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Arbeitsrecht

Minijob 2026: Verdienstgrenze, Mindestlohn, Urlaub und Kündigungsschutz

Die Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 Euro, weil der Mindestlohn steigt. Was das für Ihren Verdienst, Ihren Urlaub und Ihren Kündigungsschutz als Minijobber konkret bedeutet.

Schürze mit Namensschild und Stempelkarte zur Frage, welche Rechte Minijobbern 2026 in voller Höhe zustehen
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 11 Min.

Sie arbeiten auf Minijob-Basis oder beschäftigen jemanden auf 538-Euro- oder 556-Euro-Basis und fragen sich, was sich 2026 ändert. Die Zahl allein ist schnell genannt – spannend wird es bei den Fragen, die danach kommen: Was passiert, wenn ich versehentlich mehr verdiene? Habe ich als Minijobber überhaupt Urlaub? Und bin ich kündbar wie jeder andere Aushilfsjob, oder gilt für mich derselbe Kündigungsschutz wie für Vollzeitkräfte?

Kurz gesagt

Die Minijob-Verdienstgrenze steigt zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro im Monat, weil sie seit 2022 gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist – und der steigt zum selben Datum auf 13,90 Euro. Minijobber haben trotzdem fast alle Arbeitnehmerrechte in voller Höhe: anteiligen Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Feiertagsvergütung und ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten regulären Kündigungsschutz. Die eigentlichen Fallstricke liegen in den Details: der kurzfristigen Beschäftigung, der „Arbeit auf Abruf“-Fiktion und der Frage, wie oft die Grenze überschritten werden darf, ohne die Minijob-Eigenschaft zu verlieren.

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Die neue Grenze: 603 Euro, und warum sie jedes Jahr wandert

Seit der Reform 2022 ist die Minijob-Grenze keine feste Zahl mehr, sondern rechnerisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Die Formel: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 ergibt das 602,33 Euro – aufgerundet also 603 Euro im Monat. Steigt der Mindestlohn 2027 weiter, steigt die Grenze automatisch mit, ohne dass der Gesetzgeber erneut eingreifen muss.

Entscheidend ist: Die Grenze gilt als Durchschnittswert über zwölf Monate, nicht als starre Monatsobergrenze. Schwankt Ihr Verdienst – etwa weil Sie in einem Monat mehr Stunden machen –, ist das unproblematisch, solange der Jahresdurchschnitt bei 7.236 Euro bleibt. Überschreiten Sie die Grenze unvorhergesehen, etwa durch eine spontane Mehrarbeit oder eine einmalige Prämie, lässt das Gesetz das ausdrücklich zu: Nach § 8 Abs. 1b SGB IV schadet ein unvorhersehbares Überschreiten dem Minijob-Status nicht, solange es höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums passiert und die Grenze dabei jeweils nicht um mehr als ihre eigene Höhe überschritten wird – also maximal rund 1.206 Euro in diesen beiden Monaten. Wer die Grenze dagegen regelmäßig oder planbar überschreitet, rutscht automatisch in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beziehungsweise in den Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 Euro), mit entsprechenden Beitragsabzügen.

Kurzfristige Beschäftigung: der andere Minijob-Typ

Ferien- und Saisonkräfte fallen oft nicht unter die 603-Euro-Grenze, sondern unter die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Hier zählt nicht der Verdienst, sondern die Dauer: Die Beschäftigung darf im Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen, egal ob am Stück oder bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet. In der Landwirtschaft gilt eine längere Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Der Verdienst ist dabei unerheblich – ein Ferienjob über sechs Wochen mit 2.000 Euro Gesamtlohn bleibt kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei (Lohnsteuer fällt trotzdem an). Eine wichtige Ausnahme: Wer die Tätigkeit berufsmäßig ausübt – also hauptberuflich auf solche kurzen Einsätze angewiesen ist, etwa weil er sonst nicht erwerbstätig ist – und dabei die reguläre Minijob-Grenze übersteigt, gilt nicht mehr als kurzfristig beschäftigt, sondern wird sozialversicherungspflichtig.

Urlaub, Krankheit, Feiertage: volle Rechte trotz kleiner Stundenzahl

Minijobber sind Arbeitnehmer wie jeder andere – das Arbeitsrecht macht hier keinen Unterschied zur Vollzeitstelle. Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz steht auch Minijobbern zu, umgerechnet auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage. Wer unterjährig beginnt oder in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält nach § 5 BUrlG für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs; halbe Urlaubstage von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet.

Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt uneingeschränkt: Nach § 3 EFZG besteht nach vier Wochen ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Krankheit – berechnet nach dem tatsächlichen Minijob-Verdienst, nicht nach einer fiktiven Stundenzahl. Dasselbe gilt für Feiertage, die auf einen regulären Arbeitstag fallen. In der Praxis wird genau das im Minijob häufig schlicht nicht gezahlt, weil Arbeitgeber annehmen, „geringfügig“ bedeute auch „reduzierte Rechte“. Das ist falsch.

