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Arbeitsrecht

Darf mich mein Arbeitgeber nach der Kündigung einfach freistellen – und den Dienstwagen einziehen?

Nach der Kündigung freigestellt und der Dienstwagen soll sofort zurück? Was die Freistellungsklausel wert ist, wann der Wagen bleiben darf und wann Ihnen eine Entschädigung zusteht.

Dienstwagen mit offenem Kofferraum, persönlicher Karton und Autoschlüssel – Rückgabe nach Freistellung
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 9 Min.

Die Kündigung ist noch keine Woche alt, und schon kommt die nächste Nachricht: Sie seien „bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt“ – und den Dienstwagen sollen Sie bitte bis Freitag abgeben. Vielleicht steht das sogar fast wortgleich so in Ihrem Arbeitsvertrag. Die Frage, die Sie sich jetzt stellen: Muss ich das einfach so hinnehmen?

Kurz gesagt

Nein, nicht automatisch. Eine Freistellung braucht einen Rechtsgrund – entweder eine wirksame vertragliche Grundlage oder ein im Einzelfall überwiegendes Interesse des Arbeitgebers. In Formulararbeitsverträgen steht häufig eine pauschale Freistellungsklausel („bei oder nach Ausspruch einer Kündigung, gleich von welcher Seite“). Sie hält der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in aller Regel nicht stand und ist damit unwirksam. Ob Sie den Dienstwagen zurückgeben müssen, hängt direkt von der Freistellung ab. War die Freistellung unrechtmäßig, steht Ihnen für die entzogene Privatnutzung eine Entschädigung zu.

Womit ich Ihnen helfe

Wann darf der Arbeitgeber Sie überhaupt freistellen?

Grundsätzlich haben Sie aus dem Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) und aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Sie sollen also nicht nur bezahlt werden, sondern auch arbeiten dürfen. Die einseitige Freistellung ist davon die Ausnahme und braucht eine Rechtfertigung. In Betracht kommen zwei Wege:

  1. Eine wirksame vertragliche Freistellungsklausel. Die muss, wie jede Formularklausel im Arbeitsvertrag, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten. Sie darf Sie nicht unangemessen benachteiligen.
  2. Ein im Einzelfall überwiegendes Interesse des Arbeitgebers, auch ohne wirksame Klausel. Das kann etwa gelten, wenn Sie zu einem direkten Wettbewerber wechseln. Es gilt auch, wenn Sie Zugang zu sensiblen Geschäftsgeheimnissen haben oder Ihre weitere Anwesenheit den Betriebsfrieden konkret gefährdet. Entscheidend ist immer eine Abwägung im konkreten Fall. Eine pauschale Vermutung, dass Freistellung nach einer Kündigung „üblich“ sei, reicht nicht.

Fehlt beides, dürfen Sie auf Beschäftigung bestehen und müssen die Freistellung nicht akzeptieren.

Die Pauschalklausel: Warum sie wahrscheinlich nichts wert ist

Betroffen ist genau die Klausel, die in sehr vielen Formulararbeitsverträgen steht. Sie erlaubt dem Arbeitgeber, Sie „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ freizustellen. Die Vergütung läuft dabei weiter.

Eine solche Klausel benachteiligt Sie unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Grund: Sie nimmt Ihnen von vornherein die Möglichkeit, ein gesteigertes Interesse an der Weiterbeschäftigung im Einzelfall geltend zu machen. Vielleicht wollen Sie Ihre Kenntnisse aktuell halten, Kontakte pflegen oder Referenzen sammeln. In der Abwägung überwiegt grundsätzlich Ihr Interesse an der Beschäftigung das pauschale Freistellungsinteresse des Arbeitgebers. Das gilt, solange er keine konkreten eigenen Gründe im Einzelfall nennt.

Das bedeutet für Ihren Fall: Steht in Ihrem Vertrag eine ähnlich pauschale Formulierung, kann sich Ihr Arbeitgeber darauf nicht ohne Weiteres stützen. Er muss dann eigenständig darlegen, warum gerade bei Ihnen ein überwiegendes Interesse an der Freistellung besteht. Enger gefasste Klauseln, die auf bestimmte Situationen zugeschnitten sind, bleiben davon womöglich unberührt. Das ist nicht abschließend geklärt. Es kommt auf den genauen Wortlaut an.

