Den Unfallgegner traf am Steuer ein Herzinfarkt – wer zahlt dann meinen Schaden?
Der andere Fahrer wurde am Steuer bewusstlos – und die Versicherung schreibt, ihr Kunde habe keine Schuld. Warum Sie Ihren Schaden trotzdem ersetzt bekommen, über welche Norm das läuft und wo die Grenzen liegen.
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Das andere Fahrzeug kommt ohne Bremsspur herüber, der Fahrer sitzt zusammengesunken hinter dem Lenkrad. Im Polizeibericht steht später als Unfallursache nicht „Vorfahrt missachtet“, sondern „plötzliche Erkrankung“. Und von der gegnerischen Versicherung kommt ein Brief, in dem steht, ihr Versicherungsnehmer habe den Unfall nicht verschuldet. Daraus folgt für Sie aber nicht, dass Sie Ihren Schaden selbst tragen.
Kurz gesagt
Für Ihren Schaden haftet der Halter des anderen Fahrzeugs auch dann, wenn ihn niemand mit einem Vorwurf treffen kann: § 7 Abs. 1 StVG knüpft die Haftung allein daran, dass der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, nicht an ein Verschulden. Diesen Anspruch können Sie nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung richten. Der Herzinfarkt entlastet nur den Fahrer persönlich (§ 827 Satz 1 BGB) – Halter und Versicherer bleiben in der Pflicht. Was in solchen Fällen wirklich strittig wird, ist nicht das Ob, sondern die Quote und die Schadenshöhe.
Womit ich Ihnen helfe
- Ich melde Ihre Ansprüche beim gegnerischen Haftpflichtversicherer an und halte damit die Verjährung an.
- Ich prüfe, ob sich die Gegenseite zu Recht auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis beruft – das sind die beiden Einwände, die hier wirklich kommen.
- Ich lasse Ihren Schaden durch einen von Ihnen beauftragten Sachverständigen feststellen, nicht durch den Prüfdienst der Versicherung.
- Ich rechne Ihre Positionen vollständig durch, einschließlich Nutzungsausfall, Wertminderung und – bei Verletzungen – Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld.
- Ich kläre die Schnittstellen: eigene Kaskoversicherung, Krankenkasse, Arbeitgeber, und wer am Ende wem erstattet.
- Wenn der Versicherer bei einer Quote bleibt, die ich für falsch halte, klage ich den Rest ein.
Warum der Halter auch ohne Schuld haftet
Die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG ist eine Haftung für Gefahr, nicht für Fehlverhalten. Es genügt, dass Ihr Schaden „bei dem Betrieb“ des anderen Kraftfahrzeugs entstanden ist. Ob der Fahrer gerast ist, geträumt hat oder bewusstlos war, spielt für diese Anspruchsgrundlage keine Rolle.
Das Gesetz lässt davon nur eine Ausnahme zu: Nach § 7 Abs. 2 StVG entfällt die Ersatzpflicht, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt meint ein außergewöhnliches, von außen auf den Betrieb einwirkendes Ereignis – der klassische Fall ist eine Naturgewalt. Eine Erkrankung des Fahrers kommt nicht von außen, sondern aus der Person, die das Fahrzeug führt; sie gehört damit in der Regel gerade zu den Risiken, die die Halterhaftung abdecken soll. Dieser Einwand trägt deshalb normalerweise nicht.
Sie müssen den Halter dafür nicht selbst suchen oder, wenn er den Unfall nicht überlebt hat, die Erben anschreiben. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gibt Ihnen den Anspruch direkt gegen den Haftpflichtversicherer, und nach § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG haften Versicherer und Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner. Ist für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung vorhanden, kommt der Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG in Betracht – dort gelten allerdings eigene, engere Regeln.
Eine Grenze gibt es: Weil die Verschuldenshaftung hier wegfällt, bleibt nur die Halterhaftung, und die ist der Höhe nach begrenzt. § 12 Abs. 1 StVG nennt fünf Millionen Euro für Personenschäden aus demselben Ereignis und eine Million Euro für Sachschäden. Bei einem normalen Blechschaden ist das ohne Bedeutung. Bei schweren Dauerschäden kann es praktisch werden, weil der sonst unbegrenzte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in diesen Fällen eben nicht zur Verfügung steht.
