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Amtsgericht oder Landgericht – wo muss ich seit 2026 klagen?

Seit 1. Januar 2026 klagen Sie bei Streitwerten bis 10.000 Euro vor dem Amtsgericht statt vor dem Landgericht – ohne Anwaltszwang. Was das für Ihre Klage, Ihren Anwalt und Ihre Kosten bedeutet.

Sie überlegen zu klagen oder wurden verklagt – und fragen sich, welches Gericht überhaupt zuständig ist? Seit Jahresbeginn 2026 hat sich diese Frage für sehr viele Fälle verändert, und zwar deutlich. Wer noch mit dem alten Recht plant, landet schnell beim falschen Gericht oder unterschätzt, ob er überhaupt einen Anwalt braucht.

Kurz gesagt

Seit 1. Januar 2026 ist das Amtsgericht für Streitigkeiten bis zu einem Wert von 10.000 Euro zuständig – vorher lag die Grenze bei 5.000 Euro. Damit verschiebt sich für Klagen zwischen 5.000 und 10.000 Euro nicht nur das zuständige Gericht, sondern regelmäßig auch der Anwaltszwang: Vor dem Amtsgericht können Sie sich grundsätzlich selbst vertreten, vor dem Landgericht müssen Sie einen Anwalt einschalten. Auch die Berufungsgrenze ist gestiegen, und einige Streitigkeiten – etwa mit dem Nachbarn – landen jetzt unabhängig vom Streitwert beim Amtsgericht.

Womit ich Ihnen helfe

Die neue Streitwertgrenze: 5.000 auf 10.000 Euro

Kern der Reform ist § 23 GVG. Danach sind die Amtsgerichte zuständig für „Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt“. Bis Ende 2025 lag diese Grenze bei 5.000 Euro. Für alles darüber bleibt das Landgericht zuständig.

Das betrifft praktisch jede Geldforderung: offene Rechnungen, Schadensersatz, Kaufpreisstreitigkeiten, Werklohn. Maßgeblich ist der Streitwert der Klage – also der wirtschaftliche Wert dessen, was eingeklagt wird, nicht der Wert des zugrunde liegenden Vertrags oder Gegenstands insgesamt. Wer beispielsweise nur einen Teilbetrag von 8.000 Euro aus einer größeren Forderung einklagt, landet jetzt beim Amtsgericht, obwohl die Gesamtforderung höher liegt.

Anwaltszwang: Wann Sie sich selbst vertreten dürfen

Vor dem Amtsgericht gilt grundsätzlich kein Anwaltszwang – Sie können Ihre Klage selbst formulieren und sich selbst vor Gericht vertreten (§ 78 ZPO). Vor dem Landgericht und den höheren Instanzen müssen Sie sich dagegen zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Weil die Amtsgerichtsgrenze jetzt bei 10.000 Euro liegt, verschiebt sich damit auch die Grenze, ab der Sie einen Anwalt brauchen, faktisch auf 10.000 Euro. Praktisch heißt das: Wer bislang bei einem Streitwert von 7.000 Euro zwingend anwaltlich vertreten sein musste, könnte sich seit 2026 theoretisch selbst vertreten. Ich rate davon in aller Regel trotzdem ab – gerade weil Verfahrens- und Beweisrecht auch beim Amtsgericht anspruchsvoll bleiben und ein Fehler bei Fristen oder Beweisantritt schnell den ganzen Prozess kostet. Aber die freie Wahl haben Sie jetzt in einem deutlich größeren Wertbereich.

Neue Zuständigkeiten unabhängig vom Streitwert

Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht seit jeher für bestimmte Streitigkeiten zuständig, etwa Wohnraummietsachen oder Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Ausgleich nach den §§ 906, 910, 911 und 923 BGB – also klassische Streitigkeiten um Grenzbepflanzung, überhängende Zweige, Immissionen oder Grenzeinrichtungen. Diese nachbarschaftlichen Streitigkeiten bleiben auch nach der Reform beim Amtsgericht, und zwar unabhängig davon, wie hoch der Streitwert im Einzelfall ausfällt.

Für Sie als Nachbarn bedeutet das: Auch wenn es um eine teure Grenzmauer oder einen Baum mit hohem Wertverlust geht, landen Sie beim Amtsgericht – nicht automatisch beim Landgericht, nur weil der Streitwert über 10.000 Euro liegt. Das ist bei der Klageerhebung wichtig, weil eine Klage beim falschen Gericht zu Zeitverlust und zusätzlichen Kosten führt.

