Kinder haften für ihre Eltern? Was hinter dem geplanten Aus der 100.000-Euro-Grenze steckt
Politik und Presse diskutieren die Streichung der 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt. Ein Gesetzentwurf existiert nicht. Gefährlich sind heute schon andere Punkte — vor allem alte Schenkungen. Ich prüfe Ihren Fall.
Seit Juni 2026 lautet die Schlagzeile: „Kinder müssen wieder für ihre Eltern zahlen.“ Wichtig vorweg: Es gibt keine Gesetzesänderung. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) aus dem Juni 2026 enthält die Absenkung der Einkommensgrenze beim Elternunterhalt ausdrücklich nicht; die Bundesregierung will die Frage „in einem gesonderten Verfahren“ regeln. Für dieses Verfahren gibt es bislang weder einen Entwurf noch eine Zahl noch einen Zeitplan. Es handelt sich um eine politische Absichtserklärung — mehr nicht. Dieser Beitrag ordnet den Diskussionsstand ein und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Womit ich Ihnen helfe
- Prüfung, ob Sie überhaupt in den Anwendungsbereich des Elternunterhalts fallen
- Bestandsaufnahme früherer Immobilien- und Vermögensübertragungen (Schenkungsrückforderung)
- Prüfung von Auskunftsverlangen und Rechtswahrungsanzeigen des Sozialamts
- Durchsicht von Heim- und Pflegeverträgen vor der Unterschrift
- Abwehr überhöhter Unterhaltsforderungen, einschließlich der Sonderfälle des § 1611 BGB
Worum es geht
Das Schild auf jeder Baustelle sagt „Eltern haften für ihre Kinder“ — juristisch schon dort falsch. Umgekehrt gilt aber sehr wohl: Kinder schulden ihren Eltern Unterhalt (§ 1601 BGB). Zahlt das Sozialamt die Heimkosten, kann es diesen Anspruch auf sich überleiten und beim Kind eintreiben.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2020) ist dieser Zugriff faktisch die Ausnahme: Nach § 94 Abs. 1a SGB XII geht der Unterhaltsanspruch nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Jahresbruttoeinkommen des Kindes über 100.000 Euro liegt. Das Gesetz vermutet sogar zugunsten des Kindes, dass die Grenze nicht überschritten ist; nur bei „hinreichenden Anhaltspunkten“ darf das Amt überhaupt Auskunft verlangen.
Weil viele Heimbewohner die Kosten nicht mehr selbst tragen können und die Kommunen die „Hilfe zur Pflege“ finanzieren, steht diese Grenze politisch zur Disposition. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat sich für eine Streichung beziehungsweise Absenkung ausgesprochen. Geltendes Recht bleibt bis auf Weiteres § 94 Abs. 1a SGB XII mit den 100.000 Euro.
Was heute gilt — die vier Stellschrauben
1. Die Einkommensgrenze (§ 94 Abs. 1a SGB XII). 100.000 Euro Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV — also brutto aus allen Einkunftsarten, nicht nur aus dem Arbeitslohn. Die Grenze gilt je unterhaltspflichtigem Kind; das Einkommen des Schwiegerkindes zählt nicht mit. Die Vorschrift erfasst Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern allgemein — sie greift also nicht nur bei der Hilfe zur Pflege, sondern auch bei der Grundsicherung im Alter.
2. Vermögen ist außen vor. Die Grenze knüpft allein an das Einkommen an. Wer sie nicht überschreitet, ist geschützt — auch bei erheblichem Vermögen. Genau das macht eine Streichung so folgenreich: Fällt die Grenze, lebt die alte Prüfung von Einkommen und Vermögen wieder auf.
3. Der Selbstbehalt — die Praxis rüstet bereits nach. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 weist den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern wieder ausdrücklich aus: mindestens 2.650 Euro monatlich für das Kind (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete), zuzüglich 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens. Für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten sind mindestens 2.120 Euro angesetzt (einschließlich 800 Euro Warmmiete). Herangezogen werden also nur rund 30 Prozent des Mehrbetrags. Hinzu kommen abzugsfähige Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen. Die Tabelle ist kein Gesetz, sondern ein von den Oberlandesgerichten verwendetes Hilfsmittel.
4. Leistungsfähigkeit bleibt Voraussetzung. Unterhalt schuldet nur, wer ihn bei angemessenem eigenem Unterhalt aufbringen kann (§ 1603 BGB). Auch ohne jede Grenze zahlt niemand aus der Substanz seines Existenzminimums.
Was der Schutz schon heute nicht abdeckt
Hier liegen die praktisch häufigsten Fälle — völlig unabhängig von jeder Reform:
- Schenkungsrückforderung (§ 528 BGB): Verarmt der Schenker, kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen — und über diesen Anspruch greift der Sozialhilfeträger auf den Beschenkten zu. Ausgeschlossen ist das erst, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Typischer Fall: die vor Jahren übertragene Immobilie. Die 100.000-Euro-Grenze schützt hier nicht.
- Die Fristfalle: Wurde die Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder umfassenden Wohnungsrechts übertragen, beginnt die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung regelmäßig noch gar nicht zu laufen — es fehlt an der vollständigen „Leistung“ des Gegenstands. Die vermeintlich sichere Übertragung von vor 15 Jahren kann also noch angreifbar sein.
- Ehegattenunterhalt: Der Ehepartner des Pflegebedürftigen haftet weiterhin ohne die 100.000-Euro-Schwelle.
- Vertragliche Haftung: Wer den Heimvertrag als Kostenübernehmer, Bürge oder Gesamtschuldner mitunterzeichnet, haftet aus Vertrag — die sozialrechtliche Grenze hilft dann nicht.
