Zur Startseite
Erbrecht

Die Bank will einen Erbschein für das Konto meines Vaters – muss ich den wirklich beantragen?

Die Bank sperrt das Konto und verweist pauschal auf den Erbschein. Ob das rechtlich zwingend ist oder ob ein Testament oder eine Vollmacht reichen, erkläre ich hier.

Banktresor mit versiegeltem Dokument statt Schlüssel – Zugriff aufs Konto erst mit Erbschein
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 9 Min.

Ihr Vater ist gestorben. Auf dem Konto liegt Geld, das Sie für die Beerdigung, für laufende Rechnungen oder einfach zur Abwicklung des Nachlasses brauchen. Die Bank antwortet nur: „Ohne Erbschein geht hier nichts.“ Ob das stimmt, hängt von dem ab, was Sie der Bank bereits vorlegen können. Entscheidend ist auch, ob sich die Bank überhaupt zu Recht auf diese Forderung beruft.

Kurz gesagt

Nein, ein Erbschein ist nicht in jedem Fall nötig. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vor, muss die Bank das regelmäßig akzeptieren. Voraussetzung ist, dass sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt. Eine AGB-Klausel, die ausnahmslos immer einen Erbschein verlangt, dürfte unwirksam sein. Anders sieht es bei einem privaten, handschriftlichen Testament, bei gesetzlicher Erbfolge mit mehreren Erben oder bei Zweifeln an der Erbfolge aus. Dann bleibt der Erbschein in der Praxis kaum vermeidbar. Und noch etwas: Hatte Ihr Vater Ihnen eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, brauchen Sie möglicherweise überhaupt keinen Erbnachweis, sondern nur diese Vollmacht.

Womit ich Ihnen helfe

Warum die Bank überhaupt einen Erbschein will

Das ist kein reiner Formalismus. Mit dem Tod geht das Vermögen Ihres Vaters automatisch und ohne jeden Antrag auf die Erben über. Der Erbschein ist nur ein Nachweismittel dafür, kein Rechtsakt, der die Erbenstellung erst herstellt. Für die Bank ist er aber mehr als nur ein Nachweis. Zahlt sie an die im Erbschein benannte Person aus, ist sie dadurch geschützt. Das gilt auch, wenn sich der Erbschein später als falsch herausstellt. Diesen Schutz verliert die Bank nur, wenn sie von der Unrichtigkeit wusste. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht den Erbschein wegen Unrichtigkeit bereits zurückverlangt hat. Dieser Schutz des guten Glaubens ist der eigentliche Grund, warum Banken am Erbschein hängen. Er nimmt ihnen das Risiko, an den Falschen auszuzahlen und dafür selbst haften zu müssen.

Wann die Bank sich nicht auf den Erbschein zurückziehen darf

Genau dieses Haftungsrisiko besteht nicht, wenn die Erbfolge bereits aus einer anderen öffentlichen Urkunde eindeutig hervorgeht. Das Grundbuchamt darf die Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO ausnahmsweise auch durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift als nachgewiesen ansehen. Einen Erbschein verlangt es dann nicht. Nur wenn es selbst Zweifel an der Erbfolge hat, bleibt es bei der Erbschein-Pflicht. Diese Erleichterung gilt unmittelbar nur für das Grundbuchamt. Übertragen auf die Bank bedeutet das aber Folgendes: Eine AGB-Klausel, die unabhängig vom Einzelfall immer einen Erbschein verlangt, benachteiligt den Kunden unangemessen. Das gilt auch dann, wenn die Erbfolge aus einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll bereits feststeht. Eine solche Klausel dürfte nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sein. Entscheidend ist dabei, dass das Testament notariell errichtet oder zumindest amtlich verwahrt und eröffnet wurde. Nur dann liegt die öffentliche Urkunde vor, auf die es ankommt.

