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Erbrecht

Eine Bekannte hat vom Konto meiner verstorbenen Mutter abgehoben – kann ich das Geld zurückholen?

Nach dem Tod zeigen die Kontoauszüge Abhebungen einer Dritten mit Vollmacht. Wann Sie als Erbe Rechenschaft und Rückzahlung verlangen können, wer was beweisen muss und welche Fristen laufen.

Bankkarte am Geldautomaten mit herausragenden Scheinen – Sinnbild für ungeklärte Kontoabhebungen, die Erben zurückfordern
KI-generierte Illustration – Kanzlei Czirnich

Artikel anhörenKI-Stimme · 11 Min.

Sie haben die Kontoauszüge Ihrer Mutter vor sich und sehen Barabhebungen, die Sie nicht erklären können – getätigt von einer Bekannten, die eine Kontovollmacht hatte. Auf Ihre Frage heißt es: Das war alles für Ihre Mutter, oder: Das hat sie mir geschenkt. Ob Sie dieses Geld zurückholen können, entscheidet sich nicht an der Vollmacht, sondern an einer anderen Frage – und an Beweisen, die Sie jetzt sichern sollten.

Kurz gesagt

Hatte die Bekannte gegenüber Ihrer Mutter die Pflicht, mit dem Geld in deren Interesse umzugehen, muss sie über jede Abhebung Rechenschaft ablegen und alles herausgeben, was sie nicht weisungsgemäß verwendet hat (§§ 666, 667 BGB). Dieser Anspruch gehört zum Nachlass und steht nach dem Erbfall Ihnen zu (§ 1922 BGB). Die Vollmacht selbst schützt sie nicht – sie wirkte nur gegenüber der Bank, nicht gegenüber Ihrer Mutter. Entscheidend ist, ob sich dieses Innenverhältnis belegen lässt; fehlt es, bleibt nur der schwierigere Weg über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).

Womit ich Ihnen helfe

Warum die Vollmacht nicht die entscheidende Frage ist

Eine Kontovollmacht regelt nur das Verhältnis zur Bank: Die Bank durfte auszahlen, und deshalb haben Sie in der Regel keinen Anspruch gegen das Kreditinstitut. Was die Bevollmächtigte mit dem Geld durfte, steht auf einer anderen Ebene – im Verhältnis zu Ihrer Mutter.

Hat Ihre Mutter ihr das Geld übertragen, damit sie etwas für sie besorgt – Einkäufe, Apotheke, Rechnungen, Haushaltsgeld –, liegt ein Auftrag vor, also die unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts für einen anderen (§ 662 BGB). Daran hängen zwei Pflichten, die Ihren Fall tragen: Auskunft und Rechenschaft über die Ausführung (§ 666 BGB) und die Herausgabe alles dessen, was sie zur Ausführung erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB). Übersetzt: Sie bekommt nur das, was sie nachweislich für Ihre Mutter ausgegeben hat. Der Rest ist zurückzugeben.

War das Verhältnis dagegen eine reine Gefälligkeit ohne jede rechtliche Bindung – die hilfsbereite Nachbarin, die “mal” Geld holt –, fehlt dieser Hebel. Dann bleibt der Weg über das Bereicherungsrecht: Herauszugeben ist, was sie ohne rechtlichen Grund auf Kosten Ihrer Mutter erlangt hat (§ 812 BGB). Dazu kommen, wenn sie eine Vermögensbetreuungspflicht hatte und sie verletzt hat, Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit dem Untreuetatbestand (§ 266 StGB). Diese Wege sind möglich, aber deutlich schwerer zu führen – und genau hier gehen Erben leer aus, die sich auf “Vollmacht ist doch Missbrauch” verlassen.

Ein eigener Punkt sind Abhebungen nach dem Todestag. Eine Vollmacht endet nicht automatisch mit dem Tod; ihr Erlöschen richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, und sie ist jederzeit widerruflich (§ 168 BGB). Als Erbe treten Sie in die Stellung Ihrer Mutter ein und können widerrufen – schriftlich, gegenüber der Bank und gegenüber der Bevollmächtigten. Das sollte am Anfang stehen, nicht am Ende.