Berufung: Höhere Hürde für den zweiten Rechtszug

Auch das Rechtsmittelrecht wurde angepasst. Nach § 511 ZPO ist die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nur noch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt – vorher lag diese Grenze bei 600 Euro. Liegt Ihr Verlust aus dem Urteil darunter, brauchen Sie eine ausdrückliche Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht, etwa weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Für die Praxis heißt das: Bei kleineren Streitwerten wird es schwerer, ein ungünstiges Urteil in der zweiten Instanz überprüfen zu lassen. Wer knapp unter der neuen Grenze verliert, sollte schon in erster Instanz besonders sorgfältig vortragen – eine zweite Chance ist nicht mehr selbstverständlich.

Für die zeitliche Anwendung gilt: Die neuen Wertgrenzen greifen für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig gemacht wurden. Bei laufenden oder bereits entschiedenen Altverfahren bleibt es regelmäßig bei den bisherigen Grenzen. Ob das im Einzelfall so ist, sollte vor jedem Schritt geprüft werden – gerade bei Verfahren, die über den Jahreswechsel liefen.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Ein Handwerksbetrieb hat eine offene Rechnung über 8.500 Euro gegen einen säumigen Auftraggeber. Nach altem Recht wäre dafür zwingend das Landgericht zuständig gewesen – mit Anwaltszwang für beide Seiten und entsprechend höherem Kostenrisiko schon bei der Klageerhebung. Seit 2026 ist für diesen Streitwert das Amtsgericht zuständig. Der Betrieb kann die Klage theoretisch selbst einreichen, entscheidet sich aber – wegen der Beweisfragen rund um die Mängelrüge des Auftraggebers – trotzdem für anwaltliche Vertretung. Das Verfahren läuft schneller und mit geringerem Kostenrisiko als noch vor einem Jahr.

Häufige Fehler

Viele Mandanten berechnen den Streitwert falsch, etwa indem sie Nebenforderungen wie Zinsen oder außergerichtliche Kosten mit einrechnen, obwohl diese bei der Zuständigkeitsberechnung meist außen vor bleiben. Andere reichen die Klage noch beim Landgericht ein, weil sie die zum Jahreswechsel geänderte Rechtslage schlicht nicht kennen – das kostet Zeit durch Verweisung. Wieder andere verzichten leichtfertig auf anwaltliche Hilfe, nur weil kein Anwaltszwang mehr besteht, und verlieren dann wegen eines prozessualen Fehlers, der mit anwaltlicher Begleitung vermeidbar gewesen wäre. Und manche unterschätzen die neue Berufungsgrenze und wundern sich erst nach dem Urteil, warum die zweite Instanz verschlossen bleibt.

Häufige Fragen

Muss ich vor dem Amtsgericht überhaupt einen Anwalt haben?

Nein, grundsätzlich nicht – vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, Sie können sich selbst vertreten. Ausnahmen gelten unter anderem in Familiensachen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten ist anwaltliche Vertretung aber auch ohne Zwang oft sinnvoll, um Fristen und Beweisfragen nicht zu verlieren.

Was passiert, wenn ich beim falschen Gericht klage?

Das Gericht verweist die Klage auf Antrag oder von Amts wegen an das zuständige Gericht. Das kostet vor allem Zeit und unter Umständen zusätzliche Kosten, ändert aber nichts an der Zulässigkeit der Klage selbst, wenn die Verweisung rechtzeitig erfolgt.

Gilt die neue 10.000-Euro-Grenze auch für Klagen, die schon 2025 eingereicht wurden?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich, wann das Verfahren anhängig gemacht wurde. Für Verfahren, die noch 2025 beim Landgericht eingereicht wurden, bleibt regelmäßig die alte Zuständigkeit bestehen. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Betrifft die neue Grenze auch Mietstreitigkeiten?

Bei Wohnraummietsachen war das Amtsgericht schon vorher unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig, daran ändert die Reform nichts. Relevant wird die neue 10.000-Euro-Grenze vor allem bei allgemeinen Geldforderungen wie Kaufpreis-, Werklohn- oder Schadensersatzansprüchen.

Lohnt sich eine Berufung bei einem Streitwert von 800 Euro noch?

Nur eingeschränkt: Seit 2026 ist die Berufung erst ab einer Beschwer von über 1.000 Euro automatisch zulässig. Liegt Ihr Verlust darunter, brauchen Sie eine ausdrückliche Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht, die nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache erfolgt.

Ihr nächster Schritt

Die Reform verändert für sehr viele Streitwerte zwischen 5.000 und 10.000 Euro sowohl das zuständige Gericht als auch die Frage, ob Sie einen Anwalt brauchen – und das lohnt sich zu klären, bevor Sie klagen oder auf eine Klage reagieren. Ich prüfe für Sie den korrekten Streitwert, das zuständige Gericht und Ihre Erfolgsaussichten, egal ob es um eine offene Forderung, einen Nachbarschaftsstreit oder eine mögliche Berufung geht. Mehr zu unseren Leistungen rund um Zivilprozesse finden Sie unter /themen/zivilrecht. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – die Kosten dafür kläre ich mit Ihnen transparent vorab.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-07-29.

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