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Arbeitsrecht

Stellenabbau bei BMW: Abfindungsangebot annehmen oder nicht?

BMW baut Stellen über ein freiwilliges Abfindungsprogramm ab. Was belegt ist, wie lange Sie sich Zeit lassen dürfen und was vor der Unterschrift zählt.

BMW baut Stellen ab, und zwar über ein freiwilliges Abfindungsprogramm. Wer in Verwaltung oder Entwicklung arbeitet, hat deshalb in den kommenden Monaten womöglich ein Angebot auf dem Tisch. Dann stellt sich die Frage: annehmen oder nicht? Diese Entscheidung sollten Sie nicht unter Zeitdruck und nicht ohne Prüfung treffen. Einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag können Sie praktisch nicht mehr rückgängig machen.

Womit ich Ihnen helfe

Was bisher bekannt ist (Stand 23. September 2026)

Ich trenne hier, was BMW selbst veröffentlicht hat, was die Presse berichtet und was offen ist.

Von BMW selbst: Die Pressemitteilung der BMW Group vom 30. Juli 2026 meldet eine Einigung mit dem Betriebsrat auf eine Anpassung der Personalstrukturen, zu der ein freiwilliges Abfindungsprogramm gehört. Zahlen und Fristen stehen darin nicht.

Aus der Presse:

Offen oder widersprüchlich:

Freiwillig heißt: Sie müssen nicht unterschreiben

Ein freiwilliges Abfindungsprogramm ist ein Angebot, keine Kündigung. Sie sind zu nichts verpflichtet. Solange BMW den Abbau über Freiwilligkeit erreichen will, sitzen Sie nicht mit dem Rücken zur Wand. Das ist Ihre Verhandlungsposition: Der Arbeitgeber möchte, dass Sie gehen, und er ist bereit, dafür zu zahlen. Deshalb unterschreiben Sie nicht das erstbeste Papier, sondern prüfen in Ruhe, ob der Betrag stimmt und die Bedingungen passen. Ein Aufhebungsvertrag braucht außerdem die Schriftform (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch). Mündliche Zusagen aus dem Personalgespräch zählen nicht.

Wie lange darf ich mir Zeit lassen?

Eine Bedenkzeit für Aufhebungsverträge schreibt das Gesetz nicht vor. Die Frist, die der Arbeitgeber setzt, ist die Frist seines Angebots (§ 148 BGB). Läuft sie ab, erlischt das Angebot (§ 146 BGB). Der Arbeitgeber kann es aber jederzeit erneuern, und bei einem Programm mit festen Fenstern tut er das regelmäßig. Die Frist bindet also ihn, nicht Sie.

Wer unterschreibt, ist gebunden. Ein Widerrufsrecht wie beim Haustürgeschäft gibt es nicht; das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019, 6 AZR 75/18). Dasselbe Urteil hat das Gebot fairen Verhandelns aufgestellt: Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie Entscheidung erheblich erschwert. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Verlangt der Arbeitgeber die sofortige Unterschrift und gewährt keine Bedenkzeit, verletzt das dieses Gebot für sich genommen nicht (BAG, Urteil vom 24. Februar 2022, 6 AZR 333/21).

Für ein Programm mit Wochen- oder Monatsfristen heißt das: Die Zeit reicht, um den Vertrag prüfen zu lassen, und Sie sollten sie nutzen. Drängt man Sie im Termin zur sofortigen Unterschrift, sagen Sie „Ich nehme den Entwurf mit“ und lassen sich das nicht ausreden.

Die größte Falle: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Der teuerste Fehler bei einem Aufhebungsvertrag ist die Sperrzeit. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst, auch einvernehmlich gegen Abfindung, riskiert nach § 159 Sozialgesetzbuch III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld, und die Bezugsdauer verkürzt sich. Eine hohe Abfindung nützt wenig, wenn das entgangene Arbeitslosengeld sie wieder aufzehrt. Ob sich die Sperrzeit im Einzelfall vermeiden lässt, hängt von der genauen Gestaltung ab. Das gehört vor der Unterschrift geklärt. Die Mechanik dahinter erkläre ich im Beitrag Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.

