Mein Arbeitgeber zweifelt meine Krankschreibung an – darf er die Lohnfortzahlung stoppen?
Ihr Arbeitgeber zahlt trotz Krankschreibung nicht mehr? Ich erkläre, wann das zulässig ist, wann nicht, und wie Sie Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durchsetzen.

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Sie sind krankgeschrieben und haben die Bescheinigung fristgerecht eingereicht. Trotzdem kommt am Monatsende kein Gehalt oder nur ein Teil davon. Ihr Arbeitgeber sagt: Er glaubt Ihnen die Krankheit nicht. Darf er das überhaupt? Und was können Sie dagegen tun?
Kurz gesagt
Eine ordnungsgemäß vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Ihr Arbeitgeber darf die Zahlung deshalb nicht einfach aus einem Bauchgefühl heraus einstellen. Er muss konkrete Tatsachen vorbringen, um diesen Beweiswert zu erschüttern. Diese Tatsachen müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung begründen. Gelingt ihm das, verschiebt sich die Beweislast. Dann müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit mit anderen Mitteln belegen, etwa durch die Aussage des behandelnden Arztes. Das Gesetz gibt Ihrem Arbeitgeber dagegen kein eigenständiges, voraussetzungsloses Recht, die Zahlung bei bloßem Zweifel an der Erkrankung selbst zu stoppen.
Womit ich Ihnen helfe
- Prüfung, ob die vom Arbeitgeber vorgebrachten Zweifel ausreichen, den Beweiswert Ihrer AU zu erschüttern
- Durchsetzung der einbehaltenen Entgeltfortzahlung außergerichtlich und, wenn nötig, vor dem Arbeitsgericht
- Beratung dazu, ob und in welchem Umfang Sie Ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden sollten
- Begleitung bei einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst und Einschätzung der Erfolgsaussichten
- Prüfung von Verfallfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag, bevor Ihr Anspruch verfällt
Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – und seine Grenzen
Rechtlich ist die Bescheinigung Ihres Arztes mehr als ein formaler Nachweis. Sie gilt im Streitfall als starkes Beweismittel dafür, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig krank waren. Das bedeutet in der Praxis: Ein Arbeitsgericht geht grundsätzlich von ihrer Richtigkeit aus. Das gilt, solange der Arbeitgeber nichts Konkretes dagegen vorbringt.
Dieser Beweiswert ist aber nicht unantastbar. Er kann erschüttert werden. Dafür muss der Arbeitgeber Tatsachen darlegen, die vernünftig betrachtet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung wecken. Bloßes Misstrauen, ein angespanntes Verhältnis oder der Hinweis „das kann doch nicht sein“ reichen dafür nicht aus. Es müssen nachvollziehbare, überprüfbare Umstände sein. Der Arbeitgeber muss sie benennen, nicht nur behaupten.
Wann der Arbeitgeber wirklich nicht zahlen muss: § 7 EntgFG
Hier trennen sich zwei ganz unterschiedliche Fragen, die in der Praxis oft vermischt werden.
Ihr Arbeitgeber hat nach § 7 EntgFG ein ausdrückliches gesetzliches Recht, die Zahlung zu verweigern – allerdings nur in den im Gesetz abschließend genannten Fällen. Im Zusammenhang mit der Bescheinigung sind das zwei: Er darf die Zahlung verweigern, solange Sie die nach § 5 Abs. 1 EntgFG erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen. Dasselbe gilt, solange Sie bei einer Erkrankung im Ausland Ihre Mitteilungspflichten nach § 5 Abs. 2 EntgFG verletzen. Dieses Recht entfällt wieder, wenn Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
Zweifelt der Arbeitgeber dagegen den Inhalt einer ordnungsgemäß vorgelegten Bescheinigung an, greift § 7 EntgFG nicht. Er meint dann: Sie seien in Wahrheit gar nicht krank. Für diesen Fall gibt es keinen eigenen gesetzlichen „Stopp-Knopf“. Zahlt der Arbeitgeber hier trotzdem nicht, geht er ein Risiko ein. Vielleicht reichen seine Zweifel vor Gericht nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern. Dann muss er nachzahlen, regelmäßig mit Verzugszinsen.
Seit 2023 kommt für gesetzlich Versicherte ein weiterer Punkt hinzu: Sie müssen die Bescheinigung in aller Regel nicht mehr selbst bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Ihr Arzt übermittelt die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse. Die Daten stehen Ihrem Arbeitgeber dort zum Abruf bereit. Ein formaler „Vorlage fehlt“-Einwand nach § 7 EntgFG trägt deshalb seltener als früher. Der inhaltliche Streit um die Erschütterung des Beweiswerts wird dadurch tendenziell wichtiger.
Was den Beweiswert typischerweise erschüttert
Arbeitsgerichte stellen in solchen Fällen auf das Gesamtbild der Umstände ab. Typische Konstellationen, in denen Zweifel aufkommen können, sind etwa:
- Die Krankschreibung beginnt unmittelbar nach einem Streit mit dem Arbeitgeber, einer abgelehnten Urlaubsanfrage oder einer ausgesprochenen Kündigung.
- Die bescheinigte Dauer der Arbeitsunfähigkeit deckt sich auffällig genau mit dem Ende der Kündigungsfrist oder eines befristeten Vertrags.
- Der Arbeitnehmer verhält sich während der Krankschreibung nachweislich widersprüchlich zur angegebenen Erkrankung.
- Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Bescheinigung ohne persönliche Untersuchung ausgestellt wurde.
Keiner dieser Punkte genügt automatisch allein. Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, und der Arbeitgeber muss sie beweisen, nicht nur vermuten.