Was aus der Haftung des Fahrers wird – und wann sie doch bleibt
Vom Fahrer persönlich bekommen Sie bei einem echten Infarkt am Steuer nichts: § 827 Satz 1 BGB nimmt denjenigen aus der Verantwortung, der im Zustand der Bewusstlosigkeit Schaden zufügt. Parallel scheidet die Fahrerhaftung des § 18 StVG aus, denn nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entfällt sie, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht ist. Für Sie ist das meist ohne Folgen, weil die Versicherung dieselbe Haftung ohnehin über den Halter deckt.
Es gibt aber eine Konstellation, in der das Verschulden zurückkehrt: wenn der Vorwurf nicht am Unfall, sondern am Fahrtantritt hängt. Wer eine bekannte, einschlägig behandelte Herzerkrankung hat, wer kurz zuvor konkrete Warnzeichen verspürt hat oder wer sich ärztlich ausdrücklich gegen das Fahren beraten lassen musste und sich trotzdem ans Steuer setzt, handelt möglicherweise schon dort fahrlässig. § 827 Satz 1 BGB deckt nur den Zustand selbst ab, nicht die Entscheidung, in diesem Zustand losgefahren zu sein. Dann steht wieder ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB im Raum – ohne die Höchstbeträge des § 12 StVG. Deshalb lohnt es sich, die Vorgeschichte abzufragen; bei schweren Verletzungen kann davon viel abhängen.
Was Sie bekommen, und wie eine Quote gerechnet wird
Sind Sie selbst Halter eines beteiligten Fahrzeugs, wird nicht einfach zu hundert Prozent gezahlt, sondern nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zwischen den Haltern abgewogen. Die Gegenseite wird dann § 17 Abs. 3 StVG ins Feld führen: ein unabwendbares Ereignis, das die Haftung ausschließt. Lesen Sie den Satz genau – unabwendbar ist ein Ereignis nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG nur, wenn sowohl Halter als auch Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Gefragt ist also nicht, ob der Fahrer etwas dafür konnte, sondern ob diese Sorgfalt gewahrt wurde. Ein Fahrzeug, das ungesteuert auf die Gegenspur gerät, erfüllt diesen Maßstab in der Regel nicht. Ihre eigene Betriebsgefahr tritt dann gegenüber der Gefahr zurück, die sich beim anderen Fahrzeug tatsächlich verwirklicht hat.
Anders, wenn Sie als Fußgänger, Radfahrer oder Mitfahrer getroffen wurden: Dann gilt § 17 StVG nicht, und abgezogen wird nur, was Sie sich selbst vorwerfen lassen müssen (§ 9 StVG, § 254 BGB).
Gerechnet wird in dieser Reihenfolge: zuerst alle Positionen einzeln aufstellen – Reparatur oder Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppen, Mietwagen oder Nutzungsausfall, Zulassungskosten, Pauschale für Nebenkosten. Dann die Haftungsquote darauf anwenden. Wichtig: Eine Quote kürzt alles mit, auch die Erstattung meiner Gebühren. Bei Verletzungen kommen Heilbehandlungskosten, Erwerbsschaden und vermehrte Bedürfnisse nach § 11 Satz 1 StVG hinzu – und ein Schmerzensgeld, denn § 11 Satz 2 StVG lässt die billige Entschädigung in Geld ausdrücklich auch in der Halterhaftung zu. Ein Verschulden brauchen Sie dafür nicht.
Fristen: wann Ihr Anspruch endet
Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), und sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Schädiger und Umstände kannten. Für einen Unfall im November 2026 heißt das: Ende am 31. Dezember 2029. Für Schäden aus einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zieht § 199 Abs. 2 BGB die äußerste Grenze erst nach 30 Jahren.
Zwei Punkte werden dabei gern übersehen. Erstens: Sobald der Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, ist die Verjährung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG gehemmt – bis die Entscheidung des Versicherers Ihnen in Textform zugeht. Ab diesem Zugang läuft die Frist weiter, und zwar oft schneller, als Mandanten erwarten. Zweitens: Gegen den Versicherer endet die Verjährung nach § 115 Abs. 2 Satz 2 VVG spätestens zehn Jahre nach dem Schadenseintritt, unabhängig von allem anderen.