Was eine gute Abfindung ausmacht

Auf eine bestimmte Abfindungshöhe haben Sie bei einem freiwilligen Programm keinen Anspruch. Die Zahlen kommen aus dem Sozialplan oder aus der Verhandlung. Als grobe Orientierung dient die verbreitete Faustformel eines halben Bruttomonatsgehalts je Beschäftigungsjahr; sie ist kein Gesetz, sondern Verhandlungssache (mehr dazu unter Abfindungshöhe). Die Spanne reicht von null bis zu einem vollen Gehalt je Jahr; die Null steht dort, weil ein Arbeitgeber mit einem sicheren Kündigungsgrund nichts zahlen muss. Hinter einem Stellenabbau dieser Größe steht regelmäßig ein Sozialplan: Bei größeren Betriebsänderungen verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat nach §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Dessen Regeln bestimmen den Rahmen Ihres Angebots.

Neben dem Betrag lohnt der Blick auf die Bedingungen: eine bezahlte Freistellung bis zum Austritt, die Abgeltung des Resturlaubs, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis und die Steuer. Eine Abfindung kann über die Fünftelregelung (§ 34 Einkommensteuergesetz) ermäßigt besteuert werden. Das sollten Sie vor der Unterschrift durchrechnen, denn es kann mehrere Tausend Euro ausmachen.

Altersteilzeit als Alternative

Für rentennahe Jahrgänge kann Altersteilzeit günstiger sein als ein Ausscheiden gegen Abfindung, wenn der Arbeitgeber sie anbietet. Ob BMW das im Rahmen des Programms tut, ist bisher nicht veröffentlicht; fragen Sie im Personalgespräch danach. Der Übergang in den Ruhestand wird abgefedert, und die Sperrzeit eines Aufhebungsvertrags droht nicht. Was für Sie günstiger ist, lässt sich nur mit Ihren Zahlen beantworten; pauschal ist keine der beiden Varianten „die bessere“.

So gehe ich für Sie vor

Ich prüfe Ihr Angebot, rechne die Folgen für Sperrzeit und Steuer durch und sage Ihnen offen, ob ich den Betrag für angemessen halte und wo ich nachverhandeln würde. Die erste Einschätzung kostet nichts; Kosten entstehen erst, wenn Sie mich beauftragen. Häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die anwaltliche Beratung. Wichtig ist vor allem eines: Unterschreiben Sie nicht unter Druck im Personalgespräch. Nehmen Sie das Angebot mit, sehen Sie es sich in Ruhe an und holen Sie Rat ein.

Häufige Fragen

Muss ich das Abfindungsangebot annehmen?

Nein. Ein freiwilliges Programm ist ein Angebot, und Sie können ablehnen. Nach den Berichten will BMW möglichst ohne betriebsbedingte Kündigungen auskommen. Sie können das Angebot auch zur Grundlage einer Verhandlung machen.

Bekomme ich wegen der Abfindung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Möglich. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst, riskiert nach § 159 Sozialgesetzbuch III bis zu zwölf Wochen Sperrzeit. Ob sie sich vermeiden lässt, hängt von der Gestaltung des Vertrags ab und sollte vorher geprüft werden.

Wie hoch fällt die Abfindung aus?

Einen festen Betrag schreibt das Gesetz nicht vor, und eine Formel hat BMW nicht veröffentlicht. Üblich ist als Orientierung ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, in einer Spanne von null bis zu einem vollen Gehalt je Jahr; maßgeblich sind der Sozialplan und Ihre Verhandlung.

Wie lange habe ich Zeit, mich zu entscheiden?

Eine Bedenkzeit schreibt das Gesetz nicht vor. Die Frist im Angebot bindet den Arbeitgeber, nicht Sie; nach ihrem Ablauf kann er das Angebot erneuern. Nach der Unterschrift gibt es aber kein Widerrufsrecht (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019, 6 AZR 75/18). Nehmen Sie den Entwurf deshalb mit und lassen Sie ihn prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-09-23.

Christian Czirnich, Rechtsanwalt, Kirchseeon bei München

Schildern Sie mir Ihr Abfindungsangebot und Ihre Situation – ich prüfe es.

Ich lese jede Nachricht selbst und antworte in der Regel am nächsten Werktag. Was Sie mir schreiben, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, vom ersten Wort an und auch dann, wenn kein Mandat zustande kommt. Die erste Einschätzung kostet nichts.

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