Beweislast und Fristen – hier wird die Sache gewonnen oder verloren

Sie müssen zunächst zwei Dinge belegen: dass Geld vom Konto abgeflossen und bei der Bekannten angekommen ist, und dass zwischen ihr und Ihrer Mutter ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis bestand. Das Erste ergibt sich aus den Kontoauszügen. Für das Zweite zählt alles, was den Alltag dokumentiert: die Vollmachtsurkunde und ihr Zweck, Pflegeverträge, Notizen Ihrer Mutter, Abrechnungen, Nachrichten, Zeugen aus dem Umfeld.

Steht dieses Verhältnis, verschiebt sich die Lage: Dann muss in der Regel die Bevollmächtigte darlegen und beweisen, dass sie das Geld weisungsgemäß verwendet hat – oder dass es eine Schenkung war. Die Schenkung ist ihre Einwendung, nicht Ihr Problem. Fehlt das Auftragsverhältnis, müssen Sie das Fehlen eines Rechtsgrundes darlegen, und das ist bei einer behaupteten Schenkung unter Vertrauten ungleich mühsamer.

Zur Frist: Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Praktisch heißt das: Erfahren Sie im Jahr des Erbfalls von den Abhebungen, läuft die Frist bis zum 31. Dezember drei Jahre später. Hatte Ihre Mutter zu Lebzeiten schon Kenntnis, kann die Uhr früher angelaufen sein. Unabhängig von jeder Kenntnis greifen Höchstfristen von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB) – sehr alte Abhebungen sind daher meist nicht mehr durchsetzbar. Wichtig: Ein Anwaltsschreiben allein hält die Verjährung nicht an. Dafür braucht es Verhandlungen, die als solche belegbar sind, einen Mahnbescheid oder die Klage.

Der Ablauf – in dieser Reihenfolge

  1. Erbnachweis und Widerruf. Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, Vollmacht widerrufen, Konto sperren lassen.
  2. Auskunft bei der Bank. Als Erbe sind Sie in die Vertragsbeziehung eingetreten und können Umsatzlisten und Belegkopien verlangen, auch für die Zeit vor dem Tod; das Bankgeheimnis gilt Ihnen gegenüber nicht. Die Bank darf für ältere Nachforschungen ein Entgelt verlangen. Tun Sie das früh – irgendwann sind alte Belege nicht mehr zu bekommen.
  3. Rechenschaft verlangen. Keine pauschale Frage, sondern eine geordnete Aufstellung jeder Abhebung mit Datum, Betrag, Verwendung und Beleg, mit klarer Frist.
  4. Abgleichen und beziffern. Was ist belegt und plausibel für Ihre Mutter ausgegeben, was nicht?
  5. Zahlungsaufforderung mit Frist – ab Verzug kommen Zinsen hinzu.
  6. Klage, wenn nötig als Stufenklage: erst Auskunft, dann Zahlung. Zuständig ist der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz der Gegenseite, je nach Höhe Amts- oder Landgericht.

Sind Sie mehrere Erben, gilt eine Besonderheit, an der Klagen scheitern: Die Forderung gehört der Erbengemeinschaft. Der Schuldner kann nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten, und jeder Miterbe kann auch nur die Leistung an alle fordern (§ 2039 BGB). Sie dürfen also allein vorgehen – aber nur mit dem Antrag, an die Erbengemeinschaft zu zahlen, nicht an Sie persönlich.

Ein typischer Fall

Eine Frau, Mitte achtzig, lebt allein. Eine langjährige Bekannte hilft beim Einkaufen und erhält dafür eine Kontovollmacht. Nach dem Tod sieht der Sohn in den Auszügen von 20 Monaten über dreißig Barabhebungen, dazu vier Überweisungen auf das Konto der Bekannten mit dem Vermerk “Auslagen”. Die Bekannte erklärt, alles sei entweder verbraucht oder ein Geschenk gewesen.