Wenn es zum Streit kommt: Darlegungslast, Schweigepflicht, MD-Prüfung
Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung, müssen Sie reagieren. Dann liegt es an Ihnen, Ihre Arbeitsunfähigkeit anders zu belegen. In der Praxis heißt das meist: Sie entbinden Ihren behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht. Nur so kann er als Zeuge im Prozess konkret zu Befund und Diagnose aussagen. Das sollten Sie nicht ungeprüft und pauschal tun, sondern gezielt und auf das Nötige begrenzt. Eine vollständige Entbindung gibt mehr preis, als für den konkreten Streit erforderlich ist.
Daneben kann Ihr Arbeitgeber von der Krankenkasse verlangen, dass diese eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholt (§ 275 Abs. 1a SGB V). Das Gesetz nennt als typische Anlässe für solche Zweifel unter anderem eine auffällig häufige oder auffällig kurze Arbeitsunfähigkeit. Dazu zählt auch eine Krankschreibung, die häufig an einem Arbeitstag zu Wochenbeginn oder -ende beginnt. Ebenso auffällig ist ein Arzt, der durch die Häufigkeit seiner Bescheinigungen auffällt. Die Krankenkasse muss die Prüfung dann unverzüglich veranlassen. Sie kann aber darauf verzichten, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen bereits eindeutig aus den vorliegenden Unterlagen ergeben. Das Ergebnis dieser Prüfung bindet das Arbeitsgericht nicht unmittelbar. In der Praxis wird es aber als gewichtiges Indiz gewertet.
Ein typischer Fall aus der Praxis
Eine Beschäftigte lehnt einen Urlaubswunsch ihres Arbeitgebers ab zugunsten eines dringenden privaten Termins. Der Arbeitgeber reagiert ungehalten. Zwei Tage später meldet sie sich krank. Die Bescheinigung läuft exakt bis zum ursprünglich geplanten Urlaubsende. Der Arbeitgeber stellt die Zahlung ein und verweist auf den „zu zufälligen“ Zeitpunkt. In einem solchen Fall kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber über den zeitlichen Zusammenhang hinaus weitere belastbare Umstände vorbringen kann. Allein der Zeitpunkt reicht nach den beschriebenen Grundsätzen regelmäßig nicht aus. Im Zusammenspiel mit weiteren Auffälligkeiten kann er aber durchaus genügen.
Häufige Fehler
- Schweigen statt reagieren: Wer die einbehaltene Zahlung einfach hinnimmt, lässt Fristen verstreichen. Diese lassen sich später oft nicht mehr heilen.
- Zu spät oder gar nicht nachreichen: Wird eine weitere Bescheinigung oder ein Nachweis verlangt, sollten Sie zeitnah reagieren. Sonst lebt der formale Einwand aus § 7 EntgFG wieder auf.
- Pauschale Entbindung von der Schweigepflicht: Eine unüberlegt unterschriebene, zu weit gefasste Entbindungserklärung gibt dem Arbeitgeber mehr Einblick, als für den Streit nötig ist.
- Verfallfristen übersehen: Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten kurze Verfallklauseln, die deutlich vor der gesetzlichen Verjährung greifen. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch. Das gilt unabhängig davon, wie gut er in der Sache steht.
- Den MD-Termin unvorbereitet angehen: Wer den Zweck der Begutachtung nicht kennt, liefert unnötig Angriffsfläche. Das gilt ebenso, wenn unklar ist, worauf es dabei ankommt.
Ihr nächster Schritt
Droht Ihnen in dieser Lage neben der Zahlung auch noch eine Kündigung, oder liegt bereits eine vor, sollten Sie die beiden Themen nicht getrennt betrachten. Ich prüfe für Sie, ob die Zweifel an Ihrer Krankschreibung tatsächlich tragfähig sind. Ich setze die einbehaltene Entgeltfortzahlung durch. Und ich sehe mir an, wie weit Sie mit einer möglichen Kündigung während Krankheit tatsächlich rechnen müssen. Melden Sie sich für ein Erstgespräch, bevor Fristen verstreichen.
Häufige Fragen
Darf mein Arbeitgeber mich zum Medizinischen Dienst schicken?
Der Arbeitgeber selbst kann das nicht anordnen. Er kann aber von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass diese eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 1a SGB V einholt. Die Krankenkasse entscheidet dann, ob und wie die Prüfung erfolgt.
Muss ich meinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden?
Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Verweigern Sie die Entbindung vollständig, fehlt Ihnen im Streitfall oft das wichtigste Beweismittel für Ihre Arbeitsunfähigkeit. Das gilt vor allem, nachdem der Arbeitgeber den Beweiswert der Bescheinigung erschüttert hat. Sinnvoll ist meist eine gezielte, auf den konkreten Streitpunkt begrenzte Entbindung.
Was passiert, wenn der Medizinische Dienst zu einem anderen Ergebnis kommt als mein Hausarzt?
Das MD-Gutachten ist ein gewichtiges Indiz, bindet das Arbeitsgericht im Streit um die Entgeltfortzahlung aber nicht automatisch. Es fließt als Beweismittel neben anderen in die Gesamtwürdigung ein.
Kann mein Arbeitgeber mir wegen der Zweifel an der Krankschreibung auch kündigen?
Das ist rechtlich ein eigenständiger Schritt mit eigenen Voraussetzungen, der neben der Frage der Lohnfortzahlung steht. Besteht dieser Verdacht bei Ihnen, sollten Sie das gesondert und zeitnah prüfen lassen.
Wie lange darf ich warten, bevor ich die einbehaltene Zahlung einklagen muss?
Das hängt von Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Enthält er eine Verfallklausel, müssen Sie Ihren Anspruch oft schon nach wenigen Monaten schriftlich geltend machen. Sonst erlischt er unabhängig von der gesetzlichen Verjährung. Prüfen Sie das frühzeitig.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-10-10.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München
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