Der Dienstwagen: Sein Schicksal hängt an der Freistellung

Dürfen Sie den Dienstwagen behalten? Das hängt entscheidend davon ab, ob die Freistellung wirksam war:

Praktisch heißt das: Geben Sie den Wagen nicht kommentarlos zurück. Widersprechen Sie der Freistellung schriftlich, wenn ihr die Grundlage fehlt. Lassen Sie sich außerdem Zustand und Kilometerstand bei der Übergabe dokumentieren. Das sichert spätere Ansprüche ab.

Verdienst aus einem neuen Job während der Freistellung

Nehmen Sie während der Freistellung eine neue Stelle an, oder verdienen Sie anderweitig Geld, wird das nach § 615 Satz 2 BGB auf Ihre Vergütung angerechnet. Das gilt auch für Verdienst, den Sie sich böswillig entgehen lassen. Das ist etwa der Fall, wenn Sie ein zumutbares Angebot grundlos ablehnen. Überlegen Sie, während der Freistellung schon woanders anzufangen? Klären Sie vorher, wie sich das auf Ihre laufenden Zahlungsansprüche auswirkt. Pauschal lässt sich das nicht sagen. Es kommt auf die genaue Vertragslage und die Art der Freistellung an.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Eine Außendienstmitarbeiterin erhält die ordentliche Kündigung ihres Arbeitgebers. Noch am selben Tag folgt die Mitteilung: Freistellung bis Fristende, Dienstwagen bitte binnen drei Tagen zurückgeben. Im Arbeitsvertrag steht die bekannte Pauschalklausel „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung, gleich von welcher Seite“. Sie gibt den Wagen zunächst zurück. Weil ihr der Vorgang unstimmig vorkommt, meldet sie sich anschließend bei mir. Ich prüfe den Fall: Die Klausel dürfte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Der Arbeitgeber hat zudem kein konkretes eigenes Interesse an der Freistellung dargelegt. Ergebnis: Sie hat Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für den Dienstwagen für die verbleibende Kündigungsfrist. Zusätzlich prüfe ich die Kündigung selbst weiter.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Muss ich der Freistellung ausdrücklich widersprechen?

Ja, wenn Sie tatsächlich beschäftigt werden wollen, sollten Sie der Freistellung zeitnah und schriftlich widersprechen. Ohne Widerspruch riskieren Sie, dass man Ihr Verhalten als stillschweigende Zustimmung wertet.

Bekomme ich während der Freistellung weiter mein volles Gehalt?

Bei einer – wirksamen oder unwirksamen – Freistellung läuft die Vergütung grundsätzlich weiter, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Verdienen Sie währenddessen anderweitig, wird dieser Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB angerechnet.

Muss ich den Dienstwagen sofort abgeben, wenn mein Arbeitgeber das verlangt?

Nicht zwingend sofort und nicht ohne Prüfung. Ist die Freistellung unwirksam, fehlt auch dem Rückgabeverlangen die Grundlage. Ist sie wirksam, kommt es auf die genaue Rückgabeklausel an. Bei pauschal versteuerter Privatnutzung ist häufig nur eine Rückgabe zum Monatsende angemessen.

Gilt das auch, wenn ich selbst gekündigt habe?

Ja, die Problematik betrifft typischerweise Klauseln, die ausdrücklich beide Richtungen erfassen – Kündigung durch den Arbeitgeber wie durch den Arbeitnehmer. Gerade das pauschale „gleich von welcher Seite“ spricht dagegen, dass eine solche Klausel wirksam ist.

Was, wenn in meinem Vertrag eine andere, engere Freistellungsklausel steht?

Dann prüfe ich die konkrete Formulierung einzeln. Nicht jede Freistellungsregelung ist automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse im Einzelfall einzubringen.

Ihr nächster Schritt

Während Sie sich um Freistellung und Dienstwagen kümmern, läuft im Hintergrund eine andere Uhr weiter. Sie betrifft die Frist, um sich gegen die Kündigung selbst zur Wehr zu setzen. Lassen Sie diese Frist nicht aus dem Blick geraten, während Sie den Dienstwagen klären. Informieren Sie sich jetzt über die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage, damit Ihnen keine der beiden Fristen durch die Finger geht. Gern prüfe ich Ihre Freistellungsklausel, die Dienstwagenfrage und die Kündigung selbst gemeinsam im Erstgespräch im Bereich Arbeitsrecht.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-14.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

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