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Arbeitsrecht

Was kostet eine Kündigungsschutzklage wirklich?

Kündigung erhalten und Angst vor den Anwalts- und Gerichtskosten einer Klage? Ich zeige, wie sich der Streitwert berechnet, wer welche Kosten trägt und welche Unterstützung es gibt.

Aktenmappe neben einem Bündel Geldscheine als Sinnbild für die Kosten einer Kündigungsschutzklage
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 9 Min.

Sie haben die Kündigung in der Hand und überlegen, ob sich eine Klage lohnt – aber die Sorge vor den Kosten hält Sie zurück. Das ist eine berechtigte Frage, denn das Kostensystem vor dem Arbeitsgericht hat eine Besonderheit, die viele überrascht. Ich erkläre Ihnen, womit Sie tatsächlich rechnen müssen.

Kurz gesagt

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage richten sich nach dem sogenannten Streitwert, der bei einer Kündigung gesetzlich auf höchstens ein Vierteljahresgehalt gedeckelt ist. Die wichtigste Besonderheit: Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig davon, wer gewinnt. Gerichtskosten fallen nur an, wenn tatsächlich ein Urteil ergeht; enden Sie den Streit durch Vergleich, reduzieren sich diese spürbar. Wer sich das nicht leisten kann, hat über Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe echte Optionen.

Womit ich Ihnen helfe

Der Streitwert – die Rechengrundlage für alle Kosten

Ob Anwalt oder Gericht: Beide berechnen ihre Gebühren aus dem Streitwert des Verfahrens. Bei einer Kündigungsschutzklage ist dieser Wert nach § 42 Abs. 2 GKG gesetzlich gedeckelt auf höchstens den Betrag, den Sie in einem Vierteljahr verdienen würden – also drei Bruttomonatsgehälter. Eine im Verfahren ausgehandelte Abfindung wird dabei ausdrücklich nicht hinzugerechnet.

Das Rechenschema ist einfach: Streitwert = 3 × Bruttomonatsgehalt. Bei einem Bruttogehalt von beispielsweise 3.600 Euro läge der Streitwert also bei 10.800 Euro. Aus diesem Streitwert leiten sich anschließend sowohl die Anwaltsgebühren nach dem RVG als auch die Gerichtsgebühren nach dem GKG ab – über eine gesetzlich festgelegte Gebührentabelle. Die genaue Endsumme hängt von der jeweils aktuellen Tabelle und dem konkreten Verfahrensverlauf ab; ich rechne Ihnen das im Erstgespräch anhand Ihres tatsächlichen Gehalts konkret vor.

Die Kostenfalle, die die meisten nicht kennen

Anders als in den meisten anderen Zivilprozessen gilt vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst – auch wenn sie den Prozess vollständig gewinnt. Das ist ausdrücklich in § 12a Abs. 1 ArbGG geregelt und schließt sowohl die Erstattung der eigenen Anwaltskosten als auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis aus. Selbst wenn Sie also die Kündigungsschutzklage gewinnen, bekommen Sie Ihre eigenen Anwaltskosten vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht erstattet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein anderes Gericht die Sache zunächst zu Unrecht angenommen und erst später an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

Die eigenen Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem RVG aus dem Streitwert: Für die außergerichtliche Tätigkeit – etwa den Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber vor Klageerhebung – fällt regelmäßig eine Geschäftsgebühr an (Satz 0,5 bis 2,5, im Regelfall 1,3, nach Nr. 2300 VV RVG); sie wird bei anschließender gerichtlicher Tätigkeit teilweise auf die dortige Verfahrensgebühr angerechnet. Für die gerichtliche Tätigkeit selbst entsteht eine Verfahrensgebühr (Satz 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG), für die Teilnahme am Gerichtstermin zusätzlich eine Terminsgebühr (Satz 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG). Kommt es zu einer gütlichen Einigung, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr – regulär mit Satz 1,5 (Nr. 1000 VV RVG), bei bereits anhängigem gerichtlichen Verfahren mit Satz 1,0 (Nr. 1003 VV RVG).