Wann der Erbschein trotzdem nötig bleibt

Mehrere Konstellationen lassen diese Erleichterung nicht zu:

Die Vollmacht als oft übersehene Alternative

Hatte Ihr Vater Ihnen eine transmortale (von Anfang an auch für den Todesfall gültige) oder postmortale (erst mit dem Tod wirksam werdende) Vollmacht erteilt, kann das den gesamten Streit mit der Bank erübrigen. Der Auftrag, der einer solchen Vollmacht zugrunde liegt, erlischt nach dem Gesetz im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Die Vollmacht wirkt also grundsätzlich fort, wenn sie entsprechend ausgestellt war. Mit dem Original dieser Vollmacht können Sie häufig weiterhin über das Konto verfügen, ohne dass die Bank einen Erbnachweis verlangen darf. Zwei Dinge sollten Sie dabei aber im Blick behalten: Erstens prüft die Bank die Vollmacht selbst auf Wirksamkeit und Reichweite. Eine zu allgemein formulierte oder erkennbar veraltete Vollmacht wird sie nicht ohne Weiteres akzeptieren. Zweitens macht die Vollmacht Sie nicht zum Erben. Verfügen Sie über die Vollmacht hinaus oder zum Nachteil der übrigen Erben, drohen Ihnen Ausgleichsansprüche aus der Erbengemeinschaft.

Ein typischer Fall

Ein Mandant legt der Bank seines verstorbenen Vaters ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll vor, das ihn klar als Alleinerben ausweist. Die Bank verweist auf ihre AGB, wonach für jede Verfügung über ein Nachlasskonto „grundsätzlich ein Erbschein vorzulegen“ sei, und sperrt das Konto. In einem solchen Fall lohnt sich ein kurzes, konkretes Schreiben. Es verweist auf die eindeutige Nachweislage, auf die Wertung des § 35 Abs. 1 GBO und auf die Unwirksamkeit einer pauschalen Erbschein-Klausel nach § 307 BGB – verbunden mit einer Frist zur Freigabe. Banken lenken in solchen eindeutigen Fällen häufig ein, weil ihr eigenes Haftungsrisiko ohnehin gering bleibt. Bleibt die Bank dennoch stur, hilft nur eine Abwägung im Einzelfall. Trotz Kosten und Wartezeit beim Nachlassgericht ist der Erbschein manchmal am Ende der schnellere Weg – etwa dann, wenn laufende Zahlungen vom Konto dringend weiterlaufen müssen.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Reicht der Bank eine einfache Kopie des Testaments?

In der Regel nicht. Banken verlangen üblicherweise die vom Nachlassgericht ausgefertigte Kopie des Testaments zusammen mit der Eröffnungsniederschrift, nicht eine selbst angefertigte Kopie.

Was gilt, wenn nur ein privates, handschriftliches Testament vorliegt?

Dann fehlt die öffentliche Urkunde, auf die sich die Erleichterung stützt. Ein Erbschein ist in diesem Fall regelmäßig erforderlich, auch wenn das Testament inhaltlich eindeutig ist.

Kann ich die Bank zwingen, ohne Erbschein auszuzahlen?

Wenn die Erbfolge aus einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll eindeutig hervorgeht, lässt sich das mit Verweis auf § 307 BGB und ein anwaltliches Schreiben durchsetzen. Bleibt die Bank uneinsichtig, bleibt als letzter Schritt eine gerichtliche Klärung – in der Praxis reicht meist schon ein fundiertes Schreiben.

Erlischt eine Vollmacht automatisch mit dem Tod?

Nein, der zugrunde liegende Auftrag erlischt nach dem Gesetz im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Ob eine konkrete Vollmacht tatsächlich über den Tod hinaus gilt, hängt aber von ihrer Formulierung ab und sollte im Original geprüft werden.

Was, wenn mehrere Erben vorhanden sind und nicht alle sich einig sind?

Dann wird die Bank fast immer auf dem Erbschein bestehen, weil sie sonst nicht sicher weiß, an wen und in welcher Quote sie auszahlen darf. Hier hilft auch das eindeutigste Testament nicht, wenn über seine Wirksamkeit oder Auslegung Streit besteht.

Ihr nächster Schritt

Bevor Sie Zeit und Geld in einen Erbscheinantrag investieren, lohnt sich ein genauer Blick auf die vorhandenen Unterlagen. Dazu zählen Testament, Eröffnungsprotokoll oder Vollmacht. Oft lässt sich die Blockade der Bank mit dem richtigen Schreiben lösen, ohne dass das Nachlassgericht überhaupt eingeschaltet werden muss. Ich prüfe mit Ihnen die Unterlagen, schätze die Erfolgsaussichten gegenüber der Bank ein und übernehme bei Bedarf auch den Erbscheinantrag für Sie. Sprechen Sie mich dazu im Rahmen des Erbrecht an.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-09.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

Schreiben Sie mir, was die Bank verlangt und ob ein Testament vorliegt – ich schaue es mir an.

Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.

Verschlüsselt übertragen, verschlüsselt abgelegt, nur für mich lesbar. Einzelheiten in den Hinweisen zum Datenschutz.