Kündigung formell und inhaltlich hält.

So gehe ich für Sie vor

Wichtig zu den Kosten: Vor dem Arbeitsgericht trägt im ersten Rechtszug jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst, auch wenn Sie gewinnen (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig — die Deckungsanfrage stelle ich für Sie. Mehr dazu auf der Seite Arbeitsrecht.

Warten Sie nicht ab: Je früher wir sprechen, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-07-07.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

Schreiben Sie mir, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist – ich prüfe es.

Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.

Drei Wochen ab Zugang, § 4 KSchG — auch beim Einwurf-Einschreiben zählt der Tag, an dem der Brief im Kasten lag. Einen „Einspruch" gibt es dabei nicht: Der Weg ist die Kündigungsschutzklage. Ihr konkretes Datum: Frist berechnen und Fall schildern →

Verschlüsselt übertragen, verschlüsselt abgelegt, nur für mich lesbar. Einzelheiten in den Hinweisen zum Datenschutz.