Auf Aufforderung legt sie Kassenbelege für Lebensmittel und Apotheke vor – ein Teil der Summe ist damit erklärt. Für die runden Abhebungen am Monatsanfang und die Überweisungen gibt es keinen Beleg. Weil die Vollmacht ausdrücklich “für die Besorgung meiner Angelegenheiten” erteilt war und eine Pflegekraft den Zweck bestätigen kann, steht das Auftragsverhältnis. Damit liegt es an der Bekannten, die behauptete Schenkung zu beweisen – und ohne Schriftstück, Zeugen oder erkennbaren Anlass gelingt das selten. Verhandelt wird dann über den unbelegten Teil, nicht über die Gesamtsumme.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Darf die Bank mir Kontoauszüge aus der Zeit vor dem Tod meiner Mutter geben?

Ja. Mit dem Erbfall gehen die Rechte aus dem Kontovertrag auf die Erben über, und das Bankgeheimnis schützt die Verstorbene nicht gegenüber ihren eigenen Erben. Sie können Umsatzübersichten und Kopien einzelner Belege verlangen, müssen dafür aber einen Erbnachweis vorlegen und bei älteren Zeiträumen ein Entgelt einkalkulieren.

Die Bekannte sagt, meine Mutter habe ihr das Geld geschenkt. Muss ich das widerlegen?

Das hängt an der Anspruchsgrundlage. Steht fest, dass sie das Geld als Beauftragte für Ihre Mutter verwalten sollte, ist die Schenkung ihre Einwendung – dann muss sie sie beweisen. Lässt sich ein solches Verhältnis nicht belegen, kehrt sich die Lage um und Sie müssen zeigen, dass es keinen Rechtsgrund gab.

Galt die Vollmacht nach dem Tod meiner Mutter überhaupt noch?

In den meisten Fällen ja: Eine Konto- oder Generalvollmacht endet nicht automatisch mit dem Tod, ihr Erlöschen richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis und sie bleibt widerruflich (§ 168 BGB). Als Erbe können Sie sie sofort widerrufen. Abhebungen nach dem Erbfall, die nicht dem Nachlass zugutekamen, müssen Ihnen gegenüber dennoch abgerechnet werden.

Lohnt sich eine Strafanzeige?

Sie kann sinnvoll sein, wenn eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt wurde – das ist der Bereich der Untreue (§ 266 StGB). Ein Vorteil ist, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungsmöglichkeiten hat, die Sie nicht haben, und Sie später Akteneinsicht nehmen können. Geld bekommen Sie darüber aber nicht zurück, und ein Strafverfahren kann Vergleichsgespräche blockieren. Diese Entscheidung sollte nach, nicht vor der Sichtung der Auszüge fallen.

Wir sind drei Geschwister – kann ich allein vorgehen?

Ja. Jeder Miterbe kann eine Nachlassforderung allein geltend machen, muss aber Leistung an alle Erben gemeinschaftlich verlangen (§ 2039 BGB). Sie brauchen also nicht die Zustimmung Ihrer Geschwister, um Rechenschaft und Zahlung zu fordern – nur den richtigen Antrag.

Ihr nächster Schritt

Legen Sie drei Dinge zusammen: die Kontoauszüge des letzten Jahres vor dem Tod und der Zeit danach, die Vollmachtsurkunde, und Ihren Erbnachweis. Schon daran lässt sich meist erkennen, ob Ihr Fall über die Rechenschaftspflicht läuft oder über das Bereicherungsrecht – und das entscheidet über Ihre Erfolgsaussichten mehr als jede Empörung über die Abhebungen. Was dann zu tun ist, ordne ich mit Ihnen im Erbrecht der Reihenfolge nach: Vollmacht widerrufen, Bankauskunft einholen, Rechenschaft mit Frist verlangen, Verjährung sichern.

Rufen Sie an oder schildern Sie mir Ihren Fall schriftlich. Im Erstgespräch sage ich Ihnen, was ich für tragfähig halte und was es kostet – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, oder über Ihre Rechtsschutzversicherung, bei der ich die Deckungsanfrage für Sie stelle. Ich arbeite bundesweit, das Gespräch können wir per Video oder Telefon führen.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-11-01.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

Schreiben Sie mir, welche Abhebungen Sie sehen und wer die Vollmacht hatte – ich schaue es mir an.

Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.

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