Gerichtskosten: nur bei streitigem Urteil in voller Höhe

Gerichtskosten entstehen bei einer Kündigungsschutzklage nur, wenn das Verfahren tatsächlich durch ein streitiges Urteil endet. Wird der Rechtsstreit vorher durch einen gerichtlichen Vergleich beendet – was bei Kündigungsschutzklagen die Regel und nicht die Ausnahme ist –, fallen die Gerichtskosten deutlich niedriger aus als bei einem vollständigen Urteil. Das ist einer der Gründe, warum ein Vergleich in vielen Fällen wirtschaftlich attraktiver ist als ein Kampf bis zum Urteil, selbst wenn die Erfolgsaussichten gut stehen. Ich bespreche mit Ihnen offen, wann ein Vergleich sinnvoll ist und wann es sich lohnt, auf ein Urteil hinzuarbeiten.

Wenn das Geld für den Prozess knapp ist

Sie müssen die Kosten nicht zwingend allein tragen:

Welche dieser Optionen für Sie in Frage kommt, kläre ich im Erstgespräch, das in meiner Kanzlei kostenfrei ist.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttogehalt von rund 3.600 Euro erhält eine ordentliche Kündigung. Der Streitwert der Kündigungsschutzklage liegt damit bei 10.800 Euro – drei Bruttomonatsgehälter, gedeckelt nach § 42 Abs. 2 GKG. Sie hat keine Rechtsschutzversicherung, verdient aber zu viel für Prozesskostenhilfe. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten im Erstgespräch entscheidet sie sich für die Klage. Im Gütetermin einigt man sich auf eine Abfindung und die Fortsetzung bis zu einem vereinbarten Termin – der Vergleich beendet das Verfahren, bevor ein streitiges Urteil ergeht, wodurch die Gerichtskosten deutlich geringer ausfallen als bei einem vollständigen Prozess durch alle Instanzen.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet, wenn ich gewinne?

Nein, grundsätzlich nicht. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Das gilt auch dann, wenn Sie die Kündigungsschutzklage vollständig gewinnen.

Wie hoch ist der Streitwert bei meiner Kündigungsschutzklage?

Der Streitwert entspricht höchstens einem Vierteljahresverdienst, also drei Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 2 GKG). Eine später vereinbarte Abfindung wird bei der Berechnung nicht mitgezählt.

Was passiert kostenmäßig, wenn wir uns vergleichen?

Bei einem Vergleich fällt für Ihren Anwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr an, dafür fallen die Gerichtskosten deutlich niedriger aus als bei einem streitigen Urteil. In vielen Fällen ist ein Vergleich deshalb auch kostenseitig die wirtschaftlichere Lösung.

Ich habe kein hohes Einkommen – muss ich trotzdem klagen können?

Nein. Prüfen Sie mit mir, ob Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung oder Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO für das gerichtliche Verfahren in Frage kommt. Voraussetzung ist unter anderem, dass Ihre Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat.

Kostet das Erstgespräch bei Ihnen etwas?

Nein, die Erstberatung in meiner Kanzlei ist kostenfrei. Dort besprechen wir Ihre konkrete Situation, schätzen den Streitwert und das Kostenrisiko ein und klären, welche Unterstützung – etwa Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe – für Sie infrage kommt.

Ihr nächster Schritt

Die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft unabhängig davon, ob Sie sich über die Kosten im Klaren sind – warten Sie deshalb nicht, bis alle Fragen geklärt sind. Kommen Sie mit Ihrer Kündigung ins kostenfreie Erstgespräch, ich rechne Ihnen Ihren konkreten Streitwert vor, prüfe Rechtsschutz- und Fördermöglichkeiten und sage Ihnen ehrlich, ob und wie sich eine Klage für Sie lohnt. Mehr zu meiner Arbeit im Arbeitsrecht finden Sie unter /themen/arbeitsrecht.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-23.

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