Ein typischer Fall
Eine Mandantin fährt auf einer Landstraße innerhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung. Ihr kommt ein Kombi entgegen, der ohne jede Reaktion über die Mittellinie zieht; der Fahrer erleidet am Steuer einen Herzinfarkt und überlebt den Unfall nicht. Ihr Fahrzeug ist wirtschaftlicher Totalschaden, sie trägt eine Schulterverletzung und sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit davon. Der Haftpflichtversicherer lehnt zunächst vollständig ab: kein Verschulden, unabwendbares Ereignis. Nach Anmeldung der Ansprüche, Auswertung der Verkehrsunfallakte und Vorlage eines eigenen Schadensgutachtens bleibt von dem Einwand nichts übrig; gezahlt wird der Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Gutachterkosten, der Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld. Streitig bleibt am Ende allein die Höhe der Wertminderung.
Häufige Fehler
- Dem ersten Ablehnungsschreiben glauben. „Unser Versicherungsnehmer hat kein Verschulden“ ist keine Aussage über § 7 Abs. 1 StVG, sondern über § 823 BGB – zwei verschiedene Dinge.
- Monate warten, bis die Staatsanwaltschaft die Akte freigibt. Die Anmeldung beim Versicherer braucht die Akte nicht und hemmt die Verjährung sofort.
- Das Fahrzeug reparieren oder verschrotten lassen, bevor der Schaden dokumentiert ist. Danach ist der Beweis weg, und die Beweislast liegt bei Ihnen.
- Die Prüfung dem gegnerischen Prüfdienst überlassen. Der arbeitet für die Versicherung, nicht für Sie.
- Nach einer Verletzung zu früh eine Abfindungserklärung unterschreiben. Spätfolgen sind damit regelmäßig mit abgegolten.
- Nicht nachfragen, ob es Vorerkrankungen oder Warnzeichen gab. Genau daran kann eine zusätzliche, unbegrenzte Haftung hängen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn der Unfallgegner gestorben ist?
Ja. Der Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG richtet sich gegen den Haftpflichtversicherer und ist vom Schicksal des Fahrers unabhängig. Sie müssen keine Erben ermitteln und nicht in einen Nachlass vollstrecken. Praktisch wickeln Sie den Schaden allein mit dem Versicherer ab.
Bekomme ich Schmerzensgeld, obwohl niemand Schuld hat?
Ja. § 11 Satz 2 StVG erlaubt die billige Entschädigung in Geld auch im Rahmen der verschuldensunabhängigen Halterhaftung. Ein Vorwurf gegen Fahrer oder Halter ist dafür nicht nötig. Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Folgen der Verletzung.
Muss ich beweisen, dass es kein Herzinfarkt war?
Nein, und Sie sollten es auch nicht versuchen. Für Ihren Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG genügt, dass der Schaden beim Betrieb des anderen Fahrzeugs entstanden ist. Wer sich auf höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) beruft, muss dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen – das ist die Gegenseite.
Soll ich meine eigene Vollkaskoversicherung einschalten?
Oft ja, parallel. Die Kasko zahlt schnell und ohne Haftungsstreit; sie holt sich das Geld anschließend bei der Gegenseite. Bevor Sie das tun, sollte geklärt sein, wie Selbstbeteiligung und Rückstufung behandelt werden und welche Positionen die Kasko gar nicht abdeckt, etwa Nutzungsausfall oder Schmerzensgeld.
Was kostet es mich, das anwaltlich machen zu lassen?
Meine Gebühren richten sich nach dem RVG. Haftet die Gegenseite, gehören sie zu Ihrem erstattungsfähigen Schaden – bei einer Haftungsquote allerdings nur anteilig. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, frage ich die Deckung für Sie an. Was in Ihrem Fall auf Sie zukommt, sage ich Ihnen im Erstgespräch, bevor ich tätig werde.
Ihr nächster Schritt
Wenn Ihnen die gegnerische Versicherung geschrieben hat, ihr Kunde habe keine Schuld, legen Sie den Brief nicht als Absage ab. Schicken Sie mir stattdessen das Schreiben, die Unfallmitteilung der Polizei oder das Aktenzeichen und – wenn vorhanden – Fotos der Fahrzeuge. Ich sage Ihnen dann, welche Anspruchsgrundlage hier trägt, mit welcher Quote realistisch zu rechnen ist und welche Fristen laufen; mehr zu meiner Arbeit im Verkehrsunfallrecht finden Sie auf der Themenseite. Je früher der Schaden dokumentiert und beim Versicherer angemeldet ist, desto weniger lässt sich später bestreiten.
Ich arbeite bundesweit, das Erstgespräch führen wir per Video oder Telefon.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-11-04.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München
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