Kündigungsschutz: ab wann er greift, und die Abruf-Falle

Für die Kündigung eines Minijobbers gelten dieselben Fristen wie für jeden anderen Arbeitnehmer: gesetzlich mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), mit steigenden Fristen je Betriebszugehörigkeit bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, wenn zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb, und der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei der Zählung dieser Zehn-Personen-Schwelle werden Teilzeit- und Minijobkräfte nicht einfach als volle Köpfe gezählt, sondern anteilig nach § 23 Abs. 1 KSchG: bis 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75, darüber voll. Ein Betrieb mit vielen Minijobbern erreicht die Zehn-Personen-Schwelle also oft später, als es nach Kopfzahl aussieht – das lohnt sich im Zweifel nachzurechnen. Unabhängig vom Schwellenwert verbietet § 4 TzBfG, Minijobber allein wegen der geringeren Stundenzahl schlechter zu behandeln als vergleichbare Vollzeitkräfte, ohne sachlichen Grund – das betrifft auch Sozialleistungen, Zulagen oder den Zugang zu Fortbildungen.

Eine Falle, die in der Praxis oft übersehen wird, liegt in der „Arbeit auf Abruf“. Ist im Minijob-Vertrag keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, sondern nur „nach Bedarf“, greift § 12 TzBfG: Das Gesetz fingiert dann eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Zum Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das rechnerisch rund 1.200 Euro im Monat – fast das Doppelte der Minijob-Grenze. Wer einen solchen Vertrag ohne feste Stundenzahl abschließt, riskiert damit rückwirkend den Minijob-Status und volle Sozialversicherungspflicht. Minijob-Verträge auf Abrufbasis brauchen deshalb zwingend eine ausdrücklich vereinbarte, niedrige Wochenstundenzahl.

Beispielfall

Eine Verkäuferin arbeitet seit zwei Jahren auf Minijob-Basis in einem Blumenladen mit insgesamt acht Beschäftigten, davon drei weiteren Minijobbern mit jeweils bis zu 15 Wochenstunden. Im Vertrag steht keine feste Wochenstundenzahl, nur „nach betrieblichem Bedarf“. Nach einer Erkrankung erhält sie keine Lohnfortzahlung, weil der Arbeitgeber meint, das gelte nur für „richtige“ Mitarbeiter. Zwei Probleme auf einen Blick: Erstens besteht wegen der fehlenden Stundenvereinbarung ein erhebliches Risiko, dass sozialversicherungsrechtlich 20 Wochenstunden fingiert werden und der Minijob kippt. Zweitens hat sie trotz Minijob einen vollen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, den der Arbeitgeber zu Unrecht verweigert.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Wie viel darf ich 2026 im Minijob monatlich verdienen?

Die Verdienstgrenze liegt ab 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Sie gilt als Jahresdurchschnitt, sodass einzelne Monate mit höherem Verdienst zulässig sind, solange der Durchschnitt stimmt.

Was passiert, wenn ich die Grenze einmal überschreite?

Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Kalendermonaten im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum unschädlich, solange die Grenze dabei jeweils nicht um mehr als ihre eigene Höhe überschritten wird. Überschreiten Sie sie darüber hinaus regelmäßig oder planbar, werden Sie sozialversicherungspflichtig beziehungsweise rutschen in den Übergangsbereich.

Habe ich im Minijob Anspruch auf Urlaub?

Ja, in voller gesetzlicher Höhe, anteilig zur tatsächlichen Verteilung Ihrer Arbeitstage. Beginnen oder beenden Sie den Minijob unterjährig, erhalten Sie für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Kann ich im Minijob ganz normal gekündigt werden?

Es gelten die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Teilzeit- und Minijobkräfte anteilig gezählt werden.

Muss ich in die Rentenversicherung einzahlen?

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig mit einem geringen eigenen Beitragsanteil, können sich aber auf schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Arbeitgeber davon befreien lassen. Die Befreiung wirkt unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf den Monat des Antragseingangs.

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie als Minijobber gerade eine Kündigung in der Hand halten und nicht wissen, ob der Kündigungsschutz in Ihrem Betrieb überhaupt greift, zählt jetzt jeder Tag – prüfen Sie die ersten Schritte nach einer Kündigung, bevor Fristen ungenutzt verstreichen.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-16.

Dieser Beitrag stammt von Christian Czirnich, Rechtsanwalt seit 1994, Kirchseeon (Landkreis Ebersberg). Er berät im Arbeitsrecht Arbeitnehmer, Führungskräfte und kleine Betriebe aus dem Landkreis Ebersberg, dem Münchner Osten und dem Raum Rosenheim, auf Wunsch per Video.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

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