- Erbfall: Nach dem Tod greifen die Erbenhaftung und der Kostenersatz durch Erben (§ 102 SGB XII).
Was eine Streichung konkret bedeuten würde
Nicht in erster Linie „jedes Kind zahlt“. Sondern: Die Prüfmaschinerie kehrt zurück.
- Auskunftsverfahren in der Fläche. Heute darf das Amt nur bei konkreten Anhaltspunkten fragen. Ohne Grenze ginge wieder an nahezu jedes Kind eine Rechtswahrungsanzeige und ein Auskunftsverlangen nach § 117 SGB XII — mit Bußgeldbewehrung bei Verweigerung.
- Offenlegung der gesamten Vermögensverhältnisse gegenüber der Behörde, auch dann, wenn am Ende kein Cent zu zahlen ist.
- Moderate Beträge, aber dauerhaft. Wegen Selbstbehalt und 70-Prozent-Regel bleiben die Zahlungen meist überschaubar — sie laufen jedoch über Jahre und werden ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige geltend gemacht.
- Rückwirkung ist nicht zu erwarten. Eine Neuregelung würde nach allgemeinen Grundsätzen für die Zukunft gelten. Wer heute unter der Grenze liegt, ist für heutige Sozialhilfeleistungen geschützt.
Was Sie jetzt tun sollten — und was nicht
Nicht tun: überstürzte Vermögensübertragungen, „bevor das Gesetz kommt“. Sie setzen die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB erst in Gang, sind bei Nießbrauchsvorbehalt oft wirkungslos, kosten Notar- und Grunderwerbsteuer und schaffen im Familien- und Erbrecht neue Probleme. Der teuerste Fehler in diesem Feld ist nicht die Untätigkeit, sondern die hektische Schenkung.
Sinnvoll ist jetzt:
- Bestandsaufnahme früherer Übertragungen — wann, an wen, mit welchen Vorbehalten? Läuft die Zehnjahresfrist überhaupt? Das ist der akuteste Prüfpunkt, unabhängig von jeder Reform.
- Heim- und Pflegeverträge prüfen lassen, bevor unterschrieben wird — keine Kostenübernahme- oder Bürgschaftserklärung ohne anwaltliche Durchsicht.
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aktuell halten. Eine Vollmacht begründet keine Haftung, ohne sie wird es im Ernstfall aber teuer und langsam.
- Sozialleistungen vollständig ausschöpfen (Pflegegrad, Zuschläge zum Eigenanteil, Wohngeld). Jeder Euro Eigenanteil, der wegfällt, ist ein Euro weniger Regressmasse.
- Sonderfälle prüfen: Bei schwerer Verfehlung oder langjähriger gröblicher Vernachlässigung durch das Elternteil kann die Unterhaltspflicht nach § 1611 BGB entfallen oder gekürzt werden.
- Auskunftsverlangen des Sozialamts nie ignorieren — aber auch nie ungeprüft beantworten. Umfang und Zulässigkeit sind angreifbar; eine vorschnelle Offenlegung lässt sich nicht zurücknehmen.
Häufige Fragen
Muss ich jetzt für die Pflegekosten meiner Eltern zahlen?
Nach geltendem Recht nur, wenn Ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). An dieser Grenze hat sich nichts geändert. Es gibt bislang keinen Gesetzentwurf, der sie absenkt oder streicht.
Sollte ich das Haus meiner Eltern jetzt schnell überschreiben lassen?
Davon rate ich ausdrücklich ab. Eine Schenkung setzt die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB erst in Gang, und bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt sie regelmäßig gar nicht zu laufen. Statt zu handeln, sollten Sie zuerst prüfen lassen, wie Ihre bestehende Vermögenslage tatsächlich dasteht.
Meine Eltern haben mir vor acht Jahren die Immobilie übertragen — bin ich sicher?
Nicht zwangsläufig. Über § 528 BGB kann der Wert der Schenkung herausverlangt werden, und die 100.000-Euro-Grenze schützt davor nicht. Ausgeschlossen ist der Anspruch erst nach zehn Jahren (§ 529 Abs. 1 BGB) — und wurde ein Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnungsrecht vorbehalten, kann diese Frist sogar noch offen sein. Das gehört geprüft.
Das Sozialamt hat mir ein Auskunftsverlangen geschickt. Muss ich antworten?
Ignorieren sollten Sie es nicht — die Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII ist bußgeldbewehrt. Umfang und Zulässigkeit des Verlangens sind aber oft angreifbar. Lassen Sie das Schreiben prüfen, bevor Sie Unterlagen herausgeben; eine einmal erfolgte Offenlegung nehmen Sie nicht zurück.
Wird eine neue Regelung rückwirkend gelten?
Das ist nicht zu erwarten. Eine Gesetzesänderung würde nach allgemeinen Grundsätzen für die Zukunft gelten. Für Sozialhilfeleistungen, die heute erbracht werden, bleibt es bei der heutigen Rechtslage.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie die Berichterstattung beunruhigt hat: Der wirkliche Prüfpunkt ist in den meisten Familien nicht das laufende Einkommen, sondern die Übertragung von vor Jahren. Bringen Sie mir den Übergabevertrag mit, und wir klären in einem Gespräch, wo Ihre echten Risiken liegen und ob überhaupt Handlungsbedarf besteht. Sobald ein Referenten- oder Regierungsentwurf zum Elternunterhalt tatsächlich vorliegt, melde ich mich mit den konkreten Zahlen zurück. Mehr zu vertraglichen und familiären Vermögensfragen finden Sie auf der Seite Allgemeines Zivilrecht.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-07-28.