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KFZ-Unfall

Fiktive Abrechnung: Geld statt Reparatur – geht das?

Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Auto nicht reparieren lassen – Sie können sich den Schaden auch auszahlen lassen. Ich erkläre, was dabei zu beachten ist und wo die Grenzen liegen.

Beschädigtes Fahrzeug mit Knick im Kotflügel und Warndreieck nach einem Autounfall
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 8 Min.

Ihr Auto wurde bei einem Unfall beschädigt. Ein anderer hat ihn verschuldet. Vielleicht fragen Sie sich, ob Sie das Geld für die Reparatur überhaupt in die Werkstatt stecken müssen. Vielleicht wollen Sie den Wagen so verkaufen, selbst reparieren oder das Geld einfach behalten. Die gute Nachricht: Das Gesetz gibt Ihnen genau dieses Wahlrecht.

Kurz gesagt

Ja, Sie können nach einem Unfall statt der tatsächlichen Reparatur auch den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen – ohne die Reparatur überhaupt durchzuführen. Das nennt man fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis. Der Haken: Sie bekommen nicht automatisch den vollen Netto-Reparaturpreis der Werkstatt. Sie bekommen nur das, was die Reparatur tatsächlich erfordern würde. Und die gegnerische Versicherung darf Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, gleichwertige Werkstatt verweisen.

Womit ich Ihnen helfe

Die rechtliche Grundlage: Ihr Wahlrecht nach § 249 BGB

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB können Sie bei einer Sachbeschädigung statt der Wiederherstellung (also der Reparatur) den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sie sind niemandem gegenüber verpflichtet, das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Sie müssen auch nicht belegen, was mit dem Geld geschieht. Grundlage für die Berechnung ist in der Regel ein Sachverständigengutachten, das die voraussichtlichen Reparaturkosten netto ausweist. Bei kleineren Schäden reicht oft ein Kostenvoranschlag.

Wichtig für das Verständnis: „Fiktiv“ heißt nicht „frei erfunden“. Der Betrag orientiert sich an dem, was eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt am Wohnort tatsächlich kosten würde. Nur bekommen Sie diesen Betrag ausgezahlt, statt ihn der Werkstatt zu geben.

Die Grenze: Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn sie anfällt

Hier liegt der wichtigste Unterschied zur konkreten Abrechnung, und viele Mandanten unterschätzen ihn: § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt klar: Der erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Lassen Sie nicht reparieren, bekommen Sie nur den Netto-Reparaturbetrag. Das gilt auch, wenn Sie in Eigenregie reparieren, ohne dass Umsatzsteuer anfällt. Die im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer streicht die Versicherung dann zu Recht aus der Abrechnung. Lassen Sie später doch reparieren und weisen das mit Rechnung nach, können Sie die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nachfordern.

Der Werkstattverweis: Wann die Versicherung Sie auf eine billigere Werkstatt schicken darf

Ein häufiger Streitpunkt: Die Versicherung kürzt die fiktiv abgerechneten Reparaturkosten unter Verweis auf eine günstigere „freie“ oder „alternative“ Werkstatt in Ihrer Nähe. Das ist nicht grundsätzlich unzulässig. Es gelten aber Bedingungen, die die Versicherung erfüllen muss:

Verweigert die Versicherung die Zahlung des vollen, im Gutachten festgestellten Betrags mit einem pauschalen Verweis ohne konkrete Prüfung dieser Kriterien, ist das rechtlich angreifbar.

Ablauf: So gehe ich für Sie vor

  1. Schadensfeststellung: Ich sorge dafür, dass ein unabhängiges Sachverständigengutachten (nicht das der gegnerischen Versicherung) die Reparaturkosten netto belastbar dokumentiert.
  2. Entscheidung fiktiv oder konkret: Ich prüfe für Sie, ob sich fiktive Abrechnung, konkrete Reparatur oder ein Verkauf des Fahrzeugs mehr lohnt. Das hängt davon ab, ob und wie Sie weiterfahren wollen.
  3. Geltendmachung gegenüber der Versicherung: Ich fordere den erforderlichen Netto-Reparaturbetrag ein und weise unberechtigte Kürzungen, insbesondere pauschale Werkstattverweise, zurück.
  4. Nachforderung bei späterer Reparatur: Reparieren Sie später doch, sichere ich Ihnen die Nachforderung der dann tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mandant wird an einer Kreuzung unverschuldet in die Fahrertür gefahren. Das Sachverständigengutachten weist Netto-Reparaturkosten in Höhe eines mittleren vierstelligen Betrags aus, zuzüglich Umsatzsteuer. Der Wagen ist ohnehin schon älter. Der Mandant möchte ihn nicht reparieren lassen, sondern weiterfahren und das Geld für den nächsten Fahrzeugkauf zurücklegen. Die gegnerische Versicherung zahlt zunächst nur einen gekürzten Betrag unter Verweis auf eine „gleichwertige“ freie Werkstatt zwei Autostunden entfernt. Nach Prüfung der Zumutbarkeit und Gleichwertigkeit dieser Werkstatt setze ich den vollen, im Gutachten ausgewiesenen Netto-Betrag durch. Die Umsatzsteuer bleibt außen vor, weil keine Reparatur erfolgt.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Muss ich mein Auto reparieren lassen, um Schadensersatz zu bekommen?

Nein. Nach § 249 Abs. 2 BGB haben Sie die Wahl, statt der Reparatur den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Sie müssen weder reparieren noch nachweisen, was mit dem Geld geschieht.

Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Umsatzsteuer erstattet?

Nur, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt. Ohne Reparatur mit Rechnungsnachweis wird nur der Netto-Reparaturbetrag ersetzt.

Darf die Versicherung mich auf eine billigere Werkstatt verweisen?

Nur wenn diese Werkstatt nachweislich technisch gleichwertig und für Sie zumutbar erreichbar ist. Bei neueren Fahrzeugen ist ein solcher Verweis meist unzumutbar. Die Beweislast dafür liegt bei der Versicherung.

Kann ich später doch reparieren lassen und die Umsatzsteuer nachfordern?

Ja. Legen Sie eine Reparaturrechnung vor, können Sie die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zusätzlich zum bereits erhaltenen Netto-Betrag geltend machen.

Ist fiktive Abrechnung immer die bessere Wahl?

Nicht zwangsläufig. Bei umfangreicheren Schäden oder wenn Sie das Fahrzeug ohnehin fachgerecht reparieren lassen wollen, kann konkrete Abrechnung – also die Erstattung der tatsächlichen Rechnung inklusive Umsatzsteuer – wirtschaftlich vorteilhafter sein. Das hängt vom Einzelfall ab.

Ihr nächster Schritt

Ob fiktive oder konkrete Abrechnung für Sie günstiger ist, hängt von den Details Ihres Falls ab. Das Gleiche gilt für die Frage, ob ein Werkstattverweis der Versicherung berechtigt ist. Damit Sie nicht unnötig Geld liegen lassen, prüfe ich Ihr Gutachten und die Position der Versicherung im Erstgespräch. Weitere Informationen rund um die Regulierung nach einem Verkehrsunfall finden Sie auf meiner Themenseite Kfz-Unfall. Oder Sie melden sich direkt bei mir. Dann kläre ich für Sie, wie ich den vollen Schadensersatz durchsetze.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